…Zeit wegen Überschreitens der Anfangsphase bereits neue Mittelpunkte der Tätigkeit in Deutschland begründet wurden. In bereits zitierten Erkenntnis, VwGH vom 1.09.2015, GZ 2012/15/0119, kommt der VwGH zum Schluss, dass die Verpflegungskosten in Deutschland nicht oder zumindest bei typisierender Betrachtung nicht erheblich…
…Verhältnisse in Deutschland vollkommen im Unklaren gelassen hat. Auch die anlässlich der Befragung am 5. September 2012 offen gelegte Absicht des Bf., das Gewerbe nach Auslaufen des Leasingvertrages ruhend zu stellen oder aufzulösen, lässt einzig und allein darauf schließen, dass seine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland…
…für Ihre Tätigkeit in Österreich laut Rechnungen im Oktober 2009 einen Betrag von 1.100,00 Euro und im Jänner 2010 einen Betrag von 540,00 Euro, das sind insgesamt 1.640,00 Euro, erhalten. Sie hat von VN_AG4 NN_AG4 aus Deutschland laut…
…Tätigkeit des Bf in Deutschland. Was die Jahre 2010 und 2011 anbelangt kann sohin von einer vertretbaren Rechtsansicht des Bf nicht ausgegangen werden. Die Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 erfolgte daher zu Recht. Aus den genannten Gründen ist aber auch der Umsatzsteuerbescheid 2012, in…
…wenn neben den laufenden monatlichen Bezügen keine sonstigen Bezüge ausbezahlt werden und nicht etwa wegen der Herkunft der Bezüge aus Deutschland. Insoweit liegt daher ein objektiver Unterschied zu Beziehern sonstiger Bezüge vor. Es können daher auch Grenzgänger gleichermaßen in den Genuss der begünstigten Besteuerung nach …
…Tätigkeit außerhalb von Deutschland, nämlich in Österreich. Nach Artikel 15 Abs. 1 DBA Deutschland kommt dem Ansässigkeitsstaat, sohin im vorliegenden Fall Österreich das grundsätzliche Besteuerungsrecht an der vom Beschwerdeführer bezogenen Einkunft (Gehalt) aus unselbständiger Arbeit bei der Firmenbezeichnung zu, soweit dieser Einkunft nicht eine in…
…für eine im Quellenstaat ausgeübte Tätigkeit erfolgen (Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rz. 77; VwGH 23.2.2017, Ro 2014/15/0050). Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen nach Artikel 15 Abs. 2 DBA Deutschland Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person…
…Raum. Die Beschäftigung habe eine Dauer von fünf bis 15 Stunden pro Woche umfasst; es habe keine Stundenaufzeichnungen gegeben. Die Tätigkeit sei nur in Deutschland, xyz, in der Nähe von DDD ausgeführt worden. Die Räumlichkeiten könnten nicht beschrieben werden, weder das Stockwerk noch weitere Details…
…der Abwesenheit des Unternehmers der gewerblichen Tätigkeit eines anderen Unternehmers zuzuordnen ist (BFH vom 28.06.2006 I R 92/05). Somit bestand im Prüfungszeitraum in DA keine Betriebsstätte. Damit habe gemäß Art. 7 DBA-Österreich die Bundesrepublik Deutschland kein Besteuerungsrecht für die erklärten Einkünfte…
…10: [Der Bf.] war im Jahr 2011 an weniger als 183 Tage in Österreich anwesend (belegt durch Kalenderaufzeichnungen). Es wurde nachgewiesen, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Gänze in Deutschland besteuert wurden. Im Erlass BMF-010221/0362-VI/8/2014 ist keine Regelung zu…
…Tätigkeit des Künstlers "nicht gemessen werden kann" (vgl. dazu auch Haase, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen 2, Art 17 MA II Rz31). Art. 17 DBA kommt sohin nach dem "Sinn und Zweck" der Bestimmung dann nicht zur Anwendung, wenn die Einnahmen des Künstlers in Deutschland nicht notwendig in…
…zum Experten sei mit dem Fortsetzten der Tätigkeit in Deutschland zu rechnen. Aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid 2017 vom 12.04.2019 gehe hervor, dass die deutsche Finanzverwaltung von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgeht und anderseits, dass das in Deutschland zu besteuernde Einkommen € 26.847,00…
…Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Vermietung der in Deutschland befindlichen Eigentumswohnung durch den Bf. als Einkunftsquelle oder als steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung zu beurteilen ist. Diese Beurteilung hat auf folgender rechtlicher Grundlage zu erfolgen…
…Österreich] erhaltenen Bezüge seien nach Artikel 19 DBA-Deutschland nicht in Österreich zu versteuern, weil er seine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt habe. Um dies beurteilen zu können, sei es erforderlich, dass die Universität [X/Österreich] die näheren Umstände der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätige. Da dem…
…Mail die Dienstgeberbestätigung samt Beschreibung der konkreten Tätigkeit des Bf. sowie als Nachweis der Tätigkeit als Verkaufsrepräsentant die Kalender der Jahre 2008 und 2009 befinden würden. Hinsichtlich der Steuerbescheinigungen 2008 werde ausgeführt, dass diese bei den Banken in Deutschland angefordert und anschließend nachgereicht werden würden…
…auf den Bf angemeldet und werde beruflich ua. für die freiberufliche Tätigkeit des Bf in Deutschland genutzt. Das Datenblatt habe er ergänzt, halte die Voraussetzungen für eine Besteuerung in Österreich jedoch nicht für gegeben. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 reichte der Bf die Bescheinigung…
…religiöser und kultureller Art sowie anderer Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH v. 20.2.2008, 2005/15/0135). Der Bf gab sowohl im Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt als auch vor dem Bundesfinanzgericht an, dass seine Eltern und seine Schwester in Deutschland leben…
…unter Art 17 DBA Deutschland fallenden - Tätigkeiten (wie Recherche-, Proben-, und Trainingstätigkeit) hierzu erhalten haben, der österreichischen Abzugsteuer zu unterwerfen sind. Hinsichtlich des musikalischen Leiters des ***Ensembles***, Herrn ***Künstler 1***, erscheint es jedoch sachgerecht, eine grundsätzliche Aufteilung der Einkünfte vorzunehmen, nämlich in einen auf die…
…also jenes Staates, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn die Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (Beschäftigungsland). Unstrittig übte im gegenständlichen Fall der Kindesvater seine Erwerbstätigkeit in Deutschland aus (Beschäftigungslandprinzip). Daher unterliegt er auch den deutschen…
…Sachverhalt entscheidungsrelevant: Der Bf. hat seinen Wohnsitz in Österreich und arbeitet in Deutschland. Der Bf. kehrt täglich zu seinem Wohnsitz in Österreich zurück. Aus dieser Tätigkeit als Grenzgänger bezog er im Veranlagungsjahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An den Bf. wurde weder eine österreichische Familienbeihilfe…