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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100111/2019

Keine Steuerbegünstigung für eine Ausgleichszahlung nach § 24 HVertrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100111/2019vom 08.10.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***Ri***, den beisitzenden Richter ***Ri_2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri*** und ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30.01.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 15. Jänner 2018 betreffend Einkommensteuer 2016 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) gab in seiner Einkommensteuererklärung 2016 vom 11.11.2017 (Formulare E1 und E1a), eingegangen am 13.11.2017, an, dass seine betrieblichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2016 (Zeitraum von 01.01.2016 bis 31. 05.2016) 7.548,24 EUR betragen würden. Die Betriebseinnahmen, die in einer Mitteilung gemäß § 109a erfasst sind (KZ 9050), würden 52.752,33 EUR betragen, die Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten (KZ 9160, ohne tatsächliche Kfz-Kosten) würden 13.440,60 EUR betragen und die eigenen Pflichtversicherungsbeiträge, Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen und Beiträge zur Selbstständigenvorsorge (KZ 9225) würden 30.762,09 EUR betragen. Somit würde sich ein Gewinn (vor Gewinnfreibetrag) in der Höhe von 8.549,64 EUR ergeben. Nach Abzug eines Grundgewinnfreibetrages (KZ 9221) iHv 1.001,40 EUR ergebe sich somit ein steuerlicher Gewinn (KZ 9030) iHv 7.548,24 EUR. Mit der Einkommensteuererklärung 2016 legte der Bf. eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 10.01.2017 vor, wonach der Bf. im Kalenderjahr 2016 Beitragszahlungen iHv 30.762,09 EUR geleistet habe. 2. In einem Nachtrag zur Einkommensteuererklärung vom 27.12.2017, bei der belangten Behörde eingegangen am 28.12.2017, führte der Bf. (lediglich) unter der Überschrift "NACHTRAG ZU EINKOMMENSTEUER 2016" aus, dass er eine "Abfertigung" iHv 97.000,00 EUR erhalten habe. 3. Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 15.01.2018, zugestellt am 15.01.2018, wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2016 mit 43.748,00 EUR festgesetzt. Nachdem bisher eine Einkommensteuer iHv 2.750,00 EUR festgesetzt war, ergab sich eine Abgabennachforderung iHv 40.998,00 EUR. Auf Grund der Meldung von AMS-Bezügen (EUR 6.392,10) und Krankengeldern (EUR 1.788,00) erfolgte im Zusammenhang mit den dadurch erhaltenen Bezügen nach der Pensionierung Ende Mai 2016 weiters eine Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988, die zu einem Ansatz von zusätzlichen Einkünften in der Höhe von EUR 8.180,10 (Summe der angeführten Bezüge aus AMS-Geldern und Krankengeldern) führte. Die Bescheidbegründung lautete: "Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)- siehe Hinweise zur Berechnung- wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 112.536,34 € angewendet. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt." 4. In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 30.01.2018, eingegangen am 01.02.2018, führte der Bf. auszugsweise aus: "(…) Ich habe 2010 nach dem Verlust meines Angestelltenjobs einen Schlaganfall erlitten. Und im April 2016 einen Herzinfarkt, ausgelöst durch die Zerstörung meiner Existenzgrundlage durch das Unternehmen, für welches ich immer noch arbeitete, aber selbständig. Und jetzt bin ich seit letzter Woche, seit Erhalt Ihres Schreibens krank (…) Nachdem ich im Mai 2016 aus gesundheitlichen Gründen meine Tätigkeit beenden musste, meine Selbständigkeit beendet. Auf Grund meiner 20jährigen Tätigkeit für das Unternehmen, habe ich eine Abfindung eingefordert. Im Antwortschreiben der Firma wurde das mit unpassenden Worten abgelehnt. Und damit begann die vorliegende Situation. Ich hätte es akzeptieren können und damit auch alle Folgen in Kauf nehmen, die auch dem Staat Geld gekostet hätte. Aber ich habe trotz meiner angeschlagenen Gesundheit zu kämpfen begonnen und bin mit einem Anwalt gegen die Ablehnung vorgegangen. Wenn ich das nicht getan hätte, gäbe es nichts was an die Finanz gehen würde. Das wäre auch moralisch nicht in Ordnung, da die Behörden nichts dazu beigetragen haben. Nach langwieriger Auseinandersetzungen mit dem Unternehmen, ist es letztlich gelungen, eine Abfindungsregelung zu treffen. Da ich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr selbständig war, bin ich davon ausgegangen, dass die Abwicklung der Zahlung ordnungsgemäß abgewickelt wird. Erst am Jahresende erfuhr ich, dass ich diese Abfindung selbst erledigen sollte. Das habe ich auch getan und etwas später auch eine Zahlung in der Höhe von 6% geleistet, die der Rechtslage für Abfindungen entspricht. Und mehr kann und konnte ich mir nicht leisten. Das erkämpfte Geld habe ich nicht dazu verwendet um es mir selbst gut gehen zu lassen oder für teure Anschaffungen, sondern ich habe es dafür verwendet, meinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, die mir durch die erzwungene Selbständigkeit entstanden sind. Zuerst habe ich die Rückstände bei der SVA und bei der Finanzbehörde ausgeglichen, dann die Schulden bei Bank und Kreditkartenunternehmen und jetzt zuletzt die privaten Schulden. Ich habe im Anschluss an meine REHA versucht, wieder zu arbeiten, aber selbst eine geringfügige Beschäftigung hat dazu geführt, dass sich der Zustand meines Herzens nicht mehr positiv veränderte. Also habe ich es wieder aufgegeben und schlussendlich im Jahr 2017 meinen vorzeitigen Ruhestand angetreten. Ich habe keinerlei Vermögen oder Immobilien oder Grundbesitz und auch nicht in der Lage diese immense Forderung zu bedienen. Außerdem sehe ich diese Forderung als gegenstandslos an, da es sich eindeutig um eine Abfindung am Ende meines Berufslebens handelt. Ich habe über 40 Jahre meinen Beitrag geleistet, aber jetzt sollte man mir die letzten Jahre gesund bleiben auch zugestehen." Der Bf. beantragte somit die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 6% betreffend die Versteuerung der "Abfindung". 5. In einem Nachtrag zur Beschwerde vom 21.03.2018, eingegangen am 23.03.2018, führte der Bf. Folgendes aus: "Sehr geehrte Dame Sehr geehrter Herr Nachdem ich einen Brief mit der ausführlichen Erklärung zur vorliegenden Situation geschickt habe, bekam ich statt einer Stellungnahme seitens der Finanzbehörde einen vorgefassten Vordruck einer Zahlungsaufforderung UNVERZÜGLICH EUR 34.324,70 zu entrichten. Nach der Devise: FRISS UNTERTAN, ODER STIRB Zum Zeitpunkt der schwer erkämpften Abfindung war ich nicht mehr selbständig. Also steht mir das gleiche Recht zu wie allen anderen Steuerzahlern, nämlich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Ich verweise auch nochmal auf mein letztes Schreiben und führe als Ergänzung noch an, dass ich keinerlei Arbeitseinkommen habe oder irgendwelche Geldforderungen, eher das Gegenteil. Ich habe seit meinem Arbeitsbeginn in jungen Jahren über Jahrzehnte meine Pflichten als steuerzahlender Staatsbürger immer erfüllt. Um dieser Angelegenheit einer Lösung zuzuführen, ersuche ich um einen persönlichen Gesprächstermin." 6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.03.2018, zugestellt am 28.03.2018, wurde dem Bf. mitgeteilt, dass dessen Beschwerde vom 30.01.2018 hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) und dem Fehlen von Inhaltserfordernissen (§ 250 ff. BAO) die nachfolgenden Mängel aufweisen würde: die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung. Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt Salzburg-Stadt gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 27.04.2018 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist würde die Beschwerde als zurückgenommen gelten. 7. Mit rechtzeitiger Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 22.04.2018, eingegangen am 24.04.2018, führte der Bf. aus, dass er Beschwerde gegen seinen Steuerbescheid 2016 erhebe, und zwar gegen die festgesetzte Höhe der Einkommensteuer. Er beantrage die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, der bei Abfindungen angewendet werden würde. Er sei zu Zeitpunkt der Abfindungszahlung nicht mehr selbständig tätig gewesen. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2018, zugestellt am 13.11.2018, wurde die Beschwerde vom 01.02.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 als unbegründet abgewiesen. 9. Die gesondert zugestellte Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2018, zugestellt am 12.11.2018, lautete: "In Ihrer Beschwerde beantragen Sie, eine als Abfindung bezeichnete Zahlung Ihres Geschäftspartners, die Sie im Rahmen der Beendigung Ihrer Tätigkeit als Versicherungsvertreter erhalten haben, mit einem 6%iger Steuersatz zu versteuern. Gem. § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallen, wie zB freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen, nach Maßgabe der nachgewiesenen Dienstzeit bei ein und demselben Arbeitgeber, mit einem Steuersatz von 6% zu versteuern. Diese Steuerbegünstigung steht somit ausschließlich Dienstnehmern zu. Sie haben (in der Vergangenheit) keine Dienstnehmereinkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Die Abfindungszahlung aus Ihrem Werkvertragsverhältnis stellen somit keine steuerbegünstigten Abfertigung- oder Abfindungszahlungen, sondern nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar. Für nachträgliche Einkünfte aus einer Einkunftsart sind grundsätzlich die Regelungen für die ursprüngliche Einkunftsart anzuwenden. Das bedeutet im Ihrem Fall, dass die Abschlusszahlung Ihrer selbständigen Tätigkeit dem "normalen" Einkommensteuertarif unterliegen, ein 6%iger Steuersatz steht somit nicht zu. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen." 10. Mit rechtzeitig am 05.12.2018 eingebrachtem Vorlageantrag vom 05.12.2018 beantragte der Bf. die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 4 BAO, die Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO und führte ergänzend aus, dass eine Ungleichbehandlung von Nichtselbständigen und Selbständigen vorliege. 11. Mit Eingabe vom 22.01.2019, bei der belangten Behörde eingegangen am 25.01.2019, gab der Bf. an: "Wie telefonisch besprochen, bestätige ich hiermit den Eingang der Euro 100.000,- als Abfertigung im Jahr 2016 erhalten zu haben." Diese Eingabe enthielt eine Kopie eines Kontoauszuges, aus welchem ersichtlich ist, dass der Bf., anders als noch im Zuge der Nachreichung zur Einkommensteuererklärung 2016 angegeben worden war, am 29.07.2016 eine Zahlung iHv EUR 100.000,00 (und nicht EUR 97.000,00) von der ***Versicherung*** mit der Zahlungsreferenz "Ablöse gem. Vereinbarung vom 22.07.2016" erhalten habe. [...] 12. Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 04.02.2019 zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahem ab: "Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Auf Grund einer Erkrankung beendetete er die Tätigkeit im Mai 2016. Erst nach Beendigung der Tätigkeit für das Versicherungsinstitut forderte er von diesem eine Abfindungszahlung ein. Nach Einschreiten eines von ihm beauftragten Anwalts wurde im Juli 2016 ein Vergleich geschlossen und eine Abschlusszahlung überwiesen. Für diese Zahlung beantragte der Beschwerdeführer die begünstigte Besteuerung von 6% gem. § 67 Abs. 6 EStG 1988. Das Finanzamt besteuerte diese Zahlung als nachträgliche Einkünfte aus der Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter zum Tarif. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht. Beweismittel: Kopie des Kontoauszuges, div. Schreiben des Beschwerdeführers Stellungnahme: Da die begünstigte Besteuerung von Abfertigungs- bzw. Abfindungszahlungen gem. § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur Dienstnehmern zusteht, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Auch ein eventueller Hälftesteuersatz wegen Betriebsaufgabe ist nach Ansicht der Behörde nicht anzuwenden, da zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit kein Anspruch, und somit auch keine Forderung bestand, die bei der Betriebsaufgabe zu berücksichtigen gewesen wäre. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Unterlagen, Schriftverkehr und dergleichen über diesen Vorgang mehr verfügt. Die Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde." 13. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 10.12.2019, eingegangen am 12.12.2019, gab die Rechtsanwältin ***RA***, ***RA_Adresse***, bekannt, dass der Bf. sie mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Die in der Beschwerde und dem Vorlageantrag gestellten Anträge des Bf. wurden aufrechterhalten. 14. Mit Ergänzungsersuchen vom 13.01.2020, zugestellt am 15.01.2020, wurde der Bf. seitens des Bundesfinanzgerichts zunächst darüber informiert, dass sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallen, gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 mit einem Steuersatz von 6% zu versteuern seien. Diese Steuerbegünstigung stehe ausschließlich Dienstnehmern zu. Der Bf. wurde zur Klärung, ob bzw. in welchem Umfang dem Bf. die Zahlung von EUR 100.000,00 im Juli 2016 als sonstige Bezüge nach Beendigung eines ehemaligen Dienstverhältnisses zugeflossen sind, oder ob es sich um eine (teilweise) Abfindungszahlung aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit handelt, aufgefordert, die mit der ***Versicherung***, ***Versicherung_Adresse***, getroffene Ablösevereinbarung vom 22.07.2016 samt zugehörigem Schriftverkehr binnen Monatsfrist vorzulegen. 15. Mit Schreiben vom 17.01.2020, eingegangen am 21.01.2020, führte die rechtsfreundliche Vertretung des Bf. aus, dass es keine schriftliche Ablösevereinbarung und auch keinen dazugehörigen Schriftverkehr gebe. Der Bf. wolle seine Argumente mündlich vortragen und beantrage daher nochmals die Anberaumung einer Verhandlung bzw. eines Erörterungstermins. 16. Mit E-Mail vom 21.06.2021 übersendete die Vertretung des Bf. ein (nicht unterfertigtes) Dokument betreffend Gewerbeanmeldung mit Wirksamkeit ab 26.04.2010 und führte aus, dass demnach die Tätigkeit des Bf. lediglich die Vermittlung von Werkverträgen gewesen sei, sodass dieser nicht als Handelsvertreter einzustufen sei. Der Bf. habe leider vor kurzem einen Schlaganfall erlitten, könne derzeit kaum sinnerfassend sprechen und sei voraussichtlich für die nächsten sechs Monate nicht verhandlungsfähig, sodass im Namen des Bf. höflich ersucht werde, die mündliche Verhandlung noch zumindest die nächsten sechs Monate hinauszuschieben. In dieser Zeit werde sie versuchen, mit ***1*** (Mitarbeiterin der belangten Behörde) eine einvernehmliche Lösung, insbesondere im Hinblick auf § 37 EStG (Hälftesteuersatz) zu finden. Laut der beigefügten, nicht unterfertigten Gewerbeanmeldung betrifft dieses Dokument eine Gewerbeanmeldung des Bf. mit "Wirksamkeit ab 26.04.2010" am Standort ***Gewerbe_Adresse***: "Vermittlung von Werkverträgen zwischen befugten Gewerbetreibenden und Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, beschränkt auf die Namhaftmachung und Zusammenführung der Vertragspartner, unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Reisebüros, Transportagenten und Spediteuren und sonstigen reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten." Dieses Dokument ist wie ausgeführt nicht unterschrieben (Unterschriftsfeld ist leer). Als Datum des Dokumentes ist 29.04.2020 angeführt. 17. Das Rechtsmittel langte am 05.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2022 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung ***GA1*** aufgrund einer Verhinderung gem. § 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung ***GA2*** mit 01.04.2022 neu zugeteilt. 18. Mit E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf. vom 04.08.2023 teilte diese dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Bf. das Vollmachtsverhältnis zu ihr aufgelöst habe und sich nunmehr selbst vertreten würde. Der Bf. habe ihr zugesichert, dass er sich direkt mit dem Bundesfinanzgericht in Verbindung setzen werde. Ihr liege die Abfindungsvereinbarung oder sonstiger Schriftverkehr des Bf. mit dessen ehemaligen Arbeitgeber nicht vor. Es habe außerdem keine Einigung mit dem Finanzamt stattgefunden. Laut den ihr vorliegenden Informationen sei der Bf. aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. 19. In mehreren E-Mails des Bf. vom 04.08.2023 führte dieser aus, dass es ihm nicht gut gehe, da er vor einiger Zeit einen Herzinfarkt gehabt habe, im letzten Jahr einen Schlaganfall erlitten habe und auch seit Ende 2022 an Krebs erkrankt sei. Seine Erinnerungen seien manchmal nicht da und er vergesse Wörter. Er habe außerdem aufgrund der steigenden Preise und seiner Kosten für Medikamente und Behandlungen keine finanziellen Reserven mehr. Er habe kein Vermögen mehr, nur noch seine Pension. Er habe Informationen, wonach seine Schulden beim Finanzamt verjährt seien. Außerdem habe er keine Unterlagen nach der 5-Jahres-Frist mehr. Eine mündliche Verhandlung sei nicht möglich. Der Bf. ersuchte, die Antwort des Bundesfinanzgerichts schriftlich als Briefpost zu schicken, da er weder einen Computer noch einen Laptop habe. Er werde eine Vereinbarung mit dem Finanzamt anstreben. Er halte aber seinen Einspruch aufrecht. 20. Mit Beschluss vom 08.08.2023 wurde die ***Versicherung***, ***Versicherung_Adresse***, gemäß § 143 BAO aufgetragen, eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bf. vom 22.07.2016 über die Abfindungszahlung in der Höhe von EUR 100.000,00 sowie den bezughabenden Schriftverkehr mit dem Bf. vorzulegen. 21. Mit E-Mail vom 14.08.2023 wurde der Bf. nach einem unmittelbar davor abgehaltenen Telefonat, in welchem der Bf. seinen schlechten gesundheitlichen Zustand schilderte und angab, dass er keinen Vertreter zur beantragten mündlichen Verhandlung schicken wolle und eine mündliche Verhandlung als nicht sinnvoll erachte, darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Zurückziehung des Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bestehe. 22. Mit E-Mail des Bf. vom 20.08.2023 gab der Bf. an, sich bei der Wirtschaftskammer beraten haben zu lassen und eine schriftliche Zusammenfassung übermitteln zu wollen. 23. Mit E-Mail des Bf. vom 24.08.2023 gab der Bf. bekannt, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, den Antrag auf Entscheidung durch den Senat aufrecht zu erhalten und die angekündigte Stellungnahme hitzebedingt etwas später nachzureichen. 24. Mit E-Mail des Bf. vom 27.08.2023 gab der Bf. an: "Ich versuche mit meine Erinnerungen die Situation bestmöglich zu schildern. Ich wurde 2010 überrascht mit der Kündigung meines Jobs. Es wurde mir mitgeteilt, daß ich weiter den gleichen Job machen könnte, aber nur selbstständig. Nachdem ich trotz Bemühungen keinen anderen Job gefunden habe. speziell wegen meines Alters, musste ich das Angebot annehmen. Durch die massiven Kosten meiner Arbeit, die ich in ganz Bayern machte, wurde jedes Jahr die Situation finanziell Immer schwieriger. Der Schuldenberg wurde größer und größer, auch beim Finanzamt und Sozialversicherung. Deswegen musste ich versuchen, eine Art Abfertigung zu erkämpfen, sonst hätte ich schon damals Konkurs machen. Ich habe es dann geschafft und die erste Zahlung Ende 2016 konnte ich einen Teil meiner Schulden bezahlen. Wir haben uns damals vereinbart, auch um meine Ex-Firma nicht zu sehr finanziell zu belasten, die nächsten Teile meiner Abfertigung jährlich zu erhalten. Ich habe dann die dafür notwendige Zshlung der Steuer bezahlt und wollte danach genauso jährlich die Zahlunge durchführen Ich habe dann mit der nächsten Zahlung weitere Schulden bezahlt ( könnte sich auch von der Situation der Kreditschutzversicheeung belegen lassen" 25. Mit postalisch übermittelter Eingabe vom 28.08.2023, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 29.08.2023, zog der Bf. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück. 26. Die ***Versicherung*** übermittelte mit der Eingabe vom 25.08.2023, eingebracht am 30.08.2023, in Beantwortung des Beschlusses vom 08.08.2023 folgende Dokumente (soweit relevant, werden diese im Folgenden auszugsweise dargestellt): 26.1 Kopie der schriftlichen Vereinbarung vom 22.07.2016 zwischen der ***Versicherung_Tochterfirma*** und dem Bf. [...] 26.2 Kündigung Agenturverhältnis vom 26.02.2016 [...] 26.3 Schreiben des Bf. an ***Versicherung_Tochterfirma*** vom 23.03.2016 ("nur 1. Seite vorhanden") [...] 26.4 Erstes Schreiben Rechtsanwalt an ***Versicherung_Tochterfirma*** vom 05.04.2016 [...] 26.5 Schreiben ***Versicherung_Tochterfirma*** an RA vom 19.04.2016 betreffend Handelsvertreter-Ansprüche [...] 26.6 Schreiben Rechtsanwalt an ***Versicherung_Tochterfirma*** vom 27.05.2016 betreffend Handelsvertreter-Ansprüche [...] 26.7 Schreiben Rechtsanwalt ***Versicherung*** vom 14.06.2016 mit Angabe eines Restwerts des PKW von EUR 15.000,00 [...] 26.8 E-Mail des Bf. an Herrn ***2*** vom 07.07.2016 [...] 26.9. Erster Vergleichsvorschlag vom 12.07.2016 [...] 26.10 Schreiben Rechtsanwalt an ***Versicherung_Tochterfirma*** vom 20.07.2016 [...] 27. Mit Beschluss vom 30.08.2023 wurden die obenstehenden, von der Versicherung erhaltenen Dokumente den Parteien des Beschwerdeverfahrens in Kopie übermittelt und jeweils Parteiengehör gewährt. Die belangte Behörde wurde darauf hingewiesen, dass womöglich der in den Dokumenten erwähnte PKW, der laut Vereinbarung kostenfrei an den Bf. übereignet worden sei, bislang noch nicht der steuerlichen Würdigung unterzogen worden sein könnte. Der nicht (mehr) vertretene Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der "Verböserung" im Sinne einer höheren Steuerfestsetzung als im angefochtenen Bescheid durch das Bundesfinanzgericht aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse betreffend diesen PKW hingewiesen. 28. Der Bf. gab mit Eingabe vom 30.08.2023, eingelangt am 31.08.2023, folgende Stellungnahme ab: [...] Der Bf. führt somit im Wesentlichen aus, dass er gekündigt worden sei und von da an auf selbständiger Basis arbeiten musste und dieselbe Tätigkeit weiterhin ausgeführt habe. Diese habe daraus bestanden, als Verkaufsleiter Firmen zu vermitteln, welche "unsere" Versicherungen verkauften. Seine Aufgabe sei es gewesen, Unternehmer zu finden, die das Produkt an den Letztverbraucher verkauften. Er habe nicht als Versicherungsagent gearbeitet. Er habe in der Folge versucht, eine Ausgleichszahlung für zwei Jahrzehnte Arbeit für die Firma zu "erkämpfen". Er habe zusammengefasst große Geldprobleme und sei gesundheitlich stark angeschlagen. 29. Mit Beschluss vom 31.08.2023 wurde der belangten Behörde die relevanten Stellungnahmen des Bf. übermittelt. 30. Am 14.09.2023 gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab: "Laut der Vereinbarung vom 22.07.2016 wurde dem Bf das bisher von ihm genutzte Poolfahrzeug, konkret ein Nissan Qashqai 1.6 dCi Acenta 2 WD kosten- und lastenfrei unentgeltlich ins Eigentum übertragen. Dieser geldwerte Vorteil wurde im betreffenden Veranlagungszeitraum 2016 nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen. Es wird daher beantragt, den gemeinen Wert des Fahrzeugs zum damaligen Zeitpunkt, in Höhe von 25.000,- Euro bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Abgabenbehörde ein Auskunftsersuchen an den ***Versicherung_Tochterfirma*** gestellt wurde, in welchem dieser aufgefordert wird, die Unterlagen zum betreffenden Fahrzeug samt Informationen zum damaligen Zustand (km-Stand, Ausstattung, Erstzulassung) vorzulegen." 31. Mit Beschluss vom 20.09.2023 wurde dem Bf. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.09.2023 zur Stellungnahme übermittelt und der Bf. aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht Unterlagen zum übernommenen PKW zukommen zu lassen (km-Stand, Ausstattung, Erstzulassung). 32. Mit Eingabe des Bf. vom 20.09.2023, eingelangt am 20.09.2023 via E-Mail und am 24.09.2023 via Post, gab dieser an, einige Erklärungen des Beschlusses nicht zu verstehen und auf die Entscheidung des Senates zu warten. 33. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.10.2023 bezüglich PKW lautete auszugsweise wie folgt: "Ich habe intensiv versucht, noch irgendwelche Unterlagen zu bekommen. Seit es schon länger als fünf Jahre her ist, gibt es keinerlei Unterlagen mehr. Das einzige was wir über die ***PKW-Händler*** organisieren konnten, ist die letzte Service-Rechnung, bevor ich das Auto verkauft habe. Ich es heute nicht mehr, wieviel ich dafür bekommen habe, wie ich den Nissan Quasqai abgegeben habe. Ich habe auch keine Info bekommen, wieviel dieses Auto vor sechs Jahren nach drei Jahren wert hatte. Man kann nur schätzen, dass ein Auto mit über 150.000 km und Baujahr 2014 und leichten Beschädigungen damals 7.000,00 Euro wert war." Dazu legte der Bf. folgende Beilage vor (Werkstatt-Auftragsbestätigung vom 28.09.2017; km-Stand 151.267, Erstzulassung ***Juli 2014***, Fahrgestellnummer ***FIN***): [...] 34. Mit Beschluss vom 10.10.2023 wurden der belangten Behörde ergänzend folgende Dokumente übermittelt: Beschluss vom 13.01.2020 (Vorhalt an Beschwerdeführer) Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers vom 17.01.2020 E-Mail der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 21.06.2021 Anhang zu E-Mail der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 21.06.2021 Beschluss vom 20.09.2023 (Parteiengehör Beschwerdeführer; ohne Beilage, da bekannt) Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.10.2023 bezüglich PKW samt Beilagen 35. Die belangte Behörde gab mit Eingabe vom 13.10.2023 an, dass mit Auskunftsersuchen vom 14.09.2023 der ***Versicherung_Tochterfirma*** von der Abgabenbehörde aufgefordert worden war, die Unterlagen zum betreffenden Fahrzeug samt Informationen zum damaligen Zustand (km-Stand, Ausstattung, Erstzulassung) vorzulegen. Die Unterlagen seien durch den ***Versicherung_Tochterfirma*** am 13.10.2023 nachgereicht worden und würden nunmehr dem Bundesfinanzgericht übermittelt: Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO vom 14.09.2023 betreffend die Übermittlung sämtlicher Unterlagen in Bezug auf die Vereinbarung zwischen dem ***Versicherung_Tochterfirma*** und dem Bf. vom 22.07.2016 über die unentgeltliche Übertragung des Eigentums am Poolfahrzeug Nissan Qashqai 1.6 dCi Acenta 2 WD hinsichtlich: Kilometerstand zum Zeitpunkt der Übergabe, Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs und Ausstattung Abmeldebestätigung PKW vom 23.08.2016 Angebot des PKW-Händlers an die ***3*** vom 12.10.2023 für einen Neuwagen des Typs des beschwerdegegenständlichen PKW zu einem Bruttokaufpreis von 24.000,00 (Brutto-Listenpreis inkl. Sonderausstattung [Pearl White Lackierung, Navigationssystem, Rückfahrkamera]: EUR 29.009,00) Nissan Qashqai PKW-Preisliste, gültig ab 07.05.2014 Schreiben des ***Versicherung_Tochterfirma*** an den Bf. vom 12.08.2016 betreffend die Übersendung des Typenscheins sowie des Kaufvertrages zur kosten- und lastenfreie Übernahme des Poolfahrzeuges Nissan Qashqai zum Leasingauflösungswert von EUR 14.954,04: [...] KFZ-Kaufvertrag vom 12.08.2016 (Kilometerstand: 109.000 km) KFZ-Kaufvertrag vom 12.08.2016 (Kilometerstand: 109.000 km) unterschrieben [...] Typenschein des PKW Antwortschreiben des ***Versicherung_Tochterfirma*** vom 13.10.2023 via E-Mail: "Bezugnehmend auf das Auskunftsersuchen vom 14.09.2023 übersenden wir Ihnen die Unterlagen über die unentgeltliche Übertragung des Eigentums des Poolfahrzeuges an Herrn ***Bf1***. Kilometerstand: 109.000 km Erstzulassung: ***Juli 2014*** Ausstattung: Modell Acenta Sonderausstattung: Nissan Connect (Navigationssystem, Rückfahrkamera), Lackierung" 36. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.10.2023 betreffend dem Wertansatz des PKW lautete wie folgt: "Laut der Vereinbarung vom 12.08.2016 wurde dem Bf das KFZ Nissan Qashqai zum Leasingauflösungswert iHv € 14.954,04 kosten- und lastenfrei übertragen. Der geldwerte Vorteil, welcher dem Bf dadurch zugeflossen ist, wurde im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2016 nicht berücksichtigt. Beantragt durch die Abgabenbehörde wird daher der Ansatz des Betrages von € 14.954,04 in der Kennzahl 320 als Betriebseinnahme im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das beschwerdegegenständliche Jahr 2016." 37. Dem Beschwerdeführer wurden die Eingaben der belangten Behörde vom 13.10.2023 samt Beilagen und vom 19.10.2023 zur Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt, insbesondere betreffend die Höhe des Wertansatzes betreffend den PKW. 38. Die Stellungnahme des Bf. vom 14.11.2023 lautete auszugsweise wie folgt: "Ich konnte mit der Hilfe des GF der ***PKW-Händler*** in Salzburg Unterlagen finden. (…) Ich habe damals nur 9.500 Euro für das Auto bekommen. Mit 146.626 km und einigen Schäden ist das auch logisch. Also ist der angegebene Wert von 14.954,04 ergibt nicht den wahren Wert dieses Autos zum Zeitpunkt wie ich ihn übernommen habe." Der Stellungnahme vom 14.11.2023 waren folgende Beilagen beigefügt: 38.1. Ankaufsvereinbarung / Kaufvertrag mit "***PKW-Händler*** (gewerblicher KFZ-Händler) vom 23.06.2017 [...] 38.2. Gebrauchtwagen Zielwertschätzung vom 14.06.2017 in der Höhe von EUR 9.500,00 [...] 38.3. Eurotax Fahrzeugbewertung vom 14.06.2017 mit einer Höhe von EUR 8.711 (Einkauf) bzw. EUR 10.756 (Verkauf) [...] 39. Mit Beschluss vom 27.06.2025 wurde der belangten Behörde die Eingabe des Bf. vom 14.11.2023 samt Beilagen zur Stellungnahme binnen 3 Wochen übermittelt. 40. Die belangte Behörde gab am 04.07.2025 folgende Stellungnahme ab: "Aus dem Brief des Bf. vom 14.11.2023 und den Beilagen geht hervor, dass für das vom Bf. übernommene Kfz (Nissan Qashqai Acenta 1.6 dCi) von der ***PKW-Händler*** GmbH aufgrund einer Zeitwertschätzung vom 14.06.2017 bei einem Kilometerstand von 143.626 km ein Einkaufspreis von € 9.500,- angeboten wurde. Eine Eurotax-Fahrzeugbewertung zu diesem Zeitpunkt hat einen Einkaufspreis von € 9.189,- ergeben, wobei darin bereits eine Kilometerkorrektur von € - 4.690 berücksichtigt wurde. Der Verkaufspreis für den Händler lag zu diesem Zeitpunkt bei € 11.346,- (darin wurden ein Abzug von € 5.791,- für die Kilometerleistung berücksichtigt). Das Kfz wurde (gern. Vereinbarung zwischen dem Bf. und dem ***Versicherung_Tochterfirma*** vom 22.07.2016) mit Kaufvertrag vom 12.08.2016, mit einem Kilometerstand von 109.000km und einem Leasingauflösungswert von € 14.954,04, kosten- und lastenfrei unentgeltlich ins Eigentum des Bf. übertragen. Der geldwerte Vorteil ist dem Bf. zu diesem Zeitpunkt zugeflossen, daher hat auch die Bewertung des Kfz zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Übernahme des Kfz durch den Bf. (12.08.2016) und dem knapp ein Jahr späteren Verkauf an einen Unternehmer (14.06.2017), des zum Verkaufszeitpunkt am 14.06.2017 deutlich höheren Kilometerstandes (knapp 35.000km mehr) und auch des Umstandes, dass selbst zum späteren Verkaufszeitpunkt des Kfz der Verkaufspreis It. Eurotax-Fahrzeugbewertung noch mit € 11.346,- bewertet wurde (der geldwerte Vorteil müsste nach Ansicht der Abgabenbehörde mit dem gemeinen Wert bewertet werden. Dieser ist nach VwGH 27.04.2000, 99/16/0249 mit dem Händlerverkaufspreis anzusetzen) ergeben sich für die Abgabenbehörde keine Gründe, von der Bewertung des geldwerten Zuflusses am 12.08.2016 mit dem Leasingauflösungswert von € 14.954,04 abzugehen." 41. Mit Beschluss vom 30.06.2025, dem Bf. zugestellt am 08.07.2025 durch Hinterlegung, wurde der Bf. ersucht, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bekanntzugeben, in welcher Höhe ihm (bislang vom Bf. nicht zur Sprache gebrachten, sich aber aus dem Akteninhalt ableitbare mögliche) Betriebsausgaben wie Rechtsanwaltskosten und sonstige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erreichung der Abfindungszahlung von EUR 100.000 entstanden sind und dies belegmäßig (Rechnungen, Zahlungsbelege) nachzuweisen. 42. Mit Eingabe vom 15.07.2025, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 18.07.2025, ersuchte der Bf. um Fristverlängerung (ohne Nennung einer konkreten Frist). 43. Mit Beschluss vom 18.07.2025, dem Bf. laut Rückschein direkt zugestellt am 29.07.2025, wurde dem Bf. die genannte Frist bis zum 08.08.2025 (einlangend) verlängert. 44. Mit Eingabe vom 05.08.2025 gab der Bf. an, seit Freitag einen "Brief" des BFG zu "erhalten versuche", welcher bislang nicht zugestellt worden sei. Weiters habe der Bf. "endlich" einen Termin bei der Schuldnerberatung am 14.08.2025 erhalten. [...] 45. Mit E-Mail vom 08.08.2025 ersuchte der Bf., ihm "den Brief normal" zu schicken. 46. Mit Beschluss vom 08.08.2025 wurde die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 30.06.2025 eingeräumte Frist (zur Bekanntgabe, in welcher Höhe ihm Betriebsausgaben wie Rechtsanwaltskosten und sonstige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erreichung der Abfindungszahlung von EUR 100.000 entstanden sind und dies belegsmäßig [Rechnungen, Zahlungsbelege] nachzuweisen), bis zum Freitag, 29.08.2025 (beim Bundesfinanzgericht einlangend) letztmalig verlängert. 47. Mit Eingabe vom 24.08.2025 legte der Bf. Zahlungsbestätigungen der SVA betreffend die Jahre 2016 und 2017 sowie ein Bestätigungsschreiben der Anwaltskanzlei vom 04.08.2016 betreffend eine erfolgte Zahlung des Bf. in der Höhe von EUR 3.700,00 vor: "Ich danke für die Bezahlung des Betrages von € 3.700 und bestätige die getroffene Vereinbarung, wonach damit meine Honorarnote Nr. 186-16/1 vom 19.07.2016 gegenstandslos ist und sohin sämtliche Kosten bezahlt sind." [...] Auf diesem Schreiben, das sonst keine handschriftlichen Vermerke oder Unterschriften aufweist, ist handschriftlich vermerkt (ohne weitere Informationen zur Urheberschaft oder einem Datum des Vermerks): "Anm.: Insgesamt wurden € 5.000,- bezahlt, Rest wurde storniert!" Der Bf. gibt in der Eingabe vom 24.08.2025 weiters unter anderem Folgendes an: "Ich kann mich nach ) Jahren nicht mehr erinnern, warum ich damlas nur 5000 Euro bezahlt habe." [...] 48. Mit E-Mail vom 26.08.2025 wurde die Eingabe des Bf. vom 24.08.2025 der belangten Behörde zur Stellungnahme weitergeleitet. Weiters wurde um Antwort dazu ersucht, ob seitens des Finanzamtes Salzburg die vom Bf. erwähnten Unterlagen, welcher dieser vom Finanzamt angefordert habe, vorliegen können und diese dem Gericht gegebenenfalls direkt zu übermitteln. 49. Die belangte Behörde gab im Telefonat vom 27.08.2025 an, dass seitens des Finanzamtes nur Anwaltskosten in Höhe von EUR 3.700,- anerkannt werden könnten. Weiters führte die belangte Behörde mit E-Mail vom 27.08.2025 aus: "Für die Anerkennung der vom Bf. behaupteten Bezahlung von € 5.000,- bedürfe es aus Sicht der Abgabenbehörde weiterer Nachweise vom Bf. Allein aufgrund des handschriftlichen Vermerks, der grundsätzlich im Widerspruch zu dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei vom 04.08.2016, auf dem er sich befindet, steht und dessen Aussteller auch nicht feststellbar ist, erscheint die Bezahlung als nicht nachgewiesen. Betreffend die Zahlungen von 2016 und 2017, die der Bf. laut seinem Schreiben vom Finanzamt angefordert habe, darf ich festhalten, dass bis dato kein solches Schreiben beim Finanzamt eingelangt ist. Es kann leider auch nicht nachvollzogen werden, welche Unterlagen über welche Zahlungen genau durch den Bf. vom Finanzamt angefordert werden sollten. Sollte das vom Bf. angekündigte Schreiben bis zum Erkenntnis des BFG über die Beschwerdesache beim Finanzamt einlangen, wird das Gericht selbstverständlich umgehend informiert werden und - sofern möglich - die im Schreiben angeforderten Zahlungsunterlagen übermittelt werden." 50. Mit Eingabe des Bf. vom 15.09.2025 übermittelte dieser dem Bundesfinanzgericht ein Schreiben des Bf. an die belangte Behörde vom 20.08.2025, mit welchem er um Übermittlung seiner "Zahlungen von 2016 und 2017" ersuchte sowie einen Ausdruck der Finanzverwaltung bezüglich ihn betreffende Abgabenbuchungen für den Zeitraum 12.01.2016 - 02.09.2025 vom 02.09.2025. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die ***Versicherung_Tochterfirma***, ***Versicherung_Tochterfirma_Adresse_neu***, ist eine Tochtergesellschaft der ***Versicherung***, ***Versicherung_Adresse*** und für diese als Versicherungsagent tätig. Der am ***Geburtsdatum_Bf*** geborene Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) war bei der ***Versicherung_Tochterfirma*** als Versicherungsagent zunächst angestellt und spätestens ab 15.03.2013 für ebendiese ausschließlich als selbständiger Handelsvertreter (Subagent) nach Handelsvertretergesetz auf Basis des Agenturvertrages vom 08.03.2010 samt Sideletter Deutschland vom 08.02.2013 tätig. Mit Schreiben vom 26.02.2016 kündigte der Bf. diesen Agenturvertrag zum 30.05.2016. Mit Schreiben vom 23.03.2016 forderte der Bf. von der ***Versicherung_Tochterfirma*** eine "Ausgleichszahlung lt. Gesetz in der Höhe eines Jahresdurchschnitts der Provisionseinnahmen der letzten fünf Jahre in der Höhe von EUR 96.000,00" (Abfindungszahlung nach Handelsvertretergesetz) sowie Schadenersatz gem. § 12 Abs. 1 HVertrG ein. Das Agenturverhältnis des Bf. mit der ***Versicherung_Tochterfirma*** wurde mit 30.05.2016 beendet. Am 22.07.2016 wurde ein Vergleich erzielt und aufgrund dessen am 29.07.2016 zur Abgeltung "sämtlicher Betreuungs- bzw. Folgeprovisionsansprüche gemäß Handelsvertretergesetz" gegenüber der ***Versicherung_Tochterfirma*** von der ***Versicherung*** eine Abfindung in der Höhe von EUR 100.000,00 an den Bf. geleistet. Diese Abfindungszahlung enthält keine Elemente von Schadenersatz und war im Jahr 2016 mit nachgewiesenen Anwaltskosten von EUR 3.700,00 verbunden. Ebenfalls aufgrund dieses Vergleiches wurde am 12.08.2016 von der ***Versicherung_Tochterfirma*** ein KFZ der Marke Nissan Qashqai Acenta 1.6 dCi (***FIN***; Erstzulassung ***Juli 2014***; Kilometerstand zum 12.08.2016 von 109.000 km) im damaligen Wert von EUR 14.954,04 kosten- und lastenfrei in das Eigentum des Bf. übertragen. Nach einem Reha-Aufenthalt arbeitete der Bf. sodann wieder selbständig auf geringfügiger Basis. Im Jahr 2017 trat der Bf. seinen vorzeitigen Ruhestand an. Betreffend die Abfindungszahlung beantragte der Beschwerdeführer die begünstigte Besteuerung von 6% gem. § 67 Abs. 6 EStG 1988. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, des Bf. und des ***Versicherung_Tochterfirma*** sowie der ***Versicherung***. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) den Inhalt ihrer Anbringen zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis im Einzelfall nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Beischaffung der entscheidungswesentlichen Dokumente zur Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirkt: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. UFS 15.10.2003, GZ. RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526). Nachdem es sich bei der begehrten Anwendung des Steuersatzes von 6% im Vergleich zum Tarifsteuersatz um eine Steuerermäßigung handelt, trifft die Beweislast für das Vorliegen der ausnahmsweisen Begünstigung im konkreten Fall den Bf. Der Bf. war bereits seitens der belangten Behörde mit Ergänzungsersuchen vom 13.01.2020 aufgefordert worden, die mit der ***Versicherung*** (wie sich herausstellte: konkret mit der ***Versicherung_Tochterfirma***) getroffene Ablösevereinbarung vom 22.07.2016 samt dem zugehörigen Schriftverkehr binnen Monatsfrist zur Vorlage zu bringen. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach, vielmehr behauptete der Bf., dass es keine schriftliche Ablösevereinbarung und auch keinen dazugehörigen Schriftverkehr gebe. Zu einem späteren Zeitpunkt brachte der Bf. vor, dass er aufgrund einer 5-Jahres-Frist zur Aufbewahrung keine Unterlagen mehr dazu habe. Die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege beträgt gem. § 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre. Darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen. Im konkreten Fall erfolgten die Ablösevereinbarung sowie die dazugehörige Zahlung im Juli 2016. Die Aufbewahrungsfrist für die Vereinbarung sowie den dazugehörenden Schriftverkehr würde somit erst mit Ende des Jahres 2023 enden. Aufgrund des vom Bf. selbst veranlassten Rechtsmittelverfahrens, welches seit Februar 2018 anhängig ist, wären derartige Unterlagen wie eine Ablösevereinbarung samt dem dazugehörenden Schriftverkehr vom Bf. so lange aufzubewahren gewesen, als sie in diesem Verfahren für die Abgabenerhebung von Bedeutung sein könnte. Dies ist offenbar nicht erfolgt. Die entsprechenden Unterlagen konnten seitens des Bundesfinanzgerichts und der belangten Behörde allerdings vom Vertragspartner des Bf. bzw. dessen Muttergesellschaft beigeschafft werden und geben Aufschluss über die konkret getroffenen Vereinbarungen. Hinsichtlich der für die Vergleichserzielung angefallenen Anwaltskosten legte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheiten bislang lediglich einen Beleg hinsichtlich der Bezahlung eines Betrages von EUR 3.700,00 vor. Eine darüber hinausgehende Bezahlung, beispielsweise in der Höhe von insgesamt behaupteten EUR 5.000,00 wurde trotz bereits von Anfang an abgeforderten Nachweisen bislang nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Vielmehr geht das Vorbringen über die Behauptungsebene nicht hinaus. Der auf dem Schreiben vom 04.08.2016 angebrachte handschriftliche Vermerk belegt mangels bekannter Urheberschaft keine entsprechende Zahlung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, da dieser dem Wortlaut und Sinn des gedruckten restlichen Schreibens widerspricht und daher erhebliche Zweifel bestehen, dass tatsächlich ein anderer, höherer Betrag geleistet worden wäre. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer offengestanden, entsprechende, übliche (Bank-)Belege, die dem Gesetz nach auch aufzubewahren gewesen wären, vorzulegen. Zudem entspricht es nicht der Wahrheit, dass von Banken keine Kontoauszüge für länger als sieben Jahre zurückliegende Zeiträume angefordert werden könnten. Dass dies allenfalls nur kostenpflichtig möglich ist, ist in Anbetracht der vom Bf. womöglich nachzuweisenden Zahlungen ein vernachlässigbares Kostenrisiko des Bf. und befreit nicht von der Nachweispflicht. Insbesondere hinsichtlich dieser Anwaltskosten ist schlussendlich ergänzend festzuhalten, dass deren Berücksichtigung erst auf Hinweis des Senatsvorsitzenden und gleichzeitig berichterstattenden Richters aufgrund des Akteninhalts Thema wurde. Der (anfangs noch vertretene) Bf. selbst hatte deren Berücksichtigung zuvor weder beantragt, noch Belege dazu vorgelegt. Grund der Zahlung von 100.000,00 vom 29.07.2016 Der Bf. gibt an, dass diese Zahlung auf einem Abfertigungsanspruches des Bf. als Dienstnehmer beruhe. Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, dass die begünstigte Besteuerung von Abfertigungs- bzw. Abfindungszahlungen gem. § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur Dienstnehmern zustehe und der Bf. (zuletzt) kein Dienstnehmer (mehr) gewesen sei. Tatsächlich gibt es keinen Zusammenhang dieser Zahlung mit einer Abfertigung oder einem Dienstnehmerverhältnis. Dies ergibt sich einerseits aus dem ersten Punkt des Vergleiches, in welchem vorab zwischen dem Bf. und dem ***Versicherung_Tochterfirma*** festgehalten wurde, "dass nach dem 15.06.2013 keinerlei Angestelltenverhältnis zwischen dem ***Versicherung_Tochterfirma*** und Herrn ***Bf.*** bestanden hat und dass auch keinerlei gegenseitige Ansprüche aus diesen vergangenen Dienstverhältnissen mehr bestehen." In Punkt 2 des Vergleiches wurde festgehalten, dass "das Agenturverhältnis zwischen Herrn ***Bf.*** und dem ***Versicherung_Tochterfirma***" "mit 30.05.2016 beendet" wurde. Auch daraus erhellt, dass zuletzt kein Dienstnehmerverhältnis, sondern ein Agenturvertrag zwischen zwei Unternehmern bestanden hat. Andererseits ergibt sich das auch aus der Tatsache, dass der Bf. laut den Daten des Abgabeninformationssystems der belangten Behörde letztmalig im Jahr 2009 in einem Dienstnehmerverhältnis zum ***Versicherung_Tochterfirma*** stand, da nach diesem Jahr -anders als bis dahin - keine Lohnzettel nach § 84 Abs. 1 EStG 1988 mehr übermittelt wurden, sondern lediglich Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988. Der Bf. hat in der Eingabe vom 27.12.2017 zunächst eine "Abfertigung" von EUR 97.000,00 angegeben. Wie sich aus dem Vergleich vom 29.07.2016, dem Zahlungsbeleg und dem weiteren Vorbringen ergab, erfolgte diese Zahlung am 29.07.2016 allerdings nunmehr unstrittig in einer Höhe von EUR 100.000,00. Im angefochtenen Bescheid war lediglich eine Zahlung von EUR 97.000,00 zugrunde gelegt worden. Es wird daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die mit Vergleich vom 22.07.2016 vereinbarte streitgegenständliche Zahlung vom 29.07.2016 in der Höhe von EUR 100.000,00 ausschließlich zur Abgeltung "sämtlicher Betreuungs- bzw. Folgeprovisionsansprüche gemäß Handelsvertretergesetz" durch die ***Versicherung*** für die ***Versicherung_Tochterfirma*** im Zusammenhang mit dessen selbständiger Erwerbstätigkeit als Versicherungsagent an den Bf. geleistet wurde und keine Elemente eines Schadenersatzes enthält. Gemäß Punkt 8. hatte der Bf. selbst die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu tragen. Diese betrugen, soweit sie im Jahr 2016 vom Bf. bezahlt wurden, nach Angaben des Bf. EUR 5.000,00, sind allerdings (auch nach mehreren Gelegenheiten und Fristverlängerungen für den Bf. dazu) lediglich im Ausmaß von EUR 3.700,00 belegmäßig nachgewiesen und werden daher in freier Beweiswürdigung in der Höhe von EUR 3.700,00 der Entscheidung zugrunde gelegt. Feststellungen zu den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020, für welche ebenfalls Zahlungen mit dem Vergleich vom 29.07.2016 vereinbart wurden und welche womöglich Schadenersatz-Elemente enthalten könnten, waren mangels Entscheidungserheblichkeit (es ist nur das Jahr 2016 beschwerdegegenständlich) nicht zu treffen. Wert des mit Vertrag vom 12.08.2016 übertragenen PKW Ebenfalls aufgrund des Vergleiches wurde am 12.08.2016 von der ***Versicherung_Tochterfirma*** ein KFZ der Marke Nissan Qashqai Acenta 1.6 dCi (***FIN***; Erstzulassung ***Juli 2014***; Kilometerstand zum 12.08.2016 von 109.000 km) im Leasingauflösungswert von EUR 14.954,04 kosten- und lastenfrei in das Eigentum des Bf. übertragen. Im Schreiben des Rechtsanwalts des Bf. vom 14.06.2016 wird ein "Restwert für das zu übernehmende Dienstauto von ca. EUR 15.000,00" angeführt. Der Bf. veräußerte diesen PKW wiederum mit Vertrag vom 27.09.2017 (Unterschrift des Bf. bereits vom 23.06.2017, Ankaufsbewertung des PKW vom 14.06.2017) zu einem Kaufpreis von EUR 9.500,00 mit "einigen Schäden" (Angabe des Beschwerdeführers selbst) sowie einem Kilometerstand von 143.626 km (Kilometerstand vom 14.06.2017) an "***PKW-Händler*** (gewerblicher KFZ-Händler). Wenn der Bf. nun (nach anfänglichem Verschweigen dieser Übertragung des PKW gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesfinanzgericht) im Ergebnis vorbringt, der Wert des PKW im Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 2017 sei heranzuziehen, ist dem zu entgegenzuhalten, dass lediglich der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung in das Vermögen des Bf. für die Wertberechnung des PKW entscheidend sein kann und nicht ein 1 Jahr später liegender Zeitpunkt, in welchem der PKW einen erheblich höheren Kilometerstand (um ca. 34.600 km) und nach Angaben des Bf. auch mehrere Schäden (siehe dazu auch das Ankaufsgutachten des Käufers) aufwies. Am Rande erwähnt sei, dass das Auto im Zeitpunkt des Verkaufes im Jahr 2017 trotz der genannten zwischenzeitlichen Wertminderungen immerhin noch mit einem Eurotax-Händlerverkaufspreis von EUR 11.346 bewertet wurde. Zu einem Wertansatz zum Zeitpunkt der Übertragung des PKW an den Bf. erstattete der Bf. abgesehen davon, dass man ein solches Auto nur "mit EUR 7.000,00 schätzen" könne, kein weiteres substantiiertes Vorbringen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100111/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100111.2019
Stammnummer
149540
Gültig
08.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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