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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100976/2025

Eingabengebühr - Privatinteresse bei einem Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100976/2025vom 18.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Geht es dem Antragsteller beim Auskunftsbegehren nur darum, nach Erhalt der Information allgemeine Anregungen oder Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der (künftigen) Gesetzeslage unterbreiten zu können, ohne dass er damit einen ideellen Vorteil für sich anstrebt oder er ein konkretes eigenes (persönliches) Ziel verfolgt, liegt mangels Privatinteresses keine gebührenpflichtige Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG vor.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. August 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 23. Juli 2024 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu ***ErfNr***, Steuernummer ***StNr*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Dir angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Amtlicher Befund Am 21.5.2024 langte beim Finanzamt Österreich, Dienstelle für Sonderzuständigkeiten (kurz FAÖ) ein amtlicher Befund des Bundesministeriums für Justiz vom 15.05.2024 über eine Verkürzung von Stempelgebühren iHv Euro 14,30 durch Herrn ***Bf1*** (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) ein. Dem Befund angeschlossen war ein Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 1.3.2024 zu GZ ***1***, mit dem Anträge des Bf. gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz vom 20.12.2023 a) auf Einsichtnahme in den Gesetzesentwurf zur Novellierung des Kindschaftsrechts, sowie b) auf Beantwortung der vom Nationalratsabgeordneten ***Y*** in der Fragestunde des Nationalrates am ***DATUM*** 2023 an die Frau Bundesministerin für Justiz gerichteten Frage abgewiesen wurden. Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung Mit Bescheiden vom 23.07.2024 setzte das FAÖ gegenüber dem Bf. für den Antrag vom 20.12.2023 auf Einsichtnahme in den Gesetzesentwurf zur Novellierung des Kindschaftsrechts sowie auf Beantwortung einer Frage an die Bundesministerin für Justiz unter dortiger GZ. ***1*** (Bescheid vom 01.03.2024) eine Gebühr gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von 14,30 Euro und eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 7,15 Euro, gesamt sohin 21,45 Euro, fest. Zur Begründung führte das FA im Gebührenbescheid aus, dass die Festsetzung erfolge, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Die Gebührenerhöhung wurde wie folgt begründet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben." Beschwerde In der am 16.08.2024 eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. die ersatzlose Aufhebung der Bescheide, weil sein Privatinteresse fehle. Gesetzesentwürfe der Bundesministerin für Justiz lägen im öffentlichen Interesse. Es sei aufgrund des seinen Antrag abweisenden Bescheids der Bundesministerin für Justiz zu Geschäftszahl ***1*** vom 1.3.2024 offensichtlich, dass ein Behördeninteresse der Bundesministerin für Justiz vorliege, manche ihrer Gesetzesentwürfe vor der normunterworfenen Öffentlichkeit fernzuhalten. Diese unerklärliche Haltung der Bundesministerin für Justiz könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Gesetzesentwürfe (zumal solche einer - dem Wesen nach öffentlichen - Behörde) dem rechtsstaatlichen Prinzip nach im öffentlichen Interesse liegen. Es sei darüber hinaus aus verfassungsrechtlichen Gründen wesentlich, dass an die Behörden der Republik Österreich gerichtete Auskunftsbegehren keiner Abgabe unterworfen werden. Die mit dem Bescheid geforderte Abgabe könne nicht iS § 210 BAO bereits fällig sein, weil davor kein auf diese Abgabe gerichteter Abgabenbescheid bekanntgegeben wurde. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2024 wies das FAÖ die Beschwerde des Bf. betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung mit folgender Begründung ab: "Den Gebühren im Sinne des § 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitt. Feste Gebühren (auch als Stempelgebühren bezeichnet) sind die mit einem fixen Betrag für die in den Tarifposten des § 14 GebG taxativ aufgezählten Schriften und Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren (wie z.B. für Eingaben und Beilagen, Zeugnisse, Reisedokumente usw.). Gemäß § 14 TP 6 Absatz 1 GebG unterliegen Eingaben von Personen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen einer festen Gebühr in der Höhe von Euro 14,30. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Eingabe im privaten Interesse, wodurch die Gebührenschuld entstanden ist. Gemäß § 11 Absatz 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, hat den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. In der Regel wird eine Frist von maximal 1 Monat als angemessen anzusehen sein. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht entrichtet, so haben die Organe der Behörde gemäß § 34 Abs. 1 GebG einen Befund aufzunehmen und diesen einem für die Gebührenerhebung sachlich zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die Gebühr wurde von Ihnen trotz Aufforderung nicht entrichtet. Dieser Umstand wurde dem Finanzamt zur Anzeige gebracht. Daher hat das Finanzamt als Folge der Nichtentrichtung einen Bescheid zu erlassen und eine Gebührenerhöhung festzusetzen. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Absatz 1 GebG). Vorlageantrag Im fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG beantragte der Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Unter Verweis auf die Bescheidbeschwerde betonte der Bf. nochmals, dass ein Gesetzesentwurf (zum Kindschaftsrecht) nicht in seinem Privatinteresse iS § 14 TP 6 Abs. 1 GebG liegen könne. Schon aus Gründen der amtlichen Behauptung "Gute Gesetze sichern das Vertrauen in den Rechtsstaat" der Bundesministerin für Justiz lägen Gesetzesentwürfe der Bundesministerin für Justiz im öffentlichen Interesse. Vorlage der Beschwerde ans BFG Am 31.03.2025 legte das FAÖ die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht - eine Ausfertigung davon wurde auch dem BF. übermittelt - führte das FAÖ auszugsweise aus wie folgt: Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse für die Allgemeinheit. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 14 TP 6 GebG genügt ein bloß teilweises Privatinteresse (vgl. VwGH vom 13.05.2004, 2003/16/0060 und vom 23.11.2006, 2006/16/0132). Das Privatinteresse ist nicht schon deshalb in Abrede zu stellen, weil daneben auch ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 12.02.1962, 2134/61, vom 26.04.1977, 2395/76 und vom 14.01.1991, 90/15/0086). Auch ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (vgl. VwGH vom 23.11.2006, 2006/16/0132). Ein Informationsbedürfnis stellt ein Privatinteresse iSd § 14 TP 6 GebG dar (vgl. VwGH vom 26.11.1990, 90/15/0157 und vom 21.01.1998, 97/16/0446). Da die Eingabe das Privatinteresse des Antragstellers betrifft, die Steuerschuld mit deren Erledigung entstanden ist und die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt wurde, erfolgte die Festsetzung der Gebühr sowie der Gebührenerhöhung zu Recht." Beweiserhebung durch das BFG Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ***ErfNr*** und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf. Weiters wurden noch Abfragen im Rechtsinformationssystem des Bundes durchgeführt und Einsicht in das anonymisiert veröffentlichte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom ***DATUM***, ***2*** genommen. Mündliche Verhandlung In der am 06.08.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Sache von der Richterin vorgetragen und über die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme wie in der den Parteien ausgehändigten Beilage./1 zur Niederschrift berichtet. Die Parteien führten aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren und ergänzten: "Bf: Ich möchte dem FA die Frage stellen, worin sie auch nur ein teilweises Privatinteresse meinerseits sehen. FA: Mit Schreiben des BMJ vom 29.01.2024 wurde der Bf darüber informiert, dass der Gesetzgebungsprozess eine Beteiligung der Bürger im Namen des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens vorsieht. Dieses beginnt, nachdem die jeweilige Ressortleitung (Bundesminister/in) dem Parlament einen ausgearbeiteten und mit diversen Fachressorts und Interessengruppen abgestimmten Ministerialentwurf vorgelegt hat. Dieser Entwurf wird auf der Webseite des Parlaments und im RIS des Bundes veröffentlicht. Damit kann er öffentlich eingesehen und dazu Stellung bezogen werden. Sie wollten im Vorfeld bereits Informationen erhalten und darin sieht das FA das private Interesse. Bf: Wie sich aus dem Erkenntnis des BVwG ergibt, war die belangte Behörde die Bundesministerin für Justiz und nicht das Bundesministerium für Justiz als deren Hilfsapparat/Dienststelle. Die Aussage des FA, dass das Schreiben vom BMJ kommt, ist unrichtig. FA: Wir nehmen es zur Kenntnis. Bf: Das FA stützt sich auf dasSchreiben der Bundesministerin für Justiz, in der der Gesetzgebungsprozess unvollständig wiedergegeben wird. Der Gesetzgebungsprozess sieht nicht notwendigerweise einen Ministerialentwurf voraus, insbesondere ist ein Gesetzesbeschluss ohne öffentliche Begutachtung möglich. Der Gesetzgeber hat in der vergangenen Legislaturperiode von dieser Möglichkeit auch vielfach Gebrauch gemacht. Die vom FA zitierte Aussage der Bundesministerin für Justiz ist daher nicht anwendbar. Weil sie nicht anwendbar ist, kann auch der zeitliche Ablauf für das Bestehen eines Privatinteresses und der Gebührenpflicht keine Rolle spielen. FA: Wir verweisen auf unsere schriftlichen Ausführungen. Bf: Gemäß Bundesfinanzgesetz 2026 lag spätestens am 31.12.2023 ein Ministerialentwurf zur Reform des Kindschaftsrechtes vor." Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Die Behördenvertreter beantragten die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Der Bf beantragte die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide (Gebührenbescheide und Gebührenerhöhung), in eventu der Gebührenerhöhung. Die Richterin verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Herr ***Bf1*** (kurz Bf.) hat am 20.12.2023 ein Schreiben mit folgendem Inhalt an die Bundesministerin für Justiz gerichtet: "Betrifft: Auskunftsbegehren Sehr geehrte Frau Bundesministerin, Ihr untergebenes Organ ***X*** hat gegenüber Organen des Sozialministers angegeben (siehe Beilage), dass Sie oder ein Organ des Ihnen zugeordneten Ministeriums Fr. Bundesminister MMag. Drin. RAAB (nicht in deren Eigenschaft als Mitglied der Bundesregierung, es handelte sich ausdrücklich nicht um eine "offizielle Koordinierung" zwischen Mitgliedern der Bundesregierung) im Februar 2023 ein Dokument übermittelt hat, in welchem sich ein Gesetzesentwurf der Novellierung des Kindschaftsrecht befindet. Es ist aufgrund der Angaben des Ihnen untergebenen Organs auch mit Sicherheit davon auszugehen, dass Sie oder ein Ihnen untergebenes Organ Personen, die dem grünen Klub im Nationalrat angehören, diesen Gesetzesentwurf zugänglich gemacht haben. Ich stelle gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz den Antrag auf Einsicht in den Wortlaut des o.a. Gesetzesentwurfs, in eventu der Abweisung dieses Auskunftsbegehrens um Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Der Abgeordnete zum NR ***Y*** hat in der Fragestunde des Nationalrats am ***DATUM*** die folgende Frage (Nr. ***3***) an Sie gerichtet: "Seit 2019 läuft der Reformprozess zur Novelle des Kindschaftsrechts, im Juni befand sich das Reformpaket jedenfalls in der Fachprüfung (s. auch Parlamentskorrespondenz Nr. 633 vom 06.06.2023, Anm. ***BF***) durch das Familienministerium. Wurde Ihr Haus bereits über den Abschluss und das Ergebnis dieser Prüfung informiert?" Sie haben im Nationalrat keine Antwort gegeben, die die klar gestellte Frage beantwortet. Ich stelle daher gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz den Antrag auf Beantwortung der obgenannten Frage, in eventu der Abweisung dieses Auskunftsbegehrens um Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz". Als Beilage angeschlossen war ein E-Mail zwischen 2 Mitarbeiterinnen des Sozialministeriums vom 01.03.2023 mit dem Betreff "Rücksprache mit dem BMJ" und folgendem Inhalt: [...] Mit Schreiben vom 29.01.2024 zur Gz. ***4*** wurde dem Bf. im Auftrag der Bundesminsterin für Justiz im Wesentlichen mitgeteilt, dass der österreichische Gesetzgebungsprozess eine Beteiligung der Bürger:innen im Rahmen des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens vorsehe. Dieses beginne, nachdem die jeweilige Ressortleitung (Bundesminister:in) dem Parlament einen ausgearbeiteten und mit diversen Fachressorts und Interessengruppen abgestimmten Ministerialentwurf vorgelegt hat. Dieser Entwurf werde auf der Website des Parlaments und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht. Damit könne er öffentlich eingesehen und dazu Stellung bezogen werden. Im Zuge der Erstellung eines Ministerialentwurfs, also in jener Phase, in der die interne Meinungsbildung des Ressorts noch nicht abgeschlossen ist, seien keine Begutachtungs- oder sonstigen Einsichtsmöglichkeiten in die internen Ausarbeitungen des Ressorts vorgesehen, auch nicht im Rahmen der Auskunftspflicht. Dokumente, die im Vorfeld bzw. im Zuge der Ausarbeitungen des Gesetzesentwurfes angefertigt werden, seien Teil der verwaltungsinternen Abläufe und würden als solche dem Meinungs- bzw. Willensbildungsprozess der Behörde dienen. Zu dem angesprochenen Entwurf einer Kindschaftsrechtsnovelle sei der Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen. Die Auskunftspflicht beziehe sich nur auf gegenwärtige, nicht auf erst künftig entstehende Informationen; der Inhalt künftiger Willensbildung einer Behörde sei vom Auskunftsrecht nicht umfasst. Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz könne daher nur gesichertes Wissen, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses sein. Soweit der Antrag zu Punkt 1 auf die Einsichtnahme in Unterlagen gerichtet sei, werde darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht nicht dazu geeignet sei, um eine Akteneinsicht oder die Ausfolgung von Kopien oder Unterlagen von Aktenteilen durchzusetzen. Auskunftserteilung bedeute die (zusammenfassende) Weitergabe von Informationen aus Akten, nicht aber die Gewährung der im AVG 1950 geregelten Akteneinsicht. Zu 2. Auch die zweite Frage nach der (inter-) ministeriellen Abstimmung interner Entwurfsvorlagen beziehe sich auf einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang der Willens- und Meinungsbildung einer Behörde und unterliege daher nicht dem Auskunftsrecht. Überdies diene das Auskunftsrecht nicht dem Zweck, von der Behörde Stellungnahmen zu bestimmten Fragestellungen abzufordern. Abschließend wurde dem Bf. mitgeteilt wie folgt: "Sie haben nunmehr die Möglichkeit, die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheides ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht Wien einzubringen." Mit weiterem an die Bundesministerin für Justiz gerichtetem Schreiben vom 05.02.2024 führte der Bf ua aus, dass der Eventualantrag im Schreiben vom 20.12.2023 auf Erlassung eines Bescheides aufrechterhalten wird. Er könne im Gebührengesetz keine Gebührenpflicht für auskunftsverweigernde Bescheide einer Behörde entdecken und weise die Gebührenforderung daher zurück. Für das weitere Verfahren betonte der Bf., dass er seine Anträge an die Bundesministerin für Justiz als von Art. 77 Abs. 3 B-VG eingerichtete Behörde gerichtet habe. Er ersuche daher, im Bescheid und bei allfälliger Übermittlung des Vorgangs an das Finanzamt die aufgerufene und bescheidausstellende Behörde richtig zu bezeichnen. Mit Bescheid vom 1.3.2023 zur Gz. ***1***, Spruchpunkt 1., wies die Bundeministerin für Justiz, die Anträge des Bf. gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz vom 20. Dezember 2023 a) auf Einsichtnahme in den Gesetzesentwurf zur Novellierung des Kindschaftsrechts, sowie b) auf Beantwortung der vom Nationalratsabgeordneten ***Y*** in der Fragestunde des Nationalrates am ***DATUM*** 2023 an die Frau Bundesministerin für Justiz gerichteten Frage ab. Weiters erlegte sie dem Bf in Spruchpunkt 2. die Verpflichtung auf, für die Bescheiderstellung eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 zu entrichten, und führte begründend aus, dass die zugrundeliegende Eingabe zumindest teilweise in seinem Privatinteresse erfolgt sei. Weiters enthält der Bescheid folgenden Hinweis: "Darüber hinaus unterliegt die dem Bescheid zugrundeliegende Eingabe einer Eingabengebühr, weil sie - wie schon in der rechtlichen Begründung zur Bundesverwaltungsabgabe ausgeführt - die Privatinteressen des Einschreiters betreffen. Die Eingabe unterliegt gem. § 14 TP 6 Abs 1 GebG einer Gebühr in Höhe von 14,30 Euro. Die Gebührenpflicht entsteht mit der bescheidmäßigen Erledigung der Eingabe (vgl. § 11 Abs 1 Z1 GebG). Die Bundesverwaltungsabgabe und die Eingabengebühr sind binnen eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens auf das Konto des Bundesministeriums für Justiz mit dem IBAN AT10 0100 0000 0549 0000, BIC: BUNDATWW, unter Angabe des Verwendungszwecks "Verwaltungsabgabe BMJ-***1***" zu entrichten." Vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Gebührenbescheides vom 23.7.2024 zu ***ErfNr*** wurde vom Bf. keine Eingabengebühr für seine Eingabe vom 20.12.2023 entrichtet. Die bescheidmäßig festgesetzte Gebühr iHv € 14,30 sowie die Gebührenerhöhung iHv € 7,15, insgesamt € 21,45, wurde vom Bf. am 30.10.2024 an das FAÖ entrichtet. Gegen den Bescheid der Bundesminsterin für Justiz vom 1.3.2024 zu GZ ***1*** erhob der Bf. Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom ***DATUM***, ***2*** in der Sache abgewiesen wurde. Die Festsetzung einer Verwaltungsabgabe iHv € 6,50 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit folgender Begründung (Hervorhebungen durch das BFG) aufgehoben: "Gemäß § 78 Abs 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder für sonstige wesentliche in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß § 78 Abs 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend. § 1 Abs 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sieht Folgendes vor: § 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Nach dem Wortlaut des § 78 Abs 1 AVG ist bei Verweigerung der Verleihung einer Berechtigung - im Gegensatz zur Erteilung unter belastenden Nebenbestimmungen (insb Auflagen) - eine Verwaltungsabgabe nicht einzuheben (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 78 (Stand 1.4.2009, rdb.at), Rz 8). Nach der Judikatur des VwGH trifft das Kriterium einer wesentlich im Privatinteresse einer Partei liegenden Amtshandlung dann nicht zu, wenn diese die Rechtslage der Partei nicht verändert (wie die "Zurkenntnisnahme" einer Bauanzeige [VwSlg 8473 A/1973]). Daraus ist zu schließen, dass die im konkreten Fall von der belangten Behörde vorgenommene (und mit diesem Erkenntnis bestätigte) Abweisung der Auskunftsbegehren im Sinne einer Verweigerung der Auskunft nicht im Interesse des BF liegt, sodass die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nicht zulässig ist. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Unterlagen im elektronisch vorgelegten Bemessungsakt sowie die Abfragen im RIS und das damit im Einklang befindliche Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen und bei der mündlichen Verhandlung. Der Inhalt der gegenständlichen Schrift vom 20.12.2023 ist aktenkundig und ergibt sich daraus eindeutig, dass der Bf. eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz an die Bundesministerin für Justiz erheben wollte (er stütze sein Begehren ausdrücklich auf § 1 Auskunftspflichtgesetz) und er gleichzeitig auch einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides iSd § 4 Auskunftspflichtgesetz einbrachte. Auch die Tatsachen, dass das in der Schrift enthaltenen Hauptbegehren (Antrag nach § 1 Auskunftspflichtgesetz) durch das Schreiben der Bundesministerin für Justiz vom 29.1.2024 und der Eventualantrag (Antrag auf Bescheiderlassung nach § 4 Auskunftspflichtgesetz) durch den Bescheid der Justizministerin vom 01.3.2024, Gz. ***1*** erledigt wurden, sind unstrittig. Auch die Tatsache der Nichtentrichtung der Gebühr vor der Erlassung des Gebührenbescheides wird vom Bf. nicht bestritten. Weder aus der Schrift vom 20.12.2023 selbst, noch aus der angeschlossenen Beilage geht hervor, welchem konkreten Zweck die begehrte Auskunftserteilung dienen sollte. Die Schrift und die angeschlossene E-Mail bieten keinen Hinweis dafür, dass es dem Bf. darum ging durch die angestrebten Informationen seinen Standpunkt in einem seine eigenen Angelegenheiten betreffenden Verfahren (wie zB ein Unterhaltsverfahren oder ein Obsorge-/Kontaktrechtsstreit) zu verbessern oder sonst seine Rechtsstellung zu beeinflussen. Das FA sah das Privatinteresse des Bf. darin gelegen, dass der Bf. schon vor der Veröffentlichung eines Gesetzesentwurfes vorab Informationen darüber erhalten wollte, nannte aber keine Argumente, welche persönlichen oder zumindest ideellen Vorteile sich für den Bf aus einer Kenntnis des Gesetzesentwurfes ergeben könnten. Der Bf. betonte in seinen Schriftsätzen, dass "gute Gesetze" im öffentlichen Interesse lägen. Wie sich aus der Begründung des das Auskunftsbegehren des Bf erledigenden Bescheides der Bundesministerin für Justiz und dem diesen Bescheid bestätigenden Erkenntnis des BVwG ergibt, standen im Zentrum des vom Bf. angestrebten Verfahrens Fragen im Zusammenhang mit der Bürgerbeteiligung im Vorfeld des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses. Daraus wird gefolgert, dass die Zielrichtung des Anbringens des Bf. eine Beteiligung im Gesetzwerdungsprozess war und er sich auch für den Fall einer Gesetzwerdung ohne formellen Begutachtungsprozess die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eröffnen wollte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Rechtslage Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr. § 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Gemäß § 13 Abs.1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben zur Entrichtung von Stempelgebühren verpflichtet derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Das AuskunftspflichtG 1987 lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise: "§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. … § 2 Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. … § 4 Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. § 5 Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit." Erwägungen Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 ist nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. VwGH 2001/16/0174). Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 (vgl. VwGH 13.5.2004, 2003/16/0060). Das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimmt den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (VwGH 5.3.1990, 89/15/0061; VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174). Das Privatinteresse des Einschreiters iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG ist bereits anzunehmen, wenn der Einschreiter durch seine Eingabe irgendeinen ideellen Vorteil zu erreichen hofft (VwGH 26.11.1990, 90/15/0157 unter Hinweis auf E 6.3.1989, 88/15/0041 und E 5.3.1990, 89/15/0061). Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse für die Allgemeinheit. Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht. Immer dann, wenn ein Antragsteller mit einer Eingabe irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil zu erlangen sucht (wozu auch eine Verfahrenserleichterung bzw -beschleunigung gehört), ist also das Vorliegen eines Privatinteresses zu bejahen (VwGH 19.3.1997, 97/16/0035). Bei "überwiegend" öffentlichen Interesse am Vorgang wird das Vorliegen eines teilweisen Privatinteresses nicht in Zweifel gezogen (VwGH 13.5.2004, 2003/16/0060). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. VwGH 16.11.1995, 94/16/0057; VwGH 6.10.1994, 92/16/0191). Eine Eingabe betrifft selbst dann die Interessen des Einschreiters, wenn das Privatinteresse nicht unmittelbar Gegenstand der Eingabe ist, sondern das Privatinteresse lediglich aus den Begleitumständen der Einbringung der Eingabe oder aus nachträglichen Erklärungen des Einschreiters geschlossen werden kann (VwGH 1.12.1976, 288/75, 289/75). Werden in einer Aufsichtsbeschwerde nicht nur ganz allgemein vermeintliche Mängel gerügt, sondern wird auch ein Einschreiten in einer bestimmten den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit bezweckt, so ist die Eingabe gebührenpflichtig (vgl VwGH 14.2.1953, 86/51). Das Aufzeigen von Missständen (zB Dienstaufsichtsbeschwerden) liegt (auch) im Privatinteresse, wenn der Einschreiter damit sein Verfahren beeinflussen möchte (vgl. VfGH 15.10.1962, B297/61; VwGH 2.2.1967, 1040/66). Ein Ersuchen um Antwort auf die Frage der Überstundenverrechnung von Gendarmeriebeamten im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Radargerätes dient dem privaten Informationsbedürfnis des Einschreiters, es betrifft demnach seine Privatinteressen und ist als Eingabe zu vergebühren, weil Privatinteresse schon dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter durch eine Eingabe irgendeinen ideellen Vorteil zu erreichen hofft (vgl. VwGH 26.11.1990, 90/15/0157). Im Erkenntnis VwGH 21.01.1998, 97/16/0446 hatte der Verwaltungsgerichtshof ein Schreiben an das Bundeskanzleramt folgenden Inhalts zu beurteilen: "Die beiliegenden Anfragen wurden beim einfachgesetzlichen BMJ eingebracht; sie enthalten jedoch auch grundlegende Aspekte des in die Kompetenz des Bundeskanzleramtes fallenden Verfassungsrechtes, konkret der MRK, sodaß ich dieselben Fragen mit der Bitte um Auskunftserteilung auch beim BKA einbringe." Der Anfrage war dem angefochtenen Bescheid zufolge eine Reihe von schriftlichen Anfragen bzw. Ersuchen an das BMJ angeschlossen; so z.B. a) das Ersuchen um den authentischen englischen Wortlaut der Resolution 2856/XXVI über die Deklaration der Rechte von Behinderten, b) wie sich Österreich bei der Abstimmung im Falle des sowjetischen Bürgerrechtskämpfers Schtscharansky verhalten hat, und ob eine Votumserklärung abgegeben wurde, c) ob die Normen der Steuergesetzgebung Normen des zwingenden Rechtes sind, die bei subjektiver mangelnder Einsichtsfähigkeit einer Person dieser gegenüber keine Anwendung finden dürfen." Bei diesem Schreiben hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Privatinteresses bejaht und ausgeführt, dass damit keineswegs "Unzukömmlichkeiten in der Rechtspflege" aufgezeigt wurden, sondern nach dem klaren Wortlaut des Anbringens der Beschwerdeführer vielmehr eine Auskunftserteilung in mehreren Punkten verlangt hat (vgl. VwGH 21.01.1998, 97/16/0446). § 5 Auskunftspflichtgesetz 1987 sieht eine spezielle Gebührenbefreiung für Auskunftsbegehren und Anträge auf Bescheide gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz 1987 vor, wenn sie sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen. Daraus ergibt sich e contrario, dass nach der aktuellen Rechtslage keine generelle Gebührenfreiheit für Auskunftsbegehren besteht. Erst das mit 1.9.2025 in Kraft tretende Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht für "Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung" eine Gebührenbefreiung ohne Einschränkung auf bestimmte Angelegenheiten vor (siehe § 12 Abs. 1 IFG). Auch Ansuchen um Erteilung einer Rechtsauskunft werden grundsätzlich als gebührenpflichtige Eingaben angesehen, weil an der Klärung von Zweifelsfragen nicht nur ein öffentliches Interesse, sondern auch ein Privatinteresse des Anfragenden besteht, damit er das Gesetz richtig anwenden und auch zu seinem Vorteil nützen kann. Nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 25 GebG sind jedoch Ansuchen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung gebührenfrei. (vgl. Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band 1 (2025), § 14 GebG Rz 83 unter Hinweis auf BMF vom 24. Juni 1992, SWK 1992, A I 256). § 14 TP 6 Abs 5 Z 21 GebG sieht eine Befreiung von der Eingabengebühr für Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen vor. Davon umfasst sind die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschussobmänner sowie die Parlamentsdirektion. Dadurch ist klargestellt, dass die nach Veröffentlichung eines Ministerialentwurfes auf der homepage des Parlaments im Zuge eines formellen Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen zu einem Gesetzesentwurf gebührenfrei sind. Nach der - für das Bundesfinanzgericht nicht bindenden - Richtlinie des BMF vom 17.04.2025, 2025-0.288.445 (kurz GebR 2025), RZ 421 ist kein Privatinteresse zB anzunehmen bei (Hervorhebung durch das BFG): "Eingaben nach § 86 StVO 1960 (Versammlungen unter freiem Himmel), weil diese der Straßenpolizei die Möglichkeit gibt, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen (VfGH 21.3.1979, B 203/78) Eingaben, in denen zum Vorteil der Allgemeinheit tatsächliche oder vermeintliche Unzukömmlichkeiten in der Verwaltung aufgezeigt werden und deren Beseitigung angeregt wird positiven Anregungen der Bürger. Demnach sind mangels eines konkreten Privatinteresses auch Eingaben gebührenfrei, in denen nur allgemeine Anregungen oder Vorschläge für Maßnahmen zu Verbesserung der Gesetzeslage oder der Verwaltung unterbreitet werden Eingaben von Journalisten und "social watchdogs" (zu diesem Begriff siehe zB VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff), aus denen klar erkennbar ist, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche, Datenanalyse und dergleichen vorliegt und dass diesem öffentlichen Interesse durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium (zB Zeitung, Website) nachgekommen werden soll; Erfolgt eine derartige Eingabe zur Ermittlung von Daten usw., die (ausschließlich oder unter anderem) an Dritte weiterverkauft werden, unterliegt die Eingabe der Gebührenpflicht." In der vom BMF zitierten Entscheidung VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt wie folgt: "Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Art. 10 Abs. 1 MRK dahingehend auszulegen, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 MRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 MRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als "social watchdog" (gesellschaftlicher Wachhund) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bundesverwaltungsabgabe ist bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055 , mwN). Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht bei Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz das Vorliegen eines Privatinteresses des Antragstellers, wenn sich ein Auskunftsbegehren auf die Homepage des Antragstellers, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, bezieht (BVwG 14.09.2022, W256 2235394-1) bzw auf Aktivitäten als Journalist beziehen (vgl. BVwG 07.02.2023, W245 2229391-1). Bezieht sich ein Auskunftsbegehren auf ein den Antragsteller betreffendes (abgabenrechtliches) Verfahren, wurde die Angelegenheit als (auch) im Privatinteresse des Antragstellers gelegen, beurteilt (vgl. BVwG 14.03.2019, W258 2214929-1). In diesem Sinn hat auch das Bundesfinanzgericht das Vorliegen eines Privatinteresses bejaht, wenn ein Journalist in seiner eigenen Datenschutzangelegenheit eine Eingabe getätigt hat und aus dem Inhalt der Eingabe nicht ersichtlich ist, dass Ziel eine Berichterstattung und eine Information der Öffentlichkeit sein sollte (vgl. BFG 04.09.2023, RV/7101466/2023). Im gegenständlichen Fall liegt kein Hinweis dafür vor, dass der Bf. die begehrten Informationen über den Gesetzesentwurf für journalistische Zwecke nutzen wollte oder dass seine Zielrichtung zB eine Information der Öffentlichkeit über soziale Medien en gewesen wäre. Es ist aber aus der Eingabe auch kein Zusammenhang mit einer dem Bf. selber betreffenden Angelegenheit erkennbar. Aus der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR und des VwGH wird von der erkennenden Richterin abgeleitet, dass Begehren auf Zugang zu bestimmten Informationen im Zusammenhang damit zu sehen sind, für die Ausübung welchen Rechts die Informationen begehrt werden. Geht es dem Antragsteller beim Auskunftsbegehren - wie hier - nur darum, nach Erhalt der Information allgemeine Anregungen oder Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der (künftigen) Gesetzeslage unterbreiten zu können, ohne dass er damit einen ideellen Vorteil für sich anstrebt oder er ein konkretes eigenes (persönliches) Ziel verfolgt, liegt mangels Privatinteresses keine gebührenpflichtige Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG vor. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide (Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung) sind aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung folgte bei der rechtlichen Beurteilung der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Privatinteresses bei Bejahung eines ideellen oder materiellen Vorteiles des Einschreiters. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. ua. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077; 28.9.2016, Ra 2016/16/0084; 29.6.2017, Ra 2017/16/0088 und 19.9.2017, Ra 2017/16/0111). Dazu kommt, dass Eingaben wie die hier gegenständliche ab 1.9.2025 - Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und Außerkrafttreten des Auskunftspflichtgesetzes - jedenfalls nach § 12 Abs 1 IFG gebührenfrei sind. Es ist daher nicht zu erwarten, dass noch eine Vielzahl von Abgabepflichtigen von der Lösung iZm mit der aktuellen Rechtslage betroffen sein können und kommt der Entscheidung auch deshalb keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 18. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100976/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100976.2025
Stammnummer
148868
Gültig
18.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF