…Dienstnehmereigenschaft dann verneint, falls sie über einen solchen Anteil an den Stammeinlagen verfügen, dass er kraft Gesetzes oder Gesellschaftsvertrages die Erteilung von Weisungen durch die Generalversammlung in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen verhindern könne (Sperrminorität). Egger schreibe in RdW, 1991, Heft 2 vom…
…März 2012 verwiesen. In diesem wurde ausgeführt, bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt sei und der über keine Sperrminorität verfüge, stelle sich die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Dezember 1980 aufgezeigte Problematik, dass er keinem fremden Willen…
…aus, dass die Gesellschafter ***A*** und ***B*** am 19. Dezember 2008 einen Syndikatsvertrag unterzeichnet hätten. Aufgrund dieses wäre Sperrminorität von 90% gegeben und die arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisse beendet worden. Somit sei eine Abfertigung auszuzahlen gewesen. Es sei sehr wohl auf den Syndikatsvertrag Bedacht zu nehmen, da…
…Ausnahmen abgesehen - in einem (steuerlichen) Dienstverhältnis der GmbH stehen. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt sei und der auch über keine Sperrminorität verfüge, stelle sich demnach die Problematik, dass er keinem "fremden" Willen unterliegen und daher die Geschäftsführung…
…und mit einem Stundensatz von € 25,00 abgerechnet. Da bis zum 11.1.2013 eine Beteiligung von 49 % an der Rechtsvorgängerin_der_Bf. bestanden hat (keine Sperrminorität) liegen jedenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Diese wurden auch im Veranlagungswege erfasst. Nachversteuert werden daher DB…
…bis Juni 2016 auch nicht gesondert vergütet, sondern kam den Gesellschaftern über die Gewinnausschüttung im Ausmaß ihrer Beteiligung zugute. Ab Juni 2016 wurden den Gesellschaftern 500 Euro/Monat für die Verwaltungstätigkeit bezahlt. Alle Gesellschafter verfügen über eine Sperrminorität, da nach § 7 des Gesellschaftsvertrages (in der…
…1 lit. b EStG 1988 beziehen und daher diese der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag unterliegen, weil der Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität für jeden einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer vorsehe. Gegen diese Ansicht legte die steuerliche Vertretung der Bf. noch vor Abschluss der Prüfung zwei Stellungnahmen der ***2***, unterzeichnet…
…A.GmbH werden zu gleichen Teilen von drei weiteren Personen gehalten, sodass jeder der vier Gesellschafter über eine Sperrminorität verfüge. Keiner der Gesellschafter sei als Geschäftsführer tätig gewesen. Die im Beschwerdezeitraum im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragene MR. habe in einem Lohnverhältnis zur A.GmbH gestanden…
…Die restliche Anteile der A. Bau GmbH werden zu gleichen Teilen von drei weiteren Personen gehalten, sodass jeder der vier Gesellschafter über eine Sperrminorität verfüge. Das Finanzamt stellte fest, dass keiner der Gesellschafter sei als Geschäftsführer tätig gewesen. Die im Beschwerdezeitraum im Firmenbuch als Geschäftsführerin…
…fest, dass zwischen der Bf. und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Dauerschuldverhältnisse bestünden. Eine gesellschaftsrechtliche Sonderstellung (Sperrminorität) der Beteiligten habe nicht bestanden. Die Dienstnehmereigenschaft der nicht wesentlich Beteiligten sei nach den allgemeinen Kriterien des § 47 Abs. 2 EStG 1988, nämlich den beiden Merkmalen der organisatorischen Eingliederung und…
…insgesamt ein Aktienpaket, bestehend aus alten und neu begebenen Aktien, und erreichte damit die Sperrminorität (Griss 353 – 362) Die Anschaffungskosten des gesamten Aktienpaketes betrugen 635 Mio €. Die Finanzierung des Erwerbes erfolgte zum einen durch die Emission von Genussrechten (236 Mio €), was noch detailliert…
…insgesamt ein Aktienpaket, bestehend aus alten und neu begebenen Aktien, und erreichte damit die Sperrminorität (Griss 353 – 362) Die Anschaffungskosten des gesamten Aktienpaketes betrugen 635 Mio €. Die Finanzierung des Erwerbes erfolgte zum einen durch die Emission von Genussrechten (236 Mio €), was noch detailliert…
…wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses, dann nicht ankommen würde, wenn diese wegen der Beteiligung an der GmbH (im Ausmaß von 50 % oder mehr, oder aufgrund der Vereinbarung einer Sperrminorität) fehlen würde, dass aber im Übrigen die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen müssten. Grundsätzlich seien daher Einkünfte gem. …
…Weisungsgebundenheit - ansonsten ein wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses – nicht ankommen würde, wenn diese wegen der Beteiligung an der GesmbH (im Ausmaß von 50% oder mehr oder aufgrund der Vereinbarung einer Sperrminorität) fehlen würde, dass aber im Übrigen die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen müssten (VwGH 96/15…
…April 2026, OZ 17 und OZ 40 des BFG-Beschwerdeaktes). Er verfügte über keine Sperrminorität (siehe Gesellschaftsvertrag, OZ 7 des BFG-Beschwerdeaktes). In den verfahrensgegenständlichen Jahren war Herr DI ***O*** für die Bf tätig. Die Tätigkeiten wurden dabei in der laufenden Verrechnung als Werkverträge abgerechnet…
…ein Vorlageantrag eingebracht. Im Rahmen dieses Schreibens wurden im Wesentlichen die Argumente der Beschwerde wiederholt und zusätzlich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Höhe seines Gesellschaftsanteils (25%) weder eine Sperrminorität noch sonstigen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt habe. Zudem werde darauf verwiesen, dass der…
…pkt 3.4.). Dies hat mit einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung zu tun: Der Gesellschaftsvertrag der bf GmbH vom 4.8.2005 sieht keine Sperrminorität zu Gunsten des zweiten Strategen vor. Allerdings hielt im Streitzeitraum die Muttergesellschaft der bf GmbH 74% der Anteile an der bf GmbH…
…sowie durch den OG-Vertrag geregelt worden. Eigene Geschäftsführerverträge gebe es nicht. Im Gesellschaftsvertrag sei für keinen der drei Strategen eine Sperrminorität vereinbart worden. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine Aussage über eine allfällige vorhandene oder nicht vorhandene Weisungsbindung eines Strategen, eines Teils der Strategen oder aller…
…pkt 3.4.). Dies hat mit einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung zu tun: Der Gesellschaftsvertrag der bf GmbH vom 4.8.2005 sieht keine Sperrminorität zu Gunsten des zweiten Strategen vor. Allerdings hielt im Streitzeitraum die Muttergesellschaft der bf GmbH 74% der Anteile an der bf GmbH…
…jederzeit die Mehrheitsanteile zu einem Kaufpreis zu erwerben, der der tatsächlich bezahlten Stammeinlage entspricht, wenn er darüber hinaus im Hinblick auf seine Sperrminorität in der Lage ist, jeden ihm nicht genehmen Gesellschafterbeschluss zu verhindern, und wenn schließlich dem anbietenden Mehrheitsgesellschafter jede Verfügungsmacht über seine Anteile…