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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103027/2020

Scheinrechnungen von (angeblichen) Subunternehmen im Reinigungsgewerbe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103027/2020vom 10.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (VwGH 10.11.1995, Zl. 92/17/0177). Bei der Schätzung ist die zusammenfassende Gesamtschau der Dinge bzw. sind die abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge von Bedeutung. Die Annahme des Schätzungsgrundes muss zutreffend und berechtigt sein, die Gedanken und Folgerungen schlüssig begründet und rational nachvollziehbar. Durch die Schätzung wird es der Steuerbehörde ermöglicht, tatsächliche Verhältnisse gleich zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie offengelegt wurden oder nicht. Besteht also Grund zur Annahme des Vorhandenseins einer Steuerquelle oder ist die nicht vollständige Offenlegung zu vermuten, ist die Behörde zur schätzungsweisen Feststellung der Bemessungsgrundlage verpflichtet, um Art und Größe des tatsächlichen Sachverhalts festzustellen. Ist eine Schätzung dem Grundsatz nach zulässig, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 24.2.1998, Zl. 95/13/0083). Gemäß § 207 Abs. 1 und 2 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Es ist in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich ganz oder teilweise erbracht worden sind (s VwGH 30.9.15, 2013/15/0302). Gemäß § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag. Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Wiederaufnahme des Verfahrens Die im Betriebsprüfungsbericht unter den TZ 1 beziehungsweise TZ2 bis TZ5 angeführten Sachverhaltselemente sind im Rahmen der Betriebsprüfung neu hervorgekommen. Selbst die Bf. hat durch die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 eingestanden, dass die im Betriebsprüfungsbericht angeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind. Die mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 10. Juli 2024, GZ RV/7103035/2024, ausgesprochene Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 ist rechtskräftig. Auch die Sachverhaltselemente, die letztendlich zu den neu erlassenen Umsatzsteuerbescheiden 2010 bis 2015 geführt haben, sind im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommen und haben die in Folge der Betriebsprüfung neu erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2015 zu anderslautenden Umsatzsteuerfestsetzungen betreffend diese Jahre 2010 bis 2015 geführt. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2015 war daher als unbegründet abzuweisen. Allgemeine Feststellungen: Beim Reinigungsgewerbe handelt es sich (ebenso wie etwa bei der Baubranche oder beim Transport- oder Gastgewerbe) um eine Risikobranche, bei der eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen anzuwenden ist (für die Baubranche als Beispiele für viele BFG vom 04.01.2022, RV/5101505/2018, BFG vom 16.03.2021, RV/7104669/2020, VwGH vom 17.11.2020, Ra 2020/13/0064). Diese Sorgfaltspflichten sind in jedem einzelnen Fall gesondert zu beurteilen und beispielsweise abhängig von der Größe des Unternehmens, von der Größe der (Sub-)Auftrages oder auch von dem Jahr, in dem der jeweilige Sachverhalt verwirklicht worden ist. Bei der erstmaligen Aufnahme einer Geschäftsbeziehung beziehungsweise bei der erstmaligen Erteilung eines Auftrages oder der erstmaligen Weiterleitung eines Subauftrages sind von einem sorgfältigen Unternehmer - vor allem dann, wenn das Unternehmen wie im gegenständlichen Beschwerdefall in einer Risikobranche tätig ist - folgende Prüfschritte vorzunehmen (vergleiche diesbezüglich auch das im Verfahren BFG 04.01.2022, RV/5101505/2018 zu einer anderen Risikobranche, nämlich zur Baubranche erstellte Sachverständigengutachten): Firmenbuchauszug Mittels Auszug aus dem Firmenbuch kontrollierte der sorgfältige Unternehmer den korrekten Firmenwortlaut und sonstige wesentliche Eintragungen und stellte die zeichnungsberechtigten Vertreter des Subunternehmers fest. Der Firmenbuchauszug wurde in den beschwerdegegenständlichen Jahren üblicherweise zum Akt genommen. Danach prüfte der sorgfältige Unternehmer die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit des Subunternehmers. Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Unternehmer Gültigkeit (wenn auch damals nicht die Richtigkeit - siehe dazu die Ausführungen unten unter "Rechnungsprüfung") der verwendeten UID-Nummer. Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Falls der sorgfältige Unternehmer die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht kannte, griff er auf eventuell vorhandene Unternehmensbroschüren zurück oder suchte auf der Webseite des Subunternehmers nach passenden Referenzprojekten und der Anzahl der Mitarbeiter. Der sorgfältige Unternehmer überzeugte sich auch durch brancheninterne Informationen (z.B. von Auftraggebern der Referenzprojekte), dass der Subunternehmer die Leistung vertragsgemäß in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Zeitraum erbringen kann. Betriebsbesuche am Unternehmenssitz des Subunternehmers wurden hingegen in den beschwerdegegenständlichen Jahren üblicherweise nicht durchgeführt. Kleinunternehmer haben in den beschwerdegegenständlichen Jahren nur selten Bonitätsauskünfte (z.B. KSV-Rating, Bankauskünfte oder Abfrage beim ANKÖ - Auftragnehmerkataster Österreich) eingeholt. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmer wurde damals auch von sorgfältigen Kleinunternehmern üblicherweise wenig dokumentiert. Lichtbildausweis des/der Geschäftsführer oder Vertretungsberechtigten Bei der Unterzeichnung des schriftlichen Werkvertrages kontrollierte der sorgfältige Unternehmer den amtlichen Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten und legte Ausweiskopien gemeinsam mit dem Werkvertrag zum Akt. Anmeldung von Mitarbeitern In den beschwerdegegenständlichen Jahren wurden die Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsbewilligung) vom sorgfältigen Unternehmer üblicherweise nur beim erstmaligen Einsatz kontrolliert und gemeinsam mit der Ausweiskopie dokumentiert (für das Baugewerbe siehe BFG vom 04.01.2022, RV/5101505/2018 und das in diesem Verfahren erstellt Sachverständigengutachten). Rechnungsprüfung Bei der Rechnungsprüfung wurden in den beschwerdegegenständlichen Jahren vom sorgfältigen Unternehmer zwar die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung geprüft, inhaltlich wurde aber oft auf die Prüfung der Richtigkeit der UID-Nummer verzichtet. Ein Unternehmer konnte die Abwicklung der Weitergabe von Subaufträgen zwar an Personen übertragen, denen von dem Unternehmer/dem Unternehmen eine entsprechende Vollmacht erteilte worden ist, der Unternehmer muss sich aber die von der bevollmächtigten Person an den Tag gelegten Sorgfaltsmaßstab oder auch die nicht durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen zurechnen lassen. Im vorliegenden Fall hat die Bf. ihrem Exgatten eine umfangreiche Vollmacht inklusive Zeichnungsberechtigung über das Firmenkonto eingeräumt und hat es der Exgatte übernommen, die angebliche Abwicklung der Weitergabe von Subaufträgen an vermeintliche Subunternehmer abzuwickeln. Die Bf. hat sohin die Abwicklung der Weitergabe von Subaufträgen ihrem Exgatten übertragen und diesem eine entsprechende Vollmacht erteilt. Die Bf. muss sich daher den von ihrem Exgatten an den Tag gelegten Sorgfaltsmaßstab, die nicht durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen und insgesamt dessen Tätigkeit für das Einzelunternehmen der Bf. zurechnen lassen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein seitens der Bf. ins Treffen geführter "Unterschlagungstatbestand" durch den Exgatten der Bf. gegenüber der ***Name Einzelunternehmen*** vorgelegen hat, ist durch die Bf. nicht nachgewiesen worden. Selbst bei einem tatsächlichen Vorliegen eines Unterschlagungstatbestandes hätte dieser auf Grund der dem Exgatten durch die Bf. erteilten Vollmacht keine Auswirkung auf die steuerliche Zurechnung des Handelns des Exgatten an die Bf. Eventuelle "Unterschlagungstatbestände" wären durch die Bf. gegen den Exgatten bei den Zivilgerichten (und nicht im Rahmen des Abgabenverfahrens) geltend zu machen. Ob ein vorgebrachter Unterschlagungstatbestand Auswirkungen auf ein eventuelles Finanzstrafverfahren hätten haben können, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich. Der Exgatte hat der im beschwerdegegenständlichen Fall bei keiner einzigen vorgebrachten Weitergabe von angeblichen Aufträgen an vermeintliche Subunternehmer auch nur einen einzigen der oben angeführte Prüfschritte durchgeführt beziehungsweise dokumentiert. Auf Grund der gänzlichen Unterlassung jeglicher Überprüfungshandlungen wäre der Bf. auch eine Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht möglich gewesen. Es wurde in keinem einzigen Fall ein Firmenbuchauszug angefertigt und die Anfertigung eines solchen Auszuges dokumentiert, es wurde in keinem einzigen Fall eine Ausweiskopie der Kontaktperson beziehungsweise des Geschäftsführers angefertigt und eine solche Vorgangsweise dokumentiert, es wurde in keinem einzigen Fall die Leistungsfähigkeit des Subunternehmers kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert und es wurde in keinem einzigen Fall die Gültigkeit der UID-Nummer kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert (eine Überprüfung der Richtigkeit der UID-Nummer war damals noch nicht üblich). Auch eine Kontrolle der Rechnungen erfolgte durch den Exgatten und die Bf. nicht lückenlos, was daraus ersichtlich ist, dass teilweise "diverse Bauarbeiten" (***Subfirma N***) oder "Bauvorhaben Raum ***Ort1***" (***Subfirma G***) verrechnet worden sind, obgleich die ***Name Einzelunternehmen*** keine Bauleistungen erbracht habe. Auch waren auf den Rechnungen teilweise unrichtige Leistungszeiträume enthalten (z.B. ***Subfirma PF***). Im beschwerdegegenständlichen Fall war es daher insbesondere nicht verifizierbar, ob überhaupt ein Auftrag erteilt oder weitergegeben worden ist, noch welchen Inhalt dieser eventuell erteilte oder weitergegebene Auftrag hatte, an welches Unternehmen ein eventueller Auftrag tatsächlich erteilt oder weitergegeben worden ist, welche Person gegebenenfalls für dieses Unternehmen aufgetreten ist und ob und welche Leistung gegebenenfalls tatsächlich erbracht worden ist. Es konnte daher weder festgestellt werden ob überhaupt eine Auftragserteilung erfolgt ist, ob eine Auftragserteilung an eine für ein Unternehmen vertretungsbefugte Person erteilt worden ist, ob überhaupt ein Unternehmen und gegebenenfalls, welches Unternehmen, eine Leistung erbracht hat und welche Leistungen gegebenenfalls erbracht worden sind. Der Bf. ist zwar beizupflichten, wenn sie ausführt, dass sie selber (persönlich) an der vermeintlichen Weitergabe der Subaufträge nicht beteiligt gewesen ist. Da der Exgatte der Bf. allerdings mit einer Vollmacht der ***Name Einzelunternehmen*** aufgetreten ist und sich - wie oben ausgeführt - die Bf. das Handeln des Exgatten im Rahmen dieser Vollmacht zurechnen lassen muss, war diesem Einwand im steuerrechtlichen Verfahren nicht zu folgen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Einwand in einem eventuellen finanzstraf- rechtlichen Verfahren zu beachten ist, war im beschwerdegegenständlichen Verfahren - wie bereits oben ausgeführt - ebensowenig zu beurteilen, wie eventuelle zivilrechtliche Regressforderungen der Bf. gegenüber ihrem Exgatten. Betriebsausgaben: Unter den oben angeführten Voraussetzungen waren die die Rechnung dieser ***Subfirma B***, die Rechnung der ***Subfirma N***, die Rechnungen der ***Subfirma D2***, die Rechnungen der ***Subfirma PS***, die Rechnungen der ***Subfirma G***, die Rechnungen der ***Subfirma I***, die Rechnungen der ***Subfirma B2***, die Rechnung der ***Subfirma C*** und die Rechnungen der ***Subfirma PF*** seitens des Bundesfinanzgerichts allesamt als Scheinrechnungen qualifizieren und die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Beträge nicht als Betriebsausgaben zuzulassen. Da im beschwerdegegenständlichen Fall nicht verifizierbar war, ob überhaupt ein Auftrag erteilt oder weitergegeben worden ist, welchen Inhalt dieser eventuell erteilte oder weitergegebene Auftrag hatte, an welches Unternehmen ein eventueller Auftrag tatsächlich erteilt oder weitergegeben worden ist, welche Person gegebenenfalls für dieses Unternehmen aufgetreten ist und ob und welche Leistung gegebenenfalls tatsächlich erbracht worden ist, waren seitens des Bundesfinanzgerichts die in den Scheinrechnungen enthaltenen Beträge auch nicht teilweise als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen. Entgegen dem Vorbringen der Bf. waren die Rechnungen der oben angeführten Unternehmen (***Subfirma B***, ***Subfirma N***, ***Subfirma D2***, ***Subfirma PS***, ***Subfirma G***, ***Subfirma I***, ***Subfirma B2***, ***Subfirma C*** und ***Subfirma PF***) sohin allesamt als Scheinrechnungen und entgegen dem Vorbringen der Bf. nicht als Deckungsrechnungen zu qualifizieren und daher die in den Scheinrechnungen angeführten Beträge auch nicht teilweise zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Auf die Ausführungen unten unter dem Punkt "Deckungsrechnungen" wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden -verwiesen. Vorsteuer: Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 36). Vorausgesetzt wird eine entgeltliche, das heißt auf das Zustandekommen eines Leistungsaustausches gerichtete Leistung. Fehlt es an einem Leistungserbringer oder einer Leistung, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gem. § 11 Abs. 14 schuldet oder bezahlt hat (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0159). Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft ist unzulässig (vgl. VwGH 22.03.2006, 2002/13/0116; VwGH 04.06.2008, 2005/13/0129; VwGH 08.07.2009, 2006/15/0264 zur Zwischenschaltung von "Nichtleistungsfirmen), und zwar auch dann, wenn die in der Rechnung über das Scheingeschäft ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde (VwGH 27.02.2002, 98/13/0053; VwGH 27.03.2002, 96/13/0148). In diesem Sinne hat auch der VwGH erst jüngst im Erkenntnis vom 29.03.2023, Ra 2020/13/0050, ausgeführt, für den Fall, dass die in den Rechnungen der beauftragten GmbH's ausgewiesenen Leistungen nicht von diesen erbracht worden seien, es sich also lediglich um fingierte Rechnungen handle, die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt werden könnten. Seien die verrechneten Leistungen also nicht bewirkt worden, bestehe kein Recht auf Vorsteuerabzug, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankomme. Insoweit in den an die Bf. gelegten Rechnungen über Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 Umsatzsteuern enthalten waren, schuldet die Bf. diese Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnung (RE der ***Subfirma N***). "Deckungsrechnung" Die Bf. hat in ihrer Beschwerde insbesondere auch vorgebracht, dass im beschwerdegegenständlichen Fall nicht Scheinrechnungen, sondern "Deckungsrechnungen" vorgelegen hätten. Da - wie oben ausgeführt - nicht einmal verifizierbar war, ob überhaupt ein Auftrag erteilt oder weitergegeben worden ist, welchen Inhalt dieser eventuell erteilte oder weitergegebene Auftrag hatte, an welches Unternehmen ein eventueller Auftrag tatsächlich erteilt oder weitergegeben worden ist, welche Person gegebenenfalls für dieses Unternehmen aufgetreten ist und welche Leistung gegebenenfalls tatsächlich erbracht worden ist, konnte auch dem Vorbringen der Bf. nicht gefolgt werden, dass Deckungsrechnungen vorgelegen hätten und daher durch das Bundesfinanzgericht im Schätzungsweg (gemäß § 184 BAO) Betriebsausgaben anzusetzen gewesen wären. Zu dem Einwand der Bf., dass keine Scheinrechnungen, sondern "Deckungsrechnungen" vorgelegen hätten, wurden seitens des Bundesfinanzgerichts zusätzlich auch eine Verprobung der Einkommen der Eheleute mit den im Laufe der Jahre geschaffenen Kapital (laut Scheidungsurteil in der Höhe von 1,5 bis 2 Millionen Euro) durchgeführt. Die Eheleute haben von der Gründung der ***Name Einzelunternehmen*** in 2007 bis zur Scheidung im Jahr 2023 (also während 17 Jahren) zusammen insgesamt über Einkommen von € 1.637.965,99 verfügt. Unter Berücksichtigung der Lebenserhaltungskosten, der Unterhaltskosten für 3 Kinder (wovon ein Kind behindert ist und ein Kind sehr ausgiebig den Tennissport ausübte), der Anschaffung mehrerer hochpreisiger Fahrzeuge und oftmaliger Wochenendreisen über mehrere Jahre hinweg (während die Großeltern die Kinder beaufsichtigten) ist die Schaffung von Kapital in der im Scheidungsurteil angeführten Höhe (1,5 bis 2 Millionen Euro) mit den Einkommen der Eheleute nicht nachvollziehbar. Auch aus diesem Grund kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn dieses davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall eben keine Deckungsrechnungen, sondern Scheinrechnungen, deren Zweck es war, die Steuerlast zu reduzieren und den Eheleuten den Aufbau eines entsprechenden Kapitals zu ermöglichen, vorgelegen haben. Feststellungen unter den TZ3 bis TZ5 des Betriebsprüfungsberichts Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, von der rechtlichen Beurteilung des Finanzamtes abzuweichen. Auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht wird verwiesen. Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Durch die Bf. vorgebrachte "mangelhafte Begründung" Zu der seitens der Bf. vorgebrachten mangelhaften Begründung der Wiederaufnahme- und Sachbescheide ist an dieser Stelle festzuhalten, dass eine derartige mangelhafte Begründung nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts nicht vorgelegen hat. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, auf den die angefochtenen Bescheide verweisen, ist das Vorliegen von Scheinrechnungen und die Nichtanerkennung der in diesen Scheinrechnungen ausgewiesenen Vorsteuern einerseits und die Nichtanerkennung der Rechnungsbeträge als Betriebsausgaben andererseits dargelegt worden. Selbst für den Fall, dass eine mangelhafte Begründung vorgelegen hätte, wäre diese fehlende oder mangelhafte Begründung durch das Bundesfinanzgericht mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses sanierbar (gewesen). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen dafür, dass die in Scheinrechnungen angeführten Beträge für die Erhebung der Abgaben ohne Bedeutung sind, ergeben sich direkt aus der Bestimmung des § 23 BAO. Zu dem Umstand, dass in freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen erbracht worden sind, existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht beziehungsweise die Erbringung dieser Leistungen nicht nachgewiesen worden ist, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dass tatsächlich nicht erbrachte Leistungen nicht zu Betriebsausgaben führen, ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 4 Abs. 4 EStG 1988. Aus diesen Gründen war in Ansehung der aus den Scheinrechnungen steuerlich geltend gemachten Betriebsausgaben auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Rechtsfolgen dafür, dass ein Unternehmer Vorsteuern aus Scheinrechnungen geltend macht, ergeben sich direkt aus der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG. Die Rechtsfolgen dafür, dass ein Unternehmer in einer Rechnung unrichtiger Weise eine Umsatzsteuer ausweist, ergeben sich direkt aus der Bestimmung des § 11 Abs. 12 UStG. Dazu, dass in Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge nicht zu Vorsteuern führen, besteht eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.03.2006, 2002/13/0116; VwGH 04.06.2008, 2005/13/0129; VwGH 29.03.2023, Ra 2020/13/0050) und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Da das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis von der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist und sich die Rechtsfolgen für eine in einer Rechnung unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, war auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Wien, am 10. September 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103027/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103027.2020
Stammnummer
145622
Gültig
10.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF