…die jeweils andere Basiszinssätze haben - kann daher eine Anknüpfung an den EURIBOR erfolgen, zumal bei der Berechnung des Basiszinssatzes ein deutlich niedrigerer Aufschlag erfolgt, als bankenüblich und die Anknüpfung an den LIBOR nur zu einem unwesentlichen anderen Ergebnis führen würde. Für die Behauptung einer Verpflichtung…
…die jeweils andere Basiszinssätze habe - kann daher eine Anknüpfung an den EURIBOR erfolgen, zumal bei der Berechnung des Basiszinssatzes ein deutlich niedrigerer Aufschlag erfolgt, als bankenüblich und die Anknüpfung an den LIBOR nur zu einem unwesentlichen anderen Ergebnis führen würde. Für die Behauptung einer Verpflichtung…
…die jeweils andere Basiszinssätze habe - kann daher eine Anknüpfung an den EURIBOR erfolgen, zumal bei der Berechnung des Basiszinssatzes ein deutlich niedrigerer Aufschlag erfolgt, als bankenüblich und die Anknüpfung an den LIBOR nur zu einem unwesentlichen anderen Ergebnis führen würde. Für die Behauptung einer Verpflichtung…
…Zusammenhalt mit og. Gesetzesbestimmungen - aus dem zum Beschwerdefall nunmehr ergangenen VfGH-Erkenntnis XY, weshalb keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" mehr vorliegt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Berechnungsblätter der Einkommensteuer für 2012 bis 2014 wie nachstehend: [Grafik] [Grafik] [Grafik] Salzburg-Aigen, am 23. Jänner 2018
…dass den FÄ schon mit der im Verdacht der Verfassungswidrigkeit stehenden Bestimmung ein erheblicher administrativer Aufwand aufgebürdet wurde, der durch die pauschale Berechnung nur wenig vermindert wird. Insbesondere in den Fällen, in denen der (Gesamt)Personalaufwand sowieso in einem Vorhalteverfahren untersucht und aufgegliedert werden muss…
…die Tätigkeit der COFAG nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eben nicht privatwirtschaftlicher Natur war. Rückforderungen durch die Finanzverwaltung weiterhin privatrechtlich zu beurteilen, ist, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, nicht möglich und würde die vom VfGH festgestellte Verfassungswidrigkeit der Ausgliederung staatlicher…
…1 Z 1 lit. a B-VG sodann über deren Verfassungswidrigkeit. Voraussetzung dafür ist, dass das erkennende Gericht die in Prüfung zu ziehende Norm anwenden muss (Präjudizialität). Das Bundesfinanzgericht teilt die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der BF nicht und sieht keinen Grund, den Verfassungsgerichtshof zu befassen…
…Die Art der Berechnung hielt aber einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle stand (VfGH 07.03.1995, B 1933/94). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche…
…identisch mit dem Begriff des Nettovermögens, wobei Nettovermögen definiert werde als ein um die Wirkung der Inflation im Zeitablauf angepasstes Vermögen. Die Inflationswirkung am bestehenden Vermögen stelle einen rein nominellen Wertzuwachs dar ohne substanziellen (sprich ertragswirksamen) Wertzuwachs. Die Berechnungsmethode nach § 30 EStG 1988 verstoße gegen…
…22 geschaffenen Neufassung der §§ 30 und 30a EStG zeigt, dass diese Bestimmungen in ihrer Neufassung aus rein fiskalischen Gründen intensiv in bestehende berechtigte Erwartungshaltungen eingreifen; diese Eingriffe betreffen auch langdauernde Erwartungshaltungen und enttäuschen diese. Die genannten Bestimmungen sind daher verfassungswidrig. V. SITZ DER VERFASSUNGSWIDRIGKEIT Im…
…die der Berechnung zugrunde liegenden Bestimmungen des EKBSG seien verfassungswidrig und der "Beitrag" müsse daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht bezahlt werden und es sei der EKB-S mit € 0,00 festzusetzen sowie der entrichtete EKB-S zurückzuzahlen. Zur Verfassungswidrigkeit wurde mit näherer Begründung ausgeführt…
…die der Berechnung zu Grunde liegenden Bestimmungen des EKBSG wären verfassungswidrig und der "Beitrag" müsste daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht bezahlt werden und wäre der EKB-S mit EUR 0,00 festzusetzen und der entrichtete EKB-S zurückzuzahlen. Zur Verfassungswidrigkeit wurde mit näherer Begründung ausgeführt…
…dass die der Berechnung zu Grunde liegenden Bestimmungen des EKBSG verfassungswidrig wären und der "Beitrag" daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht bezahlt werden müsse, weshalb der EKB-S mit € 0,00 festzusetzen und der entrichtete EKB-S zurückzuzahlen wäre. Die Verfassungswidrigkeit wurde mit ausführlicher Begründung…
…die der Berechnung zu Grunde liegenden Bestimmungen des EKBSG wären verfassungswidrig und der "Beitrag" müsste daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht bezahlt werden und wäre der EKB-S mit € 0,00 festzusetzen und der entrichtete EKB-S zurückzuzahlen. Zur Verfassungswidrigkeit wurde mit näherer Begründung ausgeführt…
…Z 1 BAO zu einer Festsetzung des EKB-S iHv EUR 0,00 kommen müssen, da das EKBSG gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstößt. Die Gründe der Verfassungswidrigkeit werden im Folgenden dargelegt. 2. Rechtliche Würdigung: Mit BGBl I 2022/220 wurde das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag…
…Finanzamt zu rechnen sei, werde die Vorlage an das Verwaltungsgericht beantragt. Im Detail führte der Bf in seiner Beschwerde Folgendes aus: a) Die Berechnung des Sachbezuges für die Privatnutzung eines Firmen-PKW's erfolge aus Vereinfachungsgründen pauschaliert mit 1,5 % des Anschaffungswertes. Zu den Privatfahrten…
…Unternehmerbegriff gemäß § 2 Abs. 2 GSpG) 2.3. Die Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung von Poker als Geschicklichkeitsspiel in das Glücksspielmonopol erfasse durch den Begriff „Ausspielung“ auch die Glücksspielabgaben 2.3.1. Die Erweiterung des Glücksspielmonopols auf Geschicklichkeitsspiele begründe die Kompetenzverletzung 2.3.2. Das Kartenpokerspiel sei…
…Unternehmerbegriff gemäß § 2 Abs. 2 GSpG) 2.3. Die Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung von Poker als Geschicklichkeitsspiel in das Glücksspielmonopol erfasse durch den Begriff „Ausspielung“ auch die Glücksspielabgaben 2.3.1. Die Erweiterung des Glücksspielmonopols auf Geschicklichkeitsspiele begründe die Kompetenzverletzung 2.3.2. Das Kartenpokerspiel sei…
…materiell rechtswidrig zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb aufzuheben, da es die Behörde unterlassen habe, eine verfassungskonforme Auslegung des EKBSG vorzunehmen. Sofern einer solchen die Grenzen des Wortlauts des Gesetzes entgegenzuhalten wären, umfasse die dann anzunehmende Verfassungswidrigkeit der Bestimmung auch den angefochtenen Bescheid…
…angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Einkommens für das Jahr 2013 in Höhe von € 66.017,42 und unter Berücksichtigung der Sonderausgaben nach § 18 EStG und nach dem § 33 Abs. 1 EStG eine Einkommensteuer in Höhe von € 23.243,71 vorgeschrieben. Die Berechnungsmethode nach …