…sowie nochmaliger Aufforderung mit Schreiben vom 02.04.2015 der BH G.St nicht erfolgte, wurde von der BH G.St ein Amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren an das Finanzamt übermittelt, welches die Gebühr mit Bescheid vom 06.05.2015 inklusive der gemäß …
…in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten." § 5 x Bienenwirtschaftsgesetz - Meldepflicht - lautet: (1) Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Der Meldung ist gegebenenfalls eine Ablichtung der…
…Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control) vom 1. Juli 2010 über eine Verkürzung von Stempelgebühren setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Gebührenbescheid vom 15. September 2010 betreffend einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung sowie…
…Vollziehung des genannten Bundesgesetzes im Wesentlichen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft betraut sei, der Bundesminister für Finanzen hingegen lediglich mit der Vollziehung hinsichtlich der Stempelgebühren gemäß § 16 leg cit. Daher bestehe gegenüber der belangten Behörde kein Anspruch auf Mitteilung von Umweltinformationen…
…Erf.Nr. X, St.Nr. y, betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Nach der unbestrittenen Aktenlage und dem Parteienvorbringen liegt…
…amtlicher Befund des Magistrats der Stadt Wien, MA 63 - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (kurz MA 63) vom 2.1.2025 über eine Verkürzung von Stempelgebühren iHv Euro 21,50 durch Herrn ***Bf1*** (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.) in einer Personenstands- Angelegenheit zu Gz. ***MA 63 …
…in den Beschwerdesachen Bf., vertreten durch Sachwalter, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 8. Juli 2011, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, ErfNr. xxxx/2011, beschlossen: Die Berufungsvorentscheidung vom 22. August 2011 betreffend eine Berufung vom 19. Juli 2011 gegen den Gebührenbescheid…
…Verfahrensgang Amtlicher Befund Am 21.5.2024 langte beim Finanzamt Österreich, Dienstelle für Sonderzuständigkeiten (kurz FAÖ) ein amtlicher Befund des Bundesministeriums für Justiz vom 15.05.2024 über eine Verkürzung von Stempelgebühren iHv Euro 14,30 durch Herrn ***Bf1*** (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) ein…
…Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), die Verkürzung von Stempelgebühren betreffend die durch den Beschwerdeführer (Bf.) erhobene Beschwerde vom 06.07.2020 (eingebracht per Fax am 07.07.2020), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***3***, mit. Für diese Eingabe wurde durch das Finanzamt…
…nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensablauf Amtlicher Befund Am 20. Oktober 2016 langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempelgebühren der Gemeinde X ein. Darin wurde mitgeteilt, dass von VEREINSNAME, Obmann NN für insgesamt 3 Schriften…
…Auf Grund eines vom Magistrat der Stadt Wien zur Aktenzahl GZ wegen Nichtentrichtung von Gebühren am 28.1.2015 aufgenommenen Befundes über eine Verkürzung von Stempelgebühren in Höhe von EUR 85 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) unter Bezugnahme auf die oa…
…Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Am 01. Februar 2012 langten beim Finanzamt A der amtliche Befund vom xxxx samt beiliegender Rechnungen über die Verkürzung von Stempelgebühren betreffend die Nichtentrichtung von Gebühren in Höhe von jeweils 124,20 € ein. Die Gebühren waren dem Berufungswerber…
…der amtliche Befund der C. vom 12. Jänner 2012 samt beiliegender Rechnungen über die Verkürzung von Stempelgebühren betreffend die Nichtentrichtung von Gebühren in Höhe von insgesamt 1.314,60 Euro ein. 2. Verfahren vor dem Finanzamt Mit Bescheid vom 10. September 2012 setzte das Finanzamt…
…ErfNr. ****x1****, StNr. ****x2**** betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG (Stempelgebühren) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die Erhöhung nach …
…1 Z 4 lit. a GebG in Höhe von € 263,40 und für weitere 26 Bögen je eine Gebühr in Höhe von € 13,00, somit insgesamt eine Stempelgebühr in Höhe von € 601,40 und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von…
…1 und ErfNr. 2, betreffend Stempelgebühren und Erhöhung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf Auf Grund von amtlichen Befunden der Bundespolizeidirektion Wien setzte das Finanzamt für…
…§ 207 Abs. 2 BAO (idF BGBl. I Nr. 13/2014) beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen…
…hat sich nunmehr als Friseurin selbständig gemacht. Gemäß § 1 Neugründungs-Förderungsgesetz sind zum Zwecke der Förderung der Neugründung alle durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempelgebühren und den Bundesabgaben befreit. Die Ablehnung des Antrages auf Befreiung widerspreche eindeutig dem Wortlaut und…
…Gemäß § 207 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 57/2004 beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei…
…Abs. 1 und 2 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und …