Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100589/2013
Betriebsstätte in Deutschland?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100589/2013vom 14.11.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Hauseigentümer habe es auch zugelassen, dass der Bf Pakete und Material im Garagenbereich neben dem Hauszugang links gelagert habe und diesen Bereich auch für kleinere Arbeiten verwendet habe. Er könne sich auch erinnern, einige Male Pakete oder Warenzustellungen für die D entgegengenommen zu haben. (Schriftsatz des O vom 22.11.2011, Schriftsatz des F vom 23.11.2010).
O hielt weiters im Schriftsatz vom 22.11.2011 fest, dass der Bf regelmäßig vor Ort gewesen sei, dass dies manchmal 1 x pro Woche, öfters auch wieder mehrmals pro Woche gewesen sei. Er könne auch bestätigen, dass der Bf seine Bürotätigkeit in diesem Büro ausgeführt habe.
F bestätige in seinem Schriftsatz vom 23.11.2010 weiters, dass er bei der Umsatzsteuerprüfung des Finanzamtes DDD durch Herrn USP im Jahr 2005 bei der Besprechung auch anwesend gewesen sei. Weiters sei damals auch Herr UP im Raum anwesend gewesen. Herr USP habe damals die Betriebsstätte bzw. die Büroräumlichkeit und Garage begutachtet und keinerlei Einwände gehabt. Herr USP sei mit dem Bf bei der Prüfung auf dem aufgestellten Klapptisch gesessen, dahinter habe sich ein schwarzer Klavierflügel befunden, auf dem die Ordner und Unterlagen aufgelegt worden seien. Dieser Klavierflügel stehe nach wie vor im Raum. Herr UP und F seien an seinem Schreibtisch gesessen.
Eine Skizze der von F angemietete Wohnung lässt neben einem Schlafzimmer (15 m
2
), einem Wohnzimmer (22,3 m
2)
, einem Balkonzimmer 9,5 m
2)
, einer Küche (7,35 m
2
), einem Bad (2,3 m
2
) und einem Flur ein Büro mit 20,1 m
2
bzw. mit 22,6 m
2
bei Mitberücksichtigung der Dachschräge erkennen. Der Zugang zu diesem Büro ist unmittelbar aus dieser Skizze nicht erkennbar. Nach Darstellung des Bf im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2018, welcher eine weitere Skizze beigelegt wurde, verfüge dieses Büro aber über einen eigenen Zugang vom Hausgang ausgehend, sodass ein Betreten der Privaträumlichkeiten des F nicht erforderlich sei; auf der gegenüberliegenden Seite des Hausflurs befinde sich - außerhalb des Wohnungsverbandes - der Abstellraum.
P, Finanzamt DDD, teilte am 20.03.2018 mit, dass ihm während der von ihm durchgeführten Prüfung eine Abstellkammer mit einem Klapptisch von F nicht gezeigt worden sei. Des Weiteren hielt er fest, dass die Garage F und auch den anderen ca. 10 Mietern des Anwesens xyz, allgemein zur Hinterlegung von Paketen/Post zur Verfügung gestanden sei.
Sch sagte als Auskunftsperson am 06.06.2018 laut der darüber aufgenommenen Niederschrift aus, dass sie bei der Fa. D in der Zeit von 2005 bis 2008 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Sie habe Hilfstätigkeiten wie Putzen des Büros und Postgänge erledigt; geputzt habe sie einen Raum. Die Beschäftigung habe eine Dauer von fünf bis 15 Stunden pro Woche umfasst; es habe keine Stundenaufzeichnungen gegeben. Die Tätigkeit sei nur in Deutschland, xyz, in der Nähe von DDD ausgeführt worden. Die Räumlichkeiten könnten nicht beschrieben werden, weder das Stockwerk noch weitere Details; weder ob es sich um ein alleinstehendes Haus oder um einen Wohnblock gehandelt habe. Der vorgelegte Plan könnte der Arbeitsplatz gewesen sei, dies könne aber nicht mit Sicherheit gesagt werden. Die Bezahlung habe 300,-- Euro bis 450,-- Euro im Monat betragen. Diese Beträge seien auf ihr bei der Raika-Oberalm bestehendes Bankkonto überwiesen worden. Arbeitgeber sei ihr Schwager, der Bf, gewesen. Es seien Lohnzettel ausgefertigt worden, die von der Sekretärin des Bf ausgehändigt worden seien. Diese Sekretärin habe ihren Arbeitsplatz in Ö gehabt. An der Adresse in Deutschland sei neben dem Bf auch dessen Gattin anwesend und tätig gewesen. Über die Tätigkeit der Ehegattin des Bf könne Sch keine Auskunft geben. Sch sei an der Arbeitsstelle in xyz, teilweise auch alleine anwesend gewesen. Sie habe einen Schlüssel dafür gehabt und habe zu jeder Zeit dieses Büro betreten und die Reinigungsarbeiten durchführen können.
In einer schriftlichen Erklärung vom 05.09.2018 führte Sch in Ergänzung der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom 06.06.2018 im Wesentlichen aus, dass sie an einem Morgen um ca. 07:15 Uhr von jenem Finanzbeamten, der sie letztlich vernahm, angerufen worden sei und diesen auf Grund der Uhrzeit für keinen „echten“ Anruf gehalten habe. Zusätzlich habe sie keine Information über das Thema der Befragung erhalten. Er drängte sie zu einem raschen Termin, sie habe darauf hingewiesen, dass sie aus privaten Gründen erst ab Juni Zeit hätte. Zu den privaten Problemen hielt Sch fest, dass sie aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Mutter und ihrer Schwiegermutter überhaupt keinen Kopf und Nerv für derartiges gehabt habe. Dazu sei der Stress am momentanen Arbeitsplatz gekommen. Sch wendete sich an den steuerlichen Vertreter des Bf, der ihr jedoch nach einem Anruf am Finanzamt mitgeteilt habe, dass es nur einfache Fragen seien, die keinen Klienten des steuerlichen Vertreters des Bf betreffen würden. Sie habe vermutet, dass es um ihren momentanen Arbeitgeber gehe, bei dem gerade eine Betriebsprüfung stattfinde. Am Tag der Einvernahme sei sie zunächst zwischen dem Büro des vorladenden Finanzbeamten und dem zum Infocenter hin und her geschickt worden und sei dann forsch befragt worden. Sie betont, dass es nach 12 bis 14 Jahren schwierig sei sich an etwas zu erinnern, da sie im Laufe der letzten zwanzig Jahre einige Arbeitsstellen gehabt habe. Zur Frage der Räumlichkeiten hielt Sch fest, dass sie auf der vorgelegten „volksschülerhaften Skizze“ nicht erkennen habe können. Sie habe nur den Büroraum betreten, die Privatwohnung, welche einen eigenen Zugang gehabt habe, habe sie nie betreten. Zu den Lohnzetteln hielt Sch fest, sie habe nicht gesagt, dass die Aushändigung der Lohnzettel von der Sekretärin erfolgt sei. Sie habe gesagt, dass sie es einfach nicht mehr wisse, aber entweder per Post oder vom Bf. Abschließend hielt Sch fest, dass ihr die Niederschrift nicht vorgelesen worden sei und sie nicht gewusst habe, was sie da unterschreibe. Sie sehe auch ohne Lesebrille, die sie nicht mitgehabt habe, nichts. Sie habe das Büro des vernehmenden Finanzbeamten nur möglichst rasch verlassen wollen.
In einem Schriftsatz vom 25.05.2018 ersuchte der steuerliche Vertreter des Bf zuvor um Aufklärung, weshalb Sch einvernommen werden sollte.
Der Bf beauftragte in Deutschland die Steuerberatungsgesellschaft mit der steuerlichen Vertretung der D. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte wurden folgende Schriftsätze dieser Steuerberatungsgesellschaft dem Bundesfinanzgericht vorgelegt: Schriftsatz vom 24.11.2010 (im Wesentlichen: Vorlage des von F am 23.11.2010 erstellten Schriftsatzes), Schriftsatz vom 11.07.2011 (erstmals vorgelegt mit der Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2018), Schriftsatz vom 18.07.2011, Schriftsatz bzw. Begründung des Einspruchs vom 27.03.2012 (Vorlage des von O erstellten Schriftsatzes vom 22.11.2011), Schriftsatz vom 02.04.2012 und Schriftsatz vom 18.06.2012 (Hinweise auf neueste Literatur).
Im Schriftsatz vom 11.07.2011 erfolgte aufgrund einer auf den Angaben des Bf und der Darstellung des F vom 23.11.2010 basierenden Sachverhaltsdarstellung eine ausführliche rechtliche Würdigung. In der Sachverhaltsdarstellung hielt die Steuerberatungsgesellschaft ua. fest, dass die Vereinbarung mit F zur Kostenreduktion in der Gründungsphase der D getroffen worden sei und dass den Bf eine Freundschaft mit F verbinde. Laut Angaben der Steuerberatungsgesellschaft habe der Bf in xyz, seine Angebote erledigt, Preisanfragen bearbeitet und Vor- und Nacharbeiten zur Buchhaltung (zB Ablage) durchgeführt; er habe auch Telefon und Telefax mitbenutzen dürfen. Des Weiteren gab die Steuerberatungsgesellschaft in diesem Schriftsatz bekannt, dass der Bf sowohl in Österreich als auch in der BRD mit Möbeln handle und dabei auf die BRD Deutschland in den vergangenen Jahren prozentual die folgenden Anteile anfallen würden: 2004: 17,67%, 2005: 6,21%, 2006: 72,61%, 2007 69,30%, 2008 95,64%, 2009: 71,93% und 2010 75,91%. Nicht erwähnt wird in der Sachverhaltsdarstellung das mit der Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2010 erstmals vorgelegte Schriftstück "Vereinbarung" mit Datum 30.09.2004.
Der Schriftsatz vom 18.07.2011 weicht von jenem vom 11.07.2018 (erstmals vorgelegt mit der Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2018) nur geringfügig ab. Es wurde in diesem ua. zusätzlich festgehalten, dass die Existenz einer Betriebsstätte in der BRD Deutschland für den Bf insbesondere auch aus dem Grund von Bedeutung sei, da ein Spannplattenhersteller in Österreich die nationalen Märkte nur über Großhändler beliefere. Allerdings verlange dieser Hersteller für den österreichischen Markt höhere Preise als für den deutschen Markt, sodass selbst unter Berücksichtigung der Transportkosten es günstiger sei, wenn der Bf die Platten über den deutschen Großhändler beziehe und diese dann an die GmbH weiterliefere.
Im Schriftsatz bzw. Begründung des Einspruchs vom 27.03.2012 verwies die Steuerberatungsgesellschaft hinsichtlich des Sachverhaltes auf die Schriftsätze vom 18.07.2011 und vom 02.12.2011 (wobei dieser Schriftsatz dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt wurde). In diesem Schriftsatz wurde zugestanden (S. 4), dass die Aussagen des F in den Schriftsätzen vom 09.07.2010 und 23.11.2010 in einem gewissen Widerspruch zueinander stünden. Nicht erwähnt wurde dabei das erstmals mit der Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2010 vorgelegte Schriftstück mit Datum 01.12.2010, welches eine Richtigstellung beinhaltet und welches als Verfasser F nennt.
In einem Schriftsatz vom 02.04.2012 führte die Steuerberatungsgesellschaft aus, dass auch Sch von 2005 bis 2008 regelmäßig in xyz, gewesen sei; sie habe für den Bf administrative Tätigkeiten durchgeführt, Botendienste erledigt und habe den Bf bei der Abwicklung der diversen Aufträge unterstützt. Oftmals sei sie in xyz, gewesen, wenn der Bf räumlich anderweitig gebunden gewesen sei. Die Gehaltsabrechnungen seien durch das Büro von Herrn UP erfolgt. Im Jahr 2009 habe eine Sozialversicherungsprüfung stattgefunden. Eine Sozialversicherungspflicht in der BRD ergebe sich nur dann, wenn ein Arbeitnehmer dort tätig sei. Im Falle von Sch sei dies xyz, gewesen.
Als Gründe für die Errichtung einer Betriebsstätte in Deutschland gab der Bf im eMail vom 20.04.2010 und im Schriftsatz vom 07.12.2010 sowie dessen steuerlicher Vertreter, Steuerberatungsgesellschaft, in den Schriftsätzen vom 18.07.2011 und 26.08.2011 im Wesentlichen Folgende an: der Aufbau eines Vertriebsnetzes in Deutschland, bessere Konditionen beim Wareneinkauf, Möglichkeit zur Stellung eines Alternativangebots.
Im Schriftsatz vom 07.12.2010 führte der Bf konkret Folgendes aus:
Bei Kunden in Deutschland werde ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland aufgrund Bonitätsauskunft, Schufa, Gerichtsstand Deutschland, Bankverbindung Deutschland etc. ganz klar als vorrangig bei Auftragsvergaben behandelt. Der Bf vertreibe Möbel und Möbelteile sowie Zubehör in Deutschland. Diese Ware kaufe er bei großteils in österreichischen Betrieben ein und verkaufe sie großteils wieder in Deutschland. Weiters habe er aufgrund seiner Erfahrung aus der Vergangenheit das Problem, dass viele österreichische Handelsunternehmen ihm überhöhte Marktpreise bzw. Listenpreise als Wiederverkäufer anbieten würden. Da viele Lieferanten in Deutschland ansässig seien, werde der Bf mit der Fa. GmbH (deren Geschäftsführer er ist) immer an einen Importhändler in Österreich verwiesen. Mit der deutschen Firma könne der Bf bei 99% der Lieferanten direkt zu Industriekonditionen einkaufen. Ein großer Mitbewerber kaufe als Industriekunde großteils direkt in Deutschland. Die Fa. GmbH werde immer an Händler in Österreich verwiesen. Somit wäre die Fa. GmbH auf Dauer keinesfalls konkurrenzfähig, wenn im harten Objektgeschäft ein Zwischenhändler auch noch beteiligt sei. Ein weiterer Grund für die deutsche Betriebsstätte sei, bei Angeboten ein Alternativangebot eines anderen Lieferanten legen zu können.
Einer Zusammenstellung der Daten der Gewinnermittlungen durch die Fa. D für die Jahre 2004 bis 2009 ist Folgendes zu entnehmen:
[...]
2.2.2.2 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht – zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sei, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) – Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. (VwGH vom 23.05.2012, 2011/17/0308, VwGH vom 25.04.2013, 2012/15/0135, VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0168).
Außer Streit steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf aufgrund seines in Österreich befindlichen Wohnsitzes nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Ist eine Person nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte im Sinne des § 2 EStG 1988 (Welteinkommen, Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden. Die mehrfache Besteuerung von Einkommen durch verschiedene Staaten kann allerdings durch Doppelbesteuerungsabkommen oder - soweit solche nicht bestehen - nach § 48 BAO vermieden bzw. entschärft werden. (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, TZ 6 u. 7 zu § 1).
Mit 18.08.2002 ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 182/2002, in Kraft getreten, welches im gegenständlichen Fall zur Entscheidung heranzuziehen ist.
Artikel 7 DBA Deutschland regelt ebenso wie Art. 7 OECD-Musterabkommen die Aufteilung der Besteuerungsrechte an den Gewinnen grenzüberschreitend tätiger Unternehmen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Besteuerungsrechte an Unternehmensgewinnen dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zustehen und dass der DBA-Partnerstaat nur dann Besteuerungsrechte erlangen soll, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit unter Nutzung einer im DBA-Partnerstaat unterhaltenen Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA Deutschland bzw. im Sinne des Art. 5 OECD-Musterabkommen ausgeübt wird. (Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, TZ 1 zu Z 7).
Das erwähnte OECD-Musterabkommen dient als unverbindliche Grundlage zur Verhandlung konkreter bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen. Darüber hinaus stellt die OECD einen umfassenden Musterkommentar zur Auslegung des OECD Musterabkommens zur Verfügung. Dieser OECD-Musterkommentar steht auch als (reine) Interpretationshilfe bei Auslegung des DBA-Deutschland zur Verfügung. (KPMG Tax News 10/2017, FR 11/2012, S. 493, Art. 16 DBA Deutschland).
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bf seine unternehmerische Tätigkeit in den Jahren 2004 bis 2009 in der Bundesrepublik Deutschland unter Nutzung einer in Deutschland, konkret in xyz, unterhaltenen Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA Deutschland ausübte.
Betriebsstätten sind alle festen örtlichen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen. Sie müssen örtlich fixiert (örtliches Element) sein und der Unternehmer muss darin seine eigene gewerbliche Tätigkeit (funktionales Element) ausüben. Der Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über diese Einrichtung haben (zeitliches Element einer Verfügungsmacht). (Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, TZ 7 zu Z 5).
Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 1 DBA Deutschland bildet die Verfügungsmacht. (Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, Art. 5, Rz 29, S. 227, VwGH vom 21.05.1997, 96/14/0084).
Für die Annahme einer Verfügungsmacht ist es nicht erforderlich, dass die Geschäftseinrichtung im Eigentum des Unternehmers steht oder von diesem gemietet wurde, sondern es genügt, dass sie für die Zwecke eines Unternehmens ständig zur Verfügung steht, wobei es auf die Verfügungsmöglichkeit ankommt. Die Verfügungsmacht kann auch auf unentgeltlicher Überlassung oder sogar auf einer vertragslosen, kostenlosen, aber faktischen Nutzung beruhen. Es ist ausreichend, dass dem Unternehmer aus tatsächlichen Gründen irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Verfügung gestellt wird, auch wenn es an einer ausdrücklich vereinbarten Rechtspostion fehlt. (VwGH vom 25.11.1992, 91/13/0144, VwGH vom 21.05.1997, 96/14/0084, VwGH vom 15.02.2006, 2001/13/0319, UFS vom 24.10.2003, RV/0606-S/02, Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, Art. 5, Rz 38, S. 232).
Angemietete Räumlichkeiten oder sonst über einen längeren Zeitraum dem Unternehmer zur Nutzung überlassene Einrichtungen können eine Betriebsstätte begründen, auch wenn nur Teile von Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Die Verfügungsmacht über einen abgegrenzten Raumteil genügt, um betriebsstättenbegründend zu wirken, wenn hierüber dauerhafte Verfügungsmöglichkeit eingeräumt wird. Sonach muss auch einem dauerhaft eingerichteten Arbeitsplatz in einem Großraumbüro Betriebsstätteneigenschaft zugemessen werden. Die dauerhafte Verfügungsberechtigung über einen Schreibtisch in einem Großraumbüro kann demnach eine Betriebsstätte begründen, nicht jedoch die bloße Mitbenützung. Ein bloßes Mitbenutzungsrecht an Büro- und/oder Freiflächen, ohne Zugriffsmöglichkeit auf bestimmte Flächen, begründet – soweit die „traditionelle“ österreichische und auch der deutsche Rechtsprechung – keine Betriebsstätte. (Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, Art. 5, Rz 32 und 36, S. 228 und 230, FG Niedersachsen 17.08.2005, 2 K 319/02, VPR 2010 RZ 170, EAS 3261, EAS 993, EAS 437,EAS 993, EAS 1613, EAS 3391, UFS 24.10.2003, RV/0606-S/02, ).
Eine Verfügungsmacht entsteht dann nicht, wenn die Präsenz des Unternehmens so unregelmäßig oder so untergeordnet ist, dass nicht vom Bestand einer festen Geschäftseinrichtung des Unternehmens im Quellenstaat ausgegangen werden kann. (Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, Art. 5, Rz 33, S. 228).
Laut S. 495 des von der Steuerberatungsgesellschaft vorgelegten Artikels "Aktuelle Entwicklungen im Hinblick auf die Definition der Betriebsstätte" von Ditz/Quilitzsch in der Finanz-Rundschau liegt grundsätzlich nach Auffassung der Working Party I des OECD-Fiskalausschusses eine Verfügungsmacht über eine Betriebsstätte unzweifelhaft dann vor, wenn der Unternehmer über ein exklusives Recht zur Nutzung der Geschäftseinrichtung - bspw. in Gestalt eines Miet- oder Pachtvertrages - verfügt. Gleichwohl soll eine Betriebsstätte aber bereits auch dann begründet werden, wenn der Unternehmer andauernd und regelmäßig über einen längeren Zeitraum Räumlichkeiten eines anderen Unternehmers nutzt oder diese Räumlichkeiten der Nutzung mehrerer Unternehmer gemeinsam zugänglich sind. Quasi im Umkehrschluss kann die Existenz einer Betriebsstätte nicht bejaht werden, sollte der Unternehmer in den nämlichen Räumlichkeiten lediglich unregelmäßig oder nur gelegentlich präsent sein. Schließlich kann die Einrichtung dann nicht als fiktiv seine Geschäftseinrichtung angesehen werden. Gleiches soll laut der OECD für den Fall gelten, dass dem Unternehmer keine Berechtigung zusteht, die Räumlichkeiten nach eigenem Ermessen zu nutzen und er auch tatsächlich in diesem nicht anwesend ist.
Im gegenständlichen Fall behauptet der Bf, dass ihm als Einzelunternehmer der Fa. D die unentgeltliche, uneingeschränkte Nutzung eines Büros mit einer Fläche von über 20 m
2
samt des dort befindlichen Telefon- und Faxgerätes in xyz, von Seiten des Mieters dieser Räumlichkeiten F mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers O eingeräumt worden sei und er darin auf einem Klapptisch (s)eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe und Ordner und Unterlagen in einem versperrbaren kleinen Unterlagen aufbewahren habe können. Den Klapptisch habe der Bf in einem Abstellraum gegenüber dem Büroeingang zwischengelagert. Zusätzlich habe er den Garagenbereich mitbenutzen dürfen.
Der Bundesfinanzgericht hat nunmehr nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Behauptung des Bf über das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA aufgrund des Bestehens einer dauerhaften Verfügungsmacht über einen Büroraum in Deutschland, xyz, als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Als Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptung legt der Bf im Wesentlichen einen Schriftsatz seines Freundes F vom 23.11.2010 und einen Schriftsatz dessen Onkels O vom 22.11.2011 vor. Dazu ist Folgendes auszuführen:
F erklärte in der „Büroraumerklärung“ vom 09.07.2010 schriftlich, dass er alleiniger Nutzer seines Büros in xyz, sei. Diese Angabe des F, wonach er alleiniger Nutzer des gegenständlichen Büros sei, erscheint glaubwürdig, da laut Auskunft des P, Finanzamt DDD, dieses Büro die einzige Betriebsstätte des F, der sich unter dem Namen „H mit der Einrichtung von Hotels und Gastronomie befasste, war und daher ein wichtiger bzw. der zentrale Stützpunkt für sämtliche Innendiensttätigkeiten des F sein musste. Das Bundesfinanzgericht geht dementsprechend von der inhaltlichen Richtigkeit der "Büroraumerklärung" des F aus. Diese spricht bereits gegen eine (nennenswerte) Mitbenutzung des Büros in xyz, durch den Bf. Die späteren und dazu im Widerspruch stehenden Erklärungen des F vom 23.11.2010 und des O vom 22.11.2010) über eine tatsächliche, regelmäßige und kostenlose Nutzung dieses Büroraumes durch den Bf mit ihrem Einverständins müssen daher weitergehend hinterfragt werden.
Dass die Angaben in der „Büroraumerklärung“ vom 09.07.2010 im Widerspruch zu den Angaben im Schriftsatz vom 23.11.2010 stehen, sah auch – wie der Begründung des Einspruchs vom 27.03.2012 zu entnehmen ist – die Steuerberatungsgesellschaft als steuerliche Vertretung des Bf (in Deutschland) so. Bei dem zu diesem Widerspruch nunmehr dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Schriftstück mit der Richtigstellung, welches angeblich von F am 01.12.2010 erstellt worden sei, erstaunt, dass diese angeblich vom 01.12.2010 stammende Richtigstellung im Zeitpunkt der Verfassung der Begründung des Einspruchs durch die Steuerberatungsgesellschaft am 27.03.2012 dieser nicht zur Verfügung stand. Auch dem deutschen Prüfer P wurde diese Richtigstellung im Rahmen der davor in der Zeit von 18.11.2010 bis 07.12.2011 durchgeführten Außenprüfung offensichtlich nicht vorgelegt; dies obwohl P die "Büroraumerklärung" des F vom 09.07.2010 hatte und die angebliche Richtigstellung des F laut dem darauf befindlichen Datum 01.12.2010 während der laufenden Prüfung erstellt worden sei. Auch während der in Österreich stattfindenden Außenprüfung, welche am 10.12.2010 telefonisch angekündigt wurde und die mit Bericht vom 14.11.2011 endete, erfolgte keine Vorlage dieses Schriftstücks.
Dieses Schriftstück scheint zwar von F erstellt worden zu sein und man könnte daher annehmen, dass dieses bisher trotz seiner langen Existenz nicht dem Bf zur Verfügung gestanden sei, doch erscheint dies unwahrscheinlich, da F mit seinem Schriftsatz vom 23.11.2010 beweist, dass er den Bf mit den darin enthaltenen Ausführungen beim Nachweis einer in
xyz, befindlichen Betriebsstätte unterstützen wollte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass F die angebliche von ihm wenige Tage nach der ausführlichen Erklärung vom 23.11.2010 erstellte Richtigstellung zu der "Büroraumerklärung" vom 09.07.2010, welche gegen eine Betriebsstätte des Bf in
xyz, spricht,
dem Bf nicht zukommen hätte lassen.
Da weder dem deutschen Prüfer P noch der deutschen Steuerberatungsgesellschaft diese angeblich vom 01.12.2010 stammende Richtigstellung trotz deren Bedeutung für die Klärung der Streitfrage übermittelt wurde und der Bf sie auch im gegenständlichen Prüfungsverfahren nicht vorlegte, geht das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass diese angebliche Richtigstellung tatsächlich nicht zu dem darauf aufscheinenden Datum von F erstellt wurde. Diese Unterlage bietet aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes daher keinen Beweis dafür, dass die Angaben des F in seiner „Büroraumerklärung“ inhaltlich unrichtig wären.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass der Bf mit Schriftsatz vom 20.10.2010 dem Finanzamt DDD mitteilte, dass die D seinen Sitz von xyz, nach mno, verlege. Laut dem mit der Fa. S, mno, abgeschlossenen Mietvertrag begann das dortige Mietverhältnis am 18.10.2010 zu laufen. Die vom Bf behauptete Sitzverlegung und das Ende einer (angeblichen) Nutzung wäre somit erst über 3 Monaten nach der Abgabe der „Büroraumerklärung“, wonach F alleiniger Nutzer seines Büros in xyz ist, erfolgt.
Einzugehen ist an dieser Stelle auch auf das mit Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2018 vorgelegte Schriftstück, mit dessen Hilfe die Vereinbarung zwischen dem Bf einerseits und F sowie O andererseits am 30.09.2004 schriftlich niedergelegt worden sei. Laut diesem Schriftstück hätte der Bf den Nebenraum/Abstellraum gegenüber dem Büro von F unentgeltlich sowie uneingeschränkt für seine Bürozwecke nutzen und betreten dürfen. Dieses Schriftstück trägt auch die Unterschriften der drei genannten Personen.
Dieses Schriftstück wurde zugleich mit einem händisch angefertigten Plan der Wohnung des F, ergänzt um einen außerhalb des Wohnungsbereich liegenden Abstellraum/Nebenraum, dem Bundesfinanzgericht mit Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2018 übermittelt. Diese angeblich am 30.09.2004 verfasste bzw. unterzeichnete „Vereinbarung“ wurde erstmals dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, im Rahmen des gegenständlichen Prüfungsverfahrens erfolgte keine Vorlage dieser angeblich am 30.09.2004 erstellten schriftlichen „Vereinbarung“, obwohl sie ein Indiz für die strittige Betriebsstätte hätte darstellen können. Da dem deutschen Prüfer P laut seiner Darstellung im Fax vom 20.03.2018 eine Abstellkammer nicht gezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Abstellkammer und die dazu erstellte schriftliche „Vereinbarung“ kein Thema der damaligen Außenprüfung war. Die Steuerberatungsgesellschaft erwähnte in keinem ihrer Schriftsätze diese schriftliche „Vereinbarung“. Offensichtlich erlangte das Bundesfinanzgericht durch die Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2018 als einzige Stelle erstmals Kenntnis von diesem Schriftsatz. Da diese schriftliche „Vereinbarung“ ebenfalls ein Beweismittel für die Glaubhaftmachung einer Betriebsstätte darstellen hätte können und dennoch niemals anlässlich der in Österreich und Deutschland durchgeführten Außenprüfungen vom Bf, der diese "Vereinbarung" als ein Unterzeichner seit 30.09.2010 in Händen gehalten haben müsste, vorgelegt wurde, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dieses Schriftstück nicht am 30.09.2004, sondern jedenfalls erst nach den durchgeführten Außenprüfungen, damit nach einer angeblichen Nutzung des Abstellraums durch den Bf, verfasst wurde, wobei auffällt, dass dieses Schriftstück vorgelegt wurde, nachdem P, der deutsche Prüfer, mit eMail vom 20.03.2018 bekannt gab, dass ihm ein Abstellraum nicht gezeigt worden sei. Es kann daher keinen Beweis dafür bieten, dass dem Bf als Einzelunternehmer der D tatsächlich ein außerhalb der Wohnung des F liegender Abstellraum zur Verfügung gestellt und von diesem genutzt worden sei.
Weder die Richtigstellung noch die „Vereinbarung“ können die aufgrund der eingangs erfolgten Überlegungen entstandenen Zweifel an einer tatsächlichen (nennenswerten) Nutzung des Büros des F in xyz, und auch des Abstellraums durch den Bf für sein Einzelunternehmen D nicht beseitigen. Die Erklärungen des F vom 23.11.2010 und des O vom 22.11.2011 über eine tatsächliche, regelmäßige und kostenlose Nutzung des Büroraums samt Abstellkammer in xyz, mit ihrem Einverständnis muss als reine Gefälligkeitserklärung angesehen werden.
Der steuerliche Vertreter des Bf versuchte eine vom Bf, F und O behauptete Nutzung des gegenständlichen Büroraums für die D zusätzlich durch den Hinweis auf administrative Tätigkeiten von Sch, welche in Deutschland als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin der D angemeldet war, zu beweisen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Stellungnahme vom 05.09.2018 der Sch, Jahrgang 1964 und laut ihren Angaben in den letzten 20 Jahren immer wieder berufstätig, zu der Niederschrift über ihre Befragung durch das Finanzamt als Auskunftsperson am 06.06.2018 einzugehen.
Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht nach § 115 BAO die gesetzliche Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes trifft. Das Bundesfinanzgericht kann erforderliche Ermittlungsschritte nach § 269 Abs. 2 BAO durch ein Finanzamt vornehmen lassen. Im gegenständlichen Fall hielt das Bundesfinanzgericht eine Befragung von Sch zu ihrer (angeblichen) geringfügigen Beschäftigung bei der D für erforderlich und beauftrage damit mit Vorhalt vom 24.04.2017 das für den Bf und auch für Sch örtlich zuständige Finanzamt. Das Finanzamt war somit zur Durchführung der Befragung verpflichtet. Umgekehrt war Sch gemäß § 143 Abs. 1 BAO verpflichtet, sich zur Auskunftserteilung zur Verfügung zu stellen.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist grundsätzlich niemand über die Vorladung zu einer Behörde und zu einem Gericht erfreut, wenn diese Vorladung nicht in seinem eigenen Interesse liegt. Eine derartige Vorladung löst erfahrungsgemäß bei jedem Betroffenen ein gewisses Unbehagen aus, zusätzlich wird dafür ungern Zeit, die für viele Menschen schon ein knappes Gut ist, zur Verfügung gestellt. Die insoweit nachvollziehbare Darstellung der Sch im Schriftsatz vom 05.09.2018 zeigt, dass es auch ihr ähnlich erging, als sie von der Befragung erfuhr. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung von Behörden und Gerichten zur Setzung derartiger Ermittlungsschritte und umgekehrt an der Verpflichtung sich einer derartigen Befragung zu stellen. Es lassen sich derartige Unannehmlichkeiten bedauerlicherweise nicht immer vermeiden. Auch wenn der Finanzbeamte Sch zunächst zu einer für sie ungewöhnlichen Zeit angerufen haben sollte, so räumte er ihr offensichtlich die Wahl über den Zeitpunkt der Befragung ein und ging er letztlich auf ihren Wunsch, erst im Juni befragt zu werden, ein. Dass man sich in fremden Bürogebäuden nicht sofort zurechtfindet, ist ebenfalls nichts Ungewöhnliches, dies lässt aber nach allgemeiner Lebenserfahrung eine erwachsene und im Berufsleben stehende Person nicht verzweifeln. Auch eine Wartezeit von 10 Minuten anlässlich einer Vorladung sollte zwar vermieden werde, kann aber nicht immer ausgeschlossen werden und erscheint aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts in diesem zeitlichen Ausmaß jedenfalls tolerierbar. Auch, dass Sch die Befragung als forsch empfunden hat, ist bedauerlich, doch hinderte dies Sch - wie sie selbst schildert - jedenfalls nicht daran, dem Beamten eine Gegenfrage zu stellen und sich gleichsam auf diese Art gegen seine Frage zu wehren. Sie war offensichtlich in der Lage sich auf die Befragung einzulassen und es gibt keinen stichhaltigen Hinweis darauf, dass die über die Befragung aufgenommenen Niederschrift den Inhalt dieser Befragung unrichtig wiedergibt. Dies wird auch von Seiten der Sch im Schriftsatz vom 05.09.2018 letztlich nicht behauptet, sie erklärte lediglich, dass sie nicht gesagt habe, dass das Aushändigen der Lohnzettel durch die Sekretärin des Bf in Ö erfolgt sei. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Niederschrift vom 06.06.2018 den Inhalt des Gesprächs - mit Ausnahme dieses einen Satzes - im Wesentlichen richtig wiedergibt.
Laut der Niederschrift vom 06.06.2018 habe Sch habe angegeben, dass sie zwischen fünf und 15 Stunden pro Woche für die D gearbeitet habe; sie habe Hilfstätigkeiten wie Putzen des Büros in xyz, und Postgänge erledigt; geputzt worden sei ein Raum. Sch konnte die Räumlichkeiten nicht beschreiben weder das Stockwerk noch weitere Details, weder ob es sich um ein alleinstehendes Haus oder um einen Wohnblock handelt. Der vorgelegte Plan könnte der Arbeitsplatz gewesen sein, dies könnte jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Abschließend gab Sch an, dass auch die Gattin des Bf anwesend bzw. tätig gewesen sei; über die Tätigkeit der Ehegattin des Bf könne sie keine Auskunft geben
Hinsichtlich des ihr vorgelegten Plans erklärte Sch im Schriftsatz vom 05.09.2018, dass die mit dieser "volksschülerhaften Skizze" nichts anfangen habe können. Im Übrigen könne sie sich fast 12 bis 14 Jahren an so gut wie nichts mehr erinnern. Sie habe nur den Büroraum betreten, die Privatwohnung, welche einen eigenen Zugang habe, habe sie nie betreten.
Der Bundesfinanzgericht gesteht Sch zu, dass der Wohnungsplan nicht sehr aussagekräftig ist, da nicht einmal Fenster und Türen darin eindeutig eingezeichnet sind.
Davon abgesehen ist aufgrund einer bei der D durchgeführten Prüfung davon auszugehen, dass Sch in der Zeit von 04.07.2005 bis 31.12.2008 als geringfügig Beschäftigte der D gemeldet war. Demnach hätte sie rund 3 1/2 Jahre bei der D gearbeitet und diese Tätigkeit vor rund 10 Jahren beendet. Als die wesentliche Tätigkeit im Büroraum des F - neben den Postgängen - gab sie Putzdienste in diesem Büroraum an, wobei sie laut ihren eigenen Angaben fünf bis fünfzehn Stunden pro Woche für die D tätig geworden sei.
Dazu ist festzuhalten, dass weder F noch O die regelmäßige Anwesenheit von Sch erwähnten, obwohl F und O sich in den schriftlichen Bestätigungen bemühten, eine Nutzung des Büroraumes durch den Bf bzw. die Fa. D darzustellen. F schreibt zB zwar ausführlich darüber, dass Herr USP und Herr UP anlässlich einer im Jahr 2005 beim Bf durchgeführten Umsatzsteuerprüfung einmal, sprich an einem Tag, in diesem Büro gewesen seien, erwähnt aber mit keinem Wort eine angeblich regelmäßige Anwesenheit von Sch in diesem Büro. Er erklärt nicht, dass diese ua. den Büroraum geputzt hätte, obwohl dieser Büroraum seine eigene Betriebsstätte darstellte und ihm daher die Reinigung des Büroraumes auffallen müsste und für ihn von Interesse sein müsste. Ebensowenig erwähnt weder F noch O andere Mitarbeiter des Bf bzw. Personen aus dem Nahebereich des Bf, die in diesem Büro tätig geworden seien oder sich dort wiederholt aufgehalten hätten.
Der Aussage von Frau Sch, wonach sie den gegenständlichen Büroraum regelmäßig geputzt habe, kann daher kein Glaube geschenkt werden. Das Bundesfinanzgericht geht nicht davon aus, dass Sch irgendeine nennenswerte Tätigkeit in dem in xyz, ausübte.
Tatsächlich konnte Sch auch keine Beschreibung der Örtlichkeit, und zwar weder hinsichtlich der Lage und der Art des Gebäudes noch hinsichtlich des Büroraumes selbst abgeben. Auch wenn die Zeit ihres Tätigwerdens in xyz, bereits über 10 Jahre zurückgelegen wäre, so hätte sie doch rund 3 1/2 Jahre jede Woche dort gearbeitet, wobei sich ihre Tätigkeit auf einen einzigen Raum beschränkt hätte. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass bei einer derartigen Zeitspanne eine noch im Erwerbsalter befindliche Person sich zumindest die markanten Einrichtungsgegenstände eines Raumes in Erinnerung behält, noch dazu, wenn die Tätigkeit darin bestanden hätte, diesen Raum bzw. Einrichtungsgegenstände dieses Raums zu reinigen und wenn sich - wie im gegenständlichen Fall - in diesem Büroraum als doch für einen Büroraum außergewöhnlicher Einrichtungsgegenstand ein Klavier befand.
Hinsichtlich des Gebäudes selbst führt der steuerliche Vertreter des Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2018 aus, dass der Bau laut Angaben des Bf kein klarer Baukörper sei, sondern komplex und verschachtelt angelegt sei; der Eingangsbereich sei so verschachtelt und über Halbstöcke erreichbar, dass die Zuordnung eines Stockwerkes in der Erinnerung nur sehr schwer möglich sei. Das Bundesfinanzgericht hält es nach allgemeiner Lebenserfahrung für nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen eines komplexen Baukörpers, die Zuordnung des Stockwerkes nicht möglich ist, doch ist dann aber wohl die Komplexität des Baukörpers und das Bestehen von Halbstöcken und eines verschachtelten Eingangsbereichs als solches wahrnehmbar und kann auf diese Besonderheit(en) hingewiesen werden. Solche Besonderheiten vergisst man nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenfalls nicht leicht, insbesondere wenn man während eines Zeitraums von 3 1/2 Jahren wöchentlich das Gebäude betritt.
Den Abstellraum erwähnte Sch überhaupt nicht. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Bf sowie F und O von einem Klapptisch sprechen, der angeblich nur bei der Durchführung von Büroarbeiten für die Fa. D aufgestellt worden sei und sonst in einem Abstellraum gelagert werde. Die Tatsache, dass Sch den Abstellraum und auch das Aufstellen oder Abbauen eines Klapptisches, jedenfalls im Arbeitsalltag zB einer Reinigungskraft von Büroräumlichkeiten oder einer Sekretärin ungewöhnliche bzw. nicht so häufig vorkommende Tätigkeiten, nicht erwähnt, spricht ebenfalls dafür, dass Sch nicht nur keine Reinigungsarbeiten, sondern auch keine administrativen Tätigkeiten, wie sie die Steuerberatungsgesellschaft im Schriftsatz vom 02.04.2012 anführt und für die der Klapptisch uU als Arbeitsfläche notwendig gewesen wäre, erledigte. Die Durchführung von Büroarbeiten wurde von Sch auch tatsächlich nicht behauptet, sie sprach neben Putzdiensten lediglich von Botengängen, die aber aufgrund der Tatsache, dass einerseits Sch von F und O offensichtlich an der Adresse xyz, nicht wahrgenommen wurde und andererseits Sch die Örtlichkeit überhaupt nicht beschreiben kann, ebenfalls nicht die Adresse xyz, als Anfangs- oder Endpunkt haben konnten bzw. diese Adresse betreffen konnten.
Das Bundesfinanzgericht hält es daher für ausgeschlossen, dass Sch oder sonst eine Person als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter für die D an der Adresse xyz, tätig geworden ist. Die Anmeldung von Sch als geringfügig Beschäftigte beweist für sich alleine betrachte nicht, dass Sch unter dieser Adresse für die D tatsächlich arbeitete. Mit Hilfe dieser Anmeldung kann somit - aufgrund der nicht nachgewiesenen Tätigkeit von Sch in xyz - das Bestehen einer Betriebsstätte in xyz, nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Auch der Hinweis darauf, dass Herr USP im Zuge der am 08.06.2005 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Anwesenheit des F den Büroraum in xyz, an diesem einen Tag besichtigte und dabei auch UP, Steuerbevollmächtiger des Bf in Deutschland, sowie der Bf anwesend war (was von Seiten des Bundesfinanzgerichtes nicht ausgeschlossen wird), beweist nicht, dass die Fa. D tatsächlich in der Zeit von 30.09.2004 bis 18.10.2010 bzw. 20.10.2010 an dieser Adresse im Büroraum bzw. in der Betriebsstätte des F ebenfalls ihre Betriebsstätte hatte.
Zu dem von der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Lohnsteuer-Sonderprüfung und deren Ergebnis unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27.09.2007, C-409/04 Teleos ua. angesprochenen Vertrauensschutz ist auf das Erkenntnis des BFH vom 14.12.2011, XI R 32/09, zu verweisen, wonach ein Vertrauensschutz mit Bindungswirkung nicht entsteht, wenn der nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dies war jedenfalls bei dem dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Bescheid für 2004 über die Umsatzsteuer der Fall. Eine bindende Beurteilung als Betriebsstätte aufgrund der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist daher nicht gegeben.
Im Ergebnis geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass
- zwischen F und O einerseits und dem Bf bzw. der Fa. D andererseits keine Vereinbarung über eine kostenlose und unbeschränkte Nutzung des Büroraums oder Mitbenutzung und damit der Betriebsstätte des F samt einem im Gebäude befindlichen Abstellraum an der Adresse xyz, ab 30.09.2004 getroffen wurde, und
- die Fa. D diese Räumlichkeiten auch nicht tatsächlich regelmäßig und dauerhaft nutzte oder mitbenutzte.
Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes konnte letztlich eine ausdrücklich vereinbarte Rechtsposition bzw. die tatsächliche regelmäßige und dauerhafte (Mit)benutzung des Büros des F (samt Abstellraum) durch den Bf bzw. die Fa. D in xyz, nicht glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
Das Bundesfinanzgericht geht somit nicht von einer (nennenswerten) Nutzung des Büros (samt Abstellraum) in xyz, durch den Bf oder einen Mitarbeiter des Bf bzw. der Fa. D aus. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes wird die Verfügungsmacht über das Büro in xyz, vom Bf nicht erlangt, es kann nicht vom Bestand einer festen Geschäftseinrichtung ausgegangen werden. Tatsächlich handelte es sich dabei um das Büro des F, welches dieser für sein eigenes Unternehmen als Betriebsstätte benötigte.
Davon abgesehen würde die bloße Mitbenutzungsmöglichkeit an Büroräumen in der Regel keine Betriebsstätte begründen. Der mehrfach erwähnte, angeblich während der Abwesenheit des Bf in einem Abstellraum verstaute Klapptisch könnte nicht als dauerhaft zugewiesener Arbeitsplatz, welcher zu einer Betriebsstätte führen könnte, angesehen werden. Dazu ist noch anzumerken, dass dem Prüfer P laut eMail vom 20.03.2018 der Klapptisch völlig unbekannt zu sein scheint und diesem offensichtlich nicht vorgeführt wurde bzw. dieser auch nicht während seiner Anwesenheit in dem Büro aufgestellt war.
Unternehmensrechtliche, umsatzsteuerliche oder gewerberechtliche Registrierungen, Briefkastengesellschaften, eine Postadresse oder Telefon- und Faxanschlüsse, eine UID-Nummer, eine Bankverbindung oder eine Homepage können nicht zur Annahme einer Betriebsstätte führen. Es fehlt diesbezüglich das sich aus dem Begriff „fest“ ergebende örtliche Element. (Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, Art. 5, Rz 11, S. 218, 219, EAS 469, EAS 341, EAS 1888, EAS 598, BFG vom 17.07.2014, RV/110352/2013, Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, RZ 8 zu Z 5).
Im gegenständlichen Fall führt somit die Gewerbe-Anmeldung bei der Gemeinde DA sowie die Vergabe einer UID-Nummer durch das deutsche Bundesamt für Finanzen für sich nicht zur Begründung einer deutschen Betriebsstätte. Ebensowenig kann die zusätzliche Bekanntgabe einer deutschen Telefon- und Telefaxnummer und einer deutschen Bankverbindung eine Betriebsstätte begründen.
Durch die Einrichtung einer „Büroadresse“ in Deutschland aus Serviceüberlegungen gegenüber den deutschen Kunden wird keine örtliche Betriebsstätte in Deutschland gegründet. Ein Briefkasten bzw. eine bloße Postanschrift oder eine Büroadresse nur zur Entgegennahme und Weiterleitung von Post stellt keine Betriebsstätte dar.(EAS 1888, BFG vom 15.07.2015, RV/7103360/2014)
Auch ist für die Frage der Betriebsstätte ohne Bedeutung, ob der Kunde aufgrund des Außenauftritts glaubt oder glauben soll, mit einem - im vorliegenden Fall – deutschen Unternehmen zu tun zu haben. Entscheidend ist allein, ob nach den tatsächlichen Umständen und nicht nur zum Schein eine feste Geschäftseinrichtung vorliegt, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. (vgl. BFG vom 17.07.2014, RV/110352/2013).
Nicht ausgeschlossen wird im gegenständlichen Fall, dass gelegentlich Postzusendungen oder Paketzustellungen an die Adresse xyz, erfolgten, da sie auf dem Briefkopf der Fa. D aufschien. Im Hinblick darauf, dass die Garage laut Aussage des P von rund 10 Parteien genutzt wird, wird allerdings von keiner großflächigeren und länger andauernden Lagermöglichkeit ausgegangen. Auch diesbezüglich gilt, dass das Bundesfinanzgericht von einer höchstens unregelmäßigen und gelegentlichen bzw. ausnahmsweisen Nutzung der Garage zur Lagerung von Paketsendungen, welche nicht zu einer Betriebsstätte führen kann. Auf die Frage des Vorliegens einer Hilfbetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 4 DBA Deutschland braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Im gegenständlichen Fall bestand demnach im Streitzeitraum 2004 bis 2009 keine Betriebsstätte in xyz, Deutschland, sodass insoweit Deutschland keine Besteuerungsrechte zukam, sondern das Betriebsergebnis zur Gänze in Österreich zu versteuern war.
2.2.3 Gesamtbetrag der Einkünfte:
|
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. AP
|
25.894,89
|
-5.071,57
|
7.609,59
|
-56.402,44
|
-51.417,15
|
5.106,34
| USt-Passivierung
| -23.192,68
| -12.468,81
| -7.452,44
| -3.902,23
| -773,60
| -1.433,80
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
| 2.702,21
| -17.540,38
| 157,15
| -60.304,67
| -52.190,75
| 3.672,54
|
Einkünfte aus nsA
|
24.218,82
|
25.899,56
|
26.591,12
|
27.220,76
|
28.046,36
|
29.063,00
|
Einkünfte aus V+V
|
52.410,54
|
52.737,47
|
44.516,40
|
60.676,57
|
62.484,25
|
93.180,95
| Gesamtbetrag der Einkünfte (ohne Darstellung eines allfälligen Veranlagungsfreibetrages)
| 79.331,57
| 61.096,65
| 71.264,67
| 27.592,66
| 38.339,86
| 125.916,49
Aufgrund der Änderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb steht 2004 die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne nicht zu. Im Jahr 2006 erfolgt keine Nachversteuerung.
Insgesamt ist der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009 teilweise stattzugeben.
3 Umsatzsteuer 2004 bis 2009:
Das UStG 1994 unterwirft nicht eine Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht, sondern knüpft an den jeweiligen Umsatz an. Trotzdem hat die Ansässigkeit von Unternehmern auch für die Umsatzsteuer Bedeutung.
Ein Steuerpflichtiger bzw. Unternehmer ist in einem Gebiet (zB im Inland oder im Gemeinschaftsgebiet) ansässig, wenn in diesem Gebiet der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Umsätze bewirkt worden sind, liegt. (Vgl. (Wiesinger/Wagner, SWI 7/2007 314, EuGH vom 06.10.2011, C 421/10, Stoppelkamp).
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang , dass das EU-Mehrwertsteuerrecht anstelle von "Betriebsstätte" den Begriff "feste Niederlassung" verwendet. Der Begriff Betriebsstätte im Umsatzsteuergesetz hat eine eigenständige Bedeutung; er wird im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur festen Niederlassung ausgelegt. (vgl. Mag. Peter Mayr in RWP 2014, 23).
Eine feste Niederlassung (außerhalb des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit) liegt vor, wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden bzw. Dienstleistungen zu erbringen. Verfügt ein Unternehmer in einem Mitgliedstaat weder über eigenes Personal noch über eine Struktur mit einem hinreichenden Grad der Beständigkeit, in deren Rahmen Verträge abgefasst oder Entscheidungen über die Geschäftsführung getroffen werden können, dh eine Struktur, die die autonome Erbringung von Dienstleistungen ermöglichen, liegt keine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat vor. Eine feste Einrichtung, die nur Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten vornimmt, wie zB das Anwerben von Personal oder den Ankauf der für die Durchführung der Unternehmenstätigkeit erforderlichen Sachmittel erfüllt die Kriterien einer festen Niederlassung nicht. (Vgl. EuGH vom 04.07.1985, 168/84, Berkholz, EuGH vom 17.07.1997, C-190/95, ARO Lease, EuGH vom 07.05.1998, C-390/96, Lease Plan Luxembourg, EuGH vom 28.06.2007, C 73/06, Planzer, EuGH vom 16.10.2014, C 605/12, Welmory)
Eine feste Niederlassung erfordert somit einen hinreichenden Mindestbestand von persönlichen und sachlichen Mitteln, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind. Neben dem Mindestbestand an persönlichen und sachlichen Mitteln ist noch ein hinreichender Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal- und Sachmitteln erforderlich. (Vgl. VwGH vom 29.04.2010, 2007/15/0172, VwGH vom 29.04.2003, 2001/14/0226, Wiesinger/Wagner in SWI 7/2007, 314).
Im Fall des Bf steht außer Streit, dass der (reale) Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in stu, Österreich, liegt und der Bf als Einzelunternehmer in Österreich ansässig ist. Zu klären bleibt, ob in xyz, Deutschland, eine feste Niederlassung (Betriebsstätte) besteht.
Wie unter Pkt. 2.2.2.2 ausführlich dargestellt konnte im gegenständlichen Fall eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Leistungserbringung ermöglicht, nicht festgestellt werden. Der Bf hatte keine Verfügungsmacht über das Büro des F (samt Abstellraum) in xyz, Deutschland. Er konnte in Deutschland unter der Adresse xyz, nicht dauerhaft über eine betriebliche Infrastrukur verfügen und hatte dort auch kein Personal beschäftigt. Er selbst hielt sich wenn überhaut, dort (an der Betriebsstätte seines Freundes F) höchstens gelegentlich auf. Es fehlt somit an einem Mindestbestand an persönlichen und sachlichen Mitteln und einem hinreichenden Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal- und Sachmitteln, um von einer in xyz, Deutschland, befindlichen festen Niederlassung (Betriebsstätte) ausgehen zu können.
Zur möglicherwiese gelegentlichen bzw. ausnahmsweisen Nutzung der Garage zur Lagerung von Paketsendungen, wird angemerkt, dass es diesbezüglich ebenfalls an der Beständigkeit fehlt. Zusätzlich wäre es als nicht ausreichend zu werten, wenn eine Einrichtung nur dazu verwendet werde, für das Unternehmen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten vorzunehmen. Eine Lagerfläche für Paketsendungen (kleineren Umfangs) hätte lediglich Hilfsfunktion, wenn der eigentliche Unternehmensgegenstand der Betrieb einer Bau- und Möbeltischlerei und der Einzelhandel mit Möbeln ist.
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100589/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100589.2013
- Stammnummer
- 121183
- Gültig
- 14.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF