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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100565/2024

Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen überschrittener Einkommenshöchstgrenze aufgrund Polizeigrundausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100565/2024vom 12.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Mai 2024 (***Ordnungsbegriff***) zu ***SVNr_Bf*** betreffend Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2023 - Dezember 2023 betreffend die Söhne ***Sohn_1*** (***SVNr_1***; Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) und ***Sohn_2** (***SVNr_2***; Rückforderung von Familienbeihilfe) in der Höhe von insgesamt EUR 3.018,00 (EUR 2.276,40 Familienbeihilfe; EUR 741,60 Kinderabsetzbetrag) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Eingabe vom 22.09.2022, eingelangt am 26.09.2022, beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") bei der belangten Behörde Familienbeihilfe und legte dazu eine Bestätigung der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2022 über eine Belegung der 24 Monate dauernden Polizeigrundausbildung seit dem 01.09.2022 durch ihren Sohn ***Sohn_1***, geboren am ***Mai 2002***, vor. Weiters übermittelte die Bf. am 13.10.2022 eine Bescheinigung über den Zivildienst (Absolvierung 01.10.2021 bis 30.06.2022) sowie ebenfalls die genannte Bestätigung betreffend die Polizeigrundausbildung. 2. Die Bf. bezog im Zeitraum Jänner - Dezember 2023 für ihren volljährigen Sohn ***Sohn_1*** sowie für ihren Sohn ***Sohn_2** Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag. 3. Der Jahreslohnzettel 2023 der Landespolizeidirektion Oberösterreich wies für ***Sohn_1*** Bruttobezüge von EUR 35.216,17 sowie steuerpflichtige Bezüge von EUR 22.809,14 aus. 4. Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 26.03.2024 wandte sich die belangte Behörde an die Bf. und ersuchte um Aktualisierung der Angaben zur Familienbeihilfe. Die Bf. gab darauf hin mit Antwortschreiben vom 06.05.2024, eingelangt am 08.05.2024 an, dass die Polizeigrundausbildung mit 30.04.2024 ende(te) und daher die Familienbeihilfe mit Mai 2024 ende. Dazu legte die Bf. ein entsprechendes Zeugnis vom 24.04.2024 über die bestandene Dienstprüfung vor. 5. Mit Bescheid vom 22.05.2024, zugestellt via FinanzOnline, wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Jahr 2023 betreffend den volljährigen Sohn ***Sohn_1*** sowie die anteilige Geschwisterstaffel an Familienbeihilfe für den Sohn ***Sohn_2** gemäß § 26 Abs. 1 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) 1988 zurückgefordert, da ***Sohn_1*** im Rahmen seiner Polizeigrundausbildung die zulässige Einkommensgrenze überschritten habe. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Zu ***Sohn_1***: Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume ab Jänner 2020). Die Polizeigrundausbildung erfüllt nicht die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses, weshalb der Ausbildungsbeitrag, welcher den Polizeischülern/innen während ihrer Polizeigrundausbildung zusteht, nicht mehr als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden kann. Folglich fällt der Ausbildungsbeitrag der Polizeischüler/innen unter die Einkommensgrenze und ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes zu berücksichtigen. Zu ***Sohn_2**: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." Ebenso erging am 22.05.2024 eine entsprechend aktualisierte Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe. 6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Bescheidbeschwerde vom 23.05.2024 (eingebracht über FinanzOnline). Darin führte die beschwerdeführende Partei aus: "Bitte ersehen Sie im Anhang die Info des FSG - Fachausschuss Polizei in dem festgehalten wird, dass die Polizeigrundausbildung einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des FLAG gleichgestellt wird und daher nicht als Einkommen zählt. Ich erhebe hiermit Einspruch auf die Rückforderung und bitte um nochmalig Prüfung." 7. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2024, zugestellt am 05.07.2024, ab und begründete dies wie folgt: "Sachverhalt: Ihr Sohn ***Sohn_1*** hat von September 2022 bis April 2024 die Polizeigrundausbildung besucht und bestanden. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das, für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017, VwGH 30.3.2017, Ra 2917/16/0030). Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einer Flöhe von 15.000 € nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Wird diese Grenze überschritten und hat das Kind bereits das 19. Lebensjahr vollendet, wird die Familienbeihilfe um den Betrag gekürzt, um den das eigene Einkommen die Grenze von 15.000 € überschreitet. Das zu versteuernde Einkommen des Kindes ist entsprechend den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu ermitteln. § 5 Abs. 1 lit b. FLAG 1967 ordnet an, dass Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Hinblick auf genannte Einkommensgrenze außer Betracht bleiben, wenn es sich um Entschädigungen aus einem anerkanntem Lehrverhältnis handelt. Rechtliche Würdigung: Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2022 (Ro 2021/16/0004-3) bestätigt, dass die ersten drei Ausbildungsblöcke der Polizeigrundausbildung (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen sind. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2022 (Ro 2022/16/0004-3) gelangt der VwGH zu der Rechtsansicht, wonach die Polizeigrundausbildung die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b nicht erfüllt. In seiner Begründung führt das Höchstgericht dazu aus, dass die Polizeigrundausbildung zwar durch generelle Normen, durch die Grundausbildungsverordnung-Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017 geregelt ist, nicht zuletzt jedoch im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden, mit einer Lehre - in einem Lehrberuf - nicht vergleichbar sei. Die Polizeigrundausbildung erfüllt nicht die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses, weshalb der Ausbildungsbeitrag, welcher den Polizeischülern/innen während ihrer Polizeigrundausbildung zusteht, nicht mehr als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden kann. Folglich fällt der Ausbildungsbeitrag der Polizeischüler/innen unter die Einkommensgrenze und ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes zu berücksichtigen. Die geänderte Auslegung und rechtliche Beurteilung des Höchstgerichts, aufgrund welcher der Ausbildungsbeitrag als Einkommen angerechnet wird, ist auf Zeiträume des Anspruches auf Familienbeihilfe von Polizeischüler/innen ab 1. Jänner 2023 anzuwenden. Da Ihr Sohn ***Sohn_1*** im Kalenderjahr 2023 ein steuerpflichtiges Einkommen über der erlaubten Grenze erreicht hat, ist Ihre Beschwerde abzuweisen."" 8. In der Folge stellte die Bf. rechtzeitig am 10.07.2024 via FinanzOnline den Vorlageantrag vom 10.07.2024 und brachte darin ergänzend vor: "Da seitens der Ausbildner der Polizeigrundausbildung für den Jahrgang ab September 2022 explizit darauf verwiesen wurde, dass die Familienbeihilfe beantragt werden kann und dies dann auch mittels einer Ausbildungsbestätigung von der Familienbeihilfestelle positiv bewertet wurde, ist die Beschwerdevorentscheidung an die zuständige Gewerkschaft GÖD zur Überprüfung übersandt worden. Auch im Hinblick für korrekte Informationen für zukünftige Polizeischülerinnen ist eine gute Aufklärung hier unbedingt anzustreben. Ich stelle hiermit den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht." 9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 13.08.2024 zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab: "Es wird beantragt, die Beschwerde der Bf im Sinne der BVE abzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Berufsausbildung nicht näher definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017, VwGH 30.3.2017, Ra 2917/16/0030). Der Sohn der Bf absolvierte ab September 2022 die Polizeigrundausbildung. Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2022 (Ro 2021/16/0004-3) bestätigte der VwGH, dass die ersten drei Ausbildungsblöcke der Polizeigrundausbildung (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit. b FLAG anzusehen sind. Lediglich das Berufspraktikum II sei nicht als Berufsausbildung zu werten. Im Jahr 2023 lagen beim Sohn der Bf daher durchgehend die Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor, der Anspruch auf Familienbeihilfe bestand folglich für das ganze Jahr. Im Rahmen der Ausbildung bezog dieser ein steuerpflichtiges Einkommen in der Höhe von 22.809,14 Euro (vgl. Lohnzettel der LPD OÖ). § 5 Abs. 1 FLAG normiert, dass ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bis zu einer Höhe von 15.000 Euro nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe führt. Wird diese Grenze überschritten und hat das Kind bereits das 19. Lebensjahr vollendet, wird die Familienbeihilfe um den Betrag gekürzt, um den das eigene Einkommen die Grenze von 15.000 Euro überschreitet. Bei der Einkommensermittlung ist § 33 Abs 1 EStG anzuwenden, Einkommensteile, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sind bei der Berechnung nicht heranzuziehen. Weiters bleiben gemäß § 5 Abs. 1 lit b. FLAG 1967 Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht, wenn es sich bei diesen um Entschädigungen aus einem anerkanntem Lehrverhältnis handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich um ein "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG, wenn ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" vorliegt, dass durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2022 (Ro 2022/16/0004-3) judizierte der VwGH, dass die Polizeigrundausbildung die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b nicht erfüllt. Dies mit der Begründung, dass die Polizeigrundausbildung zwar durch generelle Normen, durch die Grundausbildungsverordnung-Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017 geregelt ist, nicht zuletzt jedoch im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden, mit einer Lehre - in einem Lehrberuf - nicht vergleichbar sei. Daher kann der Ausbildungsbeitrag, der den Polizeischülern/innen während ihrer Polizeigrundausbildung zusteht, nicht mehr als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden und ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes zu berücksichtigen. Durch die geänderte Auslegung und rechtliche Beurteilung des VwGH ist das Einkommen von Polizeischüler/innen für den Zeitraum ab 01. Jänner 2023 bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, sofern in dieser Zeit ein Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach bestand. Das Einkommen des Sohnes lag im Jahr 2023 deutlich oberhalb der Einschleifspanne weshalb die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) gemäß § 26 Abs 1 FLAG zur Gänze zurückzufordern war." Dazu legte die belangte Behörde folgende Dokumente vor: Bestätigung Zivildienst vom 30.06.2022 Bestätigung Polizeigrundausbildung vom 08.09.2022 Jahreslohnzettel 2023 von ***Sohn_1*** II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum Jänner 2023 - Dezember 2023 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unter anderem für ihren Sohn ***Sohn_1*** (***SVNr_1***). ***Sohn_1*** erzielte im Jahr 2023 durch die Absolvierung der Polizeigrundausbildung, welche unter anderem die Monate Jänner bis Dezember 2023 umfasste, laut dem Jahreslohnzettel 2023 steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von EUR 22.809,14. Die belangte Behörde forderte mit dem angefochtenen Bescheid - wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt - für den Zeitraum 01/2023 bis 12/2023 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 3.018,00 (EUR 2.276,40 Familienbeihilfe; EUR 741,60 Kinderabsetzbetrag) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück, wobei betreffend ***Sohn_1*** eine Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sowie betreffend ***Sohn_2** eine anteilige Rückforderung der Familienbeihilfe-Geschwisterstaffel vorgenommen wurde. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf., auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung durch das Bundesfinanzgericht (Datenbanken: FABIAN und Jahresveranlagung Privat). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine entsprechende Schulausbildung oder ein Studium betreiben. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt dabei als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 109/2020 lautet: "Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b-e) (…)" § 10 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 50/2015 lautet: "Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt." Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 104/2019 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Auf einen gutgläubigen Verbrauch oder Ähnliches kommt es bei dieser objektiven und verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung nicht an: § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329). Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) idF BGBl. I Nr. 153/2022 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 61,80 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Bf. unter Außerachtlassung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 im strittigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Familienbeihilfe hatte (VwGH 20.04.2023, Ro 2021/16/0003). Dies ist aufgrund des Vorliegens einer Berufsausbildung zunächst unstrittig der Fall (vgl. auch VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004). Bei der Bestimmung des § 5 FLAG 1967 handelt es sich um einen Ausschlussgrund für den Bezug der Familienbeihilfe, wenn der Einkommens-Grenzbetrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr überschritten wird. Dieser Grenzbetrag stellt einen Jahresbetrag dar. Wird dieser Grenzbetrag überschritten, verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. Im Übrigen bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe jedoch bestehen. Strittig ist die Rechtsfrage, ob das aus der Polizeigrundausbildung erzielte Einkommen als Einkommen im Rahmen der Einkommenshöchstgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 einzubeziehen ist. Eine Einbeziehung ist beispielsweise dann nicht vorzunehmen, wenn Einkünfte aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.04.2023, Ro 2021/16/0003 abermals ausdrücklich Stellung genommen: "Das Bundesfinanzgericht ist im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, die Polizeigrundausbildung - die zwar durch generelle Normen, und zwar durch die Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt ist - sei, nicht zuletzt im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden, mit einer Lehre - in einem Lehrberuf - nicht vergleichbar. Dieser Beurteilung - gegen die sich die Revision nicht wendet, sondern dazu lediglich vorbringt, bei der Polizeigrundausbildung handle es sich nicht um eine Berufsausübung - ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Wird somit die vom Sohn der Revisionswerberin absolvierte Polizeigrundausbildung nicht als "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd. § 5 Abs. 1 lit. b FLAG angesehen, sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen und verringern mit dem im Kalenderjahr 2019 noch 10.000 € und danach 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe." Der daraus vom VwGH gebildete Rechtssatz Nr. JWR_2021160003_20230420J01 lautet: "Bei der Polizeigrundausbildung handelt es sich nicht um ein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern (vgl. VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004). Die Polizeigrundausbildung erfüllt daher, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt hat, nach der (höchstgerichtlichen) Rechtsprechung (VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004; 20.04.2023, Ro 2021/16/0003; vgl. auch BFG vom 27.11.2024, RV/7102775/2024) nicht die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses, weshalb der Ausbildungsbeitrag, welcher den Polizeischülern/innen während ihrer Polizeigrundausbildung zusteht, nicht als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden kann. Folglich fällt der Ausbildungsbeitrag der Polizeischüler unter die Einkommensgrenze und ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes zu berücksichtigen. Da die steuerpflichtigen Bezüge des von ***Sohn_1*** im Jahr 2023 die Höhe von EUR 22.809,14 erreichten und somit die Grenze von EUR 15.000,00 um mehr als die Höhe der ausbezahlten Familienbeihilfe überstiegen, waren die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag betreffend ***Sohn_1*** insoweit zur Gänze zurückzufordern und die Geschwisterstaffelung in der Folge entsprechend anzupassen. Dies ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der Beschwerdevorentscheidung und die zutreffende ausführliche Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht verwiesen. Die gegen die erfolgte Rückforderung gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 12. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100565/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100565.2024
Stammnummer
147884
Gültig
12.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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