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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100103/2022

Entgelt für die Übertragung von urheberrechtlich geschützter Software als Lizenzgebühr iSd Art.12 DBA China?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100103/2022vom 22.07.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Entgelt für den Verkauf einer Kopie eines Softwareprogrammes ist als Unternehmensgewinn iSd Art. 7 DBA China einzustufen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adr.Bf.in, vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom 26.3.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10.3.2021 betreffend Körperschaftsteuer 2019 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Körperschaftsteuererklärung vom 20.11.2019 wurden unter anderem ausländische Einkünfte in Höhe von 406.616,00 € und eine anzurechnende ausländische Steuer in Höhe von 84.574,00 € erklärt. Mit Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 10.3.2021 wurde keine anrechenbare ausländische (Quellen-)Steuer anerkannt und wie folgt begründet: Das Ergänzungsersuchen vom 3.9.2020 betreffend Anrechnung der Abzugssteuer Indien/China sei bis dato völlig unbeantwortet geblieben. Da demzufolge weder die für den Anrechnungshöchstbetrag maßgeblichen ausländischen Einkünfte, noch die maßgebliche Abzugsteuer der Höhe nach dargelegt und nachgewiesen worden wären, sei eine Anrechnung ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 26.3.2021 wurden gegen diesen Bescheid Beschwerde eingebracht. Demnach sei das Ergänzungsansuchen vom 3.9.2020 beantwortet worden, nämlich wie folgt: Es werde hinsichtlich der angeführten notwendigen Kostenabzüge zu den Softwarelizenzen auf das mit dem Geschäftsführer geführte Telefonat verwiesen. Man hätte auch in der Literatur nicht finden können, woraus gegebenenfalls noch weitere Abzüge abgeleitet werden könnten. Die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages ergebe sich aus der Formel: "österreichische Einkommensteuer x Auslandseinkünfte/Welteinkommen". Es gebe keine ausländischen Kosten, die hier zum Abzug führen könnten. Es werde beantragt, die Bemessungsgrundlage 406.616,00 € so anzuerkennen. Zur Frage hinsichtlich der Anrechnung der Quellensteuer Österreich/China würde auf den Art. 24 Abs. 2 lit. c ii DBA Österreich/China verwiesen werden, wo 20 % an Quellensteuern anzurechnen seien. Vorliegend ist eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.5.2021, wonach in Bezug auf die Projekte China keine unmittelbaren Aufwendungen vorliegen, das die Herstellung der Produkte bereits Jahre zuvor stattgefunden hätte. Die Vermarktung und den Vertrieb werde von einer der Beschwerdeführerin fremden Firma in China durchgeführt. Mit Auskunftsersuchen vom 26.5.2021 wurden von der Amtspartei folgende Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet: 1. Die "purchase agreements", mit der die Entrichtung chinesischer Steuern ausgewiesen sei, würde darauf hindeuten, dass für die Software keine Lizenzgebühren iSd Art. 12 DBA China angefallen seien, sondern ein Erwerb ("purchase") der Software erfolgt sei. In diesem Fall würde aber das Regime des Art. 12 iVm Art. 24 Abs. 2 lit. c ii DBA China nicht anwendbar sein, sondern Art. 7 DBA China (vgl. OECD-MAK Anm 8.2 zu Art. 12). Die chinesische Abzugssteuer würde demnach nicht in Österreich anrechenbar sein. Im Hinblick auf das Substance-over-form-Prinzip gelte diese Unterscheidung auch für das DBA Indien. Würde man diese Ansicht teilen? Falls nein. Weshalb nicht? 2. Es seien folgende Rechnungen zu übermitteln: AR: ***2***, ***3***, ***4***, ***5***, ***6***, ***7*** betreffend China und ***8*** betreffend Indien. 3. Es seien die Verträge, die den oben angeführten Rechnungen zugrunde liegen würden, zu übermitteln. 4. Es sei zur Rechtsnatur dieser Transaktionen Stellung zu nehmen (Übertragung von Rechten oder "bloßen" Nutzungsberechtigungen). Mit Schreiben vom 4.8.2021 wurde wie folgt geantwortet: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hätte in den vergangenen Jahren Individualsoftware erstellt und vertrieben, wobei die Entwicklungskosten als Betriebsausgaben verbucht worden wären. Die besagte Individualsoftware werde durch einen chinesischen Vertriebspartner (***9***) in China vertrieben. Mit ***9*** bestehe kein Beteiligungsverhältnis. ***9*** akquiriere Kunden und schließe mit diesen einen Softwareüberlassungsvertrag ab (Software Purchase Agreement). Die Software werde bei Lackieranlagen eingesetzt, wodurch Fehler beim Lackiervorgang aufgezeigt werden würden. Es gebe zwei Vertragsvarianten: 1. Software Lease Agreement: hierbei erhalte der Kunde das Recht, die Software für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 2 bis 3 Jahre) in seinem Betrieb einzusetzen, und 2. Software Purchase Agreement - Maintenance (Wartung): hierbei werde dem chinesischen Endkunden das Software - Gebrauchsrecht für unbestimmte Zeit überlassen. Durch die mitangebotene Maintenance solle gewährleistet werden, dass die Software laufend upgedatet werde, um aktuell und einsatzfähig zu bleiben. In den meisten Fällen würden die chinesischen Endkunden jedoch nur das Software-Gebrauchsrecht ohne die dazugehörige Maintenance erwerben, wodurch die Software nach einer bestimmten Zeit unbrauchbar werde. Infolgedessen würden die chinesischen Endkunden eine neue Software erwerben und einen neuen Vertrag mit ***9*** abschließen. Die Software werde durch ***9*** an die chinesischen Endkunden in beiden oben beschriebenen Konstellationen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch an die Endkunden überlassen, das würde heißen die Endkunden würden keine urheberrechtlich geschützten Rechte wie bspw. Vervielfältigung, Sublizenzierung, Weiterentwicklung usw. erwerben. Je nachdem, ob der chinesische Endkunde Variante 1. oder 2. wähle, werde der entsprechende Vertrag auch zwischen der Beschwerdeführerin und ***9*** abgeschlossen. Jeder Softwareüberlassungsvertrag sei auf einen bestimmten Endkunden zugschnitten. Sämtliche urheberrechtlich geschützten Rechte iZm der Software würden bei der Beschwerdeführerin verbleiben. Bei den Zahlungen von ***9*** an sie ziehe ***9*** eine 10%-ige chinesische Quellensteuer ab. 2. Rechtliche Beurteilung In beiden oben beschriebenen Vertragsvarianten erhalte der chinesische Vertragspartner (***9***) der Beschwerdeführerin das Recht, die Software bestimmungsgemäß zu benutzen. Die Vergütungen für die bestimmungsgemäße Benutzung einer Software seien nicht als Art. 12 Lizenzgebühren iSd aktuellen OECD-Musterabkommens zu verstehen. Jedoch unterscheide sich der Lizenzgebührenbegriff des aktuellen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und China (DBA China) vom aktuellen Lizenzgebührenbegriff des OECD-MA, da es dem Lizenzgebührenbegriff des OECD-Musterabkommens vor 1992 folge. Im Art. 12 Abs. 3 DBA China würde es heißen: "Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht aus Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Know-how, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden." Der Lizenzgebührenbegriff gemäß Art. 12 Abs. 3 DBA Indien sei mit dem Begriff im DBA China ident. Gemäß EAS 3393 vom 3.10.2017 sei der Ausdruck "Ausrüstungen" nicht auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt. Diese Vergütungen seien als Lizenzgebühren ISd OECD-Musterabkommens zu verstehen, soferne es sich um "Mietentgelte" handle. Mietentgelte würden für die Gebrauchsüberlassung einer unverbrauchbaren Sache entrichtet werden. Gemäß § 1093 ABGB könnten auch immaterielle Sachen Gegenstand einer Gebrauchsüberlassung sein. Vergütungen für Softwareüberlassung seien als Mietentgelte zu verstehen, wenn dem Erwerber der Software die Nutzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit und Rückgabeverpflichtung überlassen werde. Im Falle der Software Lease Agreements erhalte der Kunde das Recht, die Software für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 2 bis 3 Jahre) in seinem Betrieb einzusetzen. Nach Ablauf der vertraglich eingeräumten Nutzungsdauer sei der chinesische Vertragspartner nicht mehr berechtigt, die Softwarekopie in seinem Betrieb einzusetzen. Folglich werde dem chinesischen Vertragspartner das Recht eingeräumt, die Softwarekopie für eine bestimmte Zeit zu nutzen. Betreffend der Software Purchase Agreements erwerbe ***9*** zumeist lediglich die Software ohne die mitangebotenen Wartungsleistungen. Ohne Inanspruchnahme der Wartungsleistungen sei die Software nur für einen begrenzten Zeitraum einsetzbar, da diese ohne regelmäßige Updates veraltere und die volle Funktionalität verliere. Dadurch sei es bereits mit Vertragsabschluss klar, dass die Nutzung der Software nur für einen bestimmten Zeitraum möglich sein werde. Wirtschaftlich betrachtet würden sich bei den Software Purchase Agreements dieselben witschaftlichen Folgen wie bei den Software Lease Agreements ergeben: der chinesische Vertragspartner schließe in beiden Fällen mit der Beschwerdeführerin einen Vertrag, welcher gestatte, die Software für einen begrenzten Zeitraum zu nutzen. Nachdem der Vertrag ausgelaufen sei und die Software nicht mehr einsatzfähig sei werde ein neuer Vertrag aufgesetzt, um die Software entsprechend weiter nutzen zu können. Somit handle es sich in beiden Fällen zweifelsfrei um Lizenzgebühren iSd Art. 12 Abs. 3 DBA China. Somit erfolge der Abzug einer 10%-igen chinesischen Quellensteuer im Einklang mit Art. 12 Abs. 2 DBA China. Gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. b DBA China werde die Doppelbesteuerung in Österreich nach der Anrechnungsmethode vermieden, gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. c DBA China werde im Falle von Lizenzgebühren 20 % des verrechneten Bruttobetrages auf die österreichische Körperschaftsteuerbelastung angerechnet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.11.2021 wurde die obige Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt ausgeführt: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin erstelle und vertreibe Individualsoftware zur Optimierung von Lackiervorgängen unter anderem auch in China und Indien. Die Software werde in zwei Vertragsvarianten angeboten: - Software Lease Agreement (Software-Mietvertrag): Hierbei erhalte der Kunde das Recht, die Software für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 2 bis 3 Jahre) in seinem Betrieb einzusetzen. Die Zahlung erfolge regelmäßig. - Software Purchase Agreement (Software-Kaufvertrag) + Maintenance (Wartung): hierbei werde dem Endkunden das Software-Gebrauchsrecht permanent überlassen. Der Kunde müsse die Software nicht zurückstellen und könne sie für einen Betrieb unbeschränkt nutzen. Eine Weitergabe an Dritte sei nicht gestattet. Die Zahlung erfolge einmalig. Werde zusätzlich eine Maintenance (Wartung) vereinbart, so werde die Software laufend upgedated, um aktuell und einsatzfähig zu bleiben. In China erfolge der Vertrieb durch den chinesischen Vertriebspartner ***10*** (***9***). Zwischen der Beschwerdeführerin und ***9*** bestehe kein Beteiligungsverhältnis. Die Software werde durch die ***9*** an die chinesischen Endkunden in beiden oben beschriebenen Konstellationen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch an die Endkunden überlassen, d.h. die Endkunden würden keine urheberrechtlich geschützten Rechte wie bspw. Vervielfältigung, Sublizensierung, Weiterentwicklung, usw. erwerben. Die Beschwerdeführerin schließe mit der ***9*** genau jenen Vertrag (lease or purchase agreement), der dem Vertrag mit dem jeweiligen Endkunden entspreche. Jeder Softwareüberlassungsvertrag sei auf einen bestimmten Endkunden zugeschnitten. Sämtliche urheberrechtlich geschützten Rechte iZm der Software würden bei ihr verbleiben. Die ***9*** sei lediglich Vertriebsglied zwischen der Beschwerdeführerin und Endkunden. Mit der ***11*** hätte die Beschwerdeführerin direkt (ohne die ***9***) einen Wartungsvertrag abgeschlossen. In Indien erfolge der Vertrieb durch die ***12***. Mit Umsatzteilungsübereinkommen (share agreement) räume die Beschwerdeführerin der ***12*** das Recht ein, die Software in eigenem Namen zu verkaufen (Distributionsrecht). Dafür erhalte die Beschwerdeführerin von der ***12*** Anteile des Verkaufserlöses. Die urheberrechtlichen Softwarerechte würden bei der Beschwerdeführerin verbleiben. Im Wirtschaftsjahr 2019 seien bis auf den Wartungsvertrag mit der ***11*** sowohl in China, als auch in Indien alle quellensteuerrelevanten Softwarevertriebe in Form eines Kaufvertrages abgeschlossen worden. Die zu entrichtende Quellensteuer in China betrug 40.808,00 €, jene in Indien 2.958,00 €, gesamt also 43.766,00 €. Die Feststellungen würden sich auf folgende Beweismittel gründen: - Parteivorbringen - vorgelegte Rechnungen - Umsatzteilungsübereinkommen (share agreement) zwischen der Beschwerdeführerin und ***12*** - Ansässigkeitsbestätigung für Indien - Kalkulationen bzgl. Quellensteuer Beweiswürdigung Die Feststellungen seien unter Zugrundelegung der angeführten Beweismittel getroffen worden. Das Parteivorbringen sei kohärent zu den vorgelegten Urkunden und Berechnungen Rechtliche Beurteilung Rechtsgrundlage für die steuerliche Befreiung von Auslandseinkünften bei im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen seien die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und den jeweiligen Vertragsstaaten. Daher seien das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und China (DBA China) und zwischen Österreich und Indien(DBA Indien) anzuwenden. Im gegenständlichen Fall seien mehrere Fragen zu erörtern. Zunächst sei zu klären, welchen Vertragscharakter die Softwareüberlassungsverträge der Beschwerdeführerin mit den jeweiligen Kunden hätten und ob es sich, wie von der Partei vorgebracht, um Lizenzgebühren ("Royalties") iSd Art 12 DBA China bzw. DBA Indien handle. Falls das Vorliegen von Lizenzgebühren iSd DBA bejaht werden könne, sei zu klären, ob und in welcher Höhe die in beiden Ländern zu entrichtende Quellensteuer auf die österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen sei. China Art. 12 Abs. 1 DBA China regle, dass Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen würden und an einen im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt würden, im anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden dürften. Nach Art. 12 Abs. 3 DBA China seien "Lizenzgebühren" Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Know-how, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt würden. Demnach umfasse der Lizenzgebührenbegriff des DBA China vier Kategorien: - Urheberrechte an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken - Gewerbliche Schutzrechte - Erfahrungswissen (Know-how) - Ausrüstungen Seit 1992 seien zwar nur mehr die ersten drei Kategorien Teil des OECD-Musterabkommens. Jedoch seien alle vier Bestandteile noch immer Teil des DBA China, welches dem OECD-MA vor 1992 folge. Das hieße, der (alte) Lizenzgebührenbegriff des DBA China sei umfangreicher als der (neue) Lizenzgebührenbegriff des OECD-MA. Die Vermietung von Ausrüstungsgegenständen (equipment) sei daher anders als im aktuellen OECD-MA Bestandteil des DBA China. Der Begriff der "Ausrüstung selbst umfasse nicht nur körperliche, sondern unkörperliche Wirtschaftsgüter wie Software. Entscheidend sei dabei aber, dass es sich beim Entgelt um Mietzahlungen handle. In 1 Ob 229/14d hätte sich der OGH wie folgt zum rechtlichen Charakter der Überlassung von Software geäußert: "Die rechtliche Qualifikation des Softwareüberlassungsvertrages ist strittig. Die Rsp qualifiziert die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts als Kaufvertrag. Dies gilt nach einer Entscheidung allgemein für Softwareüberlassungsverträge, bei denen der Vertragszweck in der unbeschränkten und unbefristeten Verwendung der Software besteht und die Eigentumsübertragung dem Willen der Parteien entspricht (9 Ob 76/10g). Dagegen ist die Lieferung von Individualsoftware, also einer solchen, die speziell auch die besonderen Bedürfnisse und individuellen Umstände und Wünsche eines Bestellers ausgerichtet ist, als Werkvertrag zu beurteilen (5 Ob 111/12b mwN). Nach der Lehre liegt ein Lizenzvertrag vor, auf den die bestandvertraglichen Regelungen entsprechend anzuwenden sind, wenn dem Erwerber der Software die Nutzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit und Rückgabeverpflichtung überlassen wird (Dauerschuldverhältnis)….." Die Frage, ob der Vertrag auch dann als Kaufvertrag zu qualifizieren sei, wenn ausdrücklich das Eigentum am Lizenzprogramm, den gelieferten Datenträgern und dem Schutzstecker vorbehalten worden wäre und dem Lizenznehmer sowohl die entgeltliche als auch unentgeltliche Verfügung über die Lizenzprogramme Dritten gegenüber untersagt worden wäre, sei vom OGH bisher offen gelassen worden (1 OB 145/08t). Die Beschwerdeführerin handle mit Software, die auf den Kunden individuell zugeschnitten werden müsse. Wie die Partei in ihrer Beschwerde richtig ausführe, sei Software als unkörperliche Ausrüstung zu qualifizieren, deren Vermietung zwar nicht unter den Lizenzgebührenbegriff der OECD-MA seit 1992 falle, wohl aber unter den Lizenzgebührenbegriff des DBA China (und der OECD-MA bis 1992). Das würde heißen, Software als Ausrüstung sei nur dann eine Lizenzgebühr iSd DBA China, wenn ihre Gebrauchsüberlassung als Vermietung (…Benutzung oder Recht zur Benutzung…) zu qualifizieren sei. Die Partei bringe vor, ihre beiden Angebotsvarianten (Kauf und Miete) seien wirtschaftlich betrachtet beides Mietverträge, weil die Software rasch veralte und folglich nach wenigen Jahren nutzlos sei. Diese Einschätzung bzw. Begründung decke sich nicht mit den oben angeführten Kriterien von Lehre und Rechtsprechung in Bezug auf die Qualifikation von Softwareüberlassungsverträgen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise (substance over form) sei bei Softwarekaufverträgen unter anderem abzustellen auf das Kriterium der Einmalzahlung und Eigentumsübertragung, bei Softwarewerkverträgen auf die besonderen Bedürfnisse und individuellen Umstände und Wünsche des Bestellers und bei Softwaremietverträgen auf die Nutzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit und Rückgabeverpflichtung. Das von der Partei eingebrachte Kriterium der Abnutzung bzw. beschleunigten Obsoleszenz finde in der Judikatur keinen Niederschlag, was wenig verwundere, weil die Dauer bzw. die Häufigkeit der Benutzbarkeit eines Vertragsgegenstandes nicht zwingend die Rechtsnatur eines Vertrages beeinflussen müsse. Für das Vorliegen eines Kaufvertrages oder eine Mietvertrages sei es etwa irrelevant, welche Abnutzungsdauer ein Auto oder ein Grundstück hätte. Beides könne gekauft oder gemietet werden, wobei ersteres eine Abnutzungsdauer hätte, zweiteres in der Regel nicht abnutzbar sei. Entscheidend sei vielmehr die Qualität - der für die Vertragsart charakteristischen Leistung (Übergabe und Eigentumserwerb an einer Sache gegen Entgelt oder Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt mit Rückgabeverpflichtung und Kündigungsmöglichkeiten ) und - des Entgeltes (Einmalzahlung oder mehrere regelmäßige Zahlungen). Die Unterscheidung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag sei für gegenständlichen Fall nicht ausschlaggebend. In Bezug zur Abgrenzung des Werkvertrages zum Bestandsvertrag würden ähnliche Kriterien gelten. Die vertragswesentliche Einstufung der Softwareverträge beschäftige mangels eindeutiger Einordenbarkeit nicht nur die bereits zitierte Rechtsprechung, sondern sei - entgegen der Rechtsansicht der Partei - auch in gegenständlichem Fall alles andere als klar. Der OGH räume selbst ein, dass er sich zu Fällen wie dem vorliegenden noch nicht geäußert hätte. Für das Parteibegehren spreche, dass das Kriterium des Erwerbs einer Eigentümerstellung bzw. einer eigentümerähnlichen Stellung der Kunden an der Software laut den Verträgen äußerst schwach ausgeprägt sei. Die Software dürfe gemäß Artikel 3 der Verträge nur intern verwendet werden. Das unbeschränkte Verwendungsrecht bestehe für einen Server, weitere Verwendungsmöglichkeiten seien durch Modullizenzen numerisch beschränkt. Eine Veräußerung der Software an Dritte als Ganzes oder in Teilen sowie in Originalform oder modifizierter Form sei unzulässig. Darüber hinaus wird auch im "purchase agreement" dem Kunden die Lizenz regelmäßig erweitert, damit er die Software weiterhin nutzen könne. Im Ergebnis hätte die Partei schon Recht, wenn sie in Hinblick auf die wirtschaftliche Stellung des Kunden die Ähnlichkeit des Software-Kaufvertrages zum Software - Leasing aufzeige. Die (jährlichen) Lizenzerweiterungen - ohne die die Software nicht nutzbar sei - würden die bestandsvertraglichen Charakterzüge gegenständlicher Verträge stärken. Aber es gebe dennoch auch beträchtliche Argumente, die den Software-Kaufvertrag in die Nähe eines Kaufvertrags rücken würden. Schon die Vertragsbezeichnung laute auf "purchase agreement", also Kaufvereinbarung. Auch ein genauerer Blick auf den Wortlaut der Vertragsbestimmungen deute auf das Vorliegen eines Kaufvertrages hin. In den Verträgen sei unter "Technical Attachment" 1. Der Software-Kaufvertragsinhalt (Software Purchase Content) und 3.2 das Gebrauchsrecht (Right of Usage) geregelt. Unter 1. hieße es im letzten Satz, dass die Software das permanente Gebrauchsrecht vermittle. Unter 3.2 in der Aufzählung "Sales Outright" werde vereinbart, dass nach Bezahlen des Kaufpreises (Paid up) durch vollständigen Verkauf das permanente Gebrauchsrecht erworben werde. In der Terminologie werde also gesprochen, als würde ein Mietvertrag vorliegen ("Gebrauchsrecht"), was aber durch die Permanenz dieses Software-Gebrauchs wirtschaftlich (substance over form) zu einer eigentümerähnlichen Stellung mutiere. Auch Punkt 8. spreche von "Technical Support and Post-sale service", also technischer Unterstützung und Dienstleistungen nach dem Kauf, und gehe damit begrifflich von einem Kaufvertrag aus. Eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit und Rückgabeverpflichtung suche man in den Verträgen vergebens. Der Kunde erwerbe beim Software-Kaufvertrag ein dauerhaftes (= unbefristetes) Verwendungsrecht. Also hätte er ein endgültiges und unkündbares Recht an der nicht rückgabebedürftigen Software erworben. Er könne damit zwar nicht "nach Willkür schalten", wie das ABGB dies beschreibe, hätte aber eine äußerst beschränkte Form des Eigentums an seiner individuell bereit gestellten Software erworben. Diese konkrete Software dürfe er beschränkt nutzen und sie veralte womöglich rasch. Aber sie gehöre in dieser Form dem Kunden und stehe ihm als Eigentümer zur Verfügung. Dies sei zwar in den Software-Verträgen nicht explizit erwähnt, ergebe sich aber implizit aus dem wirtschaftlichen Ergebnis der einzelnen Vertragsbestimmungen (permanentes Verwendungsrecht iVm fehlender Kündigungs- und Rückgabebestimmung). Das hieße, der Kunde müsse die Software nicht wie beim Software-Mietvertrag nach Ablauf einer vereinbarten Zeitspanne zurückstellen bzw. verliere nicht das Recht auf Erhalt der Erweiterung der Lizenz. Schließe er auch einen Wartungsvertrag ab, dann könne er sein Eigentum zusätzlich in laufend aktualisiertem (upgedateten) Zustand nutzen. Er könne die Software aber auch ohne Wartungsvertrag weiterbenutzen und insofern veralten lassen. Die Qualifizierung der purchase agreements als Kaufvertag verfestige sich, wenn man sich das Entgelt ansehe. In Artikel 4 der Verträge sei kein regelmäßig zu zahlender Preis vereinbart worden, sondern eine für den Kaufvertag charakteristische einmalige Zahlung. Das hieße die chinesischen Kunden der Beschwerdeführerin oder deren Vertriebspartner würden keine Raten oder Mietzinszahlungen zahlen, sondern einen einmalig fälligen Kaufpreis für das permanente Verwendungsrecht für die Software. Die Komponenten eines Kaufvertrages seien damit überwiegend ausgeprägt. Eine schwache aber immerhin bestehende Eigentümerstellung der Kunden an der Software kombiniert mit nicht bestehender Kündigungsmöglichkeit und Rückgabeverpflichtung und zuletzt die für Kaufverträge charakteristische Einmalzahlung führten zu dem Ergebnis, dass die als "Software-Kaufverträge" (Software Purchase Agreements) ihrer Rechtsnatur nach auch Software-Kaufverträge seien. Die Beschwerdeführerin spreche von Individualsoftware. Für eine Abgrenzung Kaufvertrag-Werkvertrag würden weitere Anhaltspunkte fehlen. Die elaborierten Abgrenzungskriterien Kaufvertrag-Mietvertrag seien aber für die Abgrenzung Kaufvertrag-Mietvertrag analog anwendbar, weil die Eigentümerstellung und einmalige Entgeltzahlung auch beim Werkvertrag zutreffe und ihn so zum Mietvertag abgrenze. Die Unterscheidung, ob eine Standardsoftware vertrieben werde (Kaufvertrag) oder ein individuelles Produkt für den Kunden angefertigt werde (Werkvertrag) sei in gegenständlichem Fall ohne Bedeutung. Denn entscheidend sei, ob eine Vermietung (= Lizenzvertrag) einer Ausrüstung vorliege oder nicht. Im Ergebnis seien also sämtliche als "purchase agreements" bezeichneten Verträge als Kaufverträge zu qualifizieren. Diese würden nicht unter den Lizenzgebührenbegriff des Art. 12 DBA China fallen, sondern seien unter Art. 7 DBA China zu subsumieren. Die Rechnung an die ***11*** weise eine Maintenance, also einen Wartungsvertrag aus, welcher als solcher mangels Eigenschaft als Mietvertrag ebenfalls nicht unter den Lizenzgebührenbegriff des DBA China subsumierbar sei, sondern ebenfalls unter Art. 7 DBA China falle (OECD-MAK 2017, Tz. 14 zu Art. 12, übernommen vom UN-MAK 2017 Tz. 14 zu Art. 12). Folglich sei eine Quellensteueranrechnung bei keiner der chinesischen Rechnungen möglich. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte hätte Österreich. Indien Das DBA Indien regle in Art. 12 Abs. 1, dass Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen , die aus einem Vertragsstaat stammen würden und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt würden, im anderen Staat besteuert werden dürften. Der Lizenzgebührenbegriff sei in Art. 12 Abs. 3 DBA Indien definiert. Er sei mit jenem des DBA China kongruent, weshalb diesbezüglich auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werde. Der Begriff der "technischen Leistungen" werde in Art. 12 Abs. 4 DBA Indien definiert. Er bedeute Zahlungen in jeglicher Höhe, die an Personen als Vergütung für die Erbringung von Leistungen leitender, technischer oder beratender Art, einschließlich der Leistungen des technischen oder anderen Personals geleistet würden, ausgenommen Zahlungen an einen Angestellten der Person, welche die Zahlungen leiste. Vertriebsrechte seien nicht vom Lizenzbegriff des OECD-MA umfasst und mangels Eigenschaft als Ausrüstungen und technische Leistungen auch nicht aus diesem Grund unter Art. 12 DBA Indien einzuordnen. Sie würden dem Besteuerungsrecht des Staates unterliegen, in dem die das Vertriebsrecht gewährende Gesellschaft/Person ansässig sei. Die Vertriebsstruktur der Beschwerdeführerin in Indien unterscheide sich von jener in China. In Indien bestehe ein Umsatzteilungsübereinkommen (share agrreement) zwischen der Beschwerdeführerin und der ***12***. Die Beschwerdeführerin räume der ***12*** Distributionsrechte (distribution rights) zur Vermarktung/zum Verkauf (to market) der Software ein. Daher trete die ***12*** in Indien eigenständiger auf. Sie sei nicht nur Bindeglied für die Vertragserrichtung. Die Beschwerdeführerin schließe daher nicht wie die ***9*** in China für jeden Endkunden mit der ***12*** korrespondierende Verträge ab, sondern sei "bloßer" Urheber der Software und anteilsmäßig an den Erlösen beteiligt. Die Erlöse aus dem Verkauf bzw. der Vermietung der Software würden an die ***12*** gehen, welche davon einen Anteil an die Beschwerdeführerin weiterreiche. Diese hätte folglich auch keine Rechnung mit Bezug zu den Endkunden gelegt (wie dies in China der Fall sei), sondern lediglich eine gesamte Abrechnung an die ***12*** vorgelegt. Die darin in Rechnung gestellte Leistung werde als "Royalties for Software Sales", also Lizenzgebühren für Software-Verkäufe bezeichnet. Im share agreement zwischen der Beschwerdeführerin und ***12*** scheine die klassische Unterscheidung in Kauf (purchase), Miete (lease) und Wartung (maintenance) auf. Der Abgabepflichtige sei gemäß § 138 BAO verpflichtet, in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie deren Richtigkeit unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Handle es sich dabei um Sachverhalte, die ihre Wurzel im Ausland hätten, so erhöhe sich die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in dem Maß, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts wegen Fehlens der ihr zur Gebote stehenden Mittel abnehme (VwGH 26.7.2000, 95/14/0145). Diesfalls bestehe nicht nur eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sondern auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz, BAO4, § 115 Tz 10 mwN). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit sei bzw. eine solche unterlasse, trete die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 27.2.2002, 98/13/0102 unter Hinweis auf Stoll, BAO Handbuch, 269 und die dort zitierte Rechtsprechung). Nachdem eine weitere Qualifikation der konkreten Software-Überlassungsverträge mangels Rechnungen der einzelnen Geschäftsfälle nicht möglich sei, sei hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der als "purchase" oder "sale" bezeichneten Softwareverträge auf die obigen Ausführungen beim DBA China zu verweisen. Die in Rechnung gestellten Royalties for Software-Sales seien als Software-Kaufverträge zu qualifizieren, welche ebenso wenig wie die der ***12*** eingeräumten Vertriebsrechte unter den Lizenzgebührenbegriff des Art. 12 DBA Indien fallen würden. Der dort ebenfalls verwendete Begriff der technischen Leistungen sei schon rein begrifflich nicht für gegenständliche Vertragsleistungen anwendbar. Auch hier sei Art. 7 DBA Indien einschlägig. Folglich sei eine Quellensteueranrechnung für die Software-Umsätze aus Indien nicht möglich. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte hätte Österreich. Im Ergebnis sei weder für China, noch für Indien Art. 12 des jeweiligen DBA anwendbar. Sämtliche gegenständlichen Einkünfte seien unter Art 7 DBA China und DBA Indien zu subsumieren. Für Einkünfte aus Art. 7 sei in beiden DBA eine Quellensteueranrechnung nicht vorgesehen. Daher seien die ausländischen Einkünfte der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung der in China und Indien allfällig entrichteten Steuern in Österreich steuerpflichtig. Die in China und Indien entrichtete Quellensteuer für die Softwareverkäufe (purchase agreements) seien in Österreich nicht anrechenbar. Mit Schreiben vom 3.12.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und wie folgt begründet: Es werde hinsichtlich der Anrechnung chinesischer Quellensteuer aus dem Jahr 2019 der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Es werde der Antrag gestellt, die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer aus dem Jahr 2019 iHv 62.222,22 € auf die Körperschaftsteuer zu gestatten. 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin erstelle und vertreibe Individualsoftware, wobei die Entwicklungskosten bereits in den Vorjahren als Betriebsausgaben verbucht worden wären. Die besagte Individualsoftware werde durch einen chinesischen Vertriebspartner (***9***) in China vertrieben. Mit ***9*** bestehe kein Beteiligungsverhältnis. ***9*** akquiriere Kunden und schließe mit diesen einen Softwareüberlassungsvertrag ab (Software Purchase Agreement). Die Software werde bei Lackieranlagen eingesetzt, wodurch Fehler beim Lackiervorgang aufgezeigt werden würden. Jeder Softwareüberlassungsvertrag sei auf einen bestimmten Endkunden zugeschnitten. Sämtliche urheberrechtlich geschützten Rechte iZm der Software würden bei der Beschwerdeführerin verbleiben. Die Softwarekopie werde durch ***9*** an die chinesischen Endkunden zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen, das würde heißen die Endkunden würden keine urheberrechtlich geschützten Rechte wie bspw. Vervielfältigung, Sublizenzierung, Weiterentwicklung usw. erwerben. Der Kunde erhalte das Recht, die Softwarekopie für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 2 bis 3 Jahre) in seinem Betrieb einzusetzen. Die chinesischen Endkunden seien nicht gewillt, ein Vertragsverhältnis einzugehen, welches als Mietvertrag (Lease Agreement) tituliert werde und zu regelmäßigen Zahlungen verpflichte. Aus steuerlichen und unternehmensrechtlichen Gründen würden es die chinesischen Endkunden bevorzugen, Software Purchase Agreements abzuschließen. Es erfolge die Zahlung einmalig. Nichtsdestotrotz seien die Software Purchase Agreements so ausgestaltet, dass die chinesischen Endkunden die überlassene Softwarekopie lediglich 3 Jahre lang in ihrem Unternehmen einsetzen könnten. Nach Ablauf der 3-Jahresfrist seien die chinesischen Endkunden nicht mehr berechtigt, die Softwarekopie zu nutzen. Diese Bestimmung finde sich nicht im Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ***9***. Zur Belegung des Umstandes dürfe man jedoch auf das Dokument von der ***9*** vom 23.11.2021 im Anhang verweisen, wie auch auf die E-Mail-Kette zwischen ***13*** (Beschwerdeführerin) und ***14*** von ***9***. Während der 3-jährigen Softwareüberlassung sei es notwendig, dass die Beschwerdeführerin eine Lizenz zur Nutzung an den jeweiligen chinesischen Endkunden gewähre (Freischaltung der Softwarenutzung). Diese Nutzungslizenzen würden jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten gewährt werden. Ohne die jährliche Freischaltung der Softwarenutzung hätte der chinesische Endkunde zwar die Softwarekopie, könne diese jedoch nicht entsprechend einsetzen. Bei den Zahlungen von ***9*** an die Beschwerdeführerin ziehe ***9*** eine 10%-ige chinesische Quellensteuer ab. Die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer aus dem Jahr 2019 iHv 31.111,11 € sei bis dato versagt worden. 2. Rechtliche Beurteilung In beiden oben beschriebenen Vertragsvarianten erhalte der chinesische Vertragspartner (***9***) von der Beschwerdeführerin das Recht, die Software bestimmungsgemäß zu benutzen. Die Vergütungen für die bestimmungsgemäße Benutzung einer Software seien nicht als Art. 12 Lizenzgebühren iSd aktuellen OECD-Musterabkommens zu verstehen. Jedoch unterscheide sich der Lizenzgebührenbegriff des aktuellen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und China (DBA China) vom aktuellen Lizenzgebührenbegriff des OECD-MA, da es dem Lizenzgebührenbegriff des OECD-Musterabkommens vor 1992 folge. Im Art. 12 Abs. 3 DBA China würde es heißen: "Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht aus Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Know-how, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden." Der Lizenzgebührenbegriff gemäß Art. 12 Abs. 3 DBA Österreich Indien sei mit dem Begriff im DBA China ident. Gemäß EAS 3393 vom 3.10.2017 sei der Ausdruck "Ausrüstungen" nicht auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt. Diese Vergütungen seien als Lizenzgebühren iSd OECD-Musterabkommens zu verstehen, soferne es sich um "Mietentgelte" handle. Nach § 354 ABGB werde Eigentum als ein Recht betrachtet, das die Befugnis enthalte, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Mietentgelte würden für die Gebrauchsüberlassung einer unverbrauchbaren Sache entrichtet werden. Gemäß § 1093 ABGB könnten auch immaterielle Sachen Gegenstand einer Gebrauchsüberlassung sein. Bestandsrechtliche Regelungen würden bei Lizenzverträgen dann zur Anwendung kommen, wenn sich durch die Überlassung der Software ein Dauerschuldverhältnis ergeben würde. Ein Bestandgeber hätte nach § 1096 ABGB die Pflicht, das Bestandstück in einem brauchbaren Zustand zu erhalten. Nachdem das Mietverhältnis ende, könne die unkörperliche Sache nicht wie eine körperliche dem Bestandgeber zurückgegeben werden. Bei unkörperlichen Sachen werde der Beendigungszeitpunkt des Bestandsverhältnisses vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Bestandnehmer nicht mehr über das Nutzungsrecht verfüge bzw. die unkörperliche Sache nicht mehr benützen dürfe. Durch die zeitlich begrenzte Softwareüberlassung an die chinesischen Endkunden auf 3 Jahre seien die zugrundeliegenden Verträge als Bestandsverträge zu qualifizieren. Die für die Nutzung notwendige, jährlich zu gewährende Nutzungslizenz spreche ebenfalls für das Vorliegen von bestandähnlichen Lizenzverträgen. Der Vertrag "Contract No.***15***" entspreche im Wesentlichen allen anderen mit ***9*** abgeschlossenen Verträgen. Punkt 6 des Technical Attachment im Vertrag lege Folgendes fest: "***9*** provides 1 year free maintenance from the date, the software acceptance is signed." Daraus folge, dass ***9*** sich gegenüber dem chinesischen Endkunden verpflichte, 1 Jahr lang Wartungsleistungen zu erbringen und dafür zu sorgen, dass die Softwarekopie einsatzfähig bleibe. Anders ausgedrückt sorge der Bestandgeber (die Beschwerdeführerin indirekt über ***9***) dafür, dass das Bestandstück in einem brauchbaren Zustand erhalten bleibe. Betreffend die Überlassung von gewerblichen Erfahrungen hätte der VwGH (24.11.1987, 87/14/0001) Folgendes ausgesprochen: "Eine gewerbliche Erfahrung kann als "veräußert" gelten, wenn sich ihr Träger (Inhaber) entgeltlich der ihr eigentümlichen Nutzungsmöglichkeiten begeben hat. Dies wieder trifft zu, wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines kaufpreisähnlichen Entgeltes keine weitere Verfügungsmöglichkeit über die gewerbliche Erfahrung mehr zusteht, er also auf die eigene Nutzung der gewerblichen Erfahrung verzichtet, er auf kein weiteres nutzungsabhängiges Entgelt des "Lizenznehmers" mehr dringen kann, er auf die Art der Nutzung der gewerblichen Erfahrung durch den "Lizenznehmer" nicht mehr einwirken darf, wenn die Verwertungsmöglichkeit bei Einhaltung des Vertrages nie mehr an ihn zurückfällt und der die gewerbliche Erfahrung auch keinem Dritten mehr überlassen darf. Eine solche "Veräußerung" einer gewerblichen Erfahrung kann sich allerdings insoweit auf ein bestimmtes Gebiet beschränken, als der Träger der gewerblichen Erfahrung nur für dieses Gebiet (z.B. Österreich) jeder weiteren Nutzung entsagt." Beide Tatbestände - die Überlassung von gewerblichen Erfahrungen wie auch die Überlassung von Software - würden in denselben Rechtsvorschriften behandelt werden (z.B. § 28 Abs. 1 Z 3 EStG und Art. 12 Kommentar zum OECD-Musterabkommen). Deshalb seien iSv Analogie die vom VwGH getroffenen Aussagen zur Übertragung von gewerblichen Erfahrungen auch auf die Überlassung von Software anzuwenden. In Anlehnung an die Definition der Eigentumsübertragung durch den VwGH werde im vorliegenden Sachverhalt den chinesischen Endkunden aus folgenden Gründen kein Eigentum an der Software übertragen: 1. Die chinesischen Endkunden würden durch den Vertrag lediglich berechtigt, die Softwarekopie bestimmungsgemäß zu verwenden. Die Software dürfe nicht verändert, sublizensiert, vervielfältigt werden. Somit dürfen die chinesischen Endkunden mit der Software nicht nach ihrem Willen schalten und walten, wie es ein Eigentümer in der Lage sein würde. 2. Die Softwareüberlassung erfolge nicht permanent, sondern lediglich auf 3 Jahre. 3. Durch die Nichtgewährung der weiteren Freischaltung der Softwarenutzung werde der Kunde unfähig, die Softwarekopie weiterhin zu gebrauchen. 4. Die Beschwerdeführerin bleibe nach jedem Vertragsabschluss in der Lage, über die Software verfügen zu können. Sie könne weiterhin die Software weiterentwickeln, verändern, anderen Vertragspartnern überlassen. 5. Nach dem Ablauf der 3-jährigen Vertragslaufzeit könne die Beschwerdeführerin (via ***9***) die Software wiederum an denselben chinesischen Endkunden überlassen und neues Nutzungsentgelt verlangen. 6. Die Beschwerdeführerin dürfe die Software weiterhin an neue Klienten in China und außerhalb Chinas überlassen. Die steuerlichen Auswirkungen seien aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten (substance over form) zu untersuchen. Die Bezeichnung eines Vertrages könne für die steuerlichen Folgen nicht ausschlaggebend sein. Im Falle von Software Purchase Agreements erhalte der Kunde das Recht, die Softwarekopie für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 3 Jahre) in seinem Betrieb einzusetzen. Nach Ablauf der vertraglich eingeräumten Nutzungsdauer sei der chinesische Vertragspartner nicht mehr berechtigt, die Softwarekopie in seinem Betrieb einzusetzen. Folglich werde dem chinesischen Vertragspartner das Recht eingeräumt, die Softwarekopie für eine bestimmte Zeit zu nutzen. Hinzu komme, dass es der jährlichen Freischaltung der Softwarenutzung durch die Beschwerdeführerin bedürfe, damit der chinesische Endkunde die Softwarekopie für weitere 12 Monate in seinem Betrieb einsetzen dürfe. Bei einem 3-jährigen Vertrag würde die Freischaltung dreimal erfolgen. Nachdem der Vertrag ausgelaufen sei und die Software nicht mehr eingesetzt werden könne, werde ein neuer Vertrag aufgesetzt, um die Softwarekopie entsprechend weiter nutzen zu können. Auf die Art der Vereinbarung könne nicht aus dem Umstand geschlossen werden, ob das Entgelt in einer Einmalzahlung bestehe oder in der Nutzungsperiode regelmäßig entrichtet werde. Es sei vielmehr der gesamte Sachverhalt zu untersuchen und insbesondere die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Vertrages abzuwägen. Somit könne nicht allein aufgrund des Vorliegens einer Einmalzahlung von einem Kaufvertrag ausgegangen werden. Somit handle es sich in den gegenständlichen Fällen der Software Purchase Agreements zweifelsfrei um Lizenzgebühren iSd Art. 12 Abs. 3 DBA China. Somit erfolge der Abzug einer 10%-igen chinesischen Quellensteuer im Einklang mit Art. 12 Abs. 2 DBA China. Gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. b DBA China werde die Doppelbesteuerung in Österreich nach der Anrechnungsmethode vermieden. Gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. c DBA China werde im Falle von Lizenzgebühren 20 % des verrechneten Bruttobetrages auf die österreichische Körperschaftsteuerbelastung angerechnet. Aus diesem Grund würde die Anrechnung von 62.222,22 € (siehe Aufstellung/Berechnung Quellensteuer) beantragt werden. Beigelegt wurde unter anderem ein Schreiben der ***9*** an die Beschwerdeführerin vom 23.11.2021, in dem die Ausgestaltung der Verträge der ***9*** mit den Abnehmern erläutert wird. Zudem wird darauf verwiesen, dass sich in den Verträgen der Beschwerdeführerin mit der ***9*** die Beschränkung auf 36 Monate nicht findet. Die ***9*** bezeichnet sich selbst als distributor, demnach als Vertriebsgesellschaft. Vorliegend ist ein Vertrag vom März 2019, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***9***, den Abnehmer ***16*** betreffend, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die ***9*** Software von der Beschwerdeführerin erwirbt, die Beschwerdeführerin die Entwicklerin der Software ist, diese beim Abnehmer nur auf einem Server verwendet werden darf, die Anzahl der Modullizenzen begrenzt ist und sie nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Die Software beinhaltet das dauerhafte Nutzungsrecht, die Lizenz wird von ***9*** jeweils am 31.12. des Jahres verlängert, ***9*** übernimmt die Wartung für ein Jahr ab Vertragsabschluss, die Installation der Software und die Einschulung vor Ort. Vorliegend ist zudem ein Vertrag vom Mai 2019, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***9***, den Abnehmer ***17*** betreffend, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die ***9*** Software von der Beschwerdeführerin erwirbt, die Beschwerdeführerin die Entwicklerin der Software ist, diese beim Abnehmer nur auf einem Server verwendet werden darf, die Anzahl der Modullizenzen begrenzt ist und sie nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Die Software beinhaltet das dauerhafte Nutzungsrecht, die Lizenz wird von ***9*** jeweils am 31.12. des Jahres verlängert, ***9*** übernimmt die Wartung für ein Jahr ab Vertragsabschluss, die Installation der Software und die Einschulung vor Ort. Eingereicht wurde auch ein Vertrag vom Mai 2019, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***9***, den Abnehmer ***18*** betreffend, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die ***9*** Software von der Beschwerdeführerin erwirbt, die Beschwerdeführerin die Entwicklerin der Software ist, diese beim Abnehmer nur auf einem Server verwendet werden darf, die Anzahl der Modullizenzen begrenzt ist und sie nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Die Software beinhaltet das dauerhafte Nutzungsrecht, die Lizenz wird von ***9*** jeweils am 31.12. des Jahres verlängert, ***9*** übernimmt die Wartung für ein Jahr ab Vertragsabschluss, die Installation der Software und die Einschulung vor Ort. Eingereicht wurde zudem ein Vertrag vom Jänner 2019, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***9***, den Abnehmer ***19*** betreffend, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die ***9*** Software von der Beschwerdeführerin erwirbt, die ***9*** die Entwicklerin der Software ist, diese beim Abnehmer nur auf einem Server verwendet werden darf, die Anzahl der Modullizenzen begrenzt ist und sie nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Die Software beinhaltet das dauerhafte Nutzungsrecht, die Lizenz wird von ***9*** jeweils am 31.12. des Jahres verlängert, ***9*** übernimmt die Wartung für ein Jahr ab Vertragsabschluss, die Installation der Software und die Einschulung vor Ort. Vorliegend ist auch ein Vertrag vom Juni 2018, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***9***, den Abnehmer ***20*** betreffend, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die ***9*** Software von der Beschwerdeführerin erwirbt, die Beschwerdeführerin die Entwicklerin der Software ist, diese bei ***9*** nur auf einem Server verwendet werden darf, die Anzahl der Modullizenzen begrenzt ist und sie nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Die Software beinhaltet das dauerhafte Nutzungsrecht, die Lizenz wird von der Beschwerdeführerin jeweils am 31.12. des Jahres verlängert, ***9*** übernimmt die Wartung für ein Jahr ab Vertragsabschluss, die Installation der Software und die Einschulung vor Ort. Vorgelegt wurde auch ein Vertrag vom Mai 2019, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***9***, den Abnehmer ***11*** betreffend, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die ***9*** Wartungsarbeiten von der Beschwerdeführerin erwirbt, die Beschwerdeführerin die Entwicklerin der Software ist, die bereits beim Abnehmer in Verwendung ist, diese beim Abnehmer nur auf einem Server verwendet werden darf, die Anzahl der Modullizenzen begrenzt ist und sie nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Die Software beinhaltet das dauerhafte Nutzungsrecht, die Lizenz wird von ***9*** jeweils am 31.12. des Jahres verlängert, ***9*** übernimmt die Wartung für ein Jahr ab Vertragsabschluss, die Installation der Software und die Einschulung vor Ort. Der Abnehmer wird die Wartungsarbeiten anschließend erwerben. Mit Vorlagebericht vom 14.2.2022 wurde die obige Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt: Sachverhalt: Die ***Bf1*** erstelle und vertreibe Individualsoftware unter anderem auch in China. Die Software werde in zwei Vertragsvarianten angeboten: - Software Lease Agreement (Software-Mietvertrag): hierbei erhalte der Kunde das Recht, die Software für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 2 bis 3 Jahre) in seinem Betrieb einzusetzen Die Zahlung erfolge regelmäßig. - Software Purchase Agreement (Software-Kaufvertrag) + Maintenance (Wartung): hierbei werde dem Endkunden das Software-Gebrauchsrecht permanent überlassen. Der Kunde müsse die Software nicht zurückstellen und könne sie für seinen Betrieb unbeschränkt nutzen. Eine Weitergabe an Dritte sei nicht gestattet. Die Zahlung erfolge einmalig. Werde zusätzlich eine Maintenance (Wartung) vereinbart, so werde die Software laufend upgedated, um aktuell und einsatzfähig zu bleiben. In China erfolge der Vertrieb durch den chinesischen Vertragspartner ***10*** (***9***). Zwischen der Beschwerdeführerin und ***9*** bestehe kein Beteiligungsverhältnis. Die Software werde durch die ***9*** an die chinesischen Endkunden in beiden oben beschriebenen Konstellationen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch an die Endkunden überlassen, d.h. die Endkunden würden keine urheberrechtlich geschützten Rechte wie bspw. Vervielfältigung, Sublizensierung, Weiterentwicklung usw. erwerben. Die Beschwerdeführerin schließe mit der ***9*** genau jenen Vertrag (lease or purchase agreement), der dem Vertrag mit dem jeweiligen Endkunden entspreche.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100103/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100103.2022
Stammnummer
145119
Gültig
22.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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