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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100696/2014

Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich während dreijährigen USA-Aufenthalts

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100696/2014vom 18.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Insbesondere bei einer zeitfolgerichtigen Beobachtung der Lebensverhältnisse des Bf bestätigen dessen im Einklang mit den vorgelegten Beweismitteln stehende Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG, dass der Aufenthalt in den USA zu jeder Zeit – vom Herantreten des Dienstgebers über den Abschluss der ersten Entsendungsvereinbarung, die Verlängerung im Mai 2008 bis zur Ablehnung einer weiteren Verlängerung im Jahr 2009 – als vorübergehende Zwischenphase mit anschließender Rückkehr nach Österreich angelegt war. Wenn der Bf im Rückblick, aus der Sicht der Jahre nach der Rückkehr, den Fokus auf den durchgehenden Auslandsaufenthalt von drei Jahren legt, so verdeckt er damit die angeführten tatsächlichen Gegebenheiten. Auch und gerade für die gebotene, längerfristige Beurteilung der Lebensverhältnisse des Bf steht aufgrund des dargestellten Verfahrensergebnisses für das BFG fest, dass nicht nur die Wurzeln der wirtschaftlichen Absicherung des Bf und seiner Familie zu jeder Zeit in Österreich lagen, sondern auch dessen persönliche Bezugspunkte zum Heimatland während des – lediglich im Rückblick durchgehend dreijährigen – Auslandsaufenthalts erhalten blieben. Der Nachweis engerer, persönlicher Beziehungen zu den USA wurde im Verfahren jedenfalls nicht erbracht. An dieser Beurteilung kann auch die vom Bf vorgelegte, vom US-amerikanischen IRS mittels Form 6166 EDV-mäßig ausgefertigte Ansässigkeitsbescheinigung nichts ändern, weil dieses Dokument lediglich bestätigt, dass der Bf im Jahr 2008 für Zwecke der Besteuerung (BFG-Anmerkung: seiner nicht selbständigen Einkünfte) in den USA als ansässig (= steuerpflichtig) behandelt wurde. Dies ist aufgrund seines ganzjährigen Wohnsitzes, des durchgängigen Aufenthaltes und der länger als 183 Tage andauernden, nichtselbständigen Tätigkeit in den USA ohnehin nicht strittig. Aufgrund der zeitgleichen Ansässigkeit in Österreich ergibt sich daraus aber noch keine Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 Abs. 2 lit a DBA-USA. Dass der vorgelegten Ansässigkeitsbescheinigung die zur Feststellung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen erforderlichen qualifizierten Sachverhaltsfeststellungen zugrunde liegen, wurde vom Bf trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Da die Bescheinigung Form 6166, wie erwähnt, nach dem Begleittext zum Antragsformular Form 8802 für den Fall einer Ansässigkeit außerhalb der Vereinigten Staaten (nonresidency) oder bei Doppelansässigkeit nicht geeignet ist (vgl. Form 8802, S.3 mittlere Spalte), erweist sich die vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung aufgrund der festgestellten Doppelansässigkeit des Bf im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 DBA-USA, als zur Erhärtung des von ihm vertretenen Standpunkts ungeeignet. Auch der Verweis auf erlassmäßige Regelungen zur Anerkennung des Formulars Form 6166 ist mangels Bindungswirkung von Erlässen für das BFG nicht zielführend. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Bundesministerium für Finanzen in den Erlässen zur Anerkennung amerikanischer Ansässigkeitsbescheinigungen im Rahmen der Befreiung vom Quellensteuerabzug zusätzliche Anforderungen festlegt (Verwendung nur in körperlicher Verbindung mit österreichischen Formularen zur und für Zwecke der Quellensteuerabzugsbefreiung; zeitliche Nähe der Bescheinigung zur betreffenden Einkünfteerzielung). Für das anhängige Verfahren ist einerseits daran zu erinnern, dass kein Anwendungsfall eines Quellensteuerabzuges vorliegt und anderseits, dass die Bescheinigung für 2008 vom 31.März 2014 deutlich verspätet ausgestellt wurde, wobei der Bf die Antwort des IRS zu seinem Antrag vom 25.Juni 2012 betreffend die Jahre 2008 und 2009 trotz Aufforderung nicht offengelegt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die steuerliche Vertretung des Bf im Schreiben vom 30.Nov.2009 ausdrücklich auf die Erstellung von Abgabenerklärungen auf Basis einer Nicht-Ansässigkeit des Bf im Jahr 2008 verweist. Vor diesem Hintergrund kommt der vorgelegten US-Ansässigkeitsbescheinigung für 2008 aus Sicht des BFG keine „gewichtige Indizwirkung“ für das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht des Bf in den USA im Verfahrenszeitraum zu. Schließlich vermag auch der Verlust bzw. das Fehlen des Anspruchs auf den Bezug von Familienbeihilfe bzw. davon abgeleitete, weitere Transferleistungen für die beiden Kinder bzw. die Gattin des Bf am festgestellten Lebensmittelpunkt in Österreich nichts zu ändern. Wie ausgeführt, hat das FA mit zwei (ohne Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsenen) Bescheiden vom 10.Juli 2009 einerseits ab 2007 für das erstgeborene Kind des Bf ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückgefordert und anderseits den Antrag auf dieser Transferleistungen für das zweitgeborene Kind abgewiesen. Während der Rückforderungsbescheid mit einem fehlenden Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet begründet wurde, verweist der zweite Bescheid auf die Bestimmung des § 5 Abs.3 FLAG, nach welcher kein Anspruch auf FB für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten. Das FLAG legt für den Bezug von Familienbeihilfe kumulative Anspruchsvoraussetzungen einerseits für die anspruchsberechtigten Personen (hier Elternteil) und anderseits für die anspruchsvermittelnden Kinder fest. Während auf Seiten des betreffenden Elternteiles nicht nur ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sondern der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland vorliegen muss (§ 2 Abs. 1 und Abs. 8 FLAG), ist für (hier minderjährige) Kinder neben der (grundsätzlichen) Zugehörigkeit zum Haushalt dieses Elternteiles auch ein ständiger Aufenthalt im Inland erforderlich (§ 2 Abs.1 lit a iVm Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 3 FLAG). Der VwGH beurteilt den Begriff des „ständigen Aufenthalts“ iSd § 5 Abs.3 FLAG nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines „gewöhnlichen Aufenthaltes“ gemäß § 26 Abs. 2 BAO, der sich wiederum am objektiven Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit über einen längeren Zeitraum orientiert. Eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten ist demnach gerade noch als vorübergehend zu bezeichnen. Der Beurteilung als ständigen Aufenthalt ab Beginn steht eine von vorne herein bestehende Befristung nicht entgegen (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008 mwV). Auf Basis dieser Kriterien lagen in den Jahren 2007 – 2009 mangels ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder für das in den USA geborene Kind des Bf, noch für dessen erstgeborenen Sohn die Voraussetzungen für einen FB-Bezug in Österreich vor. Auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Gattin des Bf kam es unter diesen Umständen in beiden Fällen nicht an. Wenn das FA die FB-/KAB-Rückforderung im Bescheid vom 10.Juli 2009 – aus Sicht des anhängigen Verfahrens zu Unrecht – mit dem Fehlen eines familiären Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich begründet hat, so ändert dies in Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 FLAG nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheidspruches und damit an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung. Da der Bezug von Kinderbetreuungsgeld an den FB-Bezug anknüpft, gilt dies auch für den Rückforderungsbescheid der Stmk. GKK vom 10.Februar 2010. Dass dem Bf für seine 2007-2009 dauerhaft in den USA aufhältigen Kinder tatsächlich keine „soziale Absicherung“ in Österreich zustand, wirkt sich vor dem Hintergrund der festgestellten Gesamtumstände auf dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht entscheidend aus. Im Übrigen wurde ein Anspruch auf vergleichbare Familientransferleistungen in den USA nicht dargetan. Nachdem der Bf im Streitjahr somit als in Österreich ansässig in Sinn von Artikel 4 Abs. 2 lit a DBA-USA anzusehen ist, war er gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit a iVm Artikel 22 Abs. 3 DBA-USA war eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der in den USA bezahlten Bundeseinkommensteuer im österreichischen ESt-Bescheid im Rahmen der ESt-Veranlagung 2008 unter Berücksichtigung des vorgesehenen Anrechnungshöchstbetrages zu vermeiden. Die Regionalsteuern für Local und X-City sind nach den Bestimmungen des DBA-USA nicht anrechenbar. Die Anrechnung der entrichteten US-Bundeseinkommensteuer erfolgte in Höhe des mit der Berufungsvorentscheidung des FA vom 25.Okt.2013 berücksichtigten Betrages. Das Begehren auf Rückzahlung der für den Verfahrenszeitraum vom Dienstgeber des Bf von dessen Auslandsbezügen einbehaltenen und an den österreichischen Abgabengläubiger abgeführten Lohnsteuer war nicht berechtigt. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen. Entscheidend für die Klärung der verfahrensgegenständlichen Streitfrage waren im wesentlichen Sachverhaltsfragen. Im Übrigen folgt die Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Graz, am 18. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100696/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100696.2014
Stammnummer
108439
Gültig
18.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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