…der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liege darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen, VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98; Ritz, BAO5 § 217 Tz 2. Es ginge um die Rechtzeitigkeit der…
…der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liege darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen, VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98; Ritz, BAO5 § 217 Tz 2. Es ginge um die Rechtzeitigkeit der…
…der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liege darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen, VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98; Ritz, BAO5 § 217 Tz 2. Es ginge um die Rechtzeitigkeit der…
…2012 besteht, da der BF aufgrund seiner Einkünfte in der Lage war und ist diese Abgabenschuld im Wege von Stundungen bzw. Ratenzahlungen zu entrichten. Dieser Umstand bzw. dessen Beurteilung stellen eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar. Die vom BF behauptete Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung, die…
…Abgabenentrichtung unmöglich (zB bei Zahlungsunfähigkeit, Kamhuber/ Mühlberger/ Pilz/ Rathgeber, Abgabenordnung, 50) oder unzumutbar (zB bei Verschleuderung von Vermögen) wäre (Ritz, BAO5, § 217 Tz 47; RAE Tz 974 idF BMF-010103/0036-IV/2005), zu prüfen. Es liegt am Abgabepflichtigen, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung…
…dass den Bf an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft, weshalb unter diesen Aspekten das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, sein Begehren auf Nichtfestsetzung des ersten Säumniszuschlages – insbesondere wegen Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung – zu stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese…
…lag und der Bf. bis einschließlich Mai 2014 gewerblich tätig war. Der Bf. hat auch nicht behauptet, dass er bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2013 gänzlich illiquid war. Nach Auffassung des BFG kann somit auch nicht von einer gänzlichen Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung zum…
…wegen Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung – zu stützen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zur Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der…
…Grund)Entlohnung (VwGH 28.9.04, 2000/14/0094 mwN) erfolgt; einer vorgegebenen Arbeitszeit, der Anspruch auf Zulagen, Entgeltfortzahlung bei entschuldigter Abwesenheit (zB Krankheit, Urlaub); Anspruch auf Entgelt auch bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Leistung; Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln (zB Berufskleidung, EDV-Ausstattung); Ersatz von Spesen (zB…
…Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe…
…die Lohnverrechnung als schwierig bzw. fachlich herausfordernd gelte, jedoch weder Fachliteratur noch Höchstgerichte von einer Unmöglichkeit der richtigen Berechnung und Unmöglichkeit der Meldung von korrekten Lohnsteuerbeträge sprechen würden. Die mutmaßliche "Minder"-Lohnsteuer in Höhe von 12.736,48 € wäre, wenn sie tatsächlich entrichtet worden…
…entrichtet werde, ein Säumniszuschlag i.H.v. 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen sei. Bei der termingerechten Abgabenentrichtung handle es sich nicht um eine lapidare Arbeitsverrichtung (wie etwa die Aufgabe einer Postsendung). Vielmehr sind hier wesentlich höhere Verantwortungsmaßstäbe anzusetzen (UFS 28.10.2009, RV…
…Fälligkeit der Abgaben dauerhaft keine liquiden Mittel zur Verfügung standen, dh ab diesem Zeitpunkt auch keine Löhne mehr ausbezahlt und auch sonst keine zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Zahlungen (etwa sog Zug-um-Zug-Geschäfte) mehr geleistet wurden. Das Fehlen jeglicher liquider Mittel zur Abgabenentrichtung…
…schwierig bzw. fachlich herausfordernd gelte, jedoch weder Fachliteratur noch Höchstgerichte von einer Unmöglichkeit der richtigen Berechnung und Unmöglichkeit der Meldung von korrekten Lohnsteuerbeträge sprechen würden. Die mutmaßliche "Minder"-Lohnsteuer in Höhe von 12.736,48 € wäre, wenn sie tatsächlich entrichtet worden wäre, an das…
…wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der rechtzeitigen Abgabenentrichtung bezogen auf konkrete Säumnisfälle durch entsprechende Vorbringen und Vorlage entsprechender Unterlagen und Nachweise eingehend offenzulegen. Der generelle Hinweis auf die angespannte Liquiditätssituation, die Vorlage der Salden des Betriebsmittelkontos…
…hat der Bf. doch nicht bestritten, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt zu haben. Auch die vom Bf. zum Tatzeitpunkt behauptete Unmöglichkeit der Besorgung von Parkscheinen rechtfertigt nicht die Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entwertung eines…
…des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 14.07.2011 zur Zahl: ***001*** samt angehängter Unterlagen verwiesen, welches aktenkundig ist. Schon allein aufgrund dieser hohen Verbindlichkeiten und der Unmöglichkeit der Erlangung weiterer Kredite bzw. Finanzierungen liegt daher bei meinem Mandanten kein wie immer geartetes Verschulden im Sinne des…
…ob die Gesellschaft über Mittel für die Abgabenentrichtung verfügt hat, bereits der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 29.03.2007, 2005/15/0116). Für die übrigen Abgaben erfährt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung des…
…Fälligkeit der Abgaben dauerhaft keine liquiden Mittel zur Verfügung standen, dh ab diesem Zeitpunkt auch keine Löhne mehr ausbezahlt und auch sonst keine zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Zahlungen (etwa sog Zug-um-Zug-Geschäfte) mehr geleistet wurden. Das Fehlen jeglicher liquider Mittel zur Abgabenentrichtung…
…sei, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung ende (VwGH 23.6.2009, 2007/13/0005, 0006, 0007). Daher hafte ein Geschäftsführer auch für Abgabenrückstände, die vor seiner Geschäftstätigkeit fällig geworden seien (VwGH 24.2.2010, 2006/13/0094). Der Bf…