…Selbstberechnung nur vom Kaufpreis ohne Berücksichtigung der im Vertrag erwähnten Ergänzungsabgabe erfolgte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Ergänzungsabgabe als Gegenleistung (sonstige Leistung) anzusehen sei und setzte gemäß § 201 BAO die Grunderwerbsteuer entsprechend fest (angefochtener Bescheid) und begründete dies in einem gesonderten Schriftsatz im…
…23.11.2016, Ra 2014/15/00 56, als zutreffend und erhebt somit gegen die Qualifikation der Tätigkeit des deutschen Betreibers als "sonstige Leistung" keinen Einwand. 2. Beweiswürdigung Die Entscheidung fußt auf dem vorgelegten Akteninhalt und den Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren. 3. Rechtliche Beurteilung…
…Das Vorkaufsrecht sei in der Regel ein höchstpersönliches Recht, das an der Person hafte und zivilrechtlich nicht übertragbar sei. Es könne entsprechend auch nicht gehandelt werden. Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht werde als sonstige Leistung gem. § 29 Abs. 3 der Steuer unterworfen. Die Option sei…
…daher nicht zu versteuern war. Zu Chronologie und Verfahrensablauf wird auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen hingewiesen. Rechtliche Grundlagen Gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 zählen zu den Sonstigen Leistungen Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände…
…war iS einer Leistung darauf gerichtet, den Käufern durch den Verzicht auf sein Vorkaufsrecht gegen Entgelt, gegen ihre Gegenleistung, einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Damit war der Tatbestand des § 29 Z 3 EStG erfüllt und lagen Sonstige Einkünfte vor die der Einkommensteuer zu unterziehen waren…
…5. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.8.2022 hat das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Grunderwerbsteuer nunmehr in Höhe von € 29.893,70 festgesetzt. Laut VwGH-Judikatur seien die VEK als sonstige Leistung dann zur Hälfte in die GrESt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen…
…begründet. Leasingverträge seien, soweit die als Gebrauchsüberlassung zu beurteilen seien, Bestandverträge. Sei das Leasinggut nach einkommensteuerlichen Grundsätzen dem Leasinggeber zuzurechnen, liege eine sonstige Leistung (Bestandsvertrag) vor. Der Verkauf des Optionsrechtes gehöre nicht zur Vermietung und Verpachtung. Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG…
…Die Zahlung sei als steuerbefreite Vermietungsleistung einzustufen. Das Finanzamt geht vom Verkauf eines Optionsrechtes aus, was eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstellen würde. Es stellt sich folglich die Frage, was der Gegenleistung für die angeführte Zahlung entspricht. Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Liegenschaft von der B…
…gewesen, aber aufgrund der direkten Beauftragung des Vertragserrichters durch den Bf nicht von einer eigenen Entgeltpflicht befreit worden, insoweit keine "sonstige Leistung" des Bf an die Verkäuferin vorliege, welche Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sein könne. Abschließend wird seitens der Bf darauf hingewiesen, dass…
…gewesen, aber aufgrund der direkten Beauftragung des Vertragserrichters durch die Bf nicht von einer eigenen Entgeltpflicht befreit worden, insoweit keine "sonstige Leistung" der Bf an die Verkäuferin vorliege, welche Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sein könne. Abschließend wird seitens der Bf darauf hingewiesen, dass…
…gewesen, aber aufgrund der direkten Beauftragung des Vertragserrichters durch die Bf nicht von einer eigenen Entgeltpflicht befreit worden, insoweit keine "sonstige Leistung" der Bf an die Verkäuferin vorliege, welche Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sein könne. Abschließend wird seitens der Bf darauf hingewiesen, dass…
…gewesen, aber aufgrund der direkten Beauftragung des Vertragserrichters durch den Bf nicht von einer eigenen Entgeltpflicht befreit worden, insoweit keine "sonstige Leistung" des Bf an die Verkäuferin vorliege, welche Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sein könne. Abschließend wird seitens des Bf darauf hingewiesen, dass…
…des Objektes gleichartige Verträge abgeschlossen worden. Ein Erwerb der Liegenschaftsanteile über einen anderen Vertragserrichter wäre somit gar nicht möglich gewesen. Die vertraglich übernommene Bezahlung der 1,5%igen Vertragserrichtungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer sei somit eine sonstige Leistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG und die…
…des Objektes gleichartige Verträge abgeschlossen worden. Ein Erwerb der Liegenschaftsanteile über einen anderen Vertragserrichter wäre somit gar nicht möglich gewesen. Die vertraglich übernommene Bezahlung der 1,5%igen Vertragserrichtungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer sei somit eine sonstige Leistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG und die…
…des Objektes gleichartige Verträge abgeschlossen worden. Ein Erwerb der Liegenschaftsanteile über einen anderen Vertragserrichter wäre somit gar nicht möglich gewesen. Die vertraglich übernommene Bezahlung der 1,5%igen Vertragserrichtungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer sei somit eine sonstige Leistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG und die…
…des Objektes gleichartige Verträge abgeschlossen worden. Ein Erwerb der Liegenschaftsanteile über einen anderen Vertragserrichter wäre somit gar nicht möglich gewesen. Die vertraglich übernommene Bezahlung der 1,5%igen Vertragserrichtungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer sei somit eine sonstige Leistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG und die…
…des Objektes gleichartige Verträge abgeschlossen worden. Ein Erwerb der Liegenschaftsanteile über einen anderen Vertragserrichter wäre somit gar nicht möglich gewesen. Die vertraglich übernommene Bezahlung der 1,5%igen Vertragserrichtungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer sei somit eine sonstige Leistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG und die…
…des Objektes gleichartige Verträge abgeschlossen worden. Ein Erwerb der Liegenschaftsanteile über einen anderen Vertragserrichter wäre somit gar nicht möglich gewesen. Die vertraglich übernommene Bezahlung der 1,5%igen Vertragserrichtungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer sei somit eine sonstige Leistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG und die…
…des Objektes gleichartige Verträge abgeschlossen worden. Ein Erwerb der Liegenschaftsanteile über einen anderen Vertragserrichter wäre somit gar nicht möglich gewesen. Die vertraglich übernommene Bezahlung der 1,5%igen Vertragserrichtungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer sei somit eine sonstige Leistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG und die…
…des Objektes gleichartige Verträge abgeschlossen worden. Ein Erwerb der Liegenschaftsanteile über einen anderen Vertragserrichter wäre somit gar nicht möglich gewesen. Die vertraglich übernommene Bezahlung der 1,5%igen Vertragserrichtungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer sei somit eine sonstige Leistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG und die…