Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100676/2025
Zahlungserleichterung, Stundungszinsen, Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100676/2025vom 09.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die Richterin ***Ri2***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri3*** und ***Ri4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr2***, über die Beschwerden
1) vom 18. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. April 2025 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO
2) vom 28. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Mai 2025 über die Zurückweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO
3) vom 28. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Mai 2025 über die Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 BAO
4) vom 10. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO
zu Recht erkannt:
I. Die unter Punkt 1, 2 und 4 angeführten Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der unter Punkt 3 angeführten Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen wird stattgegeben. Der angefochtene Stundungszinsenbescheid vom 28. Mai 2025 wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zu Spruchpunkt 1
Am 4.2.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt mittels Formblatt EH 12 auf rückständige Abgabenschulden in Höhe von 26.091,49 € hingewiesen. Zur Überprüfung der Zahlungsfähigkeit wurde er um ziffernmäßig konkretisierte und belegmäßig nachgewiesene Angaben zu seinen finanziellen Mitteln (Barmittel, Guthaben auf Girokonten, Sparbüchern usw.) ersucht sowie um Angabe, binnen welcher Frist er in der Lage sein werde, die erforderlichen Geldmittel zur Zahlung der gesamten Abgabenschulden zu beschaffen. Weiters wurde um detaillierte Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation ersucht (Vermögensstatus, Verbindlichkeiten, Forderungen).
Unter Bezugnahme auf diese Aufforderung brachte der Beschwerdeführer am 20.3.2025 folgendes Zahlungserleichterungsansuchen ein:
Aus Gründen meiner derzeitigen Einkommenssituation bzw. Vermögenssituation (mein monatliches Gehalt liegt auf Grund meiner Unterhaltsverpflichtung von 2 Kindern unter dem Pfändungsminimum. Ich verfüge also über kein pfändbares Einkommen.) Ich besitze auch kein pfändbares Vermögen. In Verbindung mit der hohen Inflation und meiner Unterhaltsverpflichtung für meine beiden Kinder 11 und 13 Jahre alt, bin ich nicht in der Lage den gesamt aushaftenden Saldo sofort zu bezahlen und ersuche deshalb um eine Ratenzahlung mit einer Ratenhöhe von € 100,- im Monat. Zahlbar zum ersten Mal ab 25. April 2025 an. Jede weitere Rate bis zahlbar zum 25. jeden Folgemonates, für den gesamt aktuell aushaftenden Saldo. Eine höhere monatliche Rate als € 100,- kann ich nicht leisten, da ich sonst meinen Unterhaltverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Das Finanzamt wies dieses Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom 15.4.2025 ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten von 25.398,49 € unverzüglich zu entrichten. Die angebotenen Raten wären im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 18.4.2025, die wie folgt begründet wurde:
Der oben genannte Bescheid weist schwerwiegende Mängel auf, und ist vom Sachverhalt, inhaltlich und formal falsch.
Es wurden auch von mir keine Handlungen gesetzt, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit begründen würde, welcher einer Gewährung einer Zahlungserleichterung entgegensteht.
Anträge
Aus den oa dargelegten Gründen stelle ich die Anträge,
1. Gewährung des Zahlungsansuchen vom 20. März 2025
2. auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem § 262 Abs 2 lit a BAO
3. sowie die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gem § 264 BAO
(Vorlageantrag);
4. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO;
5. Auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem § 272 Abs 2 Z 1 BAO;
6. Auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung gem § 275 Abs 3 Z 1 BAO sowie auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO in der Höhe von € 25.398,49
Der zur Aussetzung beantragte Betrag (€ 25.398,49) ergibt sich aus der Herabsetzung der Nachforderung bei einer dem Beschwerdebegehren Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung.
Zu Spruchpunkt 2
Mit Bescheid vom 8.5.2005 wies das Finanzamt den in dieser Beschwerde vom 18.4.2025 gestellten Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO zurück, da der angefochtene Bescheid vom 15.4.2025 keine Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO ausweise. Die Einhebung einer Abgabe sei aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge. Von der Erledigung der Beschwerde gegen den Zahlungserleichterungsbescheid sei die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig (vgl. VwGH 20.2.1996, 95/13/0247).
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.5.2025, die wie folgt begründet wurde:
Der oben genannte Bescheid weist schwerwiegende Mängel auf, und ist vom Sachverhalt, inhaltlich und formal falsch.
Es wurden auch von mir keine Handlungen gesetzt, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit begründen würde, welcher einer Gewährung einer Aussetzung entgegensteht.
Anträge
Aus den oa dargelegten Gründen stelle ich die Anträge,
1. Gewährung der Aussetzung vom 18.04.2025
2. auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem § 262 Abs 2 lit a BAO sowie die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gem § 264 BAO (Vorlageantrag);
3. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO;
4. Auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem § 272 Abs 2 Z 1 BAO;
5. Auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung gem § 275 Abs 3 Z 1 BAO sowie auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO in der Höhe von € 25.398,49
Der zur Aussetzung beantragte Betrag (€ 25.398,49) ergibt sich aus der Herabsetzung der Nachforderung bei einer dem Beschwerdebegehren Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung.
Zu Spruchpunkt 3
Mit Rückstandsausweis vom 10.3.2025 erklärte das Finanzamt den gesamten Abgabenrückstand (zu diesem Zeitpunkt 26.223,49 €) für vollstreckbar.
Das Zahlungserleichterungsansuchen vom 20.3.2025 wurde am 24.3.2025 im Abgabeninformationssystem angemerkt und mit Bescheid vom 15.4.2023 abgewiesen.
Mit Bescheid vom 9.5.2025 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 24.3.2025 bis 15.4.2025 Stundungszinsen in Höhe von 104,62 € fest, die wie folgt berechnet wurden:
[Grafik]
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.5.2025, die wie folgt begründet wurde:
Der oben genannte Bescheid weist schwerwiegende Mängel auf, und ist vom Sachverhalt, inhaltlich und formal falsch.
Da die Zahlungserleichterung, bzw Stundung, bzw Aussetzung Bescheidmäßig abgelehnt wurde ist die Festsetzung von Stundungszinsen nicht zulässig
Anträge
Aus den oa dargelegten Gründen stelle ich die Anträge,
1. Rücknahme bzw. Aufhebung der Festsetzung von Stundungszinsen vom 09.05.2025 in der Höhe von € 104,62
2. auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem § 262 Abs 2 lit a BAO sowie die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gem § 264 BAO (Vorlageantrag);
3. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO;
4. Auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem § 272 Abs 2 Z 1 BAO;
5. Auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung gem § 275 Abs 3 Z 1 BAO sowie auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO in der Höhe von € 104,62
Der zur Aussetzung beantragte Betrag (€ 104,62) ergibt sich aus der Herabsetzung der Nachforderung bei einer dem Beschwerdebegehren Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung.
Zu Spruchpunkt 4
Obwohl das Finanzamt den Aussetzungsantrag vom 18.4.2025 mit Bescheid vom 8.5.2025 zurückgewiesen hat, wurde unzutreffenderweise am Abgabenkonto am 8.5.2025 eine Aussetzung der Einhebung der rückständigen Abgaben bis auf einen Betrag von 1.206,00 € verbucht. Diese fehlerhafte Buchung wurde am 23.6.2025 wieder korrigiert. Der nicht ausgesetzte Rückstand von 1.206,00 € umfasste die Einkommensteuervorauszahlungen für das erste, zweite und dritte Quartal 2023 sowie das erste und zweite Quartal 2024, und war in dem im Bescheid vom 15.4.2025 erwähnten Rückstand von 25.398,49 € bereits enthalten.
Ungeachtet dessen beantragte der Beschwerdeführer mit einem am 30.5.2025 eingebrachten, mit 28.5.2025 datierten Zahlungserleichterungsansuchen (nochmals) die Gewährung einer Ratenbewilligung für diesen Rückstand von 1.206,00 € und bot dazu Raten in Höhe von 15,00 € monatlich an. Im Übrigen wurde vorgebracht wie im Zahlungserleichterungsansuchen vom 20.3.2025.
Das Finanzamt wies auch dieses Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom 5.11.2025 mit der Begründung ab, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig wären. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die rückständigen Abgabenschulden in Höhe von 25.490,49 € unverzüglich, sowie den Rückstand von 196,62 € (Stundungszinsen 104,62 € und Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2025 in Höhe von 92,00 €) bis 12.12.2025 zu entrichten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10.11.2025, die inhaltsgleich wie die Beschwerde vom 18.4.2025 wie folgt begründet wurde:
Der oben genannte Bescheid weist schwerwiegende Mängel auf, und ist vom Sachverhalt, inhaltlich und formal falsch.
Es wurden auch von mir keine Handlungen gesetzt, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit begründen würde, welcher einer Gewährung einer Zahlungserleichterung entgegensteht.
Anträge
Aus den oa dargelegten Gründen stelle ich die Anträge,
1. Gewährung des Zahlungsansuchen vom 30. Mai 2025
2. auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem § 262 Abs 2 lit a BAO sowie die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gem § 264 BAO (Vorlageantrag);
3. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO;
4. Auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem § 272 Abs 2 Z 1 BAO;
5. Auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung gem § 275 Abs 3 Z 1 BAO sowie auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO in der Höhe von € 25.687,11
Der zur Aussetzung beantragte Betrag (€ 25.687,11) ergibt sich aus der Herabsetzung der Nachforderung bei einer dem Beschwerdebegehren Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung.
Am 7.7.2025 legte das Finanzamt die Beschwerden zu den Spruchpunkten 1 bis 3, und am 18.12.2025 die Beschwerde zu Spruchpunkt 4 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung der Beschwerden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat in den Zahlungserleichterungsansuchen vom 20.3.2025 und 28.5.2025 angegeben, dass er über kein pfändbares Einkommen und auch kein pfändbares Vermögen verfügt.
Diese Angaben sind zutreffend. Laut den Sozialversicherungsdaten und den übermittelten Lohnzetteln ist der Beschwerdeführer nur geringfügig beschäftigter Angestellter der ***1*** GmbH, der ***2*** GmbH, der ***3*** GmbH, sowie der ***4***. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für seine beiden Kinder ergibt sich aus den für das Jahr 2025 übermittelten Lohnzetteln dieser Arbeitgeber kein pfändbares Einkommen.
Pfändbare Fahrnisse konnten vom Finanzamt ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Zuge eines Außendienstes gestattete die Mutter des Beschwerdeführers eine Besichtigung der von diesem in ihrem Haus bewohnten Räumlichkeiten. Demnach verfügt dieser nur über ein spärlich eingerichtetes Zimmer (Kasten mit Kleidung, kleiner Fernseher) sowie einen Nebenraum mit zwei Betten für die beiden Kinder.
Der Beschwerdeführer besitzt laut Grundstücksdatenbank kein eigenes Grundvermögen. Auch sonstiges Vermögen (Guthaben auf Girokonten, Sparbüchern etc.) wurde nicht bekannt gegeben (Aufforderung vom 4.2.2025) und vom Finanzamt anlässlich der durchgeführten Außendienste auch nicht festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den damit in Einklang stehenden Feststellungen des Finanzamtes sowie den im Abgabeninformationssystem, in der Grundstücksdatenbank und den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Zahlungserleichterung
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.
Zahlungserleichterungen können auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Es müssen für eine stattgebende Erledigung somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und das Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit. Da nach der ständigen Rechtsprechung bei Begünstigungstatbeständen, somit auch in Zahlungserleichterungsangelegenheiten, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt (zB VwGH 27.6.1984, 82/16/0081, 0083; 12.6.1990, 90/14/0100; 28.2.2000, 99/17/0416), hat der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (zB VwGH 18.9.1987, 86/17/110; 17.9.1997, 93/13/0291). Der Abgabepflichtige hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172; 26.2.2001, 2000/17/0252) überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 17.9.1997, 93/13/0291; 25.2.2004, 2000/13/0117; 22.4.2004, 2003/15/0112). Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0083). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0123; 25.2.2004, 2003/13/0117).
Das Finanzamt hat beide verfahrensgegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege. Dem hielt der Beschwerdeführer lediglich entgegen, dass er keine Handlungen gesetzt habe, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit begründen würden.
Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass zwar gemäß § 212a Abs. 2 BAO eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen ist, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, die Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO dagegen nicht auf ein Gefährdungsverhalten des Abgabepflichtigen, sondern auf eine Gefährdung an sich abgestellt.
Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterung nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (VwGH 8.2.1989, 88/13/100). Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse (VwGH 20.5.1987, 86/13/117-119; 20.9.2001, 2001/15/0056; 22.4.2004, 2003/15/0112), voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (z.B. VwGH 18.1.1984, 83/13/142; 7.2.1990, 89/13/0018). Liegt ein Sachverhalt vor, der gar zur Annahme der Uneinbringlichkeit berechtigt, so ist der Gefährdungstatbestand (sozusagen "über"-)erfüllt und die Bewilligung von Zahlungserleichterungen kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (VwGH 22.10.1991, 88/14/0019; 24.1.1996, 93/13/0172).
Eine solche Uneinbringlichkeit der Abgaben liegt gegenständlich vor. Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er über kein pfändbares Einkommen und auch kein pfändbares Vermögen verfügt.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023, BGBl. I 110/2023 wurde der oben zitierte zweite Satz in die Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO eingefügt, wonach eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht anzunehmen ist, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (2086 der Beilagen 27. GP, Seite 46 f) wird dazu ausgeführt, es soll durch diese Bestimmung stärker klargestellt werden, dass der auf die Wirkung des Zahlungsaufschubes bezogene Wortlaut der Bestimmung den Aspekt der Beseitigung vorübergehend vorliegender Liquiditätsengpässe mitumfasst. Die Angemessenheit des Zeitraumes, sohin der durch die Behörde zugebilligten Frist, orientiert sich an der Überbrückung des vorübergehenden Liquiditätsengpasses und findet ihre Grenze somit in der Gefährdung der Einbringlichkeit. Eine Zahlungserleichterung kann demnach gewährt werden, wenn das Vorbringen des Abgabepflichtigen den Schluss zu tragen vermag, dass er durch die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung zu einer fristgerechten Zahlungsweise zurückfinden wird können und sie somit auch geeignet ist, eine drohende finanzielle Notlage abzuwenden. Ein angemessener Zeitraum wird in der Regel die folgenden 12 Monate umfassen. Durch einen 12-Monatszeitraum sollen Unsicherheiten der Prognose minimiert und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Zahlungserleichterung der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe dient. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann ein angemessener Zeitraum auch über die 12 Monate hinausgehen.
Das Zahlungserleichterungsansuchen vom 20.3.2025 umfasste den gesamten Abgabenrückstand von damals 25.498,49 € (aktuell 25.963,11 €). Eine Entrichtung in Monatsraten von 100 € würde demnach rund 21 Jahre dauern. Von einem angemessenen Zeitraum im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO kann dabei allerdings keine Rede mehr sein. Abgesehen davon müssten besondere und in der Sache gelegene Gründe vorliegen, die im Einzelfall einen längeren als 12-monatigen Zeitraum als noch angemessen erscheinen ließen. Solche Gründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor; der bloße Umstand, höhere Raten nicht finanzieren zu können, ist kein solcher Grund. Nichtsdestotrotz hindert die gegenständliche Abweisung nicht die neuerliche Antragstellung mit entsprechender Begründung und Glaubhaftmachung (so ausdrücklich die bereits zitierten EB zur RV).
Wie bereits ausgeführt, soll durch die Bestimmung des § 212 Abs. 1 zweiter Satz BAO ein bloß vorübergehender Liquiditätsengpass überbrückt werden. Ein solcher kann im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden, vielmehr ist von einem langdauernden Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung und damit einer langfristigen Uneinbringlichkeit der Abgaben auszugehen, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 BAO näher rückt. Die rückständigen Abgaben reichen zurück bis in das Veranlagungsjahr 2006, der älteste Fälligkeitstermin ist der 15.9.2008 (Einkommensteuer 2006), der betraglich größte Einzelrückstand betrifft die Umsatzsteuer 2011 (12.442,77 €), die am 15.2.2012 fällig war, und deren Zahlungsfrist am 25.2.2019 endete.
Insgesamt gesehen hat daher das Finanzamt zutreffend die verfahrensgegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen wegen Gefährdung der Einbringlichkeit abgewiesen.
Aussetzung der Einhebung
§ 212a BAO normiert auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
…
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn …
2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,
Eine Aussetzung kommt in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid eine "Nachforderung" zur Folge hat, soweit diese angefochten ist. Der Begriff der Nachforderung wurde aus § 198 Abs. 2 BAO übernommen. Nachforderung bedeutet ein Mehr gegenüber einer früheren Verpflichtung schlechthin; somit nicht unbedingt ein Mehr gemessen an früheren bescheidmäßigen Anforderungen (Festsetzungen), sondern jede bescheidmäßige höhere Zahlungsverpflichtung gegenüber einer früheren Verpflichtung, sei es aufgrund einer vorangehenden früheren Festsetzung, sei es aufgrund einer Vorauszahlungs- oder Selbstbemessungsverpflichtung, einer Selbstbemessungserklärung, bezogen auf ein und denselben abgabepflichtigen Sachverhalt (Zeitpunkt, Zeitraum, Gegenstand), somit also auch das Abgabenmehr, welches sich gegenüber der Abgabe aufgrund einer Erklärung ergibt (Capek in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 212a BAO Rz 10).
§ 212a BAO ist daher nicht anwendbar bei Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (Ritz, BAO7, § 212a Tz 13 mit Hinweis auf BFG 6.2.2024, RV/7100107/2024), da sich aus einem abweisenden Zahlungserleichterungsbescheid keine Nachforderung ergibt. Die rückständigen Abgaben, zu deren Entrichtung der Beschwerdeführer im abweisenden Bescheiden vom 15.4.2025 aufgefordert wurde, waren bereits zuvor bescheidmäßig gelten gemacht worden; diese Bescheide hatten zu Nachforderungen geführt.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Höhe einer Abgabe von der Erledigung der Berufung (Beschwerde) gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid weder unmittelbar noch mittelbar abhängig iSd § 212a BAO (VwGH 20.2.1996, 95/13/0247).
In der Beschwerde vom 28.5.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe keine Handlungen gesetzt, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit begründen würde. Das trifft zu; das Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs. 2 lit. c BAO wurde vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid aber auch nicht behauptet.
Das Finanzamt hat daher zutreffend den Aussetzungsantrag zurückgewiesen.
Stundungszinsen
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
§ 230 Abs. 3 BAO normiert:
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Da das Zahlungserleichterungansuchen vom 20.3.2025 mit Bescheid vom 15.4.2025 abgewiesen wurde, kommt als Rechtsgrundlage für eine Festsetzung von Stundungszinsen nur § 212 Abs. 2 lit. a BAO in Betracht.
Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen rechtzeitig eingebracht, so wird die Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO gehemmt, also ein Stundungseffekt erreicht. Daher löst bereits die Einbringung des Ansuchens, auch solange hierüber nicht entschieden wurde, Stundungszinsenpflicht aus.
Rechtzeitig ist ein Zahlungserleichterungsansuchen einmal dann eingebracht, wenn es vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde. Weiters ist dann von einer rechtzeitigen Einbringung auszugehen, wenn es "während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz" eingebracht wurde. Bis zur Änderung der Bundesabgabenordnung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023, BGBl. I 110/2023, lautete dieser zweite Satz: "Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet." Dieser Satz findet sich nach wie vor in § 212 Abs. 2 BAO, nunmehr allerdings als dritter Satz. Eine Anpassung des Verweises in § 230 Abs. 3 BAO erfolgte durch den Gesetzgeber bisher nicht.
Keiner dieser beiden Fälle liegt gegenständlich vor. Das Zahlungserleichterungsansuchen vom 20.3.2025 wurde erst nach Ausstellung des Rückstandsausweises vom 10.3.2025 eingebracht und war daher nicht rechtzeitig im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO. Damit lagen die Voraussetzungen des § 212 Abs. 2 lit. a BAO für die Festsetzung von Stundungszinsen nicht vor, weshalb der Stundungszinsenbescheid aufzuheben war.
Mündliche Verhandlung
Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, wurde von einer Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt bedarf keiner weiteren Klärung. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen decken sich mit den Erhebungen des Finanzamtes. Die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Art. 47 Abs. 2 GRC garantiert zwar das Recht des rechtsschutzsuchenden Betroffenen auf eine mündliche Verhandlung. Dem entspricht die Verpflichtung des Gerichtes, eine solche auch durchzuführen. Der EuGH hat unter Verweis auf die zu Art. 6 Abs. 1 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR aber wiederholt festgehalten, dass sich aus Art. 47 Abs. 2 keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und diese Charta-Bestimmung auch nicht zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in allen Verfahren verlangt (Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art. 47 Rz 99 mit Hinweis auf EuGH 4.6.2015, C-682/13 P, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission Rz 44 mit Verweis auf EGMR (GK) 23.6.2006, Jussila, 73053/01 Rz 41; 26.7.2017, C-348/16, Sacko Rz 40.)
Wenngleich Art. 6 Abs. 1 EMRK keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, der dazu ermächtigt, generell oder im konkreten Fall von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzugehen, stellt diese Verpflichtung der ständigen Rechtsprechung des EGMR zufolge keine absolute Verpflichtung dar. Die mündliche Verhandlung kann demnach im Falle besonderer Umstände ("exceptional circumstances of the case") entfallen (Kröll, a.a.O., Rz 100 mit Hinweis auf EGMR 21.2.1990, Håkansson und Sturesson, 11855/85 Rz 66; 12.11.2002, Döry, 28394/94 Rz 37; (GK) 23.6.2006, Jussila, 73053/01 Rz 41).
Solche besondere Umstände, die eine Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen beispielsweise vor, wenn das Gericht auf der Grundlage der Verfahrensakten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien des Verfahrens eine fundierte Entscheidung treffen kann und im Rahmen der Beweiswürdigung keine Fragen der Glaubwürdigkeit oder bestrittene Tatsachen auftreten (Kröll, a.a.O. mit Hinweis auf EGMR 23.2.1994, Fredin-2, 18928/91 Rz 21 f; 26.4.1995, Fischer, 16922/90 Rz 44; (GK) 11.7.2002, Göç, 36590/97 Rz 47-52; 12.11.2002, Döry, 28394/94 Rz 37; 8.2.2005, Miller, 55853/00 Rz 29; 26.1.2006, Brugger, 76293/01 Rz 21-25; (GK) 23.6.2006, Jussila, 73053/01 Rz 41).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass er auch im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 13.11.2025, Ra 2022/04/0092; in diesem Sinne auch VwGH 19.12.2025, Ra 2025/09/0067; VwGH 24.11.2025, Ra 2025/08/0051; VwGH 19.11.2025, Ra 2025/06/0285 mit Hinweis auf die EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; VwGH 11.11.2025, Ra 2025/11/0068, und viele andere).
Da im gegenständlichen Beschwerdefall bereits auf der Grundlage der Verfahrensakten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien eine fundierte Entscheidung getroffen werden kann, und die gegenständliche Rechtssache weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht einer weiteren Erörterung bedarf, steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 9. Juli 2026
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Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100676/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100676.2025
- Stammnummer
- 152025
- Gültig
- 09.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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