IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des FA Neunkirchen Wr. Neustadt vom 20.02.2013 betreffend Stundungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision…
Bahnhofplatz 7 4020 FA www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R1 in der Finanzstrafsache gegen Bf, geboren am 19XX, whft. in L , wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 des…
… 252 Abs. 2 BAO könne der Stundungszinsenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in den zugrundeliegenden Bescheiden getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Die Berufung gegen den Stundungszinsenbescheid wäre daher als unbegründet abzuweisen. Im Vorlageantrag vom 31. Oktober 2013 wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Mit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2015 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007, 2008 und 2009, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu…
…aus, dass die Stundungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro vorzuschreiben gewesen wären, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei. Gegen diesen Stundungszinsenbescheid brachte der Bf. mit der mit 2. Februar 2015 datierten Eingabe, die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache des A , in B , über dessen Beschwerde vom 1. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 9. Juni 2015, StrKtNr. XY , betreffend die Vorschreibung von Stundungszinsen…
Die belangte Behörde hat daher im Jahr 2012 einen Betrag iHv 80.000,- Euro; im Jahr 2013 16.000,- Euro; im Jahr 2014 4.400,- Euro sowie im Jahr 2015 iHv 4.600,- Euro zu Recht als Zinszahlungen qualifiziert und als nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 16. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2024 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen, St.-Nr. ***1***, I. zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom 30.08.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 09.08.2017 betreffend Stundungszinsen für den Zeitraum 17.11.2015 bis 03.08.2017 in…
…Villach als Finanzstrafbehörde vom 10. April 2018, Zl. 420000/68348/2018 wird aufgehoben. Die Beschwerde vom 1. April 2018 gegen den Stundungszinsenbescheid wird gemäß § 161 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz …
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte OG, Biberstraße 15, 1010 Wien, über die Beschwerden des Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 1. August…
…2009 und 2010 bei der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und dem Herrn S persönlich richten, vermochten diese keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Stundungszinsenbescheides aufzuzeigen. Schließlich ist die Festsetzung von Stundungszinsen eine in der BAO vorgesehene unabdingbare Rechtsfolge aus der Bewilligung der Zahlungserleichterung. Wird eine Stundung bewilligt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 29.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Finanzamt vom 09.10.2018, betreffend Stundungszinsen zu Recht: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. August 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 7. August 2017 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2015, Steuernummer , zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Adresse_Bf, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte OG, Biberstraße 15, 1010 Wien, über die Beschwerden gegen die Bescheide des FA Wien 2/20/21/22 vom 1. August 2011…
…der für die Stundungszinsenberechnung maßgebende Zeitraum gemäß § 212 Abs 2 zweiter Satz BAO endet. Ein Stundungszinsenbescheid kann grundsätzlich auch unabhängig von einer Beendigung des Zahlungsaufschubes ergehen. Das Finanzamt hat am 9.8.2024 einen Rückstandsausweis für die offenen Abgabenschuldigkeiten ausgestellt. Die Zahlungserleichterung war damit erloschen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch STB gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 14.08.2013, betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Reisinger & MMag. Kornprat Wirtschaftsprüfungs-u. Steuerberatungs GmbH & Co Steuerberatungs KG, Hietzinger Kai 133/Top 201, 1130 Wien, gegen die Bescheide des FA Wien 2/20/21/22…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Grohmann Hienert Zierhut Wirtschafts-u. Steuerberatungs GmbH, Nibelungengasse 8/5, 1010 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 02. Februar 2012, betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch V., Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Adr1, über die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 24. September 2015, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt…