…steuerpflichtige Einkommen" maßgebend. Die Familienbeihilfe verringert sich dabei in dem Ausmaß, indem der Grenzbetrag von 15.000 Euro (2023) und 16.455,00 (2024) überschritten wird. Dies ergibt somit - wie vom Finanzamt richtig berechnet - folgende Rückforderung der Familienbeihilfe: 2023: 18.823,60 Euro (steuerpflichtiges Einkommen…
…des erkennenden Senates wären auch die Voraussetzungen gegeben gewesen, das Vorauszahlungsverfahren für 2013 amtswegig wieder aufzunehmen und den ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid auf null Euro abzuändern. Dass für einen nicht Steuerpflichtigen keine Möglichkeit besteht, die Gutschrift von Vorauszahlungen im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nach § 39 EStG zu erwirken…
…an 52 Tagen in Deutschland ausgeübt und das darauf entfallende Einkommen dort bereits versteuert habe. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 03.07.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da nach Ansicht der Behörde weiterhin nicht alle für die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtige Person (…
…Sozialversicherungsbeiträge | 618,75 | 575,48 | auf den laufenden Arbeitslohn entfallende Sozialversicherungsbeiträge | 8.409,05 | 7.820,98 Steuerpflichtiges Einkommen (als Umrechnungsfaktor wird der errechnete Mittelwert zugrunde gelegt) | | CHF | EUR | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 55.676…
…der Sonderausgaben, der Werbungskosten und der AK-Umlage. Darüber hinaus wird die Zuverdienstgrenze (im Gegensatz zur Berechnung im Rahmen der Studienbeihilfe) nicht proportional auf die Bezugsmonate des Beihilfenbezugs gekürzt. Steuerpflichtiges Einkommen eines Kalenderjahres, das vor oder nach den Zeiträumen des Familienbeihilfenbezugs erzielt wird, ist nicht…
…für das Gerichtspraktikum bezahlte Ausbildungsbeitrag stellt aber keine Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis dar. Mangels einer bestehenden Ausnahme ist daher das erzielte steuerpflichtige Einkommen bei der Einkommensgrenze zu berücksichtigen. Der Sohn hat im ganzen Kalenderjahr 2018 Einkünfte in Höhe von 15.621,03 Euro bezogen…
…anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Seit dem Veranlagungsjahr 2014 ist die strittige Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze nicht mehr vorgesehen. Verluste sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer somit in vollem Ausmaß mit den vorliegenden Gewinnen zu verrechnen…
…b und lit. e bis j entsprechend. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)…
…2008/15/0329). Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) idF BGBl. I Nr. 153/2022 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 61,80 Euro für jedes Kind…
…II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2023 ein steuerpflichtiges Einkommen iHv 15.946,31 €. Die darauf entfallende Steuer vor Abzug der Absetzbeträge beträgt 850,66 €. Die Beschwerdeführerin hatte ganzjährig Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder ***K1***, geboren…
…Wintersemester 2023/2024 ist er für das Studium gemeldet. Im gesamten Jahr 2023 war er beim ***AG*** nichtselbständig tätig (offensichtlich als ***7***) und erzielte laut Einkommensteuerbescheid 2023 vom 19.2.2024 ein steuerpflichtiges Einkommen von 28.774,32 Euro (Bruttobezüge 43.865 Euro). Die Bf…
…dieser Betrag nicht steuerbar und daher nicht steuerpflichtig. Der von Ihnen an das Finanzamt übermittelte Lohnzettel für den Zeitraum 2013 wäre laut Behauptung von ***Bf1*** somit unrichtig. a) Um eine ausführliche Stellungnahme zu dieser Behauptung wird gebeten. b) Wie wurde die pauschale Einkommensteuer i.H…
…nach Ansicht des Finanzamtes wären aber bei der Prüfung der Frage, ob die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG in Höhe von 10.000 € überschritten wurde, die Ausgleichszulagen als steuerpflichtiges Einkommen zu berücksichtigten gewesen. Diese Ansicht ist aus zwei Gründen verfehlt: Zum einen wurde…
…Jahren wie folgt ein zu versteuerndes Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988: | Jahre | Steuerpflichtiges Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988: jeweils in € | 2019 (Anmerkung des Gerichtes: Für das Jahr 2019 galt noch die Einkommensgrenze von € 10.000,00…
…Bf. vor, dass zwischenzeitlich für das Kalenderjahr 2017 die Arbeitnehmerveranlagung eingebracht worden und dem Berechnungsblatt ein steuerpflichtiges Einkommen iHv 12.612,43 Euro zu entnehmen sei. Dieses liege daher innerhalb der Einschleifspanne und sei die für das Jahr 2017 bezogene Familienbeihilfe nicht zur Gänze, sondern…
…mit § 34 Abs. 1 EStG 1988 in Zusammenhang, also die Regelung, dass außergewöhnliche Belastung bei der Ermittlung des (steuerpflichtigen) Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (nach Abzug der Sonderausgaben) dann zu berücksichtigen sind, wenn diese außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, wird klar…
…2013 bis 2018 folgendes steuerpflichtiges Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG: 2013: € 17.091,05 2014: € 18.452,84 2015: € 18.285,76 2016: € 18.905,64 2017: € 19.027,64 2018: € 20.885,65 (steuerpflichtiges Einkommen laut Lohnzettel)…
…übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 UmgrStG vorliegen, mit der Einkommensteuer der Bf. in den Jahren ab dem Jahr 2003 verrechenbar waren, was für 2003 auch geschehen ist. Auf Grund des Da jedoch für die Einkünfte aus dem Nachfolgebetrieb der Bf. in den Jahren seit…
…4.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 18.12.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 2.12.2014 als unbegründet ab und führte in der diesbezüglich mit gesondertem Schreiben ergangenen Bescheidbegründung gleichen Datums aus, dass ein Kinderabsetzbetrag iSd § 33 Abs 3 EStG 1988 Steuerpflichtigen…
…fehle. Durch die Zahlungen sei im Wesentlichen der durch die Erkrankung verbundenen Mehraufwand abgedeckt worden. Es sei der Bf kein zusätzliches disponibles Einkommen zugeflossen. Es liege sohin kein steuerpflichtiges Einkommen vor. Nach § 29 Z 1 EStG 1988 trete die Steuerpflicht von Rentenzahlungen erst dann ein…