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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100081/2022

Einkünfte aus Edelmetallkonten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100081/2022vom 26.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Im Rahmen der Veranlagung 2018 wurden Verluste in Zusammenhang mit der Auflösung eines Edelmetallkontos (Silber, Gold, Platin, Palladium) geltend gemacht und der Ausgleich mit positiven Kapitaleinkünften begehrt. Die Verluste wurden als Verluste aus nicht verbrieften Derivaten eingeordnet und gleichzeitig die Europarechtswidrigkeit der Bestimmung des § 27a Abs 1 EStG behauptet um einen Verlustausgleich zu ermöglichen. Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde ist weder die Subsumption der Verluste korrekt (es ist grundsätzlich von einem Anwendungsfall des § 31 EStG auszugehen), noch liegt die behauptete Europarechtswidrigkeit der genannten Bestimmung vor. Aus diesem Grund wurde der begehrte Verlustausgleich auf Grundlage des bisherigen Aktenstandes nicht gewährt, wogegen sich auch die gegenständliche Beschwerde richtet. Stellungnahme: Die Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung. Im Rahmen der BVE wurde die Vorlage sämtlicher vertraglichen Vereinbarungen/Konditionen die in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Edelmetallkonto geschlossen wurden angeregt. Die vorgelegte Bescheinigung ermöglicht keine abschließende Prüfung der maßgeblichen Umstände. Wie auch im Vorlageantrag angeführt, wurde die behauptete Europarechtswidrigkeit des § 27a Abs 1 EStG bisher vom BFG verneint und es ist eine diesbezüglich eine Parteienrevision beim VwGH anhängig." Mit Beschluss vom 7. Juli 2025 wurde den Parteien der bisherige Verfahrenslauf vorgehalten und ergänzend ausgeführt: "Strittige Punkte sind demnach: Der Senat wird zunächst zu klären haben, ob hinsichtlich der Einkünfte aus Edelmetallkonten Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen oder ob die Edelmetallkonten als Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anzusehen sind. Erst in einem zweiten Schritt wird bei Vorliegen von Kapitalvermögen ein allfälliger Verlustausgleich und die behauptete Europarechtswidrigkeit zu prüfen sein. FRAGEN an beide Verfahrensparteien: 1) Bitte nehmen Sie zum vorläufigen Sachverhalt Stellung und ergänzen Sie diesen bei Bedarf. 2) Im Vorlageantrag wurde die Aussetzung des Verfahrens zu Ro 2019/15/0184 angeregt. Der gegenständlichen Revision wurde mit Erkenntnis vom 8.3.2022 stattgegeben und das zugrundeliegende Erkenntnis (RV/5100491/2019) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Bitte legen Sie die Auswirkungen dieser Entscheidung auf den gegenständlichen Fall dar. 3) Sind die übrigen Kennzahlen laut Erklärung unstrittig? 4) Sind Unterlagen zu den Edelmetallkonten allgemein vorhanden (zb. AGB oä)? Falls ja, wird um Vorlage ersucht. 5) Es gibt keine Rechtsprechung des VwGH zur steuerlichen Behandlung von Edelmetallkonten. Ist dies richtig? 6) Beide Parteien werden ersucht bekanntzugeben, ob die bisher im Verfahren gestellten Anträge aufrecht bleiben." Mit Schreiben vom 16.9.2025 nahm die steuerliche Vertretung wie folgt Stellung: "1. Bitte nehmen Sie zum vorläufigen Sachverhalt Stellung und ergänzen Sie diesen bei Bedarf. Der im Beschluss vom 7. Juli 2025 dargestellte Sachverhalt entspricht im Wesentlichen den Tatsachen. Die Ergänzungen gem. der ua Antwort auf Frage 4 könnte noch mit aufgenommen werden. Ob die depot/kontoführende Bank je eine physische Auslieferung von Edelmetallen iZm Edelmetallkonten durchgeführt hat, kann uE nicht final eruiert werden. 2. Im Vorlageantrag wurde die Aussetzung des Verfahrens zu Ro 2019/15/0184 angeregt. Der gegenständlichen Revision wurde mit Erkenntnis vom 8.3.2022 stattgegeben und das zugrundeliegende Erkenntnis (RV/5100491/2019) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Bitte legen Sie die Auswirkungen dieser Entscheidung auf gegenständlichen Fall dar. Da die Edelmetallkonten unseres Erachtens als unverbriefte Derivaten einzustufen sind, ist das Erkenntnis des VwGH Ro 2019/15/0184 vollinhaltlich anzuwenden. 3. Sind die übrigen Kennzahlen laut Erklärung unstrittig? Nach unserem Kenntnisstand sind die Beträge It Kennzahlen in der E-Erklärung 2018 unserer Mandantin unstrittig. 4. Sind die Unterlagen zu den Edelmetallkonten allgemein vorhanden (zB ABG oä)? Falls ja, wird um Vorlage ersucht. Leider liegen uns die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ***2*** Bankgesellschaft für Edelmetallkonten als depot-/kontoführende Bank nicht vor. Diese wurden zwar mehrfach angefordert, aber von der Bank nicht zur Verfügung gestellt. Vermutlich vor allem deswegen, weil die Mandantin die Geschäftsbeziehung mit dieser Bank Im Jahr 2018 geschlossen hat. Diese Informationen sind und waren leider auch öffentlich nicht verfügbar. Zu beachten ist, dass eine Auslieferung des physischen Edelmetalls neben hohen Gebühren erfahrungsgemäß auch folgende weitere Nachteile hatte: - Wartezeiten iZm der Auslieferung - Transportkosten - Sicherheitskosten für den Transport (insbesondere Versicherung) - Kosten für die Zollformalitäten bei Transfer der Vermögenswerte nach Österreich Frau ***1*** hätte weiters das volle Risko eines Verlustes des physischen Edelmetalls getragen. Diese faktischen Umstände belegen, dass Frau ***1*** niemals die Intention hatte, sich das Edelmetall physisch ausliefern zu lassen. 5. Es gibt keine Rechtsprechung des VwGH zur steuerlichen Behandlung von Edelmetallkonten. Ist dies richtig? Soweit für uns ersichtlich, liegt aktuell keine Judikatur des VwGH zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Edelmetallkonten vor. 6. Beide Parteien werden ersucht bekanntzugeben, ob die bisher im Verfahren gestellten Anträge aufrecht bleiben. Ja, unsere Anträge bleiben aufrecht" Die Abgabenbehörde nahm wie folgt Stellung: "1) Im vorläufigen Sachverhalt findet sich die Formulierung "Eine physische Auslieferung ist mit hohen Gebühren belastet und wurde von der gegenständlichen Bank noch nie durchgeführt". Mit welchen Kosten die physische Auslieferung der Edelmetalle tatsächlich verbunden ist und ob diese ungewöhnlich hoch ausfallen, geschweige denn die physische Auslieferung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als unrealistisch erscheinen lassen, kann mangels Vorlage von Unterlagen nicht beurteilt werden. Dies wird letztlich vom Senat des Bundesfinanzgerichtes festzustellen sein, die vorgelegte Bankbescheinigung enthält dahingehend keine über eine Behauptung hinausgehende Beweiskraft. Auch der unmittelbare Erwerb von Edelmetallen ist mit den beschriebenen Kosten (Ankaufskosten, Verarbeitungskosten für Barren oder Münzen, Versandkosten, gegebenenfalls Lagerkosten..) verbunden. Dies ist weder ungewöhnlich, noch ließe sich daraus ableiten, dass der Erwerb von Edelmetallen durch Gebührenbelastung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise per se als unrealistisch einzustufen ist. Eine substantiierte Begründung mit konkreten Zahlen oder warum diese Kosten nicht der Norm entsprechen wurde nicht erbracht. Die, bereits in der Beschwerdevorentscheidung geforderte, vollständige Vorlage der relevanten Unterlagen und schriftlichen Vereinbarungen in Zusammenhang mit dem besagten Edelmetallkonto ist nicht erfolgt und sollte keine Herausforderung darstellen. Die im vorläufigen Sachverhalt formulierte Feststellung kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. 2) Da die Einkünfte im gegebenen Fall nicht unter § 27 EstG zu subsumieren sind, ergibt sich durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine Auswirkung auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren. 3) Aus Sicht der belangten Behörde bestehen keine weiteren Streitpunkte. 4) Der Behörde wurden bisher keine Unterlagen oder schriftlichen Vereinbarungen in Zusammenhang mit Edelmetallkonten vorgelegt. 5) Der Behörde ist hierorts keine Rechtsprechung in diesem Zusammenhang bekannt. 6) Der Antrag auf Abweisung der Beschwerde wird aufrechterhalten." Mit Schreiben vom 6.2.2026 wurden die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückgenommen. Mit Schreiben vom 6.2.2026 wurde die Amtspartei gemäß § 274 Abs. 1 BAO von der Zurücknahme des Antrages auf mündliche Verhandlung verständigt. Es erfolgte keine Reaktion. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Eröffnung der Edelmetallkonten bei der ***2*** Bankgesellschaft (Schweiz) AG (DepotNr ***3***) in der Schweiz erfolgte in den Jahren 2011, 2012 und 2013 durch den im Jahr 2017 verstorbenen Ehegatten von Frau ***1***. Als Alleinerbin sind die Einkünfte aus den Edelmetallkonten ab dem Jahr 2017 Frau ***1*** zuzurechnen. Das bei der ***2*** Bankgesellschaft (Schweiz) AG unter der DepotNr ***3*** geführte Guthaben auf den jeweiligen Edelmetallkonten unterlag über den gesamten Investitionszeitraum keiner Verzinsung. Es gab auch keine sonstigen Ausschüttungen. Die Wertentwicklung der Edelmetallkonten ist von der Entwicklung der zugrundeliegenden Basiswerte abhängig. Mit der Investition in die Edelmetallkonten verpflichtet sich das die Einlage führende Kreditinstitut zur späteren Auslieferung der Basiswerte oder Barauszahlung des Gegenwerts der Basiswerte. Frau ***1*** hatte als Inhaberin der Edelmetallkonten grundsätzlich die Möglichkeit entweder die physische Auslieferung des zugrunde liegenden Edelmetalls oder die Barauszahlung des Gegenwerts der auf den Edelmetallkonten verbuchten Basiswerte zu begehren. Die Edelmetalle, die den Edelmetallkonten von Frau ***1*** zugrunde liegen, wurden nicht von der ***2*** Bankgesellschaft (Schweiz) AG verwahrt. Vielmehr hatte die Bank selbst noch kein Eigentum an den Edelmetallen. Für den Fall, dass der Anleger die physische Auslieferung der Edelmetalle begehrt, sind diese erst durch die ***2*** Bankgesellschaft bei einer Drittbank zu beschaffen. Laut Bestätigung der Bank wurde eine solche physische Auslieferung noch nie durchgeführt. Dies aufgrund der dafür anfallenden Kosten in Zusammenhang mit dem Transport (Sicherheit, Zollformalitäten, Transport) und der Wartezeit, die durch die Durchführung (Anschaffung der Edelmetalle durch die Bank, Organisation des Transportes) entsteht. Da eine solche Auslieferung noch nie durchgeführt wurde, sind demnach auch die Einzelheiten einer eventuellen Ausfolgung nicht geregelt worden. Die Bf. hätte im Falle der Ausfolgung das volle Risiko des Verlustes des physischen Edelmetalles getragen. Die Bf. bzw. ihr Ehemann hatten nie die Absicht, eine solche physische Auslieferung vornehmen zu lassen. Die Edelmetallkonten wurden im Jahr 2018 aufgelöst und der Gegenwert der Edelmetallpositionen an die Bf. ausbezahlt.   Hinsichtlich der einzelnen Konten ergaben sich sowohl Gewinne als auch Verluste nach folgender, von der Bf. vorgelegter Aufstellung (gekürzte Darstellung): | Edelmetallkonto | Menge | AK | Veräußerungerlös | Gewinn/Verlust | Silber | 8000 Unzen | 175.600,58 | 111.738,88 | - 63.861,70 | Palladium | 50 Unzen | 27.523,44 | 41.856,45 | 14.333,01 In diesem Zusammenhang ergaben sich also gesamthaft Verluste iHv EUR - 49.528,69 (Differenzbetrag der untenstehenden Kennzahlen) und wurde der Ausgleich mit positiven Kapitaleinkünften begehrt. | KZ 995 | Übersch. Derivate Ausl | 27,5% | 14.333,01 | KZ 896 | Verl. Derivate Ausl | | -63.861,70   Die Verluste wurden von der Bf. als Verluste aus nicht verbrieften Derivaten eingeordnet und gleichzeitig die Europarechtswidrigkeit der Bestimmung des § 27a Abs 1 EStG behauptet, um einen Verlustausgleich zu ermöglichen. Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde ist weder die Subsumption der Verluste korrekt (es ist grundsätzlich von einem Anwendungsfall des § 31 EStG auszugehen), noch liegt die behauptete Europarechtswidrigkeit der genannten Bestimmung vor. Zu der steuerlichen Einordnung der Einkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen) wird auf die Ausführungen unter Punkt 2 und 3 verwiesen. 2. Beweiswürdigung Strittig ist die steuerliche Beurteilung der Edelmetallkonten Silber und Palladium aus denen gesamthaft Verluste entstanden sind. Die steuerliche Behandlung der in der vorgelegten Aufstellung der Konten enthaltenen Edelmetallkonten Gold und Platin (jeweils Altbestand) ist unstrittig. Ebenso die übrigen Kennzahlen zu Kapitaleinkünften lt. Erklärung. Nach Ansicht der Bf. liegen hinsichtlich der Edelmetallkonten unverbriefte Derivate vor, nach Ansicht der Amtspartei Wirtschaftsgüter des Privatvermögens (körperliche Edelmetalle), die allenfalls nach § 31 EStG einer Steuerpflicht unterliegen könnten. Festgehalten wird zunächst, dass kaum Unterlagen zu diesen Edelmetallkonten vorgelegt wurden, insbesondere keine Verträge, AGB oder ähnliches. Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159; 26.7.2000, 95/14/0145). Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. zB Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019; 28.5.2009, 2008/15/0046). Zu Recht kritisiert die Amtspartei, dass keinerlei Unterlagen, Verträge oder AGB vorgelegt wurden. Allerdings führt die steuerliche Vertretung glaubwürdig aus, dass seitens der Bank aufgrund des Abbruches der Geschäftsbeziehung keine Unterlagen vorgelegt wurden und öffentlich zugängliche Informationen nicht vorhanden sind. Dem wird seitens der Richterin insofern zugestimmt, als auch ihre Recherchen im Internet diesbezüglich ergebnislos blieben. Strittiger Punkt ist, ob dem Schreiben der Bank vom 28. Oktober 2021 eine Beweiskraft zukommt. Laut Amtspartei ist das lediglich eine Behauptung, der keinerlei Beweiskraft zukommt. Dieser Ansicht kann die Richterin nicht folgen. Zwischen der Bank und der Bf. bestand zum Zeitpunkt der Bestätigung keinerlei Geschäftsbeziehung mehr, sodass eine "Gefälligkeitsbehauptung" nicht unterstellt werden kann. Die Richterin legt daher die Aussage, dass von der betreffenden Bank noch nie eine Auslieferung der körperlichen Edelmetalle erfolgt ist, ihrer Entscheidung im Sachverhalt zugrunde. Entgegen den Ausführungen der Amtspartei haben die Ausführungen eines Vertreters einer Schweizer Bank, zu dem aufgrund der Auflösung der Geschäftsbeziehung auch kein Naheverhältnis besteht, sehr wohl eine Beweiskraft für die darin getätigten Aussagen. Eine körperliche Auslieferung ist daher jedenfalls nur theoretischer Natur und wurde noch nie durchgeführt. Ebenso scheint der Richterin die Aussage, die Bf. habe die körperliche Auslieferung nie ernsthaft beabsichtigt, schlüssig und nachvollziehbar. Die dargestellten Nachteile einer körperlichen Auslieferung (volles Verlustrisiko, Wartezeiten, Transportkosten, Zollformalitäten, etc.) sind schlüssig und nachvollziehbar. Wenn die Abgabenbehörde ausführt, dass auch der physische Erwerb von Goldbarren mit diesen Nachteilen verbunden ist, wird dem zugestimmt. Allerdings wurden im gegenständlichen Fall eben keine physischen Goldbarren erworben, um diesen Risiken nicht ausgesetzt zu sein, sondern ein Finanzanlageprodukt einer Bank. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 27 Abs. 1 und 4 EStG 1988 in der am 31.12.2018 geltenden Fassung lauten: (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden. (4) Zu den Einkünften aus Derivaten gehören 1. der Differenzausgleich 2. die Stillhalterprämie 3. Einkünfte aus der Veräußerung und 4. Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten). § 27a Abs 1 und 2 EStG 1988 lauten in der am 31.12.2018 geltenden Fassung: (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen 1. im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25% 2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist. Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Z 2 anzuwenden. (2) Abs. 1 gilt nicht für Z 1 - 6 (…) 7. Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden. § 27 Abs 8 EStG 1988 lautet in der am 31.12.2018 geltenden Fassung: Der Verlustausgleich ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig: 1. Verluste aus Einkünften nach Abs. 3 und 4 können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 sowie mit Zuwendungen gemäß Abs. 5 Z 7 ausgeglichen werden. 2. Verlustanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie sind in Folgejahren mit Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung zu verrechnen. 3. Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß § 27a Abs. 2 nicht gelten. 4. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5. § 31 EStG 1988 lautet in der am 31.12.2018 geltenden Fassung: (1) Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden. (2) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. (3) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen. (4) Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2). 1) Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Wirtschaftsgüter des Privatvermögens Zunächst ist zu klären, ob die Edelmetalle, die in den Edelmetallkonten ausgewiesen sind, Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sind. Grundsätzlich ist zwischen Edelmetallkonten und physischen Edelmetallbeständen in Form von Sammel- und Einzelverwahrung zu unterscheiden. Allgemein sind Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, also sowohl materielle als auch immaterielle Werte. Körperliche Wirtschaftsgüter stellen dabei die Untergruppe dar, die physisch wahrnehmbar ist und typischerweise Gegenstand tatsächlicher Sachherrschaft sein kann. Nach Ansicht der Richterin waren die auf den Edelmetallkonten ausgewiesenen Edelmetalle mangels physischer Wahrnehmbarkeit keine körperlichen Wirtschaftsgüter. Sie waren weder bei der Bf. noch bei der Bank tatsächlich körperlich vorhanden. Es konnte niemand eine Sachherschafft über die in den Edelmetallkonten ausgewiesenen Edelmetalle ausüben. Es lag allerdings ein Anspruch auf Auslieferung des Basiswertes vor, auch wenn eine solche Auslieferung noch nie durchgeführt wurde. Die Ansicht, wonach Investitionen in Edelmetallkonten nicht als Direktinvestitionen in Edelmetalle, sondern als Anlagen in Zertifikate gelten, entspricht auch der Behandlung von Edelmetallkonten im Rahmen des StAbk CH-AT. Für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten am 1.1.2013 bis zum Außerkrafttreten desselben mit 31.12.2016 wurden Metallkonten nicht als Direktinvestitionen in Edelmetalle, sondern als Anlagen in Zertifikate behandelt. Dafür sprechen auch die Einkommensteuerrichtlinien, denen im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht der Status eines Auslegungsbehelfs zukommt. In RZ 6173 wird ausgeführt, dass der Ausdruck Derivate sämtliche Termingeschäfte und andere derivative Finanzinstrumente umfasst, und nennt als Beispiel für ein mögliches Underlying ausdrücklich auch Rohstoffe. Es liegen daher nach Ansicht der Richterin Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Eine Einstufung als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ist subsidiär zu Einkünften gem. § 27 EStG und ist daher nur dann denkbar, wenn die Edelmetallkonten nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Unter den Tatbestand des § 31 EStG ist die Veräußerung von physischem Gold und Edelmetallen zu qualifizieren, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung erfolgt. Solche Einkünfte liegen demnach nicht vor. 2) Welche Art von Einkünften aus Kapitalvermögen liegen vor? Laut Bf. liegen unverbriefte Derivate vor. Es fehlt eine genaue Definition des Derivates (vgl näher Blum Derivative Finanzinstrumente, 65 ff: eigener Begriff sui generis im EStG). Nach den Erl umfasst der Ausdruck "Derivate" "sämtliche Termingeschäfte (also Optionen, Futures, Forwards, Swaps usw)" (RV 981 BlgNR XXIV. GP, 27; EStR 6173); zum Differenzkontrakt EStR 6218d; Wild RdW 23, 361. Es handelt sich dabei um Finanzinstrumente, deren Wertentwicklung von der Entwicklung anderer Werte (Basiswert, underlying) abhängig ist. (Marschner in Jakom, RZ 186 zu § 27 EStG) Jakom/Marschner EStG, 2025, § 27 Rz 211 besagt weiters: Auch bei einem obligatorischen Anspruch auf die Lieferung des Basiswerts (zB Edelmetall) kann ein Zertifikat vorliegen, weil die Partizipation an der Wertentwicklung des Basiswerts im Vordergrund steht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Möglichkeit physischer Ausfolgung nur theoretischer Natur ist und weder vom Emittenten noch vom Anleger ernsthaft beabsichtigt wird (EStR 6203: Indizien: nach Emissionsbedingungen hohe Mindestausfolgungsmenge, im Verhältnis zum Ertrag hohe Auslieferungskosten oder Einzelheiten der Ausfolgung nicht geregelt). Umso mehr kommt es auf die Kriterien a) Möglichkeit physischer Ausfolgung nur theoretischer Natur b) Weder vom Emittenten noch vom Anleger ernsthaft beabsichtigt c) Nach Emissionsbedingung hohe Mindestausfolgungsmenge (keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt) d) Im Verhältnis zum Ertrag hohe Auslieferungskosten oder Einzelheiten der Auslieferung nicht geregelt (keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt) Die Richterin hatte demnach zunächst die Frage zu prüfen, ob die Partizipation an der Wertentwicklung des Basiswertes im Vordergrund steht. Dies ist nach Ansicht der Richterin zu bejahen. Auch wenn hinsichtlich der Kriterien c) und d) keine Unterlagen vorgelegt wurden, so treffen doch die Kriterien a) und b) zu und überwiegen bei der Beurteilung. 3) Steuersatz nicht verbriefte Derivate Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG, sofern keine Ausnahme gemäß § 27a Abs 2 EStG erfüllt ist. Die Anwendung des besonderen Steuersatzes war idF BBG 2011 unabhängig von der Verbriefung des Derivats vorgesehen. Diese Regelung wurde noch vor Inkrafttreten durch das AbgÄG 2011 novelliert. Im Zuge des AbgÄG 2011 wurde zunächst die Anwendung des besonderen Steuersatzes auf verbriefte Derivate eingeschränkt (§ 27a Abs 2 Z 7 EStG). In den Gesetzesmaterialienwurde diese Anpassung damit begründet, dass nicht verbriefte Derivate mangels Einbindung ins KESt-System auch nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen sollen. Im Zuge des AbgÄG 2012 wurde zu dieser generellen Ausnahme wiederum eine Gegenausnahme vorgesehen, sodass nunmehr die Anwendung des besonderen Steuersatzes auf Einkünfte aus Derivaten möglich ist, sofern eine inländische auszahlende Stelle (§ 95 Abs 2 Z 2 lit b EStG) eine der KESt entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt. Der freiwillige Steuerabzug war ab dem 1.1.2013 gegeben und ist mit Endbesteuerungswirkung gemäß § 97 Abs 1 lit a EStG verbunden. Diese Bestimmung wurde beim VwGH angefochten, dieser entschied folgendes (VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184): Im Ergebnis verstößt nach Auffassung des VwGH die verfahrensgegenständliche Rechtslage gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV). Bei Abwicklung von nicht verbrieften Derivaten über eine ausländische Stelle steht die Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5 % grundsätzlich offen. Wahlweise kann sich der Steuerpflichtige auch für die Besteuerung mit dem progressiven Einkommensteuertarif entscheiden. Sowohl die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz als auch die Besteuerung mit dem progressiven Einkommensteuertarif haben im Rahmen der Veranlagung zu erfolgen. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts wirkt so lange, bis die nationale gesetzliche Regelung nicht mehr in Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die gegenständliche VwGH-Entscheidung kann somit für Einkünfte aus nicht verbrieften Neubestandsderivaten (Anschaffung nach 31.3.2012) in noch offenen (Veranlagungs-)Verfahren, jedenfalls für Erträge, die vor dem 1.3.2022 erwirtschaftet werden, angewendet werden. Die gegenständlichen Derivate sind jedenfalls vom sachlichen Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst. Fraglich könnte dies bei der Dienstleistungsfreiheit gem. Art 56 AEUV sein, auf die der VwGH seine Entscheidung gestützt hat. Grundsätzlich gilt diese auch für Banken. Auf die Dienstleistungsfreiheit kann sich sowohl der Dienstleistungserbringer als auch der -empfänger berufen. Die Entscheidung des EuGH vom 6.6.2013, Rs C-383/10, betrifft die (diskriminierende) Besteuerung von Zinsen aus Spareinlagen, die nicht bei belgischen Banken erzielt werden, (gegenüber Zinsen aus Spareinlagen, die bei Banken in Belgien erzielt werden). Während für Zinsen aus belgischen Spareinlagen eine Steuerbefreiung vorgesehen war, kam diese bei nicht belgischen Banken nicht zum Tragen. Der EuGH ging in Rn 47 der angeführten Entscheidung davon aus, "dass die streitige belgische Regelung zum einen die Wirkung hat, in Belgien ansässige Personen davon abzuhalten, Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Banken in Anspruch zu nehmen und bei nicht in Belgien ansässigen Banken Sparkonten zu eröffnen oder beizubehalten, da die fragliche Steuerbefreiung für Zinsen, die eine nicht in Belgien ansässige Bank bezahlt, nicht gewährt werden kann." Der EuGH wendet in der Folge die Dienstleistungsfreiheit iSd Art 56 AEUV an und kommt zu dem Ergebnis, dass die betreffende Regelung der Dienstleistungsfreiheit widerspricht. Die gegenständlichen Derivate sind somit auch von der Dienstleistungsfreiheit erfasst, sodass die Entscheidung des VwGH sowohl zeitlich als auch inhaltlich Anwendung findet. Der besondere Steuersatz findet daher auf die Einkünfte aus Edelmetallkonten grundsätzlich Anwendung. 4) Verlustausgleich Erfolgt in unionsrechtskonformer Auslegung des § 27a Abs 2 Z 7 EStG die Besteuerung der Einkünfte nicht verbriefter Derivate im Ausland zum besonderen Steuersatz von 27,5 %, sind Verluste aus nicht verbrieften Derivaten mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 27 Abs 8 Z 3 EStG zu verrechnen. Es ergibt sich folgende Einkommensermittlung: | Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit | 12.201,96 | Sonderausgaben Pauschbetrag | -60 | Steuerberatungskosten | -12.750,01 | Einkommen | -608,05 | Steuer vor Absetzbeträgen | 0 | Pensionistenabsetzbetrag | -400 | SV-Beiträge erstattungsfähig | -110 | Steuer sonstige Bezüge | 10,10 | Steuer KV bes. Steuersatz | 3602,16 | | | Steuer Veräuß ForderungswP und Derivate | 647,60 | Zwischensumme | 4149,86 | Anrechenbare Lohnsteuer | 10,10 | Ausl. Quellensteuer | -3694,29 | Rundung | -0,47 | Festgesetzte Einkommensteuer | 445,-- Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall waren überwiegend Fragen der Beweiswürdigung zu klären, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die rechtliche Beurteilung folgt dem VwGH (VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184). Linz, am 26. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100081/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100081.2022
Stammnummer
151175
Gültig
26.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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