…IV. Rechtliche Beurteilung 1. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. III Nr. 231/2001…
…nur bis zur Höhe des anrechenbaren Höchstbetrages angerechnet werden. Zufolge Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. III Nr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom 25.05.2023 der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichstraße 41, 4020 Linz, gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 9. und 13. Jänner 2014 sowie vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Stb über die Beschwerde vom 04.08.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 27.07.2016, betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: Der angefochtene…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., zuletzt bekannte Adresse: Adr.Bf., vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 09.02.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, über die Beschwerde vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 17.06.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014…
…ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. III Nr…
4) In der Aufstellung wurden an anrechenbaren Quellensteuern der Betrag von 200,24 € (Dividenden und ähnliche Erträge) sowie die Beträge von 235,00 € (Einnahmen aus Guthaben und Einlagen bei der Sparkasse A-S) und 9,94 € (ausländische Kapitalerträge bei der Commerzbank) angeführt…
…inländische Wohnsitz aufrecht geblieben ist. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens vom 31. Mai 1996 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, BGBl. III Nr…
Insbesondere bei einer zeitfolgerichtigen Beobachtung der Lebensverhältnisse des Bf bestätigen dessen im Einklang mit den vorgelegten Beweismitteln stehende Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG, dass der Aufenthalt in den USA zu jeder Zeit – vom Herantreten des Dienstgebers über den Abschluss der ersten Entsendungsvereinbarung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Finanzamtes C mit Ausfertigungsdatum 15. März 2012, betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Bemessungsgrundlage und Höhe…
…konnte, antragsgemäß auf die Körperschaftsteuer des Jahres 2010 angerechnet werden kann. Die maßgebenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Mag. Dr. Ulrike Pilsbacher, Preinsbacher Straße 41, 3300 Amstetten, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 17.3. und 17.8.2011, betreffend Einkommensteuer…
d. Die Bw. kann sich daher mit ihrer Forderung auf Anerkennung eines Anrechnungsvortrages weder auf unionsrechtliche Normen stützen, noch auf innerstaatliche Rspr (VwGH, UFS) oder die Auslegung der DBA. Spezifisch verfassungsrechtliche Fragen (dort wären Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Leistungsfähigkeit zu prüfen) waren vom UFS nicht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Enzinger Steuerberatung GmbH, Jakominiplatz 16 | Top 2-2 (BE 13), 8010 Graz, über die Beschwerde vom 4. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich…
…geltend. 3.3. Vermeidung der Doppelbesteuerung Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. III Nr. 6/1998; in…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende MMag. Elisabeth Brunner, die Richterin Mag. Maria Daniel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Witetschka und KR Ing. Hans Eisenkölbl über die Beschwerde von Bf***, Bf-Adr*** vertreten durch Vialto Austria Steuerberatung GmbH, Mariahilfer Straße…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adr.Bf.in, vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom 26.3.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10.3.2021 betreffend Körperschaftsteuer 2019 zu Recht erkannt: I…
Jeder Softwareüberlassungsvertrag sei auf einen bestimmten Endkunden zugeschnitten. Sämtliche urheberrechtlich geschützten Rechte iZm der Software würden bei der Beschwerdeführerin verbleiben. Die ***9*** sei lediglich Vertriebsglied zwischen der Beschwerdeführerin und Endkunden. Mit der ***11*** hätte die Beschwerdeführerin direkt (ohne die ***9***) einen Wartungsvertrag abgeschlossen. Im Wirtschaftsjahr…