Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101026/2026
Familienbeihilfe Einkommensgrenze Invaliditätspension.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101026/2026vom 30.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Mai 2025 betreffend Familienbeihilfe 01.2023-12.2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) bezog aufgrund einer dauernden Erwerbsunfähigkeit erhöhte Familienbeihilfe als Eigenanspruchsberechtigter.
Mit Bescheid vom 26.5.2025 wurde die Familienbeihilfe idHv 6.616,32 Euro für den Zeitraum Jänner 2023 bis Dezember 2024 zurückgefordert, da das steuerliche Einkommen des Bf die Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 FLAG überschritten habe.
Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 3.6.2025 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass er eine Invaliditätspension beziehe und demnach nicht erwerbsfähig sei. Außerdem erhalte er eine Ausgleichszulage für seine 5 Kinder.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.11.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass das zu versteuernde Einkommen entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln sei. Laut den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden habe das Einkommen des Bf im Jahr 2023 18.823,60 Euro und im Jahr 2024 19.247,76 Euro betragen. Die Einkommensgrenze sei somit im Rahmen der Einschleifregelung überschritten worden. Die Familienbeihilfe verringere sich um den 15.000,00 Euro bzw. 16.455,00 Euro übersteigenden Betrag. Daraus resultiere eine Rückforderung von 6.616,32 Euro.
Daraufhin brachte der Bf mit Schriftsatz vom 20.11.2025 einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass er eine Ausgleichszulage sowie eine Heimopferrente erhalte. Diese seien steuerfrei.
Mit Vorlagebericht vom 11.3.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf, geboren am ***1***, bezog aufgrund einer dauernden Erwerbsunfähigkeit erhöhte Familienbeihilfe als Eigenanspruchsberechtigter.
Seine geschiedene Gattin lebt im Ausland.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erhielt außerdem er eine monatlich Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt sowie eine Ausgleichszulage für seine fünf Kinder.
Die Einkünfte bzw das Einkommen des Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum stellen sich laut Einkommensteuerbescheiden 2023 und 2024 wie folgt dar:
2023:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsversicherungsanstalt): 19.422,60 Euro
Zu versteuerndes Einkommen: 18.823,60 Euro
2024:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsversicherungsanstalt): 19.247,76 Euro
Zu versteuerndes Einkommen: 19.247,76 Euro
Die (steuerfreie) Ausgleichs- oder Ergänzungszulage (§ 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988) zur Pension, ist in den eben aufgezählten Beträgen nicht enthalten und wird vom Bf zusätzlich bezogen.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass der Bf in den Jahren 2023 und 2024 eine Heimopferrente bekam. Zumindest ist diese nicht im oben angeführten, zu versteuernden Einkommen enthalten.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Ob der Bf letztlich eine Heimopferente bezieht oder nicht, ist für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevant, da sich das zu versteuernde Einkommen der Jahre 2023 und 2024 laut den vorliegenden Lohnzetteln nur aus der Pension der Pensionsversicherungsanstalt zusammensetzt. Die Ausgleichszulage ist ebenfalls aus diesem Betrag bereits herausgerechnet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 5 Abs 1 FLAG 1967 (idF BGBl I Nr 109/2020, gültig bis 31.12.2023) führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs 2 einschließlich § 8 Abs 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
Nach § 5 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl I Nr 97/2024 beträgt der Grenzbetrag im Jahr 2024 16.455,00 Euro.
Wie unzweifelhaft aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden und den Jahreslohnzetteln hervorgeht hatte der Bf im Jahr 2023 ein steuerpflichtiges Einkommen idHv 18.823,60 Euro und im Jahr 2024 idHv 19.247,76 Euro. Die Ausgleichszulage ist dabei bereits herausgerechnet. Die Beträge setzen sich ausschließlich aus der (steuerpflichtigen) Invaliditätspension des Bf zusammen. Aus den Unterlagen geht auch nicht hervor, dass der Bf eine Heimopferrente bezieht. Jedenfalls ist eine solche nicht im steuerpflichtigen Einkommen des Bf enthalten.
Wie sich dem Gesetzeswortlaut eindeutig entnehmen lässt, ist für die Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 FLAG 1967 das "steuerpflichtige Einkommen" maßgebend. Die Familienbeihilfe verringert sich dabei in dem Ausmaß, indem der Grenzbetrag von 15.000 Euro (2023) und 16.455,00 (2024) überschritten wird. Dies ergibt somit - wie vom Finanzamt richtig berechnet - folgende Rückforderung der Familienbeihilfe:
2023: 18.823,60 Euro (steuerpflichtiges Einkommen) abzüglich 15.000,00 Euro (Grenzbetrag 2023) ergibt 3,823,60 Euro.
2024: 19.247,76 Euro (steuerpflichtiges Einkommen) abzüglich 16.455,00 Euro (Grenzbetrag 2024) ergibt 2.792,76 Euro.
Die Summe daraus bildet den Rückforderungsbetrag von 6.616,36 Euro.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 30. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101026/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101026.2026
- Stammnummer
- 151378
- Gültig
- 30.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF