…4*** lautende Gewerbeberechtigung entstand erst am 7.4.2015, und einzig im Jahr 2015 erklärte der Bf geringfügige Einkünfte von rund 600,00 € aus einer selbständigen Tätigkeit. Von der Judikatur geforderte "Umstände von erheblichem objektiven Gewicht", die eine Etablierung des Familienwohnsitzes im Beschwerdejahr 2014…
…verständlich und nachvollziehbar. Steuerlich relevante Umstände von erheblich objektivem Gewicht für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung werden damit aber nicht aufgezeigt: Nach der Judikatur stellt der Verlust des sozialen Umfeldes keinen beachtenswerten Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes dar (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259…
…Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Gründe, die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offen zu legen) auch keine weiteren Umstände von erheblichem objektiven Gewicht ins Treffen geführt hat, die einer Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte entgegengestanden wären bzw. auf Grund derer eine…
…2000/13/0083, 2001/13/0216). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Ein Grund für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung kann in dem Umstand liegen, dass der andere (Ehe-)Partner steuerrelevante Einkünfte am Familienwohnsitz erzielt, die bei dessen Verlegung…
…Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher…
…Rückkehr orientieren. (VwGH 12.05.2021, Ra 2019/13/0101). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 10.3.2016, 2013/15/0146, mwN…
…2018 über keinen eigenen Hausstand verfügt hatte. Die seitens des Bf. vorgebrachten privaten Gründe stellten keine Umstände von erheblichem objektiven Gewicht dar, die im Jahr 2018 die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Slowakei als beruflich bedingt rechtfertigen hätten können. Eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung war durch…
…Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten haben. Die Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe reichen für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist Sache des Steuerpflichtigen…
…56 "Doppelte Haushaltsführung"). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen jedoch aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 16.3.2005…
…Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH vom 27.2.2008, 2005/13/0037). Kommt also im gegenständlichen Fall zur bloßen, ursprünglich auf ein Jahr vereinbarten Befristung des Dienstverhältnisses noch der Umstand…
…26. Juli 2007, 2006/15/0047). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083). Unbestritten ist, dass dem Bf…
…in Doralt et al, EStG19, § 4 Tz 347). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2005, 2005/14/0039). Nach der Rechtsprechung…
…2006/15/0047). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083). Der Amtspartei wird zugestimmt, dass die Tätigkeit als Handelsvermittler…
…2005/15/0011). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037). Die Frage Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus…
…Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Gründe, die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offen zu legen) auch keine weiteren Umstände von erheblichem objektiven Gewicht ins Treffen geführt hat, die einer Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte entgegengestanden wären bzw. auf Grund derer eine…
…Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Gründe, die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offen zu legen) auch keine weiteren Umstände von erheblichem objektiven Gewicht ins Treffen geführt hat, die einer Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte entgegengestanden wären bzw. auf Grund derer eine…
…Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.12.2000…
…Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus [angegebene Zitate der Rechtsprechung des VwGH]. Der Grund…
…Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus [angegebene Zitate der Rechtsprechung des VwGH]. Der Grund…
…VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216, VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037). Diese Umstände müssen aber von erheblichem objektiven Gewicht sein (vgl. VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083, VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037, VwGH 22.11.2018…