Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103027/2020
Scheinrechnungen von (angeblichen) Subunternehmen im Reinigungsgewerbe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103027/2020vom 10.09.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Die Beschwerdeführerin (Bf.) wird ersucht, die unter den Punkten 1.), 2.) und 3.) gestellten Fragen binnen eine Frist von
3 Wochen
ab Einlangen dieses Beschlusses zu beantworten.
Der belangten Behörde wird die die Möglichkeit eingeräumt, zu den in den Punkten 1.) bis 3.) gemachten Ausführungen binnen eine Frist von
3 Wochen
im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Betriebsprüfung wurden im Betriebsprüfungsbericht vom 06.03.2020 unter den TZ2 bis TZ5 Feststellungen getroffen. Die seitens der belangten Behörde erlassenen Bescheide wurden seitens der Bf. ausschließlich in Ansehung der TZ2 des Betriebsprüfungsberichts bekämpft. Die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 sind von der Bf. demnach nicht bekämpft worden. Dementsprechend wurde seitens der Bf. auch keine Aussetzung der Einhebung betreffend die aus den TZ3 bis TZ5 sich errechnenden, nicht strittigen Abgabennachforderungen beantragt (z.B. ESt 2012).
In der Beschwerde hat die Bf. insbesondere die Wiederaufnahmebescheide zu den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2015 und den Einkommensteuerbescheid 2012 bekämpft.
1.) Nach vorläufiger Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts vermögen die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht unter der TZ3 "PKW Luxustangente und Privatanteil", der TZ4 "Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" und TZ5 "Telefonkosten Privatanteil" für sich genommen (also auch ohne Berücksichtigung der Feststellungen in der TZ2) die Wiederaufnahmen betreffend die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015 zu tragen.
Angesichts der Tatsache,
- dass die Bf. die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 im Betriebsprüfungsbericht nicht bekämpft hat und
- dass in der Folge hinsichtlich der durch das Finanzamt vorgeschriebenen (sich aus den TZ3 bis TZ5 sich errechnenden) Einkommensteuern seitens der Bf. keine Aussetzung der Einhebung beantragt worden ist,
wird die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 aufrechterhalten werden.
2.) Die Bf. hat in ihrer Beschwerde ausschließlich die Feststellungen betreffend die TZ2 des Betriebsprüfungsberichts bekämpft. In Ansehung des Jahres 2012 sind unter der TZ2 des Betriebsprüfungsberichtes keine Feststellungen enthalten (Bericht: "2012: 0,00 Keine Rechnungen von Subfirmen").
Angesichts der Tatsache,
- dass die Bf. die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 im Betriebsprüfungsbericht nicht bekämpft hat und
- dass die Bf. hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 keine Aussetzung der Einhebung beantragt hat,
wird die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 aufrechterhalten wird.
3.) Für den Fall, dass die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 und Einkommensteuer 2012 nicht aufrechterhalten werden sollten, wird die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob die Bf. hinsichtlich dieser Bescheide den Antrag auf eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Senat aufrechterhält oder diese Anträge zurücknimmt.
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall dürfte nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts die Höhe der Einkommensteuer 2012 tatsächlich nicht strittig sein und vermögen nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts die im Betriebsprüfungsbericht dargelegten TZ3 bis TZ5 die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2015 zu rechtfertigen, weswegen durch das Bundesfinanzgericht entsprechende Erhebungen durchzuführen und an die Bf. die unter den Punkten 1.) bis 3.) angeführten Fragen zu richten waren."
Das Finanzamt beantwortete den Beschluss vom 07.06.2024 mit Schreiben vom 18.06.2024. Auch in diesem Schreiben beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.
Das Finanzamt beantwortete den Vorhalt vom 07.06.2024 mit Schreiben vom 20.06.2024 und übermittelte dem Bundesfinanzgericht die angeforderten Unterlagen und Informationen. Insbesondere wurden dem Bundesfinanzgericht die angeforderten Rechnungen und ein Anlassbericht vom 19.03.2021 des Amtes für Betrugsbekämpfung an die Staatsanwaltschaft ***Ort1*** vorgelegt, in dem zu den einzelnen Subunternehmen die Erhebungsergebnisse zusammengefasst worden waren.
In Beantwortung des Beschlusses vom 07.06.2024 übermittelte die steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht am 09.07.2024 (mittels Mail) eine Stellungnahme vom 08.07.2024, der die oben im Verfahrensverlauf angeführten und dargelegten 11 Beilage beigefügt waren. In dieser Stellungnahme führt die Bf. das Nachstehende aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und mit Vollmacht des eingangs benannten Abgabepflichtigen ***Name Bf1 neu*** stellen wir binnen offener Frist die
Beantwortung des Beschlusses,
über den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 7.6.2024 über die Beschwerde vom 30. Juni 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. März 2020 betreffend der Einkommensteuer 2010 Steuernummer ***BF1StNr1*** und beantworten folgenden Fragen:
1. Wir halten angesichts der vorläufigen Rechtsansicht des BFG, dass die TZ 3 "PKW Luxustangente und Privatanteil", TZ 4 "Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" und TZ 5 "Telefonkosten Privatanteil" für sich genommen hat, die Wiederaufnahmebescheide der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 nicht auf.
2. Da es im Jahr 2012 keine Ergebnisse aus TZ 2 gegeben hat, wird ebenso die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 nicht aufrechterhalten.
3. Weiters verzichten wir auf eine mündliche Verhandlung und wollen folgenden Inhalt nochmals darlegen:
Die Beschwerde vom 30.6.2020 richtet sich gegen die mangelhafte Überprüfung, Zuordnung und Beurteilung des Sachverhaltes.
Nach Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten in der Gebarung durch ***Exgatte*** und weiteren Verfehlungen von ***Exgatte***, hat ***Bf1*** die Scheidung der Ehe eingereicht, welche nach vielen Verzögerungen durch den Beklagten ***Exgatte*** am ***TT.MM.JJJJ*** geschieden wurde. - Beilage 7
***Bf1*** hat nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen ***Nachname Bf1 neu*** angenommen. ***Bf1*** hat in den Jahren 2010 bis 2015 keine operative Tätigkeit in der ***Name Einzelunternehmen*** entfaltet. Es wurden sämtliche Geschäfte von Hr. ***Exgatte*** abgewickelt. Die seitens des Finanzamtes als Scheinrechnungen definierten Aufwendungen wurden ausschließlich durch Hr. ***Exgatte*** ohne Wissen seiner damaligen Frau, ***Name Bf1 neu***, getätigt.
Die Überweisungen wurden durch Hr. ***Exgatte*** mittels Bank-TanCodes durchgeführt. ***Bf1*** hat erst nach 2015 Überweisungen mittels TanCodes von der Bank erklärt bekommen und diese dann durchgeführt.
Die sich ergebende EST- und UST-Nachzahlung für die Jahren 2010, 2011, 2013, 2014 und 2015 ist gegen Hr. ***Exgatte*** geltend zu machen. Folgende Unterlagen, Niederschriften der Finanzpolizei und Gerichtsurteile belegen die volle und alleinige Verantwortlichkeit von Hr. ***Exgatte*** für die Geschäftsgebarung (Scheinfirmen) 2010 bis 2015.
Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten (***Exgatte***) StPO vom 4.11.2020 Beilage 1 "Es besteht der begründete Verdacht, dass Herr ***Exgatte*** als Einzelunternehmer (***Name Einzelunternehmen***) in den Jahren 2010 bis 2018 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt hat, dass Umsatz und Einkommenssteuer ... zu niedrig festgesetzt wurden und hiermit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG begangen hat." Seite 2 Nach außen ist ausschließlich ***Exgatte*** aufgetreten.
Niederschrift Finanzpolizei Team 03 - Hr. ***Exgatte*** am. 19.6.2015 - Beilage 2
"In dieser Firma (***Name Einzelunternehmen***) organisiere ich die ganze Arbeit. Meine Frau kümmert sich hauptsächlich um die Familie. Das Aufnehmen von Personal läuft über mich. Die Verträge mit Subfirmen mache ich. Die Einzeitlung der Mitarbeiter mache ich, 80 % der finanziellen Dinge mache ich."
Weiters wird der Ablauf der Geschäfte mit den Scheinfirmen protokolliert. Niederschrift Finanzpolizei Team 3
Hr. ***Exgatte*** am 17.9.2015 - Beilage 3 ***Exgatte*** gibt an, dass sämtliche Handlungen durch ihn gesetzt werden. "Meine Frau kümmert sich um die Kinder ..."
Niederschrift Finanzpolizei Team 3-Hr. ***Exgatte*** am 15.10.2025- Beilage 4
"die Fa ***Name Einzelunternehmen*** lautet auf meine Gattin ***Bf1***, die die Inhaberin ist. Ich kümmere mich um die Personalangelegenheiten und mache ich die Sub-Verträge. Meine Gattin kümmert sich um die Familie und sie schreibt die monatlichen Rechnungen, beantwortet mails. Außerdem ist sie noch als Hausarbeiterin bei der ***Name Firma2*** tätig" Weiters werden Fragen zu den Scheinfirmen beantwortet.
Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten (***Exgatte***) StPO vom 30.10.2020 Beilage 5
"Ich mache für die Subfirmen die Überweisungen"
Die häufigste Antwort des Beschuldigten ist "Mein Fehler. Ich war deppert."
Niederschrift Finanzpolizei Team 3 - Fr. ***Name Reinigungskraft2*** am 2.11.2015 - Beilage 6
"Die Arbeitsanweisungen erhalte ich telefonisch von ***Exgatte***. Er sagt immer was zu tun ist."
Scheidungsurteil vom TT. Monat JJJJ - Beilage 7 Seite 16
"Er (***Exgatte***) war bestürzt, weil er daran dachte, dass das Unternehmen, das er aufgebaut hatte, dann nicht mehr ihm gehören würde."
Niederschrift Finanzpolizei Team 3 - Frau ***Name Reinigungskraft3*** am 3.11.2015 - Beilage 8
"… machen verschiedene Leute, die ***Exgatte*** mitbringt. Für die Außenanlagen sagt ***Exgatte*** den mitgebrachten Leuten was sie tun sollen."
Niederschrift Finanzpolizei Team 3 - Frau ***Name Reinigungskraft4*** am 3.11.2015 - Beilage 9
"kommt Chef mit anderen Leuten ... Kontrolliert wird die Arbeit von diesen Leuten von mir oder vom Chef."
Niederschrift Finanzpolizei Team 3 - Frau ***Name Reinigungskraft4*** am 31.01.2017 - Beilage 10
"Der Chef Her ***Exgatte*** (Anmekrung Finanzpolizei: gemeint ist Hr. ***Exgatte***)"
Für die Frage ob es sich um Deckungsrechnungen oder Scheinrechnungen handelt, möchte ich auch die Ausführungen von ***Name RA2*** (Anwalt von ***Exgatte***) im Schreiben vom 19.11.2020 an Hr. ***Bediensteter FA*** verweisen, welches ich beilege. - Beilage 11
Ich stelle den Antrag die Bescheide über die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2010, 2011, 2013, 2014 und 2015 aufzuheben und durch neu zu erlassende Bescheide zu ersetzen, die den vorangegangenen und den am 30.6.2020 dargelegten Beschwerdegründen Rechnung tragen. Wir ersuchen um antragsgemäße Erledigung.(…)"
Auf Grund der Ausführungen in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der Bf. vom 08.07.2024 wurde durch den zuständigen Richter des Bundesfinanzgerichts an die steuerliche Vertretung am 09.07.2024 eine E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt:
"Sehr geehrter Herr ***Name F***,
sehr geehrte Damen und Herren,
wie soeben mit Ihrer Kollegin, Frau ***Name K***, telefonisch besprochen ersuche ich Sie auf diesem Weg höflich um eine Information dahingehend, ob Sie den Antrag auf eine mündliche Verhandlung nur in Ansehung der zurückgenommenen Beschwerdepunkte oder überhaupt zurücknehmen.
Auch ersuche ich Sie auf diesem Weg um eine Information dahingehend, ob Sie gegebenenfalls die Entscheidung durch den gesamten Senat in Ansehung der zurückgenommenen Beschwerdepunkte oder überhaupt zurücknehmen.
Mit den Ersuchen um eine ehestmögliche kurze Rückmeldung und mit freundlichen Grüßen (…)"
Dieses Mail des Bundesfinanzgerichts wurde seitens der steuerlichen Vertretung am 09.07.2024 beantwortet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr ***Name des Richters***!
Ich darf Ihnen nach Rücksprache mit Herrn Magister Heisinger mitteilen, dass wir auf eine mündliche Verhandlung überhaupt verzichten und ebenfalls keine Entscheidung durch den gesamten Senat benötigen. Für uns ist es nur wichtig, dass unsere dargelegten Rechtsbedenken berücksichtigt werden.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen, (…)"
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 10.07.2024, GZ RV/7103035/2020, wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Da die Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Senat des Bundesfinanzgerichts zurückgenommen hat, wurde die Stellungnahme der Bf. vom 08.07.2024 mitsamt den 11 übermittelten Beilagen der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt. Am 15.07.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme und führte insbesondere das Nachstehende aus:
"Zum Vorhalt wird fristgerecht wie folgt Stellung genommen
Auch die Sichtung der neu übermittelten Stellungnahme und Beilagen ändert nichts wesentliches am bisher schon bekannten Sachverhalt und dessen Einschätzung durch die Abgabenbehörde. Auch wenn der Gatte offenkundig die aktiv handelnde Person war, so handelte er dennoch mit Zustimmung und Handlungsvollmacht seiner Frau und die Firma war auf sie angemeldet. ***Exgatte*** agierte niemals in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sondern immer als Bevollmächtigter des Einzelunternehmens seiner Gattin. Sohin erfolgt die Zurechnung an sie daher trotz aller Inhalte von diversen und Einvernahmen und Stellungnahme des StB samt 11 Beilagen zurecht und sie kann sich nach Ansicht der Abgabenbehörde nur im Regresswege den Schaden bei Ihrem Exmann geltend machen.
Die Bf. hat ihrem Gatten in vollem Einvernehmen Handlungsvollmachten eingeräumt und waren die beiden sich über längere Zeit hinweg sehr einig und haben das Unternehmen unter einer bestimmten Arbeitsteilung lt. eigenen Aussagen gemeinsam betrieben. Mitgrund könnte auch der Umstand gewesen sein, dass ***Exgatte*** Angestellter bei der ***Name Firma1*** ist, die wiederum als Hauptauftraggeber auftrat. Wenn er den Betrieb wie behauptet fast ausschließlich alleine führte, hätte der Betrieb auch formell auf ihn gehen müssen. Wer Vollmachten einräumt und später erkennen muss, dass diese missbraucht werden, kann die Verantwortung hierfür nicht auf unbeteiligte Dritte (Finanzamt) überwälzen.
Nur finanzstrafrechtlich könnte die Beurteilung natürlich anders aussehen, hier wäre vielleicht zu berücksichtigen, dass keine vorsätzliche Hinterziehung durch Frau ***Nachname Bf1 neu*** persönlich erfolgte, und sie nicht die hauptsächlich handelnde Person war, jedoch ist das Fianzamt hierfür nicht zuständig. Rein abgabenseitig kann nur Frau ***Nachname Bf1 neu*** als Einzelunternehmerin und Steuersubjekt belangt werden.
Ob etwas Spielraum in der Qualifikation als Scheinrechnungen oder Deckungsrechnungen und im Falle der letzteren Berücksichtigung eines allfälligen Fremdleistungsaufwandes besteht, obliegt der Entscheidung des Gerichts. Schlussendlich basiert jedes Schätzungsergebnis nur auf den bekannten Tatsachen, und aus dem Rechenwerk der Buchhaltung lagen de facto wenige Informationen vor, er gab auch keine Preiskalkulation, Rechnungen (gleich od ER oder AR) lauteten immer nur auf Pauschale. (…)"
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Name Einzelunternehmen*** wurde am TT.08.2007 im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer *** eingetragen. Die Geschäftsanschrift war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die ***Adresse05***, ***PLZ4*** ***Ort1***, der Geschäftszweig war Gebäudereinigung und die Inhaberin war durchgehend ***Bf1***, geb. am TT.03.1972, die Bf.
Der Exgatte der Bf., ***Exgatte***, geb. am ***TT.MM.19JJ***, hatte in der ***Name Einzelunternehmen*** keine Funktion. Der Exgatte war in den beschwerdegegenständlichen Jahren bei der ***Name Firma1***, ***Adresse01***, ***PLZ1*** ***Ort1*** als Hausbetreuer beschäftigt. In seiner Eigenschaft als Hausbetreuer verschaffte er der ***Name Einzelunternehmen*** einige Gebäudereinigungsaufträge.
Die Bf. selbst war in den beschwerdegegenständlichen Jahren neben ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch bei der ***Name Firma2*** beschäftigt. Die Bf. übte ihre Tätigkeit als Unternehmerin auch tatsächlich aus. So war es der Bf. beispielsweise möglich, durch ihre eigene Tätigkeit bei der ***Name Firma2*** Aufträge für die ***Name Einzelunternehmen*** zu lukrieren. Die auf das Einzelunternehmen zugelassenen Fahrzeuge musste von der Bf. angemeldet werden, da der Exgatte in diesem Unternehmen keine im Firmenbuch eingetragene Vertretungsbefugnis hatte. Die Bf. selbst war über das bestehende Firmenkonto verfügungsberechtigt und hat die Bf. ihrem Exgatten auf diesem Konto eine Zeichnungs- oder Verfügungsberechtigung eingeräumt.
Der Exgatte verfügte seitens der ***Name Einzelunternehmen*** über eine umfangreiche Vollmacht, trat für dieses Unternehmen auf und schloss Verträge ab. Der Exgatte ist daher stets für die ***Name Einzelunternehmen*** aufgetreten und wurden in der Folge auch die Rechnungen und die in diesem Verfahren beschwerdegegenständlichen Scheinrechnungen an die Bf. zur Bezahlung übermittelt. Die Bf. und der Exgatte haben in der ***Name Einzelunternehmen*** jahrelang zusammengearbeitet und hat die Bf. diese Vorgangsweise, dass der Exgatte für dieses Unternehmen tätig geworden ist und Verträge abgeschlossen hat, jahrelang gebilligt.
Den im Akt befindlichen Rechnungen waren demnach auch in vielen Fällen Banküberweisungsbelege beigefügt, die von der Bf. als Auftraggeberin (für die ***Name Einzelunternehmen***) und nicht vom Exgatten unterschrieben worden waren.
Der Exgatte hat es insbesondere übernommen, für das Einzelunternehmen das benötigte Personal anzuwerben und von der ***Name Einzelunternehmen*** übernommene Aufträge an vermeintliche Subunternehmer weiterzugeben.
Der Exgatte hat vorgebracht, an folgende vermeintliche Subunternehmen Aufträge weitergegeben zu haben oder mit diesen Unternehmen Verträge abgeschlossen zu haben: ***Subfirma B***, ***Subfirma N***, ***Subfirma D2***, ***Subfirma PS***, ***Subfirma G***, ***Subfirma I***, ***Subfirma B2***, ***Subfirma C*** und ***Subfirma PF***.
***Subfirma B***:
Die ***Subfirma B***, im Firmenbuch eingetragen unter der Firmenbuchnummer FN 999999x, wurde im Jahr 2000 unter dem Namen ***früherer Name Subfirma B*** mit Sitz in ***PLZ8*** ***Ort2*** gegründet. Geschäftszweig laut Firmenbuch war das Baugewerbe. Das Unternehmen wurde mehrmals umbenannt, im Jahr 2008 wurde der Firmensitz nach ***Ort1*** verlegt (wobei der Sitz innerhalb von ***Ort1*** auch noch mehrmals wechselte). Im Jänner 2010 wurde schließlich der Name ***Subfirma B*** im Firmenbuch eingetragen. Auch die Gesellschafter und die Geschäftsführer wechselten mehrmals, wobei ab 14.01.2010 Herr ***Name MH***, geboren am TT.MM.1951, als Geschäftsführer und Alleingesellschafter fungierte. Mit Beschluss vom TT.MM.2010 wurde über die GmbH das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst.
Im Jahr 2010 fand eine Betriebsprüfung bei der ***Subfirma B*** statt, bei welcher unter anderem festgestellt wurde, dass der ab 14.01.2010 fungierende Geschäftsführer bereits am 26.04.2010 seinen inländischen Wohnsitz wieder abmeldete. Laut Auskunft des Unterkunftgebers habe Herr ***Name MH*** auch nie an dieser Adresse gewohnt. Bei dem ebenfalls ab 14.01.2010 bestehenden Firmensitz in ***PLZ7*** ***Ort1*** handelte es sich lediglich um ein virtuelles Büro. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden lediglich Unterlagen von den Monaten 09-12/2009 vorgelegt, für das Jahr 2010 wurden keine Unterlagen vorgelegt.
Der Exgatte hat den Kontakt mit einer Person, die dieser als "***Name MH***" bezeichnet in einem Gasthaus hergestellt und hat hinsichtlich dieses Unternehmens und der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt mit der vom Exgatten angeführten Person stattgefunden hat, noch, dass diese Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma B*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass diese im Baubereich tätige Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die Bf. durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma N***:
Die ***Subfirma N*** (FN ***999998s***k) wurde im Jahr 2006 mit Sitz in ***Ort1*** gegründet. Als Alleingesellschafter und Geschäftsführer fungierte bis zum Jahr 2009 ein Herr ***Name SN***, ab 2009 war Herr ***Name MK*** als Geschäftsführer und Gesellschafter eingetragen. Am TT.MM.2011 wurde über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet, im Jahr 2013 erfolgte schließlich eine amtwegige Löschung der GmbH.
Bei der ***Subfirma N*** fand eine Betriebsprüfung statt, welche im Jahr 2015 abgeschlossen wurde. Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Firmensitz der GmbH lediglich ein virtuelles Büro in ***PLZ7*** ***Ort1*** war. Die Adresse diente lediglich als Postadresse. Für die Jahre 2010 und 2011 wurde von der Betriebsprüfung festgestellt, dass eine Vielzahl von Rechnungen der ***Subfirma N*** im Umlauf war, deren Bezahlung immer in bar erfolgt sein soll. Diese lagen der Betriebsprüfung als Kontrollmaterial vor. Auf den Rechnungen wurden unterschiedliche Rechnungslayouts, Nummerierungen und Leistungsbezeichnungen (Verscheide Bauleistungen, Materiallieferungen, Reinigungsdienste, Schneeräumungen, etc.) vorgefunden. Auf der an die Bf. gelegten Rechnung war als Tätigkeitsbereich der ***Subfirma N*** "Glasmontage, Baumeister, Bodenleger und Trockenbau" angegeben, als Leistungsgegenstand waren "Diverse Bauarbeiten" und 8 Adressen in ***Ort1*** auf der Rechnung angeführt worden.
Der Exgatte hat den Kontakt mit dieser Gesellschaft über einen "***Vorname I***" hergestellt und hat hinsichtlich dieses Unternehmens, des Geschäftsführers beziehungsweise der Kontaktperson keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt hergestellt worden ist, …) gesetzt beziehungsweise dokumentiert. Eine Person mit dem vom Exgatten angeführten Namen "***Vorname I***" scheint im Firmenbuchauszug betreffend die ***Subfirma N*** nicht auf.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt mit der vom Exgatten angeführten Person stattgefunden hat, noch, dass diese Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma N*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass diese Gesellschaft für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** überhaupt Tätigkeiten durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma D2***:
Die ***Subfirma D2*** (FN 999997p) wurde im Jahr 2011 mit Sitz in ***Ort1*** gegründet. Geschäftszweig war das Baumeistergewerbe. Am TT.MM.2013 wurde über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet, in weiterer Folge wurde die GmbH aufgelöst und wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die UID-Nummer des Unternehmens wurde am 15.03.2013 begrenzt.
Der Exgatte hat den Kontakt mit dieser Gesellschaft über einen Herrn mit dem "Spitznamen ***Spitzname***" hergestellt und hat hinsichtlich dieses Unternehmens, des Geschäftsführers beziehungsweise der Kontaktperson keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert. Eine Person mit dem vom Exgatten angeführten Namen "***Spitzname***" scheint im Firmenbuchbuchauszug der ***Subfirma D2*** nicht auf.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt mit der vom Exgatten angeführten Person stattgefunden hat, noch, dass diese Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma D2*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass diese Gesellschaft überhaupt für die ***Name Einzelunternehmen*** Tätigkeiten durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma PS***:
Die ***Subfirma PS*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom TT.MM.2009 unter dem Namen ***früherer Name Subfirma PS*** gegründet. Als Geschäftszweig ist seit 17.06.2009 die Ausübung des Schlossergewerbes im Firmenbuch (FN 999996s) eingetragen. Am 10.01.2013 wurde das Unternehmen in ***Subfirma PS*** umbenannt. Zur gleichen Zeit fand auch ein Geschäftsführer- und Gesellschafterwechsel statt. Im Juli bzw. August 2013 wurde von der Finanzpolizei erhoben, dass die ***Subfirma PS*** an der Firmenadresse nicht auffindbar ist. Laut Auskunft eines weiteren Mieters war der Firmensitz bereits Ende 2012 aufgegeben worden. Im Juli 2013 wurde ein neuer Betriebsort im Firmenbuch eingetragen, hierbei handelte es sich jedoch um ein virtuelles Büro. Auch der ab Jänner 2013 eingetragene GF ***Name GF*** konnte an seiner Meldeadresse nicht vorgefunden werden. Von Seiten der Finanzpolizei wurde das Unternehmen ab 13.01.2013 als Betrugsfirma eingestuft. In weiterer Folge wurde die UID-Nummer begrenzt und die amtswegige Löschung der GmbH beantragt, welche am TT.MM.2013 durchgeführt wurde.
Der Exgatte hat den Kontakt mit einer Person, die dieser als "***Vorname P***" bezeichnet in einem Gasthaus hergestellt und hat hinsichtlich dieses Unternehmens und der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt mit der vom Exgatten angeführten Person stattgefunden hat, noch, dass diese Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma PS*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass diese im Schlossergewerbe tätige Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma G***:
Die ***Subfirma G*** (FN 999995p) wurde bereits im Jahr 2000 gegründet, ab dem Jahr 2008 erfolgten mehrere Gesellschafter-und Geschäftsführerwechsel. Geschäftszweig des Unternehmens war die Montage von Fertigteilprofilen. Im Jahr 2015 wurde über die GmbH das Konkursverfahren eröffnet, im Jahr 2018 wurde die GmbH schließlich gelöscht. Es sei kein Geschäftsführer greifbar und kein Firmensitz vorhanden.
Der Kontakt mit dieser Gesellschaft soll auf einer Baustelle in ***PLZ6*** ***Ort1*** zu Stande gekommen sein. Mit wem der Exgatte zuvor in einem Cafe und auf der Baustelle gesprochen hat, ist nicht bekannt. Ansprechpartner soll ***Name AP*** gewesen sein. Der Exgatte hat hinsichtlich dieses Unternehmens, der Kontaktperson beziehungsweise der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt mit der vom Exgatten angeführten Person stattgefunden hat, noch, dass diese Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma G*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die im Bereich der Montage von Fertigprofilen tätige Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären. Auf den Rechnungen wurde "Bauvorhaben: Raum ***Ort1***" angeführt.
***Subfirma I***:
Die ***Subfirma I*** (FN 999994d) wurde am TT.MM.2013 errichtet und am TT.MM.2014 amtwegig gelöscht. Am 28.06.2014 wurde die UID-Nummer der GmbH begrenzt. Grund für die UID-Nummern-Begrenzung und die amtwegige Löschung war, dass die Abgabenbehörde die ***Subfirma I*** als Scheinfirma eingestuft hat.
Der Kontakt mit dieser Gesellschaft wurde seitens des Exgatten im Gasthaus ***Name Gasthaus P*** in der ***Name Straße M*** hergestellt, wobei der Exgatte keine Aufzeichnungen darüber hatte, mit wem der Kontakt hergestellt worden ist. Der Exgatte hat hinsichtlich dieses Unternehmens und der Kontaktperson oder der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) gesetzt beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt stattgefunden hat, noch, dass die Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma I*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma B2***:
Am TT.08.2005 wurde die ***früherer Name Subfirma B2*** ins Firmenbuch (FN 999993s) eingetragen. Bei dieser GmbH wurde am TT.MM.2014 der Gesellschaftervertrag neu gefasst und die ***früherer Name Subfirma B2*** in ***Subfirma B2*** umbenannt. Bereits am TT.MM.2014 wurde das Konkursverfahren über die GmbH eröffnet. Die UID-Nummer wurde bereits zuvor am 29.08.2014 begrenzt. Aus Erhebungen der Abgabenbehörde lässt sich entnehmen, dass am Sitz laut Firmenbuch niemals eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, der Geschäftsführer des Unternehmens war ebenfalls nicht auffindbar.
Hinsichtlich dieser Gesellschaft hat der Exgatte auf seine Antworten "oben" verwiesen. Der Exgatte hat hinsichtlich dieses Unternehmens und der Kontaktperson oder der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt stattgefunden hat, noch, dass die Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma B2*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären.
***Subfirma C***:
Die ***Subfirma C*** (FN 999992d) wurde im Jahr 2008 unter dem Namen "***früherer Name Subfirma C***" gegründet. Mit Jänner 2015 wurde die GmbH vom Alleingesellschafter und Geschäftsführer ***Name SC*** übernommen und in ***Subfirma C*** umbenannt. Bereits am TT.11.2015 wurde über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet. In weiterer Folge wurde die Firma gelöscht. Im Zusammenhang mit der Firma ***Subfirma C*** sagte der einvernommene Geschäftsführer, ***Name SC***, aus, dass er die Firma ***Name Einzelunternehmen*** nicht kenne und dass seine GmbH nur im Baugewerbe tätig sei. ***Name GF C*** führte zusammengefasst jedoch auch aus, dass seine Firma faktisch eigentlich von Herrn ***Name AP*** geführt werde.
Auch hinsichtlich dieser Gesellschaft hat der Exgatte auf seine Antworten "oben" verwiesen. Der Exgatte hat vorgebracht, Kontakt mit einem Herrn ***Name P*** gehabt zu haben. Der Exgatte hat hinsichtlich dieses Unternehmens und der Kontaktperson oder der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt stattgefunden hat, noch, dass die Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma C*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären. Der Geschäftsführer der Gesellschaft konnte sich an eine Leistungsbeziehung mit der ***Name Einzelunternehmen*** nicht erinnern.
***Subfirma PF***:
Die ***Subfirma PF*** (FN 999991y) wurde bereits 1991 gegründet. Am 19.12.2014 wurde die Firma von Herrn ***Name JS***, geb. ***TT.MM.***1950, übernommen. Dieser war ab diesem Zeitpunkt als Alleingesellschafter und Geschäftsfsführer eingetragen. Am TT.08.2015 wurde über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet. Bereits am 22.04.2015 wurde die UID-Nummer der GmbH begrenzt.
Auch hinsichtlich dieser Gesellschaft hat der Exgatte auf seine Antworten "oben" verwiesen. Der Exgatte hat auch hinsichtlich dieses Unternehmens und der Kontaktperson oder der Person des Geschäftsführers keinerlei Überprüfungshandlungen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Personalien der Person, mit der der Kontakt in dem Gasthaus hergestellt worden ist, …) vorgenommen beziehungsweise dokumentiert.
Es ist daher weder dokumentiert, dass tatsächlich überhaupt ein Kontakt stattgefunden hat, noch, dass die Person, mit der der Exgatte gegebenenfalls Kontakt gehabt hat, für die ***Subfirma PF*** vertretungsbefugt gewesen ist. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft überhaupt Tätigkeiten für die im Reinigungsgewerbe tätige ***Name Einzelunternehmen*** durchgeführt hat noch welche Tätigkeiten gegebenenfalls durchgeführt worden wären. Auffällig ist, dass diese Gesellschaft die Rechnungen vor dem Leistungszeitraum ausgestellt hat (also betreffend den Leistungszeitraum April 2015 am 23.03.2015 oder betreffend den Leistungszeitraum Mai 2015 am 10.04.2015).
Die Bf. hat dem Bundesfinanzgericht das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts ***Bezeichnung Bezirksgericht*** vom TT. Monat JJJJ, GZ ***XX C XX/JJx***, mit dem die Ehe der Bf. und des Exgatten geschieden worden ist, übermittelt. Auf der Seite 10 des Scheidungsurteiles ist festgehalten, dass sie Streitteile ursprünglich sehr arm gewesen sein, dass sie aber im Laufe der Ehejahre die finanzielle Lage sehr gut haben verbessern und ein Kapital von 1,5 bis 2 Millionen Euro haben schaffen können.
Die Einkommenssituation der Bf. und deren Exgatten stellte sich in den Jahren 2007 (Gründung der ***Name Einzelunternehmen***) bis 2023 (Scheidung der Bf. vom Exgatten) dar wie folgt:
[...]
Aus diesem Familieneinkommen musste die Familie ihre Lebenserhaltungskosten in diesen Jahren bestreiten, insbesondere,
- die Lebenserhaltungskosten für sich selber und ihre Kinder und die (laufenden) Kosten des Familienwohnsitzes in der ***Adresse05***, ***PLZ4*** ***Ort1***
- die Anschaffung mehrerer teurerer Fahrzeuge, darunter einen *** und einen ***
- die Unterhaltsverpflichtungen für 3 Kinder (***Kind1***, ***Kind2*** und ***Kind3***), wovon ein Kind behindert ist und ein Kind sehr ausgiebig den Tennissport ausübte
- während mehrerer Jahre an den überwiegenden Wochenenden Kurzurlaube, während die Großeltern die Kinder beaufsichtigten.
Der Exgatte hat vom Firmenkonto der ***Name Einzelunternehmen*** ohne Rücksprache mit der Bf. eine Abhebung € 30.000 vorgenommen.
Bei der Bf. fand in den Jahren 2019 und 2020 eine Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2018 statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 06.03.2020 wurden in den TZ2 bis TZ5 Feststellungen getroffen, wobei die Feststellungen in der TZ2 den Themenkomplex "Fremdleistungen von Subfirmen - Scheinrechnungen" betrafen. Weiters sind im Betriebsprüfungsbericht unter den TZ3 bis TZ5 zusätzliche Feststellungen enthalten, nämlich unter der TZ3 betreffend "PKW Luxustangente und Privatanteil", unter der TZ4 betreffend "Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" und unter der TZ5 betreffend "Telefonkosten Privatanteil".
Das Finanzamt hat den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 bis 2015 und neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015 erlassen.
In der eingebrachten Beschwerde wandte sich die Bf. ausschließlich gegen die Feststellungen im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen und brachte insbesondere vor, dass Deckungsrechnungen vorgelegen hätten und die Malversationen durch den Exgatten der Bf. bewirkt worden wären.
2. Beweiswürdigung
Die Informationen betreffend die ***Name Einzelunternehmen*** (Gründung, Inhaberin, Firmenbuchnummer, …) ergeben sich insbesondere aus dem Steuerakt, dem Betriebsprüfungsbericht und dem Firmenbuch und sind unstrittig.
Die Beschäftigung des Exgatten bei der ***Name Firma1***, ***Adresse01***, ***PLZ1*** ***Ort1*** ergibt sich aus dem ,Steuerakt und ist unstrittig. Dass der Exgatte in seiner Eigenschaft als Hausbetreuer bei der ***Name Firma1***, ***Adresse01***, ***PLZ1*** ***Ort1*** der ***Name Einzelunternehmen*** Aufträge verschafft hat, ergibt sich aus dem Steuerakt, den Betriebsprüfungsunterlagen und den seitens der Bf. übermittelten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass die Bf. ihre Tätigkeit als Einzelunternehmerin auch tatsächlich ausübte, ergibt sich aus dem jahrelangen Zusammenwirken mit Ihrem Exgatten im Rahmen der ***Name Einzelunternehmen***, aus dem Umstand, dass die Bf. als einzige im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Person die Anmeldungen der Firmenfahrzeuge hat vornehmen müssen, aus dem Umstand, dass die Bf. über das Firmenkonto verfügungsberechtigt war und auch tatsächlich selbst entsprechende Überweisungsaufträge durchgeführt hat, aus dem Umstand, dass die Bf. die Bürotätigkeit erledigt hat, aus dem Umstand, dass die Bf. - wenn auch gemeinsam mit ihrem Exgatten - die entsprechenden Aufträge an die vormalige steuerliche Vertretung erteilt hat, aus dem Umstand, dass die Bf. Reinigungskräfte für die ***Name Einzelunternehmen*** rechtswirksam eistellen oder kündigen konnte sowie aus dem Umstand, dass die Bf. auch entsprechende Kontakte zu den eigenen Reinigungskräften hatte.
Dass die Bf. über das Firmenkonto verfügungsberechtigt war, ergibt sich einerseits aus dem Betriebsprüfungsunterlagen, insbesondere auch den vorgelegten Rechnungen, denen in vielen Fällen Banküberweisungsbelege beigefügt worden sind, die von der Bf. als Auftraggeberin für die ***Name Einzelunternehmen*** (und nicht vom Exgatten) unterschrieben worden waren und andererseits aus den seitens der Bf. übermittelten Unterlagen, insbesondere aus dem vorgelegten Scheidungsurteil, in dem auf der Seite 14 festgehalten ist, dass der Exgatte die Bf. mit dem Tod für den Fall bedroht habe, falls die Bf. ihrem Exgatten die Zeichnungsbefugnis über das Firmenkonto entziehen sollte, woraus für das Bundesfinanzgericht ersichtlich ist, dass die Bf. als Verfügungsberechtigte über dieses Konto in der Lage gewesen ist, die Berechtigung des Exgatten zu wiederrufen. Die Verfügungsberechtigung der Bf. über das Firmenkonto ist unstrittig.
Dass die Bf. die Bürotätigkeiten erledigt hat und - gegebenenfalls gemeinsam mit ihrem Exgatten - die entsprechenden Aufträge an die vormalige steuerliche Vertretung erteilt hat ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen sowie aus den seitens der Bf. übermittelten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass die Bf. neben ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch bei der ***Name Firma2*** beschäftigt war, auch aus dieser Tätigkeit einschlägiges Wissen im Bereich Hausbetreuung hatte und hat und aus dieser Tätigkeit auch Aufträge für die ***Name Einzelunternehmen*** lukrieren konnte, ergibt sich aus dem Steuerakt der Bf. sowie den Betriebsprüfungsunterlagen und den seitens der Bf. an das Bundesfinanzgericht übermittelten Schriftstücke und ist unstrittig.
Dass die Bf. rechtswirksam Einstellungen oder Kündigungen vornehmen konnte und auch Kündigungen von Reinigungskräften vorgenommen hat, ergibt sich für einen Fall im Jahr 2017 aus dem seitens der Bf. übermittelten Scheidungsurteil.
Dass die Bf. die Zulassungen der Firmenfahrzeuge auf das Unternehmen veranlasst oder vorgenommen hat, ergibt sich aus ihrer rechtlichen Position und ist unstritig.
Dass auch die Bf. entsprechende Kontakte zu den eigenen Reinigungskräften hatte, ergibt sich aus den seitens der Bf. übermittelten Unterlagen, insbesondere aus dem Scheidungsurteil, in dem insbesondere auch ausgeführt ist, dass die Bf. Kündigungen von Reinigungskräften vorgenommen hat.
Auch ist auf der Seite 26 des Scheidungsurteiles festgehalten, dass sich aus einem in diesem Urteil nicht näher spezifizierten Parallelverfahren gezeigt habe, dass zwischen der Bf. und dem Exgatten (Zitat:) im geschäftlichen Bereich weitgehende Verflechtungen bestanden und die Streitteile gewöhnlich lavierend agierten, woraus für das Bundesfinanzgericht wiederum ersichtlich ist, dass die Rolle der Bf. in diesem Unternehmen tatsächlich nicht so unbedeutend gewesen ist, wie die Bf. im Abgabenverfahren nunmehr vorbringt.
Den gegenteiligen Ausführungen der Bf. dahingehend, dass sämtliche Handlungen in dem oder für das Unternehmen von ihrem Exgatten vorgenommen worden wären und sie selber keine Tätigkeit in der ***Name Einzelunternehmen*** ausgeübt hätte, konnte aus den oben angeführten Gründen und auch deswegen nicht gefolgt werden, weil der Exgatte seinerseits auch Vollzeit als Hausbetreuer bei der ***Name Firma1***, ***Adresse01***, ***PLZ1*** ***Ort1***, beschäftigt war.
Dass der Exgatte der Bf. über eine umfangreiche Vollmacht verfügt hat und auf Grundlage dieser Vollmacht (mündliche) Verträge abgeschlossen hat, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig. Dass der mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattete Exgatte die Suche nach Fremdpersonal übernommen hat und die Bf. ihre eigenen Kontrollpflichten gegenüber dem Exgatten und ihre Verantwortung als Unternehmerin nicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und den seitens der Bf. dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen.
Der Exgatte hat es insbesondere übernommen, für das Einzelunternehmen das benötigte Personal anzuwerben und von der ***Name Einzelunternehmen*** übernommene Aufträge an vermeintliche Subunternehmer weiterzugeben - dies ergibt sich wiederum aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist ebenfalls unstrittig.
Die Informationen betreffend die einzelnen Unternehmen (***Subfirma B***, ***Subfirma N***, ***Subfirma D2***, ***Subfirma PS***, ***Subfirma G***, ***Subfirma I***, ***Subfirma B2***, ***Subfirma C*** und ***Subfirma PF***) ergeben sich aus dem Firmenbuch, aus den Steuerakten der einzelnen Gesellschaften, aus Betriebsprüfungsunterlagen und einem Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Die seitens des Exgatten der Bf. praktizierte Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen an vermeintliche Subunternehmen ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des Exgatten vom 04.11.2020 und ist unstrittig.
Dass die Ehegatten im Laufe der Ehejahre ein Kapital von 1,5 bis 2 Millionen Euro haben schaffen können, ergibt sich aus dem Scheidungsurteil und ist unstrittig. Die Höhen der erzielten Einkommen der Ehegatten in der Zeit von 2007 (Gründung der ***Name Einzelunternehmen***) bis 2023 (Jahr der Scheidung der Bf. von ihrem Exgatten) ergeben sich aus den Einkommensteuerbescheiden und - sofern solche Bescheide nicht vorhanden sind - aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes vorhandenen Lohnzetteln und sind unstrittig.
Dass der Exgatte vom Firmenkonto der ***Name Einzelunternehmen*** ohne Rücksprache mit der Bf. eine Abhebung € 30.000 vorgenommen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem seitens der Bf. vorgelegten Scheidungsurteil (Seite 14 des Urteiles) und ist ebenfalls unstrittig. Auch aus diesem Umstand, dass der Exgatte mit der Bf. eine derartige Abstimmung hätte vornehmen müssen, ist insbesondere ersichtlich, dass die Bf. in der ***Name Einzelunternehmen*** auch tatsächlich eine Position inne hatte, dass der Exgatte derartige Behebungen mit ihr zumindest hat/hätte abstimmen müssen.
Die im Betriebsprüfungsbericht unter den TZ3 bis TZ5 gemachten Feststellungen betreffend "PKW Luxustangente und Privatanteil" (TZ3), betreffend "Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" (TZ4) und betreffend "Telefonkosten Privatanteil" (TZ5) sind zwischen den Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht strittig. Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung, von den festgestellten Sachverhalten abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Bundesfinanzgericht - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).
Gemäß § 23 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist für die Abgabenerhebung das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend.
Zudem ist gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit durch Unterlagen zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 4 Rz 279).
Gemäß § 162 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert dabei eine von der Abgabenbehörde ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift Beweis über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung (§§ 87 und 88 BAO).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.
Die Verpflichtung zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.
Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (VwGH 18.12.1997, Zl. 96/16/0143).
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Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103027/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103027.2020
- Stammnummer
- 145622
- Gültig
- 10.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF