…§§ 57 59, Rz 214). Für den Bereich des internationalen Steuerrechts wird als Völkergewohnheitsrecht der Grundsatz anerkannt, dass Staaten nur solche Tatbestände besteuern dürfen, zu denen sie eine hinreichend enge Beziehung aufweisen. Welcher Art der hinreichende Bezug zu sein hat, hängt von dem Charakter der Abgabe…
…§§ 57 59, Rz 214). Für den Bereich des internationalen Steuerrechts wird als Völkergewohnheitsrecht der Grundsatz anerkannt, dass Staaten nur solche Tatbestände besteuern dürfen, zu denen sie eine hinreichend enge Beziehung aufweisen. Welcher Art der hinreichende Bezug zu sein hat, hängt von dem Charakter der Abgabe…
…§§ 57 59, Rz 214). Für den Bereich des internationalen Steuerrechts wird als Völkergewohnheitsrecht der Grundsatz anerkannt, dass Staaten nur solche Tatbestände besteuern dürfen, zu denen sie eine hinreichend enge Beziehung aufweisen. Welcher Art der hinreichende Bezug zu sein hat, hängt von dem Charakter der Abgabe…
…einen Anknüpfungspunkt des zu besteuernden Lebenssachverhalts zu dem besteuernden Staat aufweisen muss. Wie etwa der VfGH ausführt, ist für den Bereich des internationalen Steuerrechts als Völkergewohnheitsrecht der Grundsatz anerkannt, dass Staaten nur solche Tatbestände besteuern dürfen, zu denen diese Tatbestände eine hinreichend enge Beziehung aufweisen. …
…GSpG, §§ 57-59, Rz 214). Für den Bereich des internationalen Steuerrechts wird als Völkergewohnheitsrecht der Grundsatz anerkannt, dass Staaten nur solche Tatbestände besteuern dürfen, zu denen sie eine hinreichend enge Beziehung aufweisen. Welcher Art der hinreichende Bezug zu sein hat, hängt von dem Charakter der…
…von fast allen Staaten der Welt einschließlich aller Staaten, die in [Österreich] Botschaften bzw. Berufskonsulate eingerichtet haben, ratifiziert worden sind und somit immer zu beachten sind (Völkergewohnheitsrecht)!" […] 3.5. DR "Begriffsbestimmungen" […] "2.5.2. Eine ständige Ansässigkeit eines Missions/Berufskonsulats/mitglieds im Empfangsstaat…
…gilt dasselbe. Das (ausländische) dienstliche Hauspersonal und (ausländische) private Hausangestellte sind hinsichtlich ihrer vom Entsendestaat erhaltenen Dienstbezüge von der Einkommensteuer befreit (vgl. Hofstätter/Reichel aaO, Tz 14). Das Wiener Übereinkommen gilt als Kodifikation des Völkergewohnheitsrechts (Art 9 B-VG, vgl. Hofstätter/Reichel aaO, Tz 14…