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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100240/2023

Beschwerdeverfahren: Keine bescheidmäßige Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung, wenn der der betroffenen Abgabe zugrunde liegende Abgabenbescheid aufgehoben wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100240/2023vom 04.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Zweck der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist die Beendigung des Zahlungsaufschubs für die strittige Abgabe. Die Beendigung des Zahlungsaufschubs setzt voraus, dass die mit dem Abgabenbescheid (oder Abzugsteuerhaftungsbescheid) ausgesprochene Leistungsverpflichtung durch die Rechtsmittelentscheidung bestätigt wurde. Wird hingegen der Abgabenschuldtitel durch die Rechtsmittelentscheidung aufgehoben, fällt die Leistungsverpflichtung für die Abgabe weg. Die Einhebung dieser Abgabe ist damit hinfällig. Ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe ist daher nicht zu verfügen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom 08.03.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 01.02.2023 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Stundungszinsen zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit (hier nicht beschwerdegegenständlichem) Bescheid vom 09.08.2016 (OZ 5) setzte die Abgabenbehörde beim Beschwerdeführer Stundungszinsen für den Zeitraum vom 17.11.2015 bis 03.08.2017 im Betrag von 207,42 € fest (Stundungszinsenbescheid). Mit Beschwerdeschreiben vom 30.08.2016 (OZ 1) erhob der Beschwerdeführer gegen den Stundungszinsenbescheid eine (hier nicht entscheidungsgegenständliche) Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung dieser Abgabe. Mit Bescheid vom 18.10.2017 (OZ 6) bewilligte die Abgabenbehörde die Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen. Mit Erkenntnis vom 20.02.2018, RV/2101165/2017, hob das Bundesfinanzgericht den Stundungszinsenbescheid auf (OZ 7). Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 01.02.2023 (OZ 2) verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen und ersuchte den Beschwerdeführer in dieser Erledigung - trotz Bescheidaufhebung - um deren Entrichtung bis zum 08.03.2023. Mit elektronischem Anbringen vom 08.03.2023 (OZ 3) erhob der Beschwerdeführer gegen diese bescheidmäßige Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung die Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass "nachweislich" an ihn keine Beschwerdeerledigung zu Stundungszinsen 2017 zugegangen sei. Mit Vorlagebericht vom 30.04.2023 (OZ 9) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht ohne Beschwerdevorentscheidung (auf die der Beschwerdeführer verzichtet hat) vor. In ihrer Stellungnahme führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, dass mit BFG-Erkenntnis vom 20.02.2018 der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen stattgegeben worden sei, wodurch die Voraussetzung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO erfüllt worden sei. Mit (angefochtenem) Bescheid vom 01.02.2023 sei infolgedessen der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Da der Beschwerde gegen die von der Aussetzung umfassten Stundungszinsen vom Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom 20.02.2018, GZ RV/2101165/2017, stattgegeben worden sei, sei nach Ablauf der Aussetzung die Stornierung der Stundungszinsen erfolgt. Für die gegenständliche Beschwerde bedeute dies aufgrund obiger Ausführungen jedoch, dass diese als unbegründet abzuweisen wäre, zumal die Voraussetzungen für die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO vorgelegen seien. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist ua. anlässlich eines über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Erkenntnisses (§ 279) zu verfügen (vgl. § 212a Abs. 5 lit b BAO). Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen - nach Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung - eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (ua. Abs. 5) zu (vgl. § 212a Abs. 7 BAO). Im Beschwerdefall wurde das den Stundungszinsenbescheid aufhebende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts dem Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen -am 26.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt (siehe Zustellnachweis, OZ 11). Der Zweck der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist die Beendigung des Zahlungsaufschubs für die strittige Abgabe. Die Beendigung des Zahlungsaufschubs setzt voraus, dass die mit dem Abgabenbescheid (oder Abzugsteuerhaftungsbescheid) ausgesprochene Leistungsverpflichtung durch die Rechtsmittelentscheidung bestätigt wurde. Wird hingegen der Abgabenschuldtitel durch die Rechtsmittelentscheidung aufgehoben, fällt die Leistungsverpflichtung für die Abgabe weg. Die Einhebung dieser Abgabe ist damit hinfällig. Ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe ist daher nicht zu verfügen. Dem Beschwerdeantrag war daher zu folgen und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 4. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100240/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100240.2023
Stammnummer
140658
Gültig
04.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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