RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103027/2020

Scheinrechnungen von (angeblichen) Subunternehmen im Reinigungsgewerbe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103027/2020vom 10.09.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Heisinger Steuerberatung GmbH, Am Teich 12, 7301 Deutschkreutz, über die Beschwerde vom 30. Juni 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. März 2020 betreffend - Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2010, - Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011, - Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012, - Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2013, - Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014, - Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015, - Umsatzsteuer 2010, - Umsatzsteuer 2011, - Umsatzsteuer 2012, - Umsatzsteuer 2013, - Umsatzsteuer 2014, - Umsatzsteuer 2015, - Einkommensteuer 2010, - Einkommensteuer 2011, - Einkommensteuer 2013, - Einkommensteuer 2014 und - Einkommensteuer 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei ***Bf1***, nunmehr ***Name Bf1 neu*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) fand im Jahr 2019 eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2018 auf Anordnung der Finanzstrafbehörde (FSB) auf Grundlage zuvor erfolgter Erhebungen durch die Finanzpolizei (FinPol) statt. Der damalige Gatte der Bf., ***Exgatte*** (in der Folge wegen der zwischenzeitig erfolgten Ehescheidung als "Exgatte" bezeichnet) wurde im Vorfeld der Prüfung wiederholt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2015 gab der Exgatte das Nachstehende an: Die Fa. ***Name Einzelunternehmen*** e. U. wird von meiner Frau ***Vorname Bf.*** betrieben. Ich selber bin von Beruf Hausbetreuer bei der Fa. ***Name Firma1***, ***Adresse01***, ***PLZ1*** ***Ort1***. Die ***Name Einzelunternehmen*** macht Hausreinigung, Gartenbetreuung, Schneeräumung und Fassadenreinigung. In dieser Firma organisiere ich die ganze Arbeit. Meine Frau kümmert sich hauptsächlich um die Familie. Das Aufnehmen von Personal läuft über mich. Die Verträge mit Subfirmen mache ich. Die Einteilung der Mitarbeiter mache ich. 80% der finanziellen Dinge mache auch ich. Am Ende des Monats bringe ich sämtliche Unterlagen zur Steuerberaterin (ELITE Buchhaltung). Ich weiß jetzt nicht, dass die Firma beim Finanzamt einen Rückstand hat. Darauf angesprochen, dass die Lohnabgaben ab 02/15 nicht gemeldet werden, sage ich, dass ich nicht weiß, warum das so ist. Aber ich werde mich sofort mit der Steuerberaterin darum kümmern. Zur Firma ***Subfirma C*** bin ich in einem Gasthaus in der ***Name Straße M*** gekommen (Gasthaus ***Name Gasthaus P***). Ich habe dort mit jemanden gesprochen, dass ich Personal bräuchte. Das Gespräch hat der andere begonnen. Das war irgendwann im Februar, vielleicht Mitte Februar. Sein Name war ***Vorname J***, hat er gesagt. Er vermittelt quasi Arbeitskräfte. ***Vorname J*** dürfte ca. zwischen 30 und 45 Jahre alt sein, ein bisschen stärker als ich, schlank, ausländischer Dialekt. Es dürfte sich um einen osteuropäischen Dialekt gehandelt haben. Sein Deutsch war ganz gut. Ich habe ***Vorname J*** gesagt, dass ich Arbeiter brauche. Er gab mir seine Telefonnummer, die ich inzwischen nicht mehr habe. Ich habe öfters versucht, ihn zu erreichen. Das hat aber nicht geklappt. Die vermittelten Arbeiter waren in den ersten drei Märzwochen für mich tätig. Es waren 2 Leute, vielleicht aus Rumänien, die nicht Deutsch sprachen. Die haben in der ***Adresse02***, ***PLZ1*** ***Ort1*** und in der ***Adresse03***, ***PLZ2*** ***Ort1*** gearbeitet. Sie haben verschiedene Hilfsarbeiten erledigt (Garage zusammenkehren etc.). Ich habe ihnen gesagt, dass sie um eine bestimmte Uhrzeit (zwischen 7 und 8 Uhr) an einem bestimmten Ort sein sollen. Eine Telefonnummer von den Arbeitern hatte ich nicht. Das Werkzeug und das Material kamen von mir und lagerten an den jeweiligen Standorten. Stundenaufzeichnungen führe ich generell nicht. Das Ganze hat im Prinzip gut funktioniert. Den Arbeitern habe ich nichts bezahlt. Nach ca. 3 Wochen ist keiner mehr gekommen. Ich habe dann probiert, ***Vorname J*** zu erreichen, habe das aber nicht geschafft. Am ersten Tag hat ***Vorname J*** die Arbeiter in die ***Adresse02*** gebracht. Eine spezielle Arbeitskleidung gab es für die beiden nicht. Wir haben nur 8 Frauen im Betrieb, für die es eine Arbeitskleidung gibt. Für Männer haben wir nichts. Aber ich habe ihnen gesagt, dass sie nicht mit Arbeitskleidung von einer anderen Firma für mich arbeiten können. Die beiden hatten Jeans an. Ich habe selbst einen Vertrag gemacht, um das Auftragsverhältnis in diesem Fall dokumentieren zu können. ***Vorname J*** hat mir eine Visitenkarte gegeben, wo der Name der Firma draufstand. Der Name der Firma lautete ***Subfirma C***. ***Vorname J*** sagte mir, dass das seine Firma sei. Ich brachte den Vertrag am ersten Tag mit in die ***Adresse02***, wo er von ***Vorname J*** mitgenommen wurde. Am nächsten Tag, dem Dienstag 03.03.2015, haben die zwei Arbeiter den unterzeichneten Vertrag mitgebracht. Der letzte Arbeitstag war Freitag, der 20.03.2015. Ich war jeden Tag vor Ort, um den Abstellraum, wo das Werkzeug drinnen ist, aufzusperren. Während der ganzen Zeit sind immer die beiden gleichen Arbeiter gekommen. Wegen der Bezahlung wurde ausgemacht, dass diese erst am Ende des Monats erfolgen soll. Am 05.03. habe ich den Betrag von 7.850,- für den Monat März überwiesen. Die Rechnung ist mit der Post gekommen. Der Preis wurde mit ***Vorname J*** ausverhandelt. Das ist ein Pauschalbetrag für 1 Monat Arbeit für 2 Personen. Nachdem die Leute die Arbeit nicht das ganze Monat ausgeführt haben, habe ich leider zu viel bezahlt. Die Bezahlung erfolgte per Überweisung auf das angegebene Konto. Gefragt, warum denn auf der Rechnung der Leistungszeitraum Februar 2015 steht, sage ich, dass ich nicht weiß, warum das so ist. Ich habe da wohl nicht genau geschaut. Ich habe die Firma ***Subfirma C*** auch nicht überprüft. Ich habe auch nicht die Telefonnummern ausprobiert, die auf der Rechnung steht, um jemanden von der Firma zu erreichen. Einen ***Name AP*** kenne ich nicht. Einen ***Name SC*** kenne ich auch nicht. Die Visitenkarte der Firma habe ich auch nicht mehr. Einen ***Name MS*** kenne ich auch nicht. Diesen ***Vorname J*** habe ich seit damals nicht mehr gesehen. Diese Niederschrift ist auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 2 dem Antwortschreiben der Bf. vom 08.07.2024, mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.06.2024 beantwortet worden ist, beigelegt worden. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2015 gab der Exgatte das Nachstehende an: Befragt zu den Subfirmen gebe ich an, dass ich folgende Firmen schon jahrelang kenne: ***Subfirma ZV*** und ***Subfirma BI***. Mit den beiden habe ich keine Verträge, weil ich die schon so lange kenne. Das machen wir telefonisch aus. Dann gibt es noch einige andere Subunternehmen, wo ich den Namen aber nicht sagen kann. Die beiden langjährigen Firmen machen wöchentliche Arbeiten und machen Reinigungsarbeiten. Heuer habe ich ca. 3 oder 4 Sub-Firmen gehabt. An den Namen dieser Firma kann ich mich nicht erinnern. Da müsste ich genau nachschauen. Auch die genauen Zeiträume kann ich auch nicht sagen, da müsste ich auch nachschauen. Zur Firma ***Subfirma C*** befragt gebe ich an, dass ich nicht mehr sagen kann, als ich bei der letzten Niederschrift angegeben habe. Zur Firma ***Subfirma PF*** befragt gebe ich an, dass die Haushilfe-Aufträge erledigt hat. Zu dieser Firma bin ich so gekommen, dass sich eine Person in einem Gasthaus im ***PLZ3*** in der ***Adresse04*** kennen gelernt habe. An den Namen dieser Person kann ich mich nicht mehr erinnern. Auch habe ich keine Telefonnummer von dem Mann. Befragt zu den beiden Verträgen, die ich mit der Firma ***Subfirma PF*** gemacht habe, gebe ich an, dass ich die in einem Auto gemacht habe. Befragt zu der Firma ***Name Firma1*** gebe ich an, dass ich da die Hausbetreuung mache. Meine Frau kümmert sich um die Kinder und macht die Rechnungen. Winterdienst mache ich auch aber nur mit Subfirmen. Das ist aber jedes Jahr eine andere Firma, weil ich nicht zufrieden bin mit den Firmen und ich Qualität liefern muss. In der ***Adresse03*** arbeitet derzeit meine Cousine ***Vorname M2***, die bei mir angemeldet ist. Ich habe noch weitere 7 Personen bei mir angemeldet. Befragt zu einer Frau ***Name GD*** gebe ich an, dass ich diese nicht kenne. Befragt zu den Unterlagen gebe ich an, dass die Unterlagen zu 2013 und 2014 bei mir daheim sein müssen. Die Niederschrift wird um 15:10 unterbrochen und wird in Form einer Nachschau gemäß § 144 BAO in den Räumlichkeiten der Firma ***Name Einzelunternehmen***. fortgesetzt. Die Niederschrift wird an der Firmenadresse in ***PLZ4*** ***Ort1***, ***Adresse05*** um 16:10 weitergeführt. Befragt zu der Firma ***Subfirma I*** gebe ich an, dass ich auch hier eine Ansprechperson im Gasthaus kennen gelernt habe. Die Werkverträge habe ich gemeinsam mit ***Name MB*** aufgesetzt. Mit ihm bin ich gut befreundet und er hat gesagt, dass ich Verträge machen muss und mir dabei geholfen. Seit Jänner 2011 haben wir einen großen Vertrag mit der ***Adresse02*** und daher haben wir angefangen, mit Subfirmen zu arbeiten. Davor habe ich das mit meinem eigenen Personal und mit ***Name MB*** und ***Name ZV*** geschafft. Telefonnummern habe ich immer nur von den Mitarbeitern der Subfirmen gehabt. Die Unterlagen 2010 bis 2014 werden dem Organ der Finanzpolizei übergeben, das sind gesamt 11 Ordner. Es wird vereinbart, dass Herr ***Exgatte*** zu einem gesonderten Termin, der vom Organ ***Name Bediensteter*** noch telefonisch bekannt gegeben wird, zu einer weiteren Niederschrift und zur Abholung der Unterlagen in das ***Bezeichnung Behörde*** ***PLZ5*** ***Ort1***, ***Adresse06*** kommen wird. Diese Niederschrift ist auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 3 dem Antwortschreiben der Bf. vom 08.07.2024, mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.06.2024 beantwortet worden ist, beigelegt worden. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2015 gab der Exgatte sinngemäß das Nachstehende an: Die Fa. ***Name Einzelunternehmen*** lautet auf meine Gattin ***Bf1***, die die Inhaberin ist. Ich kümmere mich um die Personalangelegenheiten und mache ich Sub-Verträge. Meine Gattin kümmert sich um die Familie und sie schreibt die monatlichen Rechnungen, beantwortet Mails. Außerdem ist sie noch als Hausbetreuerin bei der Fa. ***Name Firma2*** tätig. Sie kann sich die Arbeitszeit frei einteilen. Zwischen der Firma ***Name Einzelunternehmen***. und mir gibt es keinen schriftlichen Vertrag. Ich bin als Hausarbeiter bei der Fa. ***Name Firma1*** Vollzeit beschäftigt. Ich reinige Häuser im ***PLZ2*** ***Adresse07*** und im ***PLZ3*** ***Adresse08***. Ich habe keine fixe Arbeitszeit, aber ich muss die Aufträge der Woche bis Samstag 13 Uhr erledigt haben. Die ***Name Einzelunternehmen*** betreut mehrere Adressen (siehe Beilage 1 Bezeichnung: Reinigung 2014) der ***Name Firma1*** und ***Name Firma2***. Die in der Liste angegebenen Adressen sind vollzählig. Die Auftragsvergabe erfolgte von der ***Name Firma2*** und ***Name Firma1*** schriftlich vor ca. 10 Jahren. Da wir eine gute Qualität bieten, haben wir keinen Auftrag verloren. Es wird öfter als im Vertrag angegeben, gereinigt. Oft müssten wir nur einmal das Stiegenhaus bzw. das Erdgeschoß reinigen, wir erledigen dies aber 3-4 mal in der Woche. Die Arbeiten bei den Adressen sind sehr unterschiedlich und es kommt auf die Jahreszeiten an, welche Arbeitsstunden erforderlich sind. Auch ist die Personaleinteilung unterschiedlich bei den angeführten Adressen. Vom Eigenpersonal arbeitet folgendes Personal: [...] Gartenbetreuung: siehe Beilage 1 - Adressen wurden mit einem Kreuzerl versehen Winterdienst: siehe Beilage 2 - benannt Winterdienst 2013/2014 und 2014/2015 Winterdienst wird erst seit ca. 2007 oder 2008 angeboten und seit 2011 vermehrt. Auf den Adressen, wo keine Subfirma eingesetzt wird, kümmert sich das Eigenpersonal um die Schneeräumung, nachdem sie am Vortag von mir verständigt wurden. Auch ich führe Schneeräumungen durch. Ab 2011 wird vermehrt Winterdienst angeboten, aber nach langer Überlegung habe ich niemanden eingestellt, sondern habe Subfirmen gesucht, damit ich weniger Stress habe. Die Preiskalkulation wird von mir so vorgenommen, dass mir ein Stundesatz von mindestens € 25,- (netto) überbleibt. Den benötigten Stundenaufwand schätze ich. Das Material kaufen wir selber. Die Preiskalkulation für den Winterdienst habe ich mit 30 - 60 Euro pro Stunde angesetzt. Fragen zur Kontaktaufnahme mit Subfirmen (siehe Beilage 3) [...] Mir werden 5 Bilder von Personen gezeigt und ich gebe bekannt, dass mir diese Personen unbekannt sind. Auch der Name ***Nachname S*** ist mir unbekannt. Zusammenfassend kann ich sagen, dass ich bei den Subfirmen keine Geschäftsadresse aufgesucht habe und auch keine Gültigkeit der UID Nummer überprüft habe. Ich gebe bekannt, dass alle Leistungen, die in Rechnung gestellt wurden, auch von diesen Firmen erbracht worden sind. Von den Organen der Finanzpolizei wird mitgeteilt, dass es sich bei den Subfirmen um Betrugsfirmen handle. Das Verfahren wird nicht mehr nach der BAO weitergeführt. Es muss das Verfahren gewechselt werden und eine Einvernahme nach dem Finanzstrafgesetz oder nach der StPO erfolgen. Auf Wunsch des Rechtsanwaltes Dr. ***Name RA1*** erfolgt die Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt jedoch im Oktober 2015. Die zur Verfügung gestellten Belege der Jahre 2010-2014 (das sind 11 Ordner) werden ***Exgatte*** übergeben. (Anmerkung des Richters: Der Niederschrift waren die 3 oben angeführten Beilagen betreffend Reinigung/Gartenbetreuung, Winterdienst und Subfirmen angefügt). Diese Niederschrift ist auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 4 dem Antwortschreiben der Bf. vom 08.07.2024, mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.06.2024 beantwortet worden ist, beigelegt worden. Am 30.10.2015 wurde der Exgatte in Anwesenheit dessen steuerlichen Vertreters als Verdächtigter vernommen und gab dieser nach Belehrung gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG das Nachfolgende an: Zu den Inhalten der Niederschriften vom 19.6.2015, 17.9.2015 und 15.10.2015 möchte ich keine Klarstellungen vornehmen. Der Inhalt der Aussagen bleibt vollinhaltlich aufrecht. Ich mache für die Subfirmen die Überweisungen. Zur Rechnung ***Subfirma N*** XXXX/2011 vom 31.2.2011 für den Leistungszeitraum 1.11.2010 bis 31.3.2011 in Höhe von netto € 19.620,- zuzügl. 20% USt von € 3.924,- gesamt brutto € 23.544,- über diverse Baustellen in ***Ort1*** erkläre ich folgendes: Für mich ist es Winterdienst, auch wenn etwas Anderes auf der Rechnung steht. Ich habe doch den Vermerk Schneeräumung gemacht. Ansprechpartner weiß ich nach wie vor keinen, da ich in einem Gasthaus in der ***Name Straße M*** Kontakt zu einer Person gehabt habe. Bezahlung der Rechnung erfolgte, bevor die Leistungserbringung vollzogen war. Zur Rechnung der ***Subfirma G*** 2014/XXX/01 vom 3.1.2014 LZR Jänner 2014 um € 9.750,55 bezahlt am 14.1.2014 erkläre ich folgendes: Mein Fehler. Ich war deppert. Zur Rechnung ***Subfirma I*** YYY/2015 vom 16.2.2014 LZR Feber 2014 in Höhe von € 9.650,50 über Aushilfe bezahlt am 19.2.14 gebe ich folgendes an: Mein Fehler. Ich war deppert. Zur Rechnung ***Subfirma I*** ***XXY***/2015 vom 7.3.2014 LZR März 2014 in Höhe von € 9.650,50 über Aushilfe bezahlt am 12.3.14 gebe ich folgendes an: Mein Fehler. Ich war deppert. Zur Rechnung ***Subfirma I*** XYY/2015 vom 7.4.2014 in Höhe von € 9.650,50 LZR April 2014 bezahlt am 8.4.14. Mein Fehler. Ich war deppert. Zur Rechnung ***Subfirma I*** XYX/2015 vom 7.5.2014 in Höhe von € 9.650,50 LZR Mai 2014 bezahlt am 8.5.14. Mein Fehler. Ich war deppert. Zur Rechnung ***Subfirma PF*** 2015-ZZ-ZZZ vom 23.3.2014 LZR April 2014 in Höhe von € 9.330,- bezahlt am 13.4.2014 gebe ich folgendes an: Mein Fehler. Ich war deppert. Zur Rechnung ***Subfirma PF*** 2015-YY-YYY vom 10.4.2014 LZR Mai 2014 in Höhe von € 9.330,- bezahlt am 9.4.2014 gebe ich folgendes an: Da muss ein Fehler passiert sein. Ich kann es mir nicht erklären. Arbeitsaufzeichnungen von meinem Personal werden nach wie vor nicht geführt. Die Vorgangsweise, dass Rechnungen von Fremdleistern bereits bezahlt wurden, bevor die Leistung erbracht bzw. vollständig erbracht wurde, entspricht nicht der üblichen Geschäftsgebarung unter Unternehmen. Die vorhandenen Rechnungen Ihrer Fremdleistungsunternehmen sind bekannte Scheinunternehmen, deren Geschäftszweck es war, Rechnungen und z.T. Anmeldungen zu verkaufen. Meine Preisberechnung bei Subfirmen ist ca. € 23,- pro Stunde, aber ich mache nur Pauschalbeträge. Ich sage, dass die Arbeiten erbracht wurden. Winterdienst: Für den Winterdienst habe ich ein Budget von ca. € 50.000 - € 60.000 geplant. Ich habe noch keine Subfirma für den Winterdienst 2015/2016 beauftragt. Sie haben in den Vorjahren immer im Oktober die Verträge für den Winterdienst abgeschlossen, warum heuer noch nicht? Es ist noch kein Schnee, aber ich habe schon Gespräche geführt. Zu größeren Firmen habe ich kein Vertrauen. Zu Personen, die ich im Kaffeehaus kennenlerne, die ich jedoch nicht kenn, habe ich größeres Vertrauen, dass die Arbeit entsprechend erledigt wird. Im Prinzip hat die Arbeit gepasst, wenn nicht, habe ich es selber gemacht. Ich habe den glaublich Chef angerufen und gesagt, dass es nicht gepasst hat. Bei den Anlagen ***Adresse03*** und ***Adresse02*** habe ich bei der Reinigung immer mit den Arbeitern Kontakt gehabt, nicht beim Winterdienst in den anderen Anlagen. Den Stundentarif für den Winterdienst kann ich nicht nennen; ist witterungsabhängig. Reinigung/Hausbetreuung: Derzeit habe ich als Subfirma die Fa. ***Subfirma BI***, die ich in den Vorjahren schon hatte. Sie betreuen die ***Adresse02*** und die ***Adresse03*** zusätzlich zu ***Name Reinigungskraft1***, die 30 Stunden dort arbeitet. Vertrag mit Fa. ***Subfirma C***: Der Vertrag mit der Fa. ***Subfirma C*** wurde von meiner Frau unterschrieben. Sie unterschreibt alle Verträge, die Gespräche führe ich mit den Personen. Die Rechnung ist mit LZR Feber 2015 ausgestellt und bezahlt wurde die Rechnung am 5.3.2015. Die Rechnung ist falsch, denn es sollte der LZR März 2015 sein. In der Niederschrift vom 19.6.2015 wurde noch ausgesagt, dass das Personal der ***Subfirma C*** nur bis zum 20.3.2015 tätig war und danach nicht mehr erschienen ist. Der GF der ***Subfirma C***, ***Name GF C***, wurde von der Finanzpolizei niederschriftlich zur ***Name Einzelunternehmen*** befragt und er gab an, dass er diese Fa. nicht kenne und auch keine Arbeiten im Reinigungsbereich und Hausbetreuung anbietet. Die Ansprechpartner waren für jede einzelne Subfirma immer andere Personen. Diese Niederschrift ist auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 5 dem Antwortschreiben der Bf. vom 08.07.2024, mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.06.2024 beantwortet worden ist, beigelegt worden. Am 02.11.2015 gab ***Name Reinigungskraft2***, eine der Reinigungskräfte der Bf., niederschriftlich vernommen das Folgende an: [...] Diese Niederschrift ist auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 6 dem Antwortschreiben der Bf. vom 08.07.2024, mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.06.2024 beantwortet worden ist, beigelegt worden. Am 03.11.2015 wurde ***Name Reinigungskraft3***, eine weitere Reinigungskraft der Bf. niederschriftlich vernommen und gab diese das Nachstehende an: [...] Am 03.11.2015 und am 31.01.2017 wurde ***Name Reinigungskraft4***, eine weitere Reinigungskraft der Bf., niederschriftlich vernommen und gab diese das Nachstehende an: Ich arbeite seit ca. 4 Jahren bei der Fa. ***Name Einzelunternehmen*** als Reinigungskraft. Ich arbeite nur in der ***Adresse02*** seit 4 Jahren. Ich arbeite 30 Stunden, seit einem Jahr, 6 Stunden pro Tag. Vorher waren es 5 Stunden pro Tag. Ich bin um ca. 6:30 bis 7 Uhr in der Arbeit in der ***Adresse02***. Ich bekomme Hilfe von ***Vorname M3*** 1-2 mal pro Woche, für ca. 3 Stunden. Bei viel Arbeit wie Fensterputzen, Garage reinigen oder Gartenarbeiten kommt der Chef mit anderen Leuten. Die Fenster und Garage werden 2 mal pro Jahr gereinigt, da bringt der Chef 2-3 Leute. Die Gartenarbeit wird cirka 2 mal pro Monate gemacht, auch hier bringt der Chef die Leute. Kontrolliert wird die Arbeit von diesen Leuten von mir oder vom Chef. Wenn viel Licht in der Garage kaputt ist, kommen Leute und tauschen die Lampen. Ich verstehe die Leute nicht, sie sprechen nicht deutsch, kroatisch oder serbisch. Die Schneeräumung machen auch diese Leute. Die Schneeräumung erfolgt mit Maschine. Keine Ahnung woher Maschine ist. Fenster wurden Ende September/Anfang Oktober geputzt. Garten glaube ich am vorigen Montag. Es kommen immer andere Leute. Im Stiegenhaus hilft nur ***Vorname M3***, keine anderen Leute. Bei Schnee kommt der Chef mit Leute und sagt, was sie arbeiten müssen. Dann fährt er weg und kommt später und kontrolliert. Bei viel Schnee kommt Chef mit 4 Leute, sonst mit 2-3 Leuten. [...] [Grafik]   [...] Diese Niederschriften sind auch von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilagen 8-10 dem Antwortschreiben der Bf. vom 08.07.2024, mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.06.2024 beantwortet worden ist, beigelegt worden. Im Bericht über das Ergebnis der der Außenprüfung vom 06.03.2020 wurde neben anderen nicht strittigen Feststellungen (in der Tz. 3 betreffend Luxustangente und Privatanteil, in der Tz. 4 betreffend nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen und in der Tz. 5 betreffend den Privatanteil bei den Telefonkosten) in der Tz. 1 die Prüfungsveranlassung dargelegt und unter der Tz. 2 die Fremdleistungen von Subfirmen beziehungsweise die Scheinrechnungen thematisiert: [...] [Grafik]   [...] [Grafik]   [...] [Grafik]   [...] [Grafik]   [Grafik]   [...] Stellungnahme der Bf. vom 04.03.2020 zur Niederschrift o4.03.2020: [Grafik]   [Grafik]   [...] Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am 09.03.2020 Wiederaufnahmebescheide zu den Umsatzsteuerbescheiden 2010 bis 2015, Wiederaufnahmebescheide zu den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2015, Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2015 und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015. Gegen alle diese Bescheide brachte die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO unterbleibt. Des Weiteren wurde eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt. Begründend führte die Bf. aus: "Sachverhalt ***Bf1*** erbringt Reinigungsleistungen. Aufgrund hoher Auftragsstände konnten die Aufträge nicht zur Gänze mit eigenem Personal durchgeführt werden. Es wurden daher Aufträge an Subunternehmen vergeben. Die Rechnungen dieser Subunternehmen wurden als "Fremdleistungen" aufwandswirksam verbucht und steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht. Im Zuge der Außenprüfung, über deren Ergebnisse seitens der belangten Behörde gemäß § 150 BAO der Bericht vom 4.3.2020 erstattet wurde, wurden die oben angeführten Fremdleistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Dies wurde wie folgt begründet: Die einzelnen Rechnungen laut Beilage 1 beinhalten Leistungsbeschreibungen für angeblich durchgeführte Hausbetreuungen und Winterdienste. Dies Arbeiten wurden nie erbracht, die Eingangsrechnungen dienten lediglich der Gewinnminimierung. Daher werden die gesamten Beträge, die in diesen als Scheinrechnungen zu qualifizierenden Rechnungen angeführt sind, als Betriebsausgaben nicht anerkannt und die beanspruchten Vorsteuern rückfordert. Laut den Einvernahmeprotokollen war Herr ***Exgatte***, ***PLZ4*** ***Ort1***, ***Adresse05*** Haus ***NN*** SVNR ***ZZZZTTMMJJ***) für die Durchführung und Abwicklung der Geschäfte mit den angeblichen Subfirmen zuständig. In der Folge wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 wiederaufgenommen und gemäß den Feststellungen der Außenprüfung ein abgeänderter Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 erlassen. Rechtliche Würdigung Mangelhafte Sachverhaltsermittlung Wie dem Prüfungsbericht entnommen werden kann, konnte die belangte Behörde bis zum Abschluss der Außenprüfung nicht abschließend klären, ob es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um "reine Scheinrechnungen, oder Deckungsrechnungen für andere gereinigte Objekte handelt. Nach herrschender Ansicht liegt dann ein Scheingeschäft und somit eine Scheinrechnung vor, wenn ein Geschäft gar nicht oder nicht in der Form, wie es erklärt wurde, gelten soll. Ein absolutes Scheingeschäft ist dann gegeben, wenn überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt ist. Scheingeschäfte sind zivilrechtlich unwirksam. Die Beweislast für den Scheincharakter trägt derjenige, der sich auf diesen beruft (vgl. Ritz, BAO, § 23 Rz 1 ff). Soweit die belangte Behörde behauptet, dass es sich bei den gegenständlichen Belegen um Scheinrechnungen handelt, denen überhaupt kein Rechtsgeschäft zugrunde liegt, wären alle Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (§ 23 BAO). Die diesbezügliche Beweislast trifft die belangte Behörde. Es wird kein Nachweis über die Scheinfirmen erbracht. Weiters wurde der Unterschlagungstatbestand, welcher sich aus den finanzpolizeilichen Niederschriften klar ergibt, trotz wiederholter Einwendung durch den steuerlichen Vertreter von ***Bf1***, Herrn Mag. Heisinger, nicht weiterverfolgt. Seit dem 30.11.2015 wurde Hr. ***Exgatte*** als Verdächtiger und nicht mehr als Zeuge befragt. Trotzdem wurden gegen ihn keinerlei Schritte unternommen. Sollte es sich tatsächlich um Scheinfirmen handeln, wurden die überwiesenen Beträge von Hr. ***Exgatte***, wie er in den Niederschriften angibt, eigenverantwortlich verwendet. Sohin ist gegenüber ***Bf1*** eine Unterschlagung vorliegend, welche ebenfalls als Betriebsausgabe anzuerkennen ist. Die Unterschrift auf den Überweisungsbelegen kann teilweise nicht eindeutig ***Bf1*** zugeordnet werden. Es wurde seitens der ermittelnden Behörde keinerlei Maßnahmen gesetzt, die wahren Sachverhalte der Zahlungen aufzuklären. Trotz Aufforderung und klarer Beweise aus den finanzpolizeilichen Niederschriften der Täterschaft für die Unterschlagungen, wurde keine Einvernahme von Hr. ***Exgatte*** durchgeführt. Einerseits wäre hier geklärt worden, wofür die Zahlungen der Deckungsrechnungen, explizit nicht Scheinrechnungen, vorgenommen wurden. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall diesen offenen Fragen nicht nachgegangen ist hat sie den den gegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt. II) Verletzung des Parteiengehörs Die belangte Behörde hat es - wie bereits oben dargestellt - gänzlich unterlassen darzulegen, aus welchen konkreten Gründen sie im Einzelfall die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe verweigert. Somit war es ***Bf1*** im Rahmen ihres Rechtes auf Parteiengehör nicht möglich, zu den einzelnen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Weiters wurden im Rahmen der Außenprüfung von Seiten unserer Mandantin im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht folgende Unterlagen vorgelegt: 1. Unterlagen zum Nachweis des Bestehens der Subunternehmen (Firmenbuchauszüge, Ausweiskopien, Auszüge aus dem Gewerberegister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, etc.) 2. Leistungsaufzeichnungen sowie Abnahmeprotokolle zum Nachweis, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. 3. Unterlagen zur Dokumentation der Zahlungsempfänger. 4. Unterlagen über die Liegenschaften, welche gereinigt werden und die Aufstellung der dort tätigen Mitarbeiter. Diese Unterlagen wurden von Seiten der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt. Bei Durchsicht der gereinigten Objekte in Verbindung mit den namhaft gemachten Reinigungskräften oder Subfirmen zeigt sich eindeutig, dass es sich um Deckungsrechnungen und nicht um Scheinrechnungen handelt. Dadurch ergeben sich gravierend andere Einkommenssteuerbasen. Des Weiteren hat es die belangte Behörde unterlassen ***Bf1*** mitzuteilen, aus welchen konkreten Gründen diese als Nachweis in den strittigen Punkten als nicht ausreichend erachtet werden. Unbeachtet blieben weitgehend auch die von Seiten ***Bf1*** gestellten Beweisanträge - insbesondere betreffend die Vernehmung von Zeugen und der Würdigung der Finanzpolizeilichen Niederschriften. Die oben dargestellte Vorgehensweise der belangten Behörde verletzte Frau ***Bf1*** im Recht auf Parteiengehör. Ill) Rechtswidrige Beweiswürdigung Da - wie bereits dargelegt - die belangte Behörde die unter II) angeführten Unterlagen in keinster Weise gewürdigt hat, ist die vorgenommene Beweiswürdigung auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Informationen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar bzw. widerspricht den Denkgesetzen. IV) Annahme eines aktenwidrigen Sachverhaltes Die von Seiten der belangten Behörde erfolgte Beweiswürdigung ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, als sich das im Prüfungsbericht Dargestellte aus dem zugrundeliegenden Akt nicht ableiten lässt. Die belangte Behörde hat der gegenständlichen Entscheidung somit einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es wurde die Existenz der Subunternehmer als auch die Identität der Zahlungsempfänger ohne Anforderung von Unterlagen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Firmenbuchauszügen, Gewerbeberechtigungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Leistungsaufzeichnungen oder Übergabeprotokolle behauptet. Der Unterschlagungstatbestand wurde trotz Vorlage von fragwürdigen Überweisungsbelegen und finanzpolizeilicher Niederschriften nicht weiterverfolgt. Damit hat die Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit einen Nachweis zu erbringen, dass die Seriosität ihrer Geschäftspartner ordnungsgemäss überprüft und dokumentiert wurde. Nach hA ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, über die Empfängernennung hinausgehende Nachforschungen anzustellen. Ist der Empfänger eine Kapital- oder Personengesellschaft, so besteht keine Pflicht, Informationen über die Gesellschafterverhältnisse einzuholen, nach atypisch Stillen zu fragen, Subunternehmer auszuforschen, Beteiligungsstrukturen nachzuprüfen oder sich nach Treugeber oder Hintermännern zu erkundigen. Mit der exakten Empfängernennung ist das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde iSd § 162 BAO erfüllt, der Abzug als Betriebsausgabe insofern gesichert (vgl. hierzu Beiser, "Die Empfängernennung nach § 162 BAO" mit den dortigen Zitaten, im SWK-Heft 35/36 vom 15.12.2000). VI) Mangelhafte Begründung des Abgabenbescheids Gemäß § 93 Abs. 3 BAO sind Bescheide denen Anbringen zugrunde liegen, welchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, begründen. Da wie unter I) bereits ausführlich dargelegt, der der gegenständlichen Beweiswürdigung zugrunde gelegte Sachverhalt im Einzelfall nur mangelhaft ermittelt wurde, war es der belangten Behörde nicht möglich in der Bescheidbegründung darzulegen, aus welchen konkreten Gründen sie die Abzugsfähigkeit der strittigen Betriebsausgaben im Einzelfall verneint. VII) Mangelhafte Begründung des Bescheids über die Wiederaufnahme Darüber hinaus sind die Wiederaufnahmebescheide auch insoweit ersatzlos aufzuheben, als es die belangte Behörde im vorliegenden Fall gemäß § 303 BAO rechtswidrig unterlassen hat anzuführen, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes die belangte Behörde welchen gesetzlichen Wiederaufnahmetatbestand als erfüllt ansieht. VIII) Rechtswidrige Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei allen als "Fremdleistung" erfassten Rechnungen, um tatsächlich erbrachte Leistungen. Des Weiteren wurde auch der Aufforderung zur Empfängerbenennung - soweit sie erfolgt ist - in allen Fällen ordnungsgemäß nachgekommen. Die Verweigerung des Betriebsausgabenabzuges erfolgte somit rechtswidrig. IX) Rechtswidrige Schätzung von Grundlagen für die Abgabenerhebung Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das Ziel, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen bestmöglich - wenn auch im Schätzungswege - zu ermitteln und der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, ist zu beachten. Für die Anwendung des § 162 BAO bleibt in diesem Zusammenhang somit kein Raum. Schätzungsergebnisse unterliegen - nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a bzw. des § 280 Abs. 1 lit e BAO - der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl zB VwGH 25.3.2004, 200/15/0040; 28.2.2012, 2009/15/0181, ebenso EStR 2000, Rz 1108). Die Höhe von Sicherheitszuschlägen ist ebenso zu begründen. Im vorliegenden Fall wurden die Umstände für die Schätzung des tatsächlichen "Fremdleistungsaufwandes" mit 0 % der ursprünglich verbuchten Kosten, in keinster Weise begründet und ausgeführt. Zusammenfassung Die angefochtenen Bescheide erweisen sich, wie ausführlich dargestellt, somit in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig. Wir ersuchen daher um antragsgemäße Erledigung (…)" Mit Vorlagebericht vom 13.07.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" das Folgende aus: Das ***FA*** sieht die getroffenen Feststellungen (Vorliegen von Scheinrechnungen, Versagen des Vorsteuerabzuges und der Betriebsausgaben) in Übereinstimmung mit den vorliegenden Ermittlungsergebnissen als ausreichend begründet an. Der Gatte der Unternehmerin handelte im Rahmen des Betriebes mit der Zustimmung und Handlungsvollmacht der Bf., die Zurechnung an die Unternehmerin erfolgte daher nach h.a. Ansicht zu Recht. Das belangte FA ersucht daher um Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Es wurde gem. § 262 BAO ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Der gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO weist wesentliche inhaltliche Mängel (keine Darstellung des strittigen Abgabenbetrages) auf. Es erfolgte ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO. In der Niederschrift vom 04.11.2020 gab der als Beschuldigte einvernommene Exgatte insbesondere an, dass er seine bisherigen Aussagen aufrecht halte, die ***Name Einzelunternehmen*** von der Bf. gegründet worden sei, die Idee, die ***Name Einzelunternehmen*** zu gründen aber von ihm gewesen sei, die Bf. und der Exgatte das Unternehmen von Anfang an geführt haben, sowohl die Bf. als er selbst je eine Karte und somit Zugang zum Firmenkonto gehabt haben, dass die Bf. die Rechnungen für die ***Name Einzelunternehmen*** ausgestellt habe, sowohl die Bf. als auch er selbst den Steuerberater beauftragt haben und für die Bezahlung der Rechnungen verantwortlich waren und er selbst zwar die Gespräche mit den Subunternehmen geführt, aber die Bf. die Verträge erstellt habe. Befragt zu den einzelnen Subunternehmen und von ihm durchgeführten Kontrollen dieser Unternehmen gab der Exgatte insbesondere das Folgende an: Zur ***Subfirma B***: Frage Finanzstrafbehörde (FSB): Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma B*** zu Stande? Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Exgatte/Beschuldigter: Wir hatten und im Gasthaus getroffen. Aus meinen Unterlagen sehe ich, dass ich hier Kontakt mit Hrn. ***Name Kontaktperson Subfirma B*** hatte. (…) Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Exgatte/Beschuldigter: Weiß ich nicht. Frage FSB: Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Exgatte/Beschuldigter: Damals wusste ich das nicht. Frage FSB: Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Exgatte/Beschuldigter: Nein. Das war die Aufgabe für zuhause im Büro. Auf Nachfrage gebe ich an, ja, das wäre die Aufgabe meiner Frau gewesen. Ob sie es schlussendlich gemacht hat, weiß ich nicht. Habe ich nicht mehr überprüft. Frage FSB: Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war? Exgatte/Beschuldigter: Nein, ich habe nur auf den Namen geschaut. Zur ***Subfirma N***: Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma N*** zu Stande? Exgatte/Beschuldigter: Hier habe ich einen Herrn ***Vorname I*** getroffen. (…) Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Exgatte/Beschuldigter: Irgendwas haben wir vielleicht kontrolliert. Ich weiß nicht mehr, was im Büro passierte. Dem Beschuldigten werden die Rechnungen der ***Subfirma N***, welche an die ***Name Einzelunternehmen*** ausgestellt wurden, gezeigt. Auf den Rechnungen werden "diverse Bauarbeiten" für "diverse Baustellen" und kein Winterdienst verrechnet. Frage FSB: Was sagen Sie dazu? Exgatte/Beschuldigter: Für diese Objekte habe ich nur Winterdienst gemacht. Frage FSB: Vorhalt: Warum steht hier dann Bauarbeiten? Exgatte/Beschuldigter: Keine Ahnung. Ich habe das nicht kontrolliert. Das war Aufgabe vom Büro. Wir hatten nie Bauleistungen, das weiß ich. (…) Frage FSB: Wieso wurden die Rechnungen mit Umsatzsteuer gelegt und entrichtet? Exgatte/Beschuldigter: Ich weiß erst seit 2016, dass man hier keine USt fakturiert, vorher wusste ich das nicht. (…) Zur ***Subfirma D2***: Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma D2*** zu Stande? Exgatte/Beschuldigter: Diese Firma habe ich glaube ich im Gasthaus ***Name Gesthaus S*** in der ***Name Straße M*** getroffen. Frage FSB: Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Exgatte/Beschuldigter: Es war ein Herr, der nannte sich mit Spitznamen Herr ***Spitzname***. (…) Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Exgatte/Beschuldigter: Wir haben uns im Internet schlau gemacht, was ausgedruckt wurde, weiß ich nicht. (…) Zur ***Subfirma PS***: Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma PS*** zu Stande? Exgatte/Beschuldigter: Im Gasthaus. Ich habe mit Herrn ***Vorname P*** gesprochen. Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Exgatte/Beschuldigter: Siehe oben. Frage FSB: Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war? Exgatte/Beschuldigter: Siehe oben. (…) Zur ***Subfirma G***: Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma G*** zu Stande? Exgatte/Beschuldigter: Wir haben uns irgendwo auf einer Baustelle im ***PLZ6*** getroffen. Frage FSB: Welche Baustelle? Sie sind doch nicht auf Baustellen tätig. Exgatte/Beschuldigter: Es war ein Mann im Cafe, dem ich sagte ich brauche Personal; er hat mich auf die Baustelle in den ***PLZ6*** gebracht. Frage FSB: Wer war der Mittelsmann? Exgatte/Beschuldigter: Ein Kroate. Frage FSB: Wie war sein Name? Exgatte/Beschuldigter: Keine Ahnung. (…) Frage FSB: Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Wer war Ihr Ansprechpartner? Exgatte/Beschuldigter: Er heißt ***Name AP***. Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Exgatte/Beschuldigter: Siehe oben. Frage FSB: Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war? Exgatte/Beschuldigter: Siehe oben. (…) Frage FSB: Als Leistungsort ist auf den Rechnungen "Bauvorhaben Raum ***Ort1***" angeführt. Was sagen Sie dazu? Exgatte/Beschuldigter: War nicht wichtig. (…) Zur ***Subfirma I***: Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma I*** zu Stande? Exgatte/Beschuldigter: Gasthaus ***Name Gasthaus P*** in der ***Name Straße M***. Frage FSB: Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Wer war Ihr Ansprechpartner? Exgatte/Beschuldigter: Ich kann mich nicht daran erinnern. Frage FSB: Ist dies nicht aus Ihren Aufzeichnungen ersichtlich? Exgatte/Beschuldigter: Nein. (…) Frage FSB: Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war? Exgatte/Beschuldigter: Siehe oben. (…) Zur ***Subfirma B2***: Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma B2*** zu Stande? Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Wer war Ihr Ansprechpartner? (…) Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war? Exgatte/Beschuldigter: Zu den gesamten ***Subfirma B2*** Fragen verweise ich auf oben. Es gilt dasselbe. Zur ***Subfirma C***: Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma C*** zu Stande? Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Wer war Ihr Ansprechpartner? (…) Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war? Exgatte/Beschuldigter: Zur ***Subfirma C*** verweise ich auch auf meine bisherigen Antworten. Frage FSB: Vorhalt: Der GF konnte sich bei seiner Einvernahme nicht an die Leistungsbeziehungen zu Ihnen erinnern. Können Sie sich das erklären? Exgatte/Beschuldigter: Nein. Ich hatte mit ***Name AP*** Kontakt. Frage FSB: Vorhalt: Mit diesem Herrn hatten Sie schon zu einer anderen Firma, nämlich der ***Subfirma G*** Kontakt. Exgatte/Beschuldigter: Ja, kann sein. (…) Zur ***Subfirma PF***: Frage FSB: Ist hier auch alles gleich, wie bei den anderen Firmen? Exgatte/Beschuldigter: Ja. Frage FSB: Wie kam der Kontakt mit der ***Subfirma PF*** zu Stande? Exgatte/Beschuldigter: Ich war im ***PLZ3*** im Gasthaus ***Name Gasthaus D***. Ich war dort etwas trinken. Frage FSB: Und Sie haben wieder einen fremden Menschen angesprochen, ob er nicht Subpersonal für Sie hätte? Exgatte/Beschuldigter: Ja. Namen kenne ich nicht. Er hat gesagt er hat eine Firma ***Kurzbezeichnung Subfirma PF*** und hat auch Unterlagen dazu. Frage FSB: Mit wem hatten Sie bei diesem Unternehmen Kontakt? Wer war Ihr Ansprechpartner? (…) Welche Kontrollen haben Sie bei diesem Unternehmen durchgeführt? Haben Sie die UID-Nummer kontrolliert? Haben Sie sich zumindest einen Firmenbuchauszug angesehen? Haben Sie kontrolliert, wer der Geschäftsführer des Unternehmens war? (Anmerkung des Richters: Die Fragen wurden oben schon beantwortet) Zu allen Unternehmen: Frage FSB: Hatten Sie Mailkontakt zu den oben genannten Firmen? Exgatte/Beschuldigter: Nein. (…) Frage FSB: Ist Ihnen aufgefallen, dass keine der gegenständlichen Firmen einen Internetauftritt hatten? Exgatte/Beschuldigter: Nein. (…) Frage FSB: Wissen Sie, welche Kontrollpflichten Sie bei Rechnungen haben? Exgatte/Beschuldigter: Damals wusste ich das nicht- Frage FSB: Haben Sie Buchhaltungskenntnisse? Exgatte/Beschuldigter: Nein. Frage FSB: Wissen Sie, wie eine ordnungsgemäße Rechnung auszusehen hat? Exgatte/Beschuldigter: Nein. (…) Auch diese Niederschrift vom 04.11.2020 ist von der steuerlichen Vertretung der Bf. als Beilage 1 dem Antwortschreiben der Bf. vom 08.07.2024, mit dem der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.06.2024 beantwortet worden ist, beigelegt worden. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts ***Bezeichnung Bezirksgericht*** vom TT. Monat JJJJ, GZ ***XX C XX/JJx***, wurde die Ehe der Bf. von ihrem Exgatten geschieden und ausgesprochen, dass das überwiegender Verschulden die beklagte Partei (den Exgatten) trifft. Auf der Seite 4 des Scheidungsurteiles ist das Vorbringen des Exgatten ersichtlich, dass die ***Name Einzelunternehmen*** als Einzelunternehmen zwar von der klagenden Partei gegründet worden ist, dass die überwiegende Tätigkeit in diesem beziehungsweise für dieses Unternehmen vom Exgatten (angeblich 30 Stunden/Woche) und nicht von der Bf. (angeblich maximal eine Stunde pro Woche für Büroarbeiten) bewältigt worden wäre. Auf der Seite 10 des Scheidungsurteiles ist festgehalten, dass die Streitteile ursprünglich sehr arm gewesen sein, dass sie aber im Laufe der Ehejahre die finanzielle Lage sehr gut haben verbessern und ein Kapital von 1,5 bis 2 Millionen Euro haben schaffen können. Auf der Seite 14 des Scheidungsurteiles ist ersichtlich, dass der Exgatte vom Firmenkonto einen Betrag von € 30.000 abgehoben hatte, ohne dies mit der Bf. abzusprechen. Weiters ist auf dieser Seite ausgeführt, dass der Exgatte die Bf. mit dem Tod für den Fall bedroht habe, falls die Bf. ihrem Exgatten die Zeichnungsbefugnis über das Firmenkonto entziehen sollte. Auf der Seite 15 des Scheidungsurteiles ist ersichtlich, dass eine einvernehmliche Scheidung auch deswegen gescheitert war, weil die Bf. und der Exgatte keine Einigung über die Aufteilung des Unternehmens (Anmerkung: der ***Name Einzelunternehmen***) haben erzielen können. Auf der Seite 16 des Scheidungsurteiles ist das Vorbringen des Exgatten festgehalten, Selbstmord zu begehen, weil das Unternehmen (Anmerkung: die ***Name Einzelunternehmen***), das er aufgebaut habe, nicht mehr ihm gehören würde. Auf den Seiten 17f des Scheidungsurteiles ist ausgeführt, dass die Bf. in einem speziellen Fall im Jahr 2017 die Kündigung einer Reinigungskraft ausgesprochen hat und dass sich die Bf. hinsichtlich der Vorgangsweise bei dieser Kündigung auch mit Steuerberaterin abgesprochen hat. Auf der Seite 26 des Scheidungsurteiles ist schließlich festgehalten, dass sich aus einem im diesen Urteil nicht näher spezifizierten Parallelverfahren gezeigt habe, dass zwischen der Bf. und dem Exgatten (Zitat:) im geschäftlichen Bereich weitgehende Verflechtungen bestanden und die Streitteile gewöhnlich lavierend agierten. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.01.2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen. Am 07.06.2024 übermittelte das Bundesfinanzgericht an die belangte Behörde einen Vorhalt mit folgendem Inhalt (Anmerkung: die Abkürzung "ABB" steht für das Amt für Betrugsbekämpfung): "Sehr geehrte Damen und Herren! 1.) In der TZ1 des Betriebsprüfungsberichtes in der gegenständlichen Beschwerdesache wurde die Prüfungsveranlassung dargelegt und ausgeführt, dass einige der Subfirmen, die Fremdleistungen erbracht haben, Scheinunternehmen gewesen sein. Es ergeht das Ersuchen um Übermittlung jener Unterlagen, auf deren Grundlage die in der TZ2 angeführten Unternehmen als Scheinunternehmen qualifiziert worden sind. Im Bedarfsfall möge mit dem ABB/mit der FinPol Kontakt aufgenommen werden. 2.) Im Betriebsprüfungsbericht sind betreffend die Jahre 2010, 2011, 2013, 2014 und 2015 die als Scheinunternehmen qualifizierten Subunternehmen mitsamt den Rechnungsbeträgen (Rechnungsbetrag und USt) angeführt. Es ergeht das Ersuchen, die Rechnungen, die als solche an Scheinunternehmen qualifiziert worden sind, dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln. 3.) Aus dem Vorlagebericht ist ersichtlich, dass ein Finanzstrafverfahren anhängig gemacht worden ist und dass eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Es ergeht das Ersuchen - um Bekanntgabe der Geschäftszahl oder der Geschäftszahlen der anhängig gemachten Strafverfahren - um Übermittlung (sofern vorhanden) der Sachverhaltsdarstellungen, der Anklageschriften/Strafanträge und der abschließenden Beschlüsse/Urteile beziehungsweise - um Bekanntgabe des Verfahrensstandes bzw. der Verfahrensstände für den Fall, dass noch keine abschließenden Beschlüsse/Urteile ergangen sein sollten Im Bedarfsfall möge mit dem ABB Kontakt aufgenommen werden. 4.) Aus dem Betriebsprüfungsbericht ist ersichtlich, dass außer den Fremdleistungen auch andere Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 ausgeführt worden sind, in der Beschwerde wird allerdings ausschließlich auf die TZ2 Bezug genommen. Aus den dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung in den TZ3 bis TZ5 von der Bf. bekämpft worden wären. Auch dürfe in Ansehung der Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 keine Aussetzung der Einhebung beantragt und bewilligt worden sein. Hat die Bf. die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 gesondert bekämpft? Betreffend die ausgesetzten Beträge ausschließlich die Feststellungen in der TZ2 oder auch andere Feststellungen in den TZ3 bis TZ5?" Nach durch das Bundesfinanzgericht kurzfristig erfolgter Verifizierung des Umstandes, dass die Bf. ausschließlich betreffend die in der TZ2 angeführten Feststellungen eine Aussetzung der Einhebung beantragt hat und diese Aussetzung ausschließlich wegen der aus der TZ2 resultierenden Abgabennachforderungen bewilligt worden ist, wurde am 07.06.2024 an die Bf. und die belangte Behörde ein Beschluss mit folgendem Inhalt übermittelt:

Dieses Dokument enthält 16 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103027/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103027.2020
Stammnummer
145622
Gültig
10.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF