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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100111/2019

Keine Steuerbegünstigung für eine Ausgleichszahlung nach § 24 HVertrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100111/2019vom 08.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es konnte daher der Wert, der sowohl vom ***Versicherung_Tochterfirma***, als auch vom Rechtsvertreter des Bf. selbst im Zuge des Vergleiches herangezogene Wert von ca. EUR 15.000, genauer: EUR 14.945,04 (unbedenklich festgestellter Leasingauflösungswert), zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung a. Rechtslage Gem. § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO; in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Gem. § 119 Abs. 1 BAO (idF BGBl. Nr. 194/1961) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gem. § 132 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 28/1999) sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; (…). Gem. § 138 Abs. 1 BAO (idF BGBl. Nr. 194/1961) haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Gem. § 138 Abs. 2 BAO (idF BGBl. Nr. 194/1961) sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Gem. § 207 Abs. 2 BAO (idF BGBl. I Nr. 13/2014) beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Gem. § 209a Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 62/2018) steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Gem. § 209a Abs. 2 BAO (idF BGBl. I Nr. 62/2018) steht der Abgabenfestsetzung, die unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) abhängt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird. Gem. § 238 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 14/2013) verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. Nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988; idF BGBl. Nr. 400/1988) unterliegen der Einkommensteuer nur: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29. Gem. § 24 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommenststeuergesetz 1988; idF BGBl. I Nr. 112/2012) sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei 1. der Veräußerung des ganzen Betriebes eines Teilbetriebes eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist 2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes). Gem. § 24 Abs. 2 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 112/2012) ist der Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. Gem. § 24 Abs. 3 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 112/2012) sind die Veräußerungserlöse anzusetzen, wenn die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert werden. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grund und Boden ist § 6 Z 4 anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. Gem. § 24 Abs. 4 EStG 1988 ist der Veräußerungsgewinn nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7 300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu, wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Gem. § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 112/2012) gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche. Gem. § 37 Abs. 1 TS 1 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 105/2014) ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Gem. § 37 Abs. 2 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 105/2014) sind über Antrag nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen: 1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. 2. Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt. Gem. § 37 Abs. 5 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 105/2014) sind außerordentliche Einkünfte Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt: 1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst. 2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor. 3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. Gem. § 37 Abs. 7 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 105/2014) steht die Progressionsermäßigung nach Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu. Gem. § 67 Abs. 3 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 118/2015) wird die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Dienstordnungen von Gebietskörperschaften, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen, Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. (…) Gem. § 67 Abs. 6 EStG 1988 (in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015) sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern: 1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht. 2. Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt (…) Gem. § 67 Abs. 10 EStG 1988 (in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015) sind sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2. § 1 HVertrG 1993 (Handelsvertretergesetz; idF BGBl. I Nr. 103/2006) lautet: (1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. (2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. (3) Anstelle des Begriffs "selbständiger Handelsvertreter" kann auch der Begriff "Handelsagent" verwendet werden. Gem. § 24 Abs. 1 HVertrG 1993 (idF BGBl. Nr. 88/1993) gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit 1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, 2. zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Gem. § 24 Abs. 3 HVertrG 1993 (idF BGBl. Nr. 88/1993) besteht der Anspruch nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder 3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet. Gem. § 24 Abs. 4 HVertrG 1993 (idF BGBl. Nr. 88/1993) beträgt der Ausgleichsanspruch mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. (…) Gem. § 26a HVertrG 1993 (idF BGBl. I Nr. 103/2006) finden die Bestimmungen des HVertrG auch auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung. Gem. § 26c Abs. 1 HVertrG 1993 (idF BGBl. I Nr. 58/2010) gebühren auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie weiter zahlt oder weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Gem. § 26c Abs. 4 HVertrG 1993 (idF BGBl. I Nr. 58/2010) ist der Unternehmer berechtigt, den Anspruch auf Folgeprovision durch eine Abschlagszahlung abzugelten. Bei der Berechnung dieser Abschlagszahlung ist von der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge auszugehen, wobei das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 3 VersVG und sonstige Auflösungsgründe des Versicherungsvertrags zu berücksichtigen sind. Gem. § 26d HVertrG 1993 (idF BGBl. I Nr. 103/2006) gebührt dem Versicherungsvertreter, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt. b. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Zahlung von EUR 100.000,00 Strittig ist, ob die Abfindungszahlung von 100.000,00 als laufende Betriebseinnahme zum Tarif (Standpunkt Finanzamt) oder als gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 mit einem ermäßigten 6%-Steuersatz begünstigte Abfertigung (Standpunkt Bf.) zu versteuern ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war der Bf. zuletzt als selbstständiger Versicherungsagent auf Basis eines Agenturvertrages für den ***Versicherung_Tochterfirma*** tätig. Der Bf. brachte unter Vorlage eines Formulars aus dem Jahr 2020 betreffend eine Gewerbeanmeldung des Bf. mit Wirksamkeit ab 26.04.2010 vor, dass demnach die Tätigkeit des Bf. lediglich die Vermittlung von Werkverträgen gewesen sei, sodass der Bf. nicht als Handelsvertreter einzustufen sei. Auf dem genannten Formular wurde das anzumeldende Gewerbe wie folgt beschrieben: "Vermittlung von Werkverträgen zwischen befugten Gewerbetreibenden und Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, beschränkt auf die Namhaftmachung und Zusammenführung der Vertragspartner, unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Reisebüros, Transportagenten und Spediteuren und sonstigen reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten." Vorab ist zu bemerken, dass auf dem von der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung des Bf. übersendeten Gewerbeanmeldungsformular neben der Unterschriftenzeile das Datum 29.04.2020 aufscheint und dieses Dokument nicht unterfertigt ist. Nach § 1 HVertrG ist Handelsvertreter, wer von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Wie die Ermittlungen ergeben haben, war der Bf. lediglich bis 2010 unselbständig für die ***Versicherung_Tochterfirma*** als Versicherungsvertreter und ab 2010 für diese auf selbständiger Basis als Versicherungsvertreter tätig. Ob dieser hierbei die Verträge vermittelte oder abschloss, ist in Hinsicht auf das HVertrG unerheblich, da § 26a HVertrG normiert, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung finden. Gemäß § 26c Abs. 1 HVertrG gebühren auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie weiter zahlt oder weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Gem. § 26d HVertrG gebührt dem Versicherungsvertreter, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt. Die letzte unselbständige Tätigkeit als angestellter Versicherungs(sub)agent für den ***Versicherung_Tochterfirma*** fand nach den entsprechenden Dienstgebermeldungen und den Aufzeichnungen der belangten Behörde im Abgabeninformationssystem im Jahr 2009 statt und war - ausgehend von Punkt 1. des Vergleiches vom 22.07.2016 - jedenfalls spätestens im Jahr 2013 am 15.03.2013 beendet worden. Ebenso geht aus diesen Punkt des Vergleiches hervor, dass zu diesem Zeitpunkt (22.07.2016) "keinerlei gegenseitige Ansprüche aus diesen vergangenen Dienstverhältnissen mehr bestehen". Aus dem Wortlaut des Vergleiches vom 22.07.2016 geht zudem klar hervor, dass diese Zahlung ausschließlich eine Ablöse in Abgeltung "für sämtliche Betreuungs- bzw. Folgeprovisionsansprüche gemäß HVertrG" darstellt. Im Übrigen würde selbst eine bloße Bezeichnung einer Vergleichssumme (oder einer Nachzahlung im Insolvenzverfahren) als "Abfertigung" für die Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung nicht genügen, wenn dies nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht (Jakom/Ebner EStG (2025) § 67 Rz 13 mit Verweis auf VwGH 08.04.86, 85/14/0162; 28.10.97, 97/14/0045). Gemäß § 26a HVertrG finden die Bestimmungen des HVertrG auch auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung. Die beschwerdegegenständliche Zahlung betrifft somit Ansprüche des Bf. nach § 24 in Verbindung mit § 26c Abs. 1 und § 26d HVertrG. Der Einwand des Bf., dass dieser kein Handelsvertreter im Sinne des HVertrG gewesen sei, trifft daher nicht zu. Das Agenturverhältnis des Bf. mit der ***Versicherung_Tochterfirma*** wurde mit 30.05.2016 beendet. Die Ablösezahlung erfolgte somit in keinem Zusammenhang mit einem Dienstnehmerverhältnis des Bf., sondern ausschließlich auf Basis seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungsagent und war somit den Einkünften aus dieser Tätigkeit als Betriebseinnahme zuzuordnen. Der Bf. beantragte, seine Abfindungszahlung mit einem Steuersatz von 6% gem. § 67 Abs. 6 EStG zu versteuern. Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallen, wie zB freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen sind nach Maßgabe der nachgewiesenen Dienstzeit bei ein und demselben Arbeitgeber grundsätzlich gem. § 67 Abs. 6 EStG mit einem Steuersatz von 6% zu versteuern. Diese Steuerbegünstigung steht somit ausschließlich Dienstnehmern zu. Der Bf. habe (in der Vergangenheit) keine Dienstnehmereinkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Die Abfindungszahlung aus dessen Werkvertragsverhältnis stellen somit keine steuerbegünstigten Abfertigung- oder Abfindungszahlungen, sondern nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar. Für nachträgliche Einkünfte aus einer Einkunftsart sind daher ausschließlich die Regelungen für die ursprüngliche Einkunftsart anzuwenden. Im konkreten Fall war der Bf. zuerst nichtselbständig und dann selbständig als Versicherungsvertreter bei derselben Arbeitgeberin tätig. Nach erstmaliger Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit im Mai 2016 erhielt er von dieser eine Abfindungszahlung. Der VwGH führte in seiner Entscheidung 90/14/0184 vom 24.10.1994 aus, dass zu den sonstigen Bezügen auch Stockablösen gehören, durch die Folgeprovisionsansprüche aus der Betreuung des Eigenstockes eines nichtselbständig tätigen Versicherungsvertreters in Form einer Einmalzahlung abgegolten werden (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Textziffer 8 zu § 67). Diese Stockablösen sind keine Zahlungen für die Ablöse eines "good will" des nichtselbständigen Versicherungsvertreters, sondern stellen die in einem Jahr erfolgte Ablöse des Anspruches auf künftige Zahlungen aus dem Titel der Folgeprovisionen als Abgeltung für vergangene Dienstleistungen und damit eine Entlohnung für eine Tätigkeit dar, die sich über mehrere Jahre erstreckte (VwGH 08.01.1974, 1276/73). Laut Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 67 Rz 13 (Stand 01.12.2021, rdb.at) handelt es sich bei einer Stockablöse nicht um Abfertigungen bzw Abfindungen iSd § 67 Abs. 3 oder Abs. 6 EStG. Die Stockablöse ist als sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG zu versteuern, wenn sie neben laufenden Bezügen gewährt wird. Fließt die Stockablöse nicht mehr neben laufenden Bezügen zu, ist eine Versteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG vorzunehmen. Gem. § 67 Abs. 10 EStG sind sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen (VwGH 08.01.1974, 1276/73; 24.10.1994, 90/14/0184). Selbst bei Annahme, dass die Abfindungszahlung eine Abfindung für die nichtselbständige Tätigkeit darstellt, wäre diese daher dennoch gemäß § 67 Abs. 10 EStG wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu besteuern. Für eine begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988, die diesbezüglich zudem eine Dienstnehmereigenschaft des Bf. voraussetzen würde, was wie ausgeführt schon nicht der Fall ist, bleibt somit auch aus weiteren Gründen im Ergebnis kein Raum. Eine Diskriminierung von Selbständigen, wie der Bf. vermeint, kann darin nicht erblickt werden, zumal Selbständigen bereits andere steuerliche Begünstigungen wie (ggf. auch investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag, Verlustausgleich sowie diverse Mehrjahresverteilungen im Falle der Beendigung einer Tätigkeit etc. im Falle der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen zustehen und dies im zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Wie sich aus dem Vergleich weiters ergibt, hatte der Bf. die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit diesem Vergleich (laut Schreiben des Rechtsanwalts des Bf. vom 20.07.2016 in der Höhe von EUR 14.904,90 zzgl. USt) selbst zu tragen, sodass diese als damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben grundsätzlich abzugsfähig sind. Die entsprechenden Vertretungskosten, die im Jahr 2016 seitens des Bf. nachweislich verausgabt wurden, betrugen EUR 3.700,00. Nicht die gesamten Vertretungskosten wurden zur Erreichung der im Jahr 2016 zugeflossenen Summe aufgewendet, sondern es wurden dadurch auch Zahlungen, die erst in den Folgejahren geflossen sind, erreicht. Da diese jedoch ebenso fraglos im Zusammenhang mit derselben Einkunftsquelle angefallen sind, sind diese Zahlungen aufgrund des Abflussprinzips, soweit sie 2016 bezahlt wurden, zur Gänze im Jahr 2016 abzugsfähig. Besteuerung der Abfindungszahlung mit dem Hälftesteuersatz gem. § 37 Abs. 5 EStG 1988? Bereits mit VwGH 21.06.1994, 91/14/0165 wurde ausgesprochen, dass der Ausgleichsanspruch (Anspruch auf Abfindungszahlung) in erster Linie künftig entgehende Provisionen des Handelsvertreters abgelten will. Auf dieses Erkenntnis wurde auch in VwGH 18.12.1997, 96/15/0140 hingewiesen zur Untermauerung der Ansicht, wonach der Ausgleichsanspruch gem. § 24 HVertrG 1993 eben nicht als Entgelt für die Übertragung eines Kundenstocks des Handelsvertreters anzusehen ist. Durch die Tatsache, dass eben kein Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut übertragen wird, stellt die Abfindungszahlung auch kein Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe dar (VwGH 29.03.2007, 2006/15/0297; 25.04.2013, 2010/15/0207; 23.02.2017, Ra 2015/15/0015). Die Ausgleichszahlung nach § 24 HVvertrG 1993 wird nicht für die Aufgabe eines Betriebes, sondern infolge Auflösung des Vertragsverhältnisses gezahlt (VwGH 18.12.1997, 96/15/0140). Das Entstehen des Ausgleichsanspruches iSd § 24 HVertrG 1993 ist erst die Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Zahlungen, die im Aufgabezeitpunkt noch nicht als Forderungen bestehen, zählen nicht zum Übergangsgewinn. Ist der Tatbestand der das Entstehen einer Forderung auslöst, erst dann verwirklicht, wenn der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, hat die Forderung zum Stichtag der Übergangsgewinnermittlung noch nicht bestanden (BFG 18.01.2019, RV/3100533/2017 mit Verweis auf VwGH 29.03.2007, 2006/15/0297; UFS 08.09.2011, RV/0389-F/09 mit Verweis auf VwGH 15.09.1999, 94/13/0005; 27.07.1999, 94/14/0053). Das BFG erkannte in seiner Entscheidung RV/6100537/2013 vom 05.02.2016, dass eine begünstigte Besteuerung der Betriebsaufgabe an die Aufdeckung stiller Reserven anknüpft. Gerade diese wesentliche Voraussetzung ist bei einer Ausgleichszahlung iSd § 24 HVertrG 1993 nicht gegeben. Demgemäß entschied der VwGH bereits in ständiger Rechtsprechung, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, sondern der laufenden Tätigkeit zuzurechnen ist, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird und somit nicht unter die steuerliche Begünstigung fällt (UFS 08.09.2011, RV/0389-F/09 mit Verweis auf VwGH 15.09.1999, 94/13/0005; 27.07.1999, 94/14/0053; BFG 05.02.2016, RV/6100537/2013 mit Verweis auf VwGH 21.06.1994, 91/14/0165; 18.12.1997, 96/15/0140; 04.06.2003, 97/13/0195; 29.03.2007, 2006/15/0297; 25.04.2013, 2010/15/0207; BFH 20.01.1983, IV R 168/81; BFG 12.07.2019, RV/2100683/2019 mit Verweis auf BFG 18.03.2019, RV/7103715/2015; 18.01.2019, RV/3100533/2017; 05.02.2016, RV/6100537/2013; 07.01.2015, RV/3100009/2013; 24.02.2014, RV/3100675/2012). Derartige gebührende Entschädigungen des Versicherungsvertreters zählen auch dann nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, wenn sie mit der gleichzeitigen gänzlichen Einstellung der Tätigkeit zusammenfallen (VwGH 30.06.1970, 0974/70; 13.09.1989, 88/13/0042; 23.02.2017, Ra 2015/15/0015). Eine weitere notwendige Voraussetzung zur Anwendung des § 37 EStG 1988 ist eine Mindestdauer der selbständigen Tätigkeit von sieben Jahren. Der Bf. war laut eigenen Angaben ab dem Jahr 2010 bis Mai 2016 selbständig als Versicherungsvertreter tätig bevor er die Ablösezahlung erhielt. Dies entspricht einer maximalen Dauer der selbständigen Tätigkeit von sechs Jahren und fünf Monaten. § 37 Abs. 2 EStG 1988 fordert aber für die gleichmäßige Verteilung der Veräußerungsgewinne iSd. § 24 EStG 1988 bzw. der Entschädigung iSd. § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 auf drei Jahre einen Mindestzeitraum der selbständigen Tätigkeit von sieben Jahren. Daher ist im konkreten Fall schon aus diesem Grund die Möglichkeit der gleichmäßigen Verteilung auf drei Jahre gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 ausgeschlossen. Genauso verhält es sich bei § 37 Abs. 5 EStG 1988. Auch hier wird für die vom Bf. geforderte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes eine Mindestdauer der selbständigen Tätigkeit von sieben Jahren seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang vorausgesetzt. Da der Bf. - wie oben ausgeführt - vor Einstellung seiner Tätigkeit im Mai 2016 nur maximal sechs Jahre und fünf Monate selbständig tätig war, scheitert auch die Anwendung des Hälftesteuersatzes bereits am Vorliegen der gesetzlichen Mindestdauer der selbständigen Tätigkeit. Es ist somit der belangten Behörde insoweit zu folgen, als dass die erhaltene Abfindungszahlung des Bf. keine gem. § 37 Abs. 5 EStG 1988 steuerbegünstigte Abfertigung- oder Abfindungszahlung darstellt, sondern als nachträgliche Einkünfte aus der ehemals laufenden selbständigen Tätigkeit des Bf. zu werten sind. Nach den obigen Ausführungen ist der Erlös aus dieser Zahlung auch steuerlich entsprechend der ursprünglichen Einkunftsart zu behandeln. Gewinnerhöhender Ansatz des mit Vertrag vom 12.08.2016 unentgeltlich überlassenen KFZ Nissan Qashqai Acenta 1.6 dCi (***FIN***) mit EUR 14.954,04 Im angefochtenen Bescheid bislang nicht berücksichtigt werden konnte die Tatsache, dass der Bf. von seinem ehemaligen Arbeitgeber bzw. Vertragspartner kosten- und lastenfrei einen PKW Nissan Qashqai Acenta 1.6 dCi (***FIN***) mit einem Kilometerstand von 109.000 km und einen Leasingauflösungswert von EUR 14.954,04 mit Vertrag von 12.08.2016 in sein Alleineigentum übernommen hatte. Dies ist erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht hervorgekommen und war auch nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016 berücksichtigt worden. Es ist grundsätzlich nicht strittig, dass dieser Vorteil durch den Bf. zu versteuern ist und somit eine (weitere) Abgabenerhöhung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid im Raum steht. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als diese Thematik aufkam und die Höhe des Vorteils zu ermitteln war, anwaltlich vertreten und wurde vom Bundesfinanzgericht auch auf die Möglichkeit der "Verböserung" (Steuererhöhung) durch das Bundesfinanzgericht im Vergleich zum angefochtenen Bescheid sowie auf die Möglichkeit der Zurückziehung der Beschwerde hingewiesen. Abhängig von der Einkünftequalifikation der bisherigen Tätigkeit ist daher der durch diese Übernahme entstandene geldwerte Vorteil als Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte des Bf. aus selbständiger Arbeit gewinnerhöhend anzusetzen. Betreffend die Ermittlung der Höhe der Einkünfte wird auf die Beweiswürdigung verwiesen. Dass der PKW als Teil einer Abfertigung zu betrachten wäre, hat der Bf. nicht behauptet und es wird auch seitens des Bundesfinanzgerichts mangels entsprechender Anhaltspunkte im Sachverhalt nicht davon ausgegangen. Der PKW war somit als Betriebseinnahme hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2016 gewinnerhöhend mit einem Wert von EUR 14.945,04 anzusetzen. Gewinn-Grundfreibetrag Der zustehende Gewinn-Grundfreibetrag von 13% war vom Bf. in der Erklärung des Bf. wohl "falsch" (niedriger als maximal zulässig) angesetzt worden und angesichts des neu erhobenen Sachverhalts ohnehin neu und von Amts wegen zu berechnen. Zudem wurde der Grundfreibetrag im angefochtenen Bescheid offenbar trotz erfolgter Einbeziehung der Abfindungszahlung als Betriebseinnahme im Vergleich zur Erklärung und damit bei Zugrundelegung eines höheren Gewinns seitens der belangten Behörde nicht erhöht, obwohl der korrekte Grund-Gewinnfreibetrag in aller Regel von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Seitens der belangten Behörde wurde, wie das Bundesfinanzgericht dem Abgabeninformationssystem des Bundes entnehmen konnte, die Zahlung vom 29.07.2016, welche nunmehr unstrittig in einer Höhe von EUR 100.000,00 floss, im angefochtenen Bescheid lediglich in einer Höhe von EUR 97.000,00 berücksichtigt, sodass diesbezüglich richtigerweise EUR 100.000,00 (+ EUR 3.000) anzusetzen waren. Tatsächlich steht dem Bf. im konkreten Fall aufgrund der vorzunehmenden Gewinnerhöhung (vor Gewinnfreibeträgen) auf EUR 119.803,68 (bzw. Erhöhung um EUR 14.954,04 - EUR 3.700 + 3.000,00 = EUR 14.254,04 im Vergleich zum angefochtenen Bescheid) der maximale Gewinngrundfreibetrag von (gedeckelt) EUR 3.900 gem. § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu. Verjährung Der Bf. brachte mit E-Mail vom 04.08.2023 vor, dass seine "Schulden beim Finanzamt" betreffend seine am 29.07.2016 erhaltene Ablösezahlung schon verjährt seien. Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde am 15.01.2018 erlassen und somit liegt dies gemäß § 207 Abs. 2 BAO innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Festsetzung (Bemessung) der Abgabe. Das Rechtsmittelverfahren wurde durch die vom Bf. am 01.02.2018 eingebrachte Beschwerde eröffnet. Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus stehen gem. § 209a Abs. 1 BAO einer Rechtsmittelerledigung (einer Beschwerdevorentscheidung oder einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts) nicht im Wege. Dies gilt auch für die absolute Verjährung (VwGH 30.09.2015, 2012/15/0111; 28.04.2011, 2011/15/0073). § 209a BAO ist auch im Rahmen der Einhebungsverjährung nach § 238 BAO sinngemäß anzuwenden (VwGH 24.03.2009, 2006/13/0162). Nachdem sich das zu erledigende Rechtsmittel - wie oben erläutert - gegen einen Bescheid richtet, der eine noch nicht verjähre Abgabe betrifft, geht auch dieser Einwand des Bf. ins Leere (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 209a BAO Rz 2 f (Stand 1.2.2021, rdb.at); VwGH 22.02.2017, Ra 2016/13/0027). Die Beschwerde war somit im Ergebnis zur Gänze unbegründet. Aufgrund der oben erwähnten, noch hinzukommenden Einkünfteerhöhung u.a. durch PKW war der angefochtene Bescheid zu Lasten des Beschwerdeführers abzuändern. Auf das diesem Erkenntnis beilegende Berechnungsblatt wird verwiesen. Diesem liegen folgende Werte zugrunde: [Grafik]   c. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassung der ordentlichen Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben umfassend zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Linz, am 8. Oktober 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100111/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100111.2019
Stammnummer
149540
Gültig
08.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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