Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100589/2013
Betriebsstätte in Deutschland?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100589/2013vom 14.11.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Vorliegen einer festen Niederlassung in Deutschland ist somit zu verneinen. Es ist davon auszugehen, dass der Bf im Inland vom Sitz (in stu, Österreich) aus seine wirtschaftlichen Tätigkeit ausübte und am Sitz über eine entsprechende personelle und technische Infrastruktur verfügte, um seine Geschäftstätigkeit wahrnehmen zu können. Die Umsätze des Bf als Einzelunternehmer sind daher dem (realen) Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen. Der Bf war als Einzelunternehmer während des Streitzeitraumes ausschließlich in Österreich ansässig.
Von der Zuordnung zum Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Bf sind folgende Umsätze lt. Bericht vom 14.11.2011 betroffen:
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| 2004
| 2005
| 2006
| 2007
| 2008
| 2009
| ig Lieferung
| 3.015,00
| 62.344,04
| 37.262,20
| 19.511,14
| 3.868,00
| 2.989,00
| ig Leistung
| 112.948,40
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| 4.180,00
| Summe
| 115.963,40
| 62.344,04
| 37.262,20
| 19.511,14
| 3.868,00
| 7.169,00
Es erfolgten somit sonstige Leistungen und Lieferungen, wobei sämtliche Leistungsempfänger unter einer österreichischen UID-Nummer auftraten. Die Umsätze wurden laut unwidersprochener Auskunft des Finanzamtes zur Gänze in Österreich ausgeführt.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuer 2004 bis 2009 ist daher abzuweisen.
C Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach § 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und EuGH ausreichend beantwortet sind.
Salzburg-Aigen, am 14. November 2018
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100589/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100589.2013
- Stammnummer
- 121183
- Gültig
- 14.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF