…vom besonderen Steuersatz ausgeschlossen sei. Das Finanzamt führte dazu in seiner Begründung (auszugsweise wörtlich wieder gegeben) Folgendes aus: "(…) Erstens gilt gemäß § 27a Abs 2 Z 7 EStG 1988 der besondere Steuersatz grundsätzlich nicht für Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten ("Verbriefungs-Kriterium"). Dies gilt nicht…
…dem StA AT-CH Einkünfte aus Derivaten (zB geschriebene Optionen, Swaps, Termingeschäfte etc) unabhängig von deren Verbriefung der Abgeltungssteuer gem Art. 17 StA AT-CH von 27,5% (bis inkl dem Jahr 2015: 25%) unterlagen. Nach Maßgabe von Art 17 Abs 3 StA AT-CH…
…sofern keine Ausnahme gemäß § 27a Abs 2 EStG erfüllt ist. Die Anwendung des besonderen Steuersatzes war idF BBG 2011 unabhängig von der Verbriefung des Derivats vorgesehen. Diese Regelung wurde noch vor Inkrafttreten durch das AbgÄG 2011 novelliert. Im Zuge des AbgÄG 2011 wurde zunächst die…
…in Widerspruch. Durch diese „Mitpartizipierung“ wäre zumindest Miteigentum an Genussscheinen erworben worden, was die Annahme einer Darlehensgewährung ausschließe. Eine Verbriefung von Genussrechten in Form von Genussscheinen sei auf Grund der einschlägigen Gesetzeslage keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Dass der Bf. nie einen Genussschein ausgehändigt erhalten habe, stehe daher…
…Gewinnes Gewinnscheine ausdrucken, was nach dem äußeren Erscheinungsbild in der Spielwirklichkeit der Ausfolgung von Bargeld gleichzuhalten sei. Auch nach den Allgemeinen Wettbestimmungen der Bf. würden diese Gewinnscheine eine Verbriefung eines vermögensrechtlichen Vorteils darstellen. Es würden daher unzweifelhaft Glücksspielautomaten vorliegen, welche der Umsatzsteuer, nicht jedoch der…
…keine Mitverwaltungsrechte gewähren. Sie beinhalten also keine Mitgliederrechte, sondern reine Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Die Genussberechtigten stehen der Gesellschaft nur forderungsberechtigt gegenüber. Sie verbriefen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Ihnen kann jedoch ein Auskunftsrecht sowie die Befugnis, die Geschäftsführung in ihren Grenzen zu überwachen, eingeräumt werden. Sie sind…
…keine Mitverwaltungsrechte gewähren. Sie beinhalten also keine Mitgliederrechte, sondern reine Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Die Genussberechtigten stehen der Gesellschaft nur forderungsberechtigt gegenüber. Sie verbriefen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Ihnen kann jedoch ein Auskunftsrecht sowie die Befugnis, die Geschäftsführung in ihren Grenzen zu überwachen, eingeräumt werden. Sie sind…
…keine Mitverwaltungsrechte gewähren. Sie beinhalten also keine Mitgliederrechte, sondern reine Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Die Genussberechtigten stehen der Gesellschaft nur forderungsberechtigt gegenüber. Sie verbriefen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Ihnen kann jedoch ein Auskunftsrecht sowie die Befugnis, die Geschäftsführung in ihren Grenzen zu überwachen, eingeräumt werden. Sie sind…
…sich deshalb die Frage, ob der Wert des Zwischenscheines ein anderer als der der Aktie ist. Zwischenscheine werden den Aktien im AktG im Wesentlichen gleichgestellt. Durch die Verbriefung der Mitgliedsrechte durch den Zwischenschein besteht auch der Anspruch auf Gewinnbeteiligung durch Dividenden (§ 53 Abs. 1 AktG)…
…für das Investment die im Gutscheinbetrag inkludierte Umsatzsteuer übernommen wurde. Da gemäß dem vorliegenden Kapitalmarktprospekt, sowie den Genussrechtsbedingungen eindeutig unverbriefte obligationenähnliche Genussrechte vorliegen und auch gemäß der tatsächlichen Ausgestaltung keine Verbriefungsmerkmale (wie ISIN-Nummern, ein Handel über Börsen oder eine Bezeichnung als "Genussschein") erkennbar sind…
…Beschwerde S. 8 und 9): Einkünfte aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen (§ 27 Abs 3 EStG) würden trotz mangelnder Depotfähigkeit (Mangel des Verbriefungskriteriums) dem besonderen Steuersatz unterliegen (Beschwerde S. 8). Zudem führe die Differenzierung zwischen verbrieften und nicht verbrieften Derivaten zu unsachlichen Ergebnissen, weil wirtschaftlich…
…Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von Aktien, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten. 7. Zessionen an Verbriefungsspezialgesellschaften. VI. Rechtliche Beurteilung Der Zessionsvertrag wurde vom…
Im Übrigen ist auf Pkt. 19. 2 des Darlehensvertrages zu verweisen, wonach sich die Bf. verpflichtet hat, in Zusammenhang mit diesem DARLEHEN und den dazu geschlossenen Nebenvereinbarungen anfallende STEUERN zu begleichen. Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG…
Kreditgeschäfte sind typischer Weise mit Sicherheiten verbunden. Der Kreditgeber sichert sich mit Hypotheken, Bürgschaften, Zessionen, etc. gegen den Ausfall der Kreditvaluta ab. Die meisten der typischen Sicherungsgeschäfte zu Krediten und Darlehen unterliegen grundsätzlich auch den Rechtsgeschäftsgebühren. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass eine derartige Kumulierung von…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache der Bf****+****Adr, vertreten durch PWB Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs GmbH, Wolfholzgasse 1, 2345 Brunn am Gebirge, gegen den Bescheid vom 10.07.2007 des Finanzamtes für Gebühren…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 9.4.2010, ErfNr., betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache B, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 09.04.2010, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache J, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 09.04.2010, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Ri1 und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin in den Beschwerdesachen Bf., Adr., vertreten durch Wirtschaftstreuhandkanzlei, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 23. November 2010, ErfNr. 1/2010 (RV/7102013…