Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100011/2026
Recht auf Veranlagung des Einkommens durch einen EU Bürger, welcher im Inland weder seinen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100011/2026vom 20.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Datum vom 20.08.2024 stellte die in Deutschland ansässige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2022. Dieser Antrag wurde von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 30.01.2025 unter Verweis auf das Fehlen erforderlicher Formulare abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 20.02.2025 fristgerecht Beschwerde und reichte zugleich das Formular E9 sowie die Beilage L1 nach. Begründend führte die Bf. aus, dass sie zwar in einem österreichischen Dienstverhältnis gestanden, ihre Tätigkeit jedoch an 52 Tagen in Deutschland ausgeübt und das darauf entfallende Einkommen dort bereits versteuert habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 03.07.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da nach Ansicht der Behörde weiterhin nicht alle für die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 4 EStG 1988) erforderlichen Unterlagen vorlägen.
Am 27.07.2025 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein, in dem klargestellt wurde, dass die in Deutschland erbrachten Arbeitstage im Wege des Home-Office absolviert wurden.
Da der Vorlageantrag nicht eigenhändig unterfertigt war, erließ das Bundesfinanzgericht (BFG) am 19.01.2026 einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO zur Nachreichung der Unterschrift sowie zur Konkretisierung des Beschwerdebegehrens.
Am 16.02.2026 langte die Beantwortung dieser verfahrensleitenden Anordnung durch die Bf. beim BFG ein, in welchen die Unterschrift nachgereicht wurde und klargestellt wurde, dass die in Deutschland ausgeübten Home-Office Tage und bereits dort versteuerten Tage nicht nochmals in Österreich versteuert sein können.
Am 22.01.2026 übermittelte das Finanzamt dem BFG eine Ergänzung zum Vorlagebericht, in welcher für den Fall, dass die Bf. noch den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich stellt, die Abgabenbehörde ebenso die Stattgabe der Beschwerde begehrte.
Am 18.02.2026 räumte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum Vorlagebericht der Abgabenbehörde Stellung zu nehmen. In Entsprechung dieser Möglichkeit der Stellungnahme langte am 28.02.2026 die Nachreichung des Formulars L1i ein, wobei nunmehr auch die Ergänzung zu Punkt 6 (Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht) des Formulars vorgenommen wurde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2022 stand die Beschwerdeführerin (Bf.) in einem Dienstverhältnis zur ***GmbH*** mit Sitz in Österreich. Unstrittig verfügte die Bf. im Kalenderjahr 2022 über weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich; als Ansässigkeitsstaat ist Deutschland festzuhalten.
Obgleich das gesamte Jahreseinkommen zunächst in Österreich dem Lohnsteuerabzug unterzogen wurde, erbrachte die Bf. ihre Arbeitsleistung an insgesamt 52 Arbeitstagen im Wege des Home-Office an ihrem Wohnsitz in Deutschland. Für diesen Anteil der Tätigkeit wurde der Bf. mit Bescheid des Finanzamtes Traunstein vom 09.08.2024 die entsprechende Einkommensteuer in Deutschland vorgeschrieben und von dieser entrichtet. Infolge des vollständigen Steuerabzugs in Österreich liegt hinsichtlich der in Deutschland steuerhängigen 52 Arbeitstage eine Doppelbesteuerung vor.
In Übereinstimmung mit der Rechtsanschauung der deutschen Finanzverwaltung vertritt nunmehr auch die belangte Behörde (vgl. ergänzender Vorlagebericht vom 22.01.2026) die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage für die in Österreich zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Ausklammerung der in Deutschland absolvierten Home-Office-Tage EUR 59.553,98 (Bruttobezüge (210)) beträgt. Aus dem vorliegenden deutschen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 ergibt sich ein in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von EUR 10.785,00.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht erstatteten Schriftsätze. Insbesondere ergibt sich die Sachverhaltsfeststellung aus der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde zum Vorlagebericht vom 22.01.2026 sowie auf die Eingaben der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 16.02.2026 (Mängelbehebung) und vom 28.02.2026 (Parteiengehör).
Dass die Bf. im maßgeblichen Zeitraum im Inland (Österreich) weder über einen Wohnsitz noch über ihren gewöhnlichen Aufenthalt verfügte, ist zwischen den Parteien des Verfahrens unstrittig und ergibt sich deckungsgleich aus den vorliegenden Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Rechtsgrundlage
1. Steuerpflicht in Österreich
Gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen beschränkt steuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988 (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) erzielen.
Nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 werden auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, sofern ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 11.000 Euro nicht übersteigen. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) im Inland nicht oder nur beschränkt besteuert werden dürfen, gelten dabei als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe dieser ausländischen Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.
2. Zwischenstaatliches Steuerrecht (DBA Österreich-Deutschland)
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland) zu, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Staat (hier: Österreich) ausgeübt (Tätigkeitsortsprinzip).
Im vorliegenden Fall wurden die betreffenden Einkünfte aus der Tätigkeit für einen österreichischen Arbeitgeber teilweise im Wege des Home-Office in Deutschland erzielt. Da die Arbeitsausübung an 52 Tagen physisch in Deutschland erfolgte, verbleibt das Besteuerungsrecht für diesen Anteil der Vergütungen gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Republik Österreich-Deutschland beim Ansässigkeitsstaat Deutschland.
3. Subsumtion
Die materiellen Voraussetzungen für eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 sind erfüllt. Der Ansässigkeitsstaat der Bf. ist Deutschland ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Wie aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Traunstein hervorgeht, betragen die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden (in Deutschland steuerpflichtigen) Einkünfte EUR 10.785,00 und unterschreiten somit die maßgebliche Wesentlichkeitsgrenze von EUR 11.000,00.
Den formellen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtige Person hat die Bf. - nach vorangegangener Mängelbehebung - durch Einreichung der vollständig ergänzten Beilage L1i am 28.02.2026 wirksam gestellt. Da der Antrag bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig ist, war der Beschwerde unter Berücksichtigung der nunmehr feststehenden Bemessungsgrundlagen stattzugeben.
Conclusio:
Aufgrund der Erfüllung sowohl der materiellen als auch der formellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 EStG 1988 war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2022 unter Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtige Person stattzugeben. Die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden unter Berücksichtigung der abkommenskonformen Zuteilung des Besteuerungsrechts mit EUR 59.554,00 (in Österreich) festgesetzt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Durchführung der beantragten Veranlagung ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext.
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100011/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100011.2026
- Stammnummer
- 151564
- Gültig
- 20.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF