Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106200/2019
Verzicht auf Vorkaufsrecht - Sonstige Leistung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106200/2019vom 24.09.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorkaufsrecht als Gestaltungsrecht dient der Unterbindung unerwünschter Veräußerungsvorgänge an Dritte.
Ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht stellt eine Leistung dar, die durch Unterlassen der Wahrnehmung des Rechts einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.
Infolge der für den Verzicht erhaltenen Gegenleistung lagen Sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG vor und waren diese der Einkommensteuer zu unterziehen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Manuela Fischer, sowie den Richter Richter, die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert Winkelmayer und
Dieter Medvey MSc in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch draxl.raabe Steuerberater GmbH, Wickenburggasse 13 Tür 5, 1080 Wien, über die
Beschwerde vom 3. November 2016 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. Oktober 2016 betreffend Einkommensteuer 2013, Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2013, Umsatzsteuer 2013 und Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. September 2025 in Anwesenheit des Schriftführers Dietmar Gratz
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
III. Bescheidadressaten sind Erben nach Erblasser (Datum3):
Erbe 1, geb. Datum1,
Erbe 2, geb. Datum2,
Erbe 3, geb. Datum2.
Entscheidungsgründe
Infolge Ablebens des Beschwerdeführers (Bf.) Erblasser am tt.mm.2023 wurde in der Verlassenschaftssache mit Einantwortungsbeschluss vom 26.9.2023 der Nachlass den drei unbedingt erbantrittserklärten Erben (Erbe 1, geb. Datum1, Erbe 2, geb. Datum2 und Erbe 3, geb. Datum2) eingeantwortet. Die Einantwortung führte zur Gesamtrechtsnachfolge der Erben.
Chronologie
Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Jahres 2013 erfolgte die Erstveranlagung der Einkommen- und Umsatzsteuer des Beschwerdeführers (Bf.) Erblasser mit Erstbescheiden vom 4.2.2015 jeweils aufgrund der Erklärungen des Bf. Die Festsetzung der Steuern ergaben Gutschriften; für die Einkommensteuer iHv Euro -6.860,00 und für die Umsatzsteuer iHv Euro -8441,39.
Die im September 2015 begonnene Außenprüfung (AP), betraf u.a. die Umsatz- und Einkommensteuer hinsichtlich des Jahres 2013. Die AP wurde mit Bericht und Niederschrift vom 29.9.2016 abgeschlossen.
Aufgrund der durch die AP getroffenen Feststellung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft und des darauf befindlichen Superädifikates (Gebäude) im Jahr 2013 kam es zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO zur Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2013 und zur Erlassung von neuen Sachbescheiden.
Die Abgabenbehörde war den Feststellungen der AP zum Jahr 2013 betreffend Vorliegens einer Sonstigen Leistung gem. § 29 Z 3 EStG 1988 gefolgt und es wurden die dementsprechenden, nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheide mit Datum 3.10.2016 erlassen.
Die Einkommensteuer wurde iHv Euro 428.875,00 festgesetzt. Die Zurechnung "Einkünfte aus Leistungen" betrug Euro 895.333,33 nto (1.074.400,00 inkl. USt).
Die Umsatzsteuer wurde iHv Euro 170.625,28 festgesetzt. Die Zurechnung zur Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen betrug Euro 895.333,33 (20% Umsatzsteuer Euro 179.066,66).
Gegen die angeführten Bescheide wurde rechtzeitig die Beschwerde vom 2.11.2016 (einlangend v. 3.11.2016), d.h. gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme und Sachbescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer 2013 sowie Anspruchszinsen und Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer, erhoben.
Es wurde beantragt die Bescheide vom 3.10.2016 aufzuheben und die ursprünglichen Bescheide wieder in Kraft zu setzen bzw. die Anspruchszinsen und den Säumniszuschlag entsprechend anzupassen.
Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt.
Der Beschwerde lagen folgende genannte Unterlagen bei:
"Leasingvertrag vom 29.10.2003,
Korrespondenz zur Auflösung vom 23.1.2013,
Auflösungserklärung unterzeichnet am 15. bzw. 22.2.2013,
Vereinbarung Optionsverkauf vom 30.1.2013,
Kaufvertrag Grund vom 30.1.2013 und
Leasing-Endabrechnung vom 26.4.2006".
Die Behörde (AP) nahm zur Beschwerde mit Schriftsatz vom 6.9.2017 Stellung.
Die Stellungnahme des Bf. dazu erfolgte mit Schriftsatz vom 1.4.2019. Ein Rechtsgutachten vom 6.7.2018 (erstattet durch Gutachter) zum Bestehen eines Vorkaufsrechts auf ein Superädifikat im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag vom 29.10.2003 lag bei.
Mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 9.10.2019 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 sowie zu den Anspruchszinsen 2013 und Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer als unbegründet abgewiesen. Die gesonderte Begründung zur BVE betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer erging ebenfalls am 9.10.2019.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag betreffend die Bescheide zur Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Sachbescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 eingebracht.
Mit Vorlagebericht vom 26.11.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt und der Bf. darüber informiert.
Die Behörde verwies darin u.a. auf die ergangene BVE.
Die Ladung zur für 11. September 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde am 31. Juli 2025 an die Parteien versendet.
Die Zustellung erfolgte am 4. August 2025 an die Bf. bzw. am 31. Juli 2025 an die Abgabenbehörde.
Mit Telefax vom 22. August 2025 wurde der Antrag vom 18. August 2025 auf Vertagung der mündlichen Verhandlung dem BFG übermittelt.
Mit Beschluss des BFG vom 1. September 2025 wurde dem Antrag nicht Folge gegeben. Der Termin für die Verhandlung blieb aufrecht.
Die mündliche Verhandlung vor dem Senat fand am 11. September 2025 statt.
Zur Außenprüfung (AP)
Im Bericht der AP war u.a. festgehalten, dass der Bf. Erblasser Alleineigentümer der Liegenschaft Grund, Adresse, gewesen war. Der Kauf war mit Vertrag vom 15.1.1987 erfolgt. Das darauf errichtete Wohnhaus / Superädifikat war durch den Bf. geleast worden.
Insbesondere wurden im Zuge der AP in die nachstehend angeführten Unterlagen und abgeschlossenen Verträge Einsicht genommen:
1) Am 4.7./25.7.2003 schloss der Bf. (als Bestandgeber) einen Bestand/Superädifikatsvertrag mit der BN (als Bestandnehmerin BN) ab.
2) Am 29. 10.2003 schloss der Bf. (als Leasingnehmer) mit der BN (nunmehr als Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über das Superädifikat (Wohnhaus) ab.
3) Mit Schreiben der Leasinggeberin an den Bf. vom 23.1.2013 (Kaufanbot) wurde dem Bf. das Superädifikat zum Kauf angeboten.
Der Bf., Erblasser, erklärte sich mit Unterschrift vom 28.1.2013 mit dem Inhalt des Schreibens voll einverstanden.
4) Mit Schreiben der Leasinggeberin an den Bf. vom 1.3.2013 / Abrechnung Gutschrift erfolgte unter Bezug auf den Verkauf an Dritte der Liegenschaft und des Superädifikats und aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom 15.2./22.2.2013 die Verrechnung des Kautionsguthabens.
5) Am 15./22.2.2013 wurde die Auflösungsvereinbarung zum Bestand/Superädifikatsvertrag sowie zum Leasingvertrag (beide Verträge siehe oben) zwischen der Leasinggeberin/Bestandnehmerin, der BN, und Erblasser (Leasingnehmer/Bestandgeber) abgeschlossen.
6) Mit Schreiben vom 30.1.2013 gab Erblasser gegenüber der Leasinggeberin eine "Erklärung" unter Bezug auf das Kaufanbot der Leasinggeberin vom 23.1.2013 (siehe oben) ab.
U.a. benannte Erblasser darin gegenüber der Leasinggeberin die Käufer für das auf seiner Liegenschaft befindliche Superädifikat, nämlich:
die Käufer1 und
Herrn Käufer2.
7) Am 30.1.2013 wurde der Kaufvertrag über das Grundstück zwischen Erblasser und den Käufern des Superädifikats abgeschlossen.
Der Kaufpreis betrug gesamt Euro 1.281.000,00 (Anteil Käufer2 - 758.352,00; Anteil Käufer1 - 522.648,00)
Die Übergabe und Übernahme des Grundstücks war mit Unterfertigung des Vertrages festgelegt; die physische Übernahme des Superädifikats war darin für nach Abschluss des diesbezüglichen Kaufvertrages mit 28.2.2013 angeführt.
8) Am 1.2.2013 wurde der Kaufvertrag Superädifikat zwischen der BN mit den Käufern Käufer2 und der Käufer1 mit den entsprechenden Anteilen zum Gesamtpreis von Euro 1.644.600,00 abgeschlossen.
Vereinbart wurde, dass infolge Auflösung des Leasingvertrages mit Erblasser zum 28.2.2013 und erfolgtem Kauf des Grundstückes durch die Käufer, die physische Übernahme des Superädifikates am 28.2.2013 erfolgt.
Die AP hielt im Bericht unter Bezug auf die Unterlagen fest, dass sich der Bf. im Leasingvertrag vom 29.10.2003 ein Vorkaufsrecht für das Superädifikat habe einräumen lassen. Er habe weiters für 180 Monate auf sein Kündigungsrecht verzichtet und das aus mehreren Wohneinheiten bestehende Gebäude in den Folgejahren vermietet.
Aufgrund der späteren Auflösung des Leasing- und des Bestandsvertrages und des Verkaufes der Liegenschaft sowie des Superädifikates an die beiden genannten Käufer im Jahr 2013 wurden die jeweils vereinbarten Kaufpreise an die jeweiligen Vertragsparteien bezahlt.
Die beiden Käufer bezahlten jedoch an den Bf., an Erblasser, zusätzlich den Betrag von insgesamt 1.074.400,00.
Diesen Betrag hätten die beiden Käufer, Käufer2 und die Käufer1, als Gegenleistung für den Verzicht auf das dem Bf. im Leasingvertrag eingeräumte Vorkaufsrecht bezahlt.
Betreffend die Umsatzsteuer ging die AP davon aus, dass die Einräumung eines Vorkaufsrechtes an einem Grundstück, das zu einem Unternehmen eines Unternehmers gehört, im Rahmen des Unternehmens erfolgt sei und bei Entgeltlichkeit ein Leistungsaustausch gegeben sei. Es handle sich weder um eine Grundstückslieferung noch um eine Vermietungsleistung, sondern um eine eigenständige sonstige Leistung. Diese unterliege keiner Befreiung oder Ermäßigung und sei mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.
Unter Bezug auf die Literatur zur Einräumung eines Vorkaufsrechts und Vorliegen einer Option entspreche die rechtliche Würdigung eines Verzichts auf ein Vorkaufsrecht jener bei der Einräumung eines solchen.
Die AP kam nach Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Verzicht auf das Vorkaufsrecht eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, welche im Rahmen des Unternehmens, der Vermietung des Gebäudes, erfolgt sei und folglich eine steuerbare und steuerpflichtige Tätigkeit darstelle.
Der Betrag für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht iHv brutto 1.074.400,00 sei daher im Jahr 2013 mit 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen (895.333,33 +20%).
Die Einkommensteuer betreffend nahm die AP Bezug auf die Bestimmung des § 29 Z 3 EStG 1988. Demnach unterliegen Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören, als sonstige Einkünfte der Steuerpflicht.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung setzten Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus. Erfasst sei jedes Verhalten, das einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe.
Die im gegenständlichen Fall erhaltenen Einnahmen stellten die Abgeltung für die Aufgabe, die Nichtausübung des Vorkaufsrechts dar. Der Verzicht auf ein entsprechendes Recht sei eine in einem Unterlassen bestehende Leistung, welche zur Einräumung eines wirtschaftlichen Vorteils an die Käufer führe. Das Verhalten des Bf. sei eindeutig darauf gerichtet gewesen auch sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
Das vereinnahmte Entgelt sei Ausfluss eines Leistungsaustausches gewesen. Die Einnahmen seien daher iHv Euro 895.333,33 als sonstige Leistung gem. § 29 Z 3 EStG der Einkommensteuer zu unterziehen.
Beschwerde vom 2.11.2016
In der, nur auf die Sachbescheide bezugnehmenden, Begründung der Beschwerde wurde einleitend festgehalten, dass die AP einen nicht vorhandenen Sachverhalt beurteilt habe, der zu einem beträchtlichen Mehrergebnis geführt habe. Der beurteilte Sachverhalt hätte nicht vorliegen können.
Grundsätzlich unstrittig seien die Feststellungen der AP zu den Eigentumsverhältnissen und den zwischen der BN (als Bestandnehmerin und Leasinggeberin) und dem Bf. geschlossenen Verträgen.
Zur rechtlichen Würdigung des im Leasingvertrag vom 29.10.2003 in Punkt XIII, Abs. 1, enthaltenen Anbots der Leasinggeberin dem Bf. (nur) auf Wunsch ein Vorkaufsrecht einzuräumen, war festgehalten, dass eine Eintragung in die Bücher nicht erfolgt sei und der Bf. folglich die Einräumung des Vorkaufsrechts nicht in Anspruch genommen habe. Hätte der Bf. das Vorkaufsrecht in Anspruch genommen, wäre dieses nach der vertraglichen Vereinbarung spätestens bei Auflösung des Vertrages ohne weiteres Zutun der Parteien erloschen.
In Abs. 2 wäre auch festgehalten, dass bei Verkauf des Leasinggegenstandes an einen Dritten die Rechte des Kunden gewahrt und die Überbindung an den Käufer garantiert werden müsse. Es sei zu erkennen, dass das angebotene Vorkaufsrecht bei Annahme durch den Bf. während aufrechten Leasingvertrages diesen vor einem Verkauf des Superädifikats durch die Leasinggesellschaft an einen Dritten schützen sollte. Es habe sich um ein reines Sicherungsinstrument gehandelt.
Für das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts spreche weiters, dass es sich dabei um ein höchstpersönliches Recht handle. Hätte es existiert wäre Verpflichtete die Leasinggesellschaft und Berechtigter der Bf. gewesen. Für die Auflösung hätte wohl die Leasinggesellschaft Sorge tragen und allenfalls einen Betrag zahlen müssen. Dies sei aber nicht geschehen.
Entgegen der Meinung der AP sei es in der folgenden Abwicklung des Vertrages und dem Verkauf des Superädifikats daher nicht zu einem Verzicht auf das Vorkaufsrecht gekommen. Dies sei nicht eingeräumt gewesen bzw. wäre es jedenfalls bereits durch die vereinbarte Vertragsauflösung zum Erlöschen gekommen. Es habe weder das Auflösungsschreiben noch die Korrespondenz Hinweise enthalten, dass der Bf. gegenüber der Leasinggesellschaft in irgendeiner Art und Weise mit dem angebotenen Vorkaufsrecht in Berührung gekommen wäre.
Demnach finde die Behauptung der AP, dass die Bezahlung der Euro 1.074.400,00 als Gegenleistung für den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts geleistet worden sei und dass dieser Vorgang in der Vereinbarung vom 30.1.2013 zwischen dem Bf. und den Käufern dokumentiert worden sei, aufgrund der Fakten keine Deckung und sei gegenstandslos.
Ein Vorkaufsrecht sei weder erwähnt worden, noch würde es Sinn ergeben. Hätte doch, wenn überhaupt der Eigentümer des Superädifikats, die Leasinggesellschaft, an den Bf. eine Abschlagszahlung leisten müssen.
Die von der AP als Beweis angeführte Erklärung vom 30.1.2013, die der Bf. mit den Käufern aufgesetzt habe, lasse keine Ausübung des gar nicht eingeräumten, jedenfalls aber erloschenen Vorkaufsrechts erkennen.
Tatsächlich habe der Bf., auch unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise, eine Option auf Kauf des Superädifikats an die Käufer des Grundstücks verkauft.
Eine Option unterscheide sich vom Vorkaufsrecht dadurch, dass die Option ein als Wirtschaftsgut zu betrachtendes Recht darstelle. Die Übertragung eines derartigen, unkörperlichen, immateriellen, Wirtschaftsguts unterliege der Spekulationsbesteuerung, und zwar nicht nur, wenn sie aufgrund des Gesetzes zustehe, sondern auch, wenn sie vertraglich begründet werde.
Das Vorkaufsrecht sei in der Regel ein höchstpersönliches Recht, das an der Person hafte und zivilrechtlich nicht übertragbar sei. Es könne entsprechend auch nicht gehandelt werden. Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht werde als sonstige Leistung gem. § 29 Abs. 3 der Steuer unterworfen.
Die Option sei dem Bf. im Leasingvertrag vom 29.10.2003 in Punkt XV. eingeräumt worden. Im Hinblick darauf seien das Schreiben der Leasinggesellschaft vom 23.1.2013 und die Auflösungsvereinbarung vom 22.2.2013 zu verstehen. Dem Bf. sei ausdrücklich zugebilligt worden, die vertraglich bestehende Option abzutreten. Die Abtretung sei durch Nennung der beiden Käufer erfolgt, die für die Option den Preis von 1.074.400,00 bezahlten. Die Käufernennung wäre bei Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht notwendig gewesen.
Die Abtretung der Option an die Liegenschaftskäufer sei schon nach dem Leasingvertrag von 2003 möglich gewesen und ergebe sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Aus Gründen der Vorsicht habe man diesbezüglich Rücksprache mit der Leasinggesellschaft gehalten und diese Ansicht bestätigt erhalten. Dazu werde als Zeuge der am Vertragsabschluss wesentlich beteiligte damalige Mitarbeiter der Leasinggesellschaft Herr ***1*** (Anschrift könne nachgereicht werden) angeboten.
Eine Verwechslung des Vorkaufsrechts aus Punkt XIII mit der Kaufoption aus Punkt XV des Leasingvertrages vom 29.10.2003 durch die Vertragsparteien könne ausgeschlossen werden, da die Option tatsächlich gelebt worden sei.
Der Wert für die Nichtausübung des Vorkaufsrechts wäre nicht bestimmbar gewesen. Daher habe es auch keine plausible Erklärung dafür gegeben, dass dieses den genannten Betrag wert gewesen sein sollte. Das Vorkaufsrecht hätte den Bf. lediglich zum Kauf des Superädifikats zum Angebotspreis eines Dritten, wohl dem Marktpreis, berechtigt. Ein Käufer hätte wohl nicht mehr bezahlt und die Leasinggesellschaft auch nicht um weniger als diesen verkauft. Der Bf. hätte nur um einen Marktpreis erwerben können und wäre nicht bereichert gewesen. So wäre der Verzicht auch nicht 1.074.400,00 wert gewesen.
Anders als beim Vorkaufsrecht sei der für den Wert der Option bestimmende Ankaufspreis für das Superädifikat seit Vertragsabschluss 2003 bekannt gewesen (Punkt XV. Lit. f des Leasingvertrages). Der Bf. habe daher die Option um den genannten Preis weiterverkaufen können.
Der Wert berechne sich aus dem Gesamtpreis für Grund und Superädifikat iHv Euro 4.000.000,00.
Liegenschaft gesamt 4.000.000,00
abzüglich Grundpreis 1.281.000,00
= Wert Superädifikat 2.719.000,00
abzüglich Zahlung (Käufer) 1.644.600,00 (lt. Erklärung Bf. entsprechend Kaufanbot Leasinggesellschaft)
Wert Option 1.074.400,00.
Während das Vorkaufsrecht keinen erkennbaren Wert gehabt hätte, habe sich der Wert für die Option aus dem Vertrag ergeben.
Aus der endgültigen Leasingberechnung vom 26.4.2006 seien die hohen Investitionskosten des Projekts sowie die bis zur Auflösung des Vertrags durch den Bf. geleisteten Zahlungen iHv Euro 1.194.000,00 zu ersehen. Daraus erschließe sich auch aus dem betriebswirtschaftlichen Blickwinkel kein ungebührlich hoher Vermögenszuwachs des Bf. aus dem Vertrag.
Die AP sei zu einer falschen Beurteilung gekommen, da sie einen nicht vorhandenen Sachverhalt, nämlich den Verzicht auf ein Vorkaufsrecht, beurteilt habe.
Die Option auf den Kauf des Grundstücks stelle ein bewegliches und übertragbares Recht dar und habe der Vorgang außerhalb des Spekulationszeitraumes stattgefunden. Der Vorgang sei daher nicht steuerbar.
Zur Beurteilung der AP, dass der Verzicht auf ein Vorkaufsrecht und die Einräumung eines solchen die gleichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen hätten war ausgeführt:
Es liege die Veräußerung einer Option und kein Verzicht auf ein Vorkaufsrecht vor. Die Option habe nicht der Erzielung von Vermietungsumsätzen gedient. Es könne die Vermietung des Superädifikats in den Unternehmensbereich des Bf. fallen, doch sei dieses nicht entgeltlich aufgegeben worden. Die Option habe nicht zum Unternehmen "Vermietung" gehört und sei die alleinige Abtretung der Option mangels Nachhaltigkeit nicht umsatzsteuerbar.
Stellungnahme der AP vom 6.9.2017 zur Beschwerde
Die AP hielt darin u.a. fest, dass ein Teil des Sachverhalts erst im Zuge des Prüfungsverfahrens nach längerem Nachfragen festgestellt werden konnte. Die Tatsache, dass neben dem Kaufpreis für die Liegenschaft von gesamt Euro 2.925.600,00 zusätzlich Euro 1.074.400,00 an den Bf. bezahlt wurden, war bis dahin nicht offengelegt gewesen.
Es sei dem Bf. mit dem seinerzeitigen Leasingvertrag ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden und sei dies durch den Bf. nicht bestritten worden. In der Beschwerde sei ausgeführt, dass das angebotene Vorkaufsrecht bei Annahme durch den Bf. diesen vor einem Verkauf des Superädifikats durch die Leasinggesellschaft an einen Dritten hätte schützen sollen.
Er habe aber das Recht erworben im Falle einer Veräußerung darüber mitzubestimmen, ob er selbst oder ein anderer Käufer diese Liegenschaft erwerben wird. Der Bf. habe nicht nur nicht auf die Inanspruchnahme dieses Rechts verzichtet, er habe auch bestimmt, wer die künftigen Eigentümer sein sollten und die Käufer benannt. Durch die Benennung der Käufer habe er letztendlich dem Kauf zugestimmt. Dies habe nur durch den Verzicht auf sein Vorkaufsrecht geschehen können. Wenn der steuerliche Vertreter argumentiere, dass sein Mandant "seine Option auf den Kauf verkauft hat", so lägen die Meinungen im Prinzip inhaltlich nicht auseinander.
Die AP könne nicht erkennen, welchen Wert die Zeugenaussage eines Mitarbeiters der damaligen Leasinggesellschaft haben solle, der bei den finalen Vertragsverhandlungen bzw. der Vertragsunterzeichnung nicht zugegen gewesen sei.
Die Nichteintragung des Vorkaufsrecht ins Grundbuch bewirke nicht, dass dieses nicht in Anspruch genommen werden könne oder dass es erloschen wäre.
Übereinstimmung herrsche über die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bf. und der Leasinggesellschaft. Es bestand ein Bestand/Superädifikatsvertrag seit 1.6.2000 hinsichtlich des Grundstücks. Die Leasinggesellschaft habe darauf ein Wohnhaus errichtet und dieses dem Bf. zur Nutzung überlassen. Mit dem Leasingvertrag aus 2003 war die ausdrückliche Möglichkeit für den Bf. verbunden das geleaste Superädifikat zu vermieten.
Die Leasinggesellschaft habe dem Bestandgeber, dem Bf., ein Vorkaufsrecht eingeräumt sowie eine Option über den Ankauf des Leasinggegenstandes, Punkt XV des Vertrages, jedoch erst frühestens mit Ablauf der Leasingvertragsdauer, d.h. frühestens nach 15 Jahren.
Im Zuge der Verwertung des Objektes habe der Bf. sowohl bei der Findung der Käufer für das Superädifikat als auch beim Verkauf maßgeblichen Einfluss ausgeübt. Er habe auch "sein" Grundstück an die gleichen Käufer veräußert. Die Käufer leisteten an die Leasinggesellschaft als Preis Euro 1.644.600,00 und an den Bf. für den Grund Euro 1.281.000,00. Zusätzlich bezahlten die Käufer noch Euro 1.074.400,00 für die "Benennung als Käufer des Superädifikates gegenüber der Leasinggesellschaft".
Mit der Auflösung des Leasingvertrages sei das Kautionsguthaben iHv Euro 432.604,56 an den Bf. zurücküberwiesen worden.
In der gemeinsamen schriftlichen Erklärung vom 30.1.2013 wurde im Zusammenhang mit dem bisher steuerlich nicht offen gelegten Entgelt von einer "Gegenleistung der beiden Käufer gegenüber dem Bf." gesprochen. Dabei sei weder auf den Kauf- noch auf den Bestandsvertrag eingegangen worden.
Aufgrund der von den Käufern gegebenen Auskünfte wäre es denkbar, dass es sich bei der Gegenleistung nicht nur um die Zahlung für den Verzicht/die Nichtgeltendmachung des Vorkaufsrechts, sondern auch um eine Vermittlungsprovision hätte handeln können.
Seitens der Käufer sei angegeben worden: "Es ist für uns zweifelhaft, ob die an den Bf. aufgrund des Erklärungsschreibens bezahlten Beträge … der Grunderwerbsteuer unterliegen, weil damit kein Kaufrecht oder eine Kaufoption übertragen wurde und uns auch nicht bekannt ist, ob im ursprünglichen Leasingvertrag zwischen der BN und Erblasser überhaupt etwas derartiges vorgesehen war. Das Entgelt für die Benennung als Käufer scheint eher eine Vermittlungsgebühr zu sein, die nicht zur grunderwerbsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zählt."
Selbst die Käufergruppe bestreite damit, dass es sich, wie von der steuerlichen Vertretung des Bf. behauptet, um die Übertragung einer Kaufoption handeln könnte.
Nach Ansicht der AP habe der Bf. mit der schriftlichen Erklärung auf "Benennung der Käufer" auf sein Vorkaufsrecht verzichtet, dem Kauf zugestimmt und dafür die Gegenleistung erhalten. Die gemeinsame Erklärung, die einem verbindlichen Vertrag gleichkomme, bedeute, dass die Käufer ohne die Zustimmung des Bf., des Grundstückbesitzers, das Superädifikat nicht erwerben hätten können.
Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht habe zur Einräumung eines wirtschaftlichen Vorteils an die tatsächlichen Käufer geführt. Es sei keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts vorgelegen, aber sei das Entgelt als Leistung unter § 29 Z 3 zu subsumieren. Es sei kein Vermögen veräußert worden und habe keine Vermögensumschichtung stattgefunden; es habe sich nicht um einen steuerfreien Verkauf einer Option gehandelt.
Stellungnahme Bf. vom 1.4.2019 zum Schriftsatz der AP vom 6.9.2017
Es war festgehalten, dass die Wiederaufnahme der Verfahren nicht außer Streit stehe, sondern von der Frage abhängig sei, ob neue Tatsachen und Beweismittel mit steuerlicher Relevanz im Zuge der AP hervorgekommen seien.
Zum Vorwurf der fehlenden Mitwirkung des zum Zeitpunkt der Prüfung schwer erkrankten Bf. war festgehalten, dass der Prüfer, der auch eine Prüfung der Käufer durchgeführt habe, die Information und Auskunft zur Zahlung der Euro 1.074.400,00 auch von diesen hätte erhalten können. Eine Mitwirkung des schwer erkrankten Bf. sei somit nicht unbedingt erforderlich gewesen. Es sei erstaunlich dass der Prüfer über die Zahlung von Euro 1.074.000,00 nicht informiert gewesen sein sollte, da er davon schon bei der Prüfung der Käufer hätte erfahren müssen.
Weiters war u.a. nochmals festgehalten, dass das Anbot zur Einräumung eines Vorkaufsrechts "über Verlangen des Kunden" nicht angenommen worden sei. Es sei daher auch keine Eintragung im Grundbuch erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Bf., ein emeritierter Rechtsanwalt, einem Vorkaufsrecht in der von der AP angenommen Form zugestimmt hätte. Da kein Vorkaufsrecht, ein nicht übertragbares höchstpersönliches Recht, vereinbart worden sei, gingen sämtliche Argumente der AP ins Leere.
Der genannte Zeuge, der damalige Leiter der Liegenschaftsabteilung der Leasinggesellschaft, sei zum Beweis angeboten worden, dass in den Verträgen der Leasinggesellschaft routinemäßig ein Vorkaufsrecht angeboten wird und es den Vertragspartnern offen stehe dieses Angebot anzunehmen oder nicht.
Der Bf. habe eine Option erworben, nämlich das Leasingobjekt zu kaufen. Eine Option sei aber ein handelbares Wirtschaftsgut, sodass § 31 EStG anzuwenden sei.
Aus der Erklärung vom 30.1.2013 sei erkennbar, dass eine Option vom Bf. auf die Käufer übertragen worden sei und die Leasinggesellschaft darüber informiert worden sei. Es sei auch mitgeteilt worden, dass die Übertragung der Option durch den Abschluss von Kaufverträgen bedingt sei. Durch die Auflösungsvereinbarung sei auch die Leasingvertragsdauer verkürzt worden und sei dem Verkauf der Option nichts mehr im Wege gestanden; ein Verkauf sei in Punkt XV des Vertrages nicht ausgeschlossen gewesen.
In Ausübung der Option haben die beiden Käufer das Superädifikat erworben.
Die Käufer hätten in ihren Ausführungen nicht "strikt" bestritten, dass es sich um die Übertragung einer Kaufoption handeln könne. Die Käufer seien über eine allfällige Option vorher nicht informiert gewesen. Die Ansicht der Käufer, dass die Zahlung teilweise als Vermittlungsprovision zu behandeln sei, habe möglicherweise grunderwerbsteuerliche Gründe.
Die gemeinsame Erklärung an die Leasinggesellschaft habe Mitteilungscharakter gehabt und sei von einem Verzicht auf ein (nicht vorhandenes) Vorkaufsrecht daher in der Erklärung nichts angeführt gewesen.
Zum Argument der AP, dass der steuerfreie Verkauf einer Option vertraglich ausdrücklich nicht erwähnt worden sei, werde festgestellt, dass dies für das Zustandekommen eines Vertrages nicht notwendig sei, da das Geschäft durch konkludentes Handeln, ohne Einwendungen, abgewickelt worden sei.
Laut Leasingvertrag vom 29.1.2003 seien für das Superädifikat geplante Baukosten von Euro 1.503.588,69 vorgelegen. Nachträgliche Baukosten seien noch hinzugekommen.
Das 10 Jahre alte Gebäude sei offensichtlich fremdüblich durch die Käufer am 30.1.2013 um insgesamt Euro 1.644.600,00 erworben worden. Der Verkauf sei brutto für netto erfolgt. Aus betriebswirtschaftlicher Betrachtung sei es sehr ungewöhnlich, dass ein Gebäude nach zehn Jahren einen derart niedrigen Wertverzehr, je nach Berechnung sogar eine Wertsteigerung erfahren habe. Auch wenn das Steuerrecht von einer linearen Abschreibung von 1,5% pro Jahr ausgeht, sei nicht davon auszugehen, dass ein Haus in den ersten zehn Jahren nur 15% an Wert verliere. Man könne nach ca. fünf Jahren Nutzung am Markt nicht mehr von einem "neuen Haus" ausgehen.
Hier lasse dies den Schluss zu, dass das Gebäude beim Verkauf im Jahr 2013 zumindest 15%, nach Verkehrsauffassung aber wohl mehr (vermutlich eher 30%), an Wert verloren hatte. So wäre ein Marktwert zwischen 1,052 Und 1,278 Mio Euro realistisch gewesen. Die bezahlten 1,644 Mio dürften daher die BN als guten Verkaufspreis zufriedengestellt haben.
Bevor das Superädifikat verkauft worden sei, habe der Bf. sein Grundstück, auf dem das Superädifikat gebaut war, an dieselben Käufer um einen Betrag von Euro 1.281.000,00 verkauft. Gleichzeitig sei die Erklärung über die Namhaftmachung der Käufer abgegeben worden und habe der Bf. dafür insgesamt Euro 1.074.400,00 erhalten.
Es sei in der AP zu ermitteln gewesen, wofür dieser Betrag stehe. Eindeutig sei, dass es sich nicht um die Ablöse eines Vorkaufsrechts gehandelt habe, da es dieses nie gab. Es habe aber tatsächlich ein Optionsrecht auf Ankauf des Superädifikats gegeben, welches handelbar und geeignet gewesen sei, durch die Erklärung übertragen zu werden.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung ergebe jedoch der Vorgang keinen Sinn. Da von einem marktkonformen Preis des Gebäudes ausgegangen werden konnte, würde durch die Optionstheorie unterstellt werden, dass das Entgelt für die Option in diesem Preis stecke.
Dies sei jedoch aus mehreren Gründen weltfremd:
- durch Baukosten und Verkaufspreis plausibilisierter Wert des Gebäudes von Euro 1.644.600,00,
- Leasinggesellschaft hätte einer frühzeitigen Vertragsauflösung kaum zugestimmt, wenn ihr dadurch ein Vorteil von Euro 1.074.400,00 entgangen wäre,
- Geschenk der Leasinggesellschaft an den Bf. sei auszuschließen,
- Gebäude hätte in Summe einen unrealistischen Wert von Euro 2.719.000,00, also gut 80% mehr als die Baukosten 2003, gehabt-
Aus dieser Sicht stelle die zusätzlich bezahlte Summe von Euro 1.074.400,00 einen zusätzlichen Kaufpreis für das Grundstück selbst dar.
Sowohl das nicht realisierte Vorkaufsrecht als auch das Optionsrecht hätten betriebswirtschaftlich keinen anderen Sinn gehabt, als ein Sicherungsinstrument für den Bf. darzustellen. Es sei abzusichern gewesen, dass der Bf. bei Verkauf des Superädifikates an einen Dritten nicht gänzlich die Kontrolle über das Eigentum an seinem Grundstück verlieren würde. Die Option, das Objekt selbst aufgreifen zu dürfen, sollte ihn in die Lage versetzen an der Auswahl des Käufers und der Bestimmung des Kaufpreises teilhaben zu können.
Der Bf. habe bei Abschluss der Verträge offensichtlich übersehen, dass die Frage nach dem Wert des Grundes zu stellen gewesen wäre. Die Käuferseite habe gewusst, dass sie in Summe einen Preis von Euro 4 Mio für das gesamte Objekt bezahlen musste. Die Aufteilung des Betrages sei nur hinsichtlich der Abschreibung vom Gebäudewertes interessant gewesen. Ohne es näher zu hinterfragen, dürfe angenommen werden, dass ein höherer Preis für den Grund in dieser Lage erzielbar gewesen wäre, nicht jedoch für das Gebäude.
Dies bedeute, dass der Betrag von 1.074.400,00 nicht für die Abtretung des Optionsrechtes, sondern für Grund und Boden bezahlt worden sei. Dann wäre allerdings die ImmoESt iHv Euro 37.604,00 zu entrichten.
Zur Umsatzsteuer werde vorgebracht, dass der vorliegende Sachverhalt die entgeltliche Übertragung einer Option betreffe. Diese gehöre nicht zum Unternehmensgegenstand der Vermietung, sondern betreffe den Erwerb des vermieteten Gebäudes nach Auflösung der Mietverhältnisse. Es handle sich um eine Vermögensumschichtung, die nicht der Umsatzsteuer unterliege, weil das Moment der Nachhaltigkeit fehle.
Dem Schriftsatz lag ein Gutachten, erstattet von Gutachter, vom 6.7.2018 zur Frage des Vorliegens eines Vorkaufsrechts oder einer Option bei.
Darin kam der Gutachter nach Beurteilung des Sachverhalts, der Verträge und Unterlagen und nach Ausführungen zum Vorkaufsrecht im Allgemeinen u.a. zum Schluss, dass
- der Leasingvertrag vom 29.10.2003 keine Einräumung eines Vorkaufsrechts enthalte. Die Leasinggesellschaft habe lediglich ein diesbezügliches Anbot gemacht;
- Der Bf. habe das Anbot nicht angenommen, ein Vorkaufsrecht sei nicht zustande gekommen;
- Daraus folge, dass der Bf. auch kein Vorkaufsrecht übertragen konnte. Abgesehen davon sei das Vorkaufsrecht ein höchstpersönliches Recht;
- Dem Bf. sei mit dem Leasingvertrag eine Option eingeräumt worden;
- Der Bf. habe am 30.1.2013 sein Recht aus dieser Option an die beiden Käufer übertragen. Das Entgelt dafür habe sich aus dem Gesamtpreis der Liegenschaft, bestehend aus Grund und Bauwerk, abzüglich der Teilzahlung für das Superädifikat ergeben.
Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 9.10.2019 mit denen die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide sowie die Sachbescheide Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer 2013 als unbegründet abgewiesen wurden
In der Begründung der BVE betreffend die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide zur Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer 2013 verwies die Behörde auf die Bestimmung des § 303 BAO und die diesbezügliche Judikatur des VwGH.
Für das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln sei der behördliche Wissenstand im Zeitpunkt der seinerzeitigen Bescheiderlassung maßgebend.
Die Wiederaufnahme der Verfahren sei im Hinblick auf die im Zuge der AP hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel erfolgt. Insbesondere waren dies der Leasingvertrag vom 29.10.2003, die Auflösungsvereinbarung vom 15.2/22.2.2013, der Kaufvertrag vom 30.1.2013 und die Erklärung des Bf. vom 30.1.2013 welche aus der Aktenlage bei der Erlassung der Erstbescheide nicht ersichtlich bzw. nicht offenkundig gewesen seien. Erst im Zuge der Prüfungshandlungen habe man den Sachverhalt entscheidungsrelevant ermitteln können und einer rechtlichen Würdigung zuführen. Es werde auf das Ergebnis der AP und die Ausführungen im Bericht der AP vom 29.9.2016 verwiesen.
Es seien Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren bereits existent gewesen waren, aber der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt gewesen seien. Bei Kenntnis hätte dies im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt.
Die durchgeführte Wiederaufnahme sei unter Berücksichtigung des § 20 BAO zu Recht erfolgt und seien die Beschwerden daher als unbegründet abzuweisen.
In der gesonderten Begründung zur BVE mit der die Beschwerden gegen die Sachbescheide betreffend Einkommen- bzw. Umsatzsteuer 2013 als unbegründet abgewiesen wurden, waren der Verfahrensgang, der zugrundeliegende Sachverhalt sowie das wesentliche Vorbringen in der Beschwerde angeführt.
In der rechtlichen Würdigung führte die Behörde zu einzelnen Punkten u.a. aus:
Zum Einkommensteuerbescheid 2013 vom 3.10.2016
- Zur Qualifizierung der Erklärung vom 30.1.2013 als Verkauf der Option gem. Punkt XV des Leasingvertrages
Bei der Option handelt es sich um ein Recht, dass durch einseitige Erklärung in Geltung gesetzt wird. Gegen einen Verkauf der Option spreche die Vorgangsweise, die beim Verwertungsvorgang angewendet wurde. Gegen den Verkauf der Option spreche die vertragliche Ausgestaltung der Option unter Punkt XV des Leasingvertrages. Die Ausübung habe unter Wahrung einer mindestens 3-monatigen Frist mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Dies sei nicht erfolgt. Die Option hätte einseitig durch Abgabe einer Erklärung der Käufer gegenüber der Leasinggesellschaft und nicht durch Unterfertigung eines Kaufvertrages ausgeübt werden müssen. Es habe keine Handlungen gegeben, die als einseitige Erklärung der Käufer hätte verstanden werden können. Unbestritten sei, dass sowohl Kaufverträge die Liegenschaft als auch das Superädifikat betreffend abgeschlossen wurden.
Die Option war derart ausgestaltet, dass diese frühestens mit Wirksamkeit zum Ablauf der Leasingvertragsdauer hätte ausgeübt werden können. Die Leasingvertragsdauer war mit Ablauf des Kündigungsverzichtes, d.h. mit 180 Monaten, festgelegt.
Bereits in der Korrespondenz vom 23.1.2013 zwischen dem Bf. und der Leasinggesellschaft sei davon gesprochen worden, dass die Leasinggesellschaft bereit sei dem Bf. oder einem von ihm namhaft gemachten Dritten den Kauf des Objektes anzubieten. Als Bedingung für die Abwicklung des Leasingvertrages sei die Unterfertigung eines Kaufvertrages durch die Käufer bis zum 22.2.2013 angeführt gewesen. Die Leasinggesellschaft habe damit eindeutig ein "neues befristetes Anbot" für den Verkauf des Superädifikates gelegt. Wäre mit der Erklärung vom 30.1.2013 die Option an die Käufer verkauft worden, wäre eine Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Kaufvertrages innerhalb einer Frist hinfällig gewesen. Die Befristung bis zum 22.2.2013 widerspreche der Ausübung der Option, da diese innerhalb der Dauer des Kündigungsverzichtes vertraglich nicht möglich gewesen sei. Gegen die Ausübung einer Option durch die Käufer spreche auch die Vereinbarung, dass Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten des Superädifikates erst am 1.3.2013 auf die Käufer übergehen solle. Durch Ausübung der Option würden die vertraglichen Pflichten unmittelbar begründet werden.
Die Erhebungen der Behörde bei den Käufern hätten die Ansicht des Bf., dass eine Option veräußert worden sei, nicht erhärtet. Die Käufer gaben an, dass es sehr zweifelhaft sei, dass die an den Bf. aufgrund der Erklärung vom 30.1.2013 geleisteten Beträge der Grunderwerbsteuer unterlägen, weil damit kein Kaufrecht oder eine Kaufoption übertragen worden sei. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, ob im ursprünglichen Leasingvertrag so etwas vorgesehen gewesen wäre. Den Käufern sei daher nicht, wie behauptet, eine Option verkauft worden, da diese von der Existenz einer solchen nichts wussten.
- Zur Qualifizierung der Erklärung vom 30.1.2013 als Verzicht auf ein Vorkaufsrecht gem. Punkt XIII des Leasingvertrages
Es sei unbestritten, dass die Zahlung der Käufer iHv Euro 1.074.400,00 an den Bf. mit dem Verkauf des Superädifikats in Zusammenhang gestanden sei. Dem Bf. sei mit dem Leasingvertrag vom 29.10.2003 ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden, wodurch er einen Verkauf an Dritte habe, be- bzw. verhindern können. Der Bf. habe das Recht erworben im Fall einer Veräußerung mitzubestimmen, ob er selbst oder ein Dritter das Superädifikat erwerbe. Der Bf. habe nun nicht nur auf die Inanspruchnahme des Rechts verzichtet, er habe auch durch die Käuferbenennung bestimmt, wer die künftigen Eigentümer sein sollen. Durch diese Benennung habe er dem Kauf zugestimmt und auf sein Vorkaufsrecht verzichtet.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie Würdigung der vorliegenden Beweismittel komme die Behörde zum Schluss, dass die Zahlung offensichtlich dazu gedient habe, dass die Käufer nur mit Zustimmung des Bf. das Superädifikat ungehindert und unbelastet erwerben konnten. Die Käufer seien erst durch die Zustimmung des Bf. in die Lage versetzt worden das Superädifikat zu erwerben. Den Käufern wurde ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt. Die Erklärung vom 30.1.2013 sei daher eindeutig als Verzicht des Bf. auf sein ihm durch den Leasingvertrag eingeräumtes Vorkaufsrecht zu werten. Dem Argument, dass das Vorkaufsrecht noch nicht bestanden habe, könne entgegnet werden, dass der Bf. dieses jederzeit durch einseitige Erklärung hätte "aktivieren" können und damit den Verkauf an die Käufer hätte verhindern können.
Zum Einwand, dass das Vorkaufsrecht mangels Verbücherung nicht bestanden habe, werde festgehalten, dass zur Wirksamkeit des Vorkaufsrechts keine Verbücherung erforderlich sei. Auch wäre der in der Beschwerde argumentierte Sicherungszweck des Vorkaufsrechts nicht erfüllt gewesen, wenn es nicht schon bestanden hätte.
- Zum Rechtsgutachten
Das Rechtsgutachten folge der Rechtsmeinung des Bf., dass hier eine Option abgetreten worden sei.
Im Gutachten sei festgehalten, dass in der Auflösungsvereinbarung vom 22.2.2013 dem Bf. zugebilligt worden sei, die vertraglich bestehende Kaufoption abzutreten. Doch sei die Kaufoption in der Auflösungsvereinbarung weder erwähnt worden, noch sei deren Abtretung damit ausdrücklich zugebilligt worden.
Die Textierung der Auflösungsvereinbarung spreche für die Meinung der Abgabenbehörde. Schon in der Präambel werde darauf hingewiesen, dass das Gebäude in einem gesondert abzuschließenden Kaufvertrag an die Käufer verkauft werden solle. Es werde festgehalten, dass das Leasingobjekt auf ausdrücklichen Wunsch des Bf. verkauft werde. Weiters werden in Punkt IV der Vereinbarung die aufschiebende Bedingung des rechtswirksamen Abschlusses des Kaufvertrages sowie ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag durch die Käufer normiert. Wäre mit der Erklärung vom 30.1.2013 die Option an die Erwerber veräußert worden, wäre der Abschluss eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes nicht mehr nötig gewesen. Wenn die Zustimmung zum Kaufvertrag im Rahmen der Käuferbenennung jedoch als Verzicht auf ein Recht zu werten sei, sei ein weiterer zweiseitiger Vertrag nötig.
- Zur Beurteilung der Frage ob ein Verzicht auf ein Vorkaufsrecht eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG ist
Unter Bezug auf die Rechtsprechung des VwGH werde festgehalten, dass der Verzicht auf das Vorkaufsrecht eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG sei. Die Käufer werden durch die Zustimmung des Bf. erst in die Lage versetzt das Superädifikat zu erwerben. Den Käufern werde daher ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt. Der Verzicht sei keine Veräußerung eines Vermögensgegenstandes oder die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung. Der Verzicht sei ein entgeltlicher Vorgang und daher unter den Tatbestand des § 29 Z 3 EStG zu subsumieren.
Zum Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 3.10.2016
Die Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem Gegenstand, der zur Unternehmenssphäre eines Unternehmers gehört, erfolgt im Rahmen des Unternehmens und stellt bei Entgeltlichkeit einen Leistungsaustausch dar. Es handle sich weder um eine Grundstückslieferung noch um eine Vermietungsleistung, sondern es liege eine sonstige Leistung vor, die keiner Befreiung oder Ermäßigung unterliege. Sie sei daher mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.
Die rechtliche Würdigung eines Verzichts auf ein Vorkaufsrecht entspreche jener der Einräumung eines Vorkaufsrechts. Der Gegenstand, für den das Vorkaufsrecht eingeräumt wurde, sei ein Gegenstand, der zur Unternehmenssphäre gehöre. Der Verzicht auf das Recht im Rahmen der Veräußerung des Superädifikates stelle aufgrund der Entgeltlichkeit daher einen Leistungsaustausch dar.
Der Bf. habe das Superädifikat vermietet und habe damit eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig mit zumindest Einnahmenabsicht ausgeübt. Er sei daher als Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG anzusehen. Auch Tätigkeiten, die mit der Beendigung der Vermietungstätigkeit durch Veräußerung des Mietobjekts im Zusammenhang stehen, dienten der ausgeübten gewerblichen und beruflichen Tätigkeit. Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht sei noch im Rahmen des Unternehmens erfolgt und sei daher mit 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Vorlageantrag vom 11.11.2019 nur betreffend BVE vom 9.10.2019 zu Wiederaufnahmebescheiden und Sachbescheiden zur Einkommen- und Umsatzsteuer 2013
Im Vorlageantrag wurde u.a. der Antrag auf Entscheidung in mündlicher Verhandlung vor dem Senat wiederholt und beantragt Akteneinsicht gem. § 90 BAO beinhaltend eine Angabe, welche Überprüfungshandlungen in den Jahren 2003 - 2015 durchgeführt und welche Unterlagen dabei angefordert wurden.
Weiters war eine ergänzende Begründung zur Bekämpfung der Wiederaufnahmebescheide angeführt und beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben, da in den Bescheiden die Wiederaufnahmegründe nicht ersichtlich seien. Es fehle die Angabe über welche Informationen die Behörde bei Erlassung der ursprünglichen Abgabenbescheide verfügt habe und welche Tatsachen und Beweismittel im Prüfungsverfahren neu hervorgekommen seien.
Die Wiederaufnahme stütze sich ausschließlich auf das "Vorkaufsrecht", untersuche aber nicht, ob dieses bereits vorher bekannt gewesen sei.
Es war angeführt, dass der Verfasser des Vorlageantrages davon ausgehe, dass infolge des sehr langen Zeitraums der Liegenschaftserrichtung und der angefallenen Vorsteuerbeträge mit großer Wahrscheinlichkeit Umsatzsteuerprüfungen stattgefunden haben, welche wiederum nach Erfahrung des Verfassers regelmäßig die vertraglichen Grundlagen, insbesondere Leasingverträge, abfragen.
Da die Wiederaufnahme-Bescheide die notwendigen Informationen zum Neuerungstatbestand nicht enthielten, seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht überprüfbar und die Bescheide aufzuheben.
Nach einer Darstellung des Sachverhalts und des bisherigen Verwaltungsgeschehens war unter dem Punkt "3. Rechtliche Beurteilung" ausgeführt (zit):
"3.1. Zuordnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer
Wirtschaftsgüter sind nach § 24 Abs. 2 lit d BAO dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzuordnen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach einhelliger Auffassung der Lehre und Judikatur derjenige, der inhaltlich die faktischen Befugnisse eines Eigentümers innehat, aber ohne das nach außen sichtbare rechtliche Kleid zu verfügen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Leasingverträgen über Jahrzehnte Kriterien entwickelt, wann Leasinggegenstände dem Leasinggeber und wann dem Leasingnehmer zuzuordnen sind.
Wesentliche Eckpunkte der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Brugger in Podoschek (Hrsg.) Praxishandbuch Leasing, Wien 2017 mit Judikaturverweisen und insbesondere ausführlichen Judikatsbesprechungen) sind
• Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Leasingnehmer, wenn die Nichtwahrnehmung einer Kaufoption gegen jede Vernunft wäre (vgl. hierzu VwGH 17.8.1994, 91/15/0083 und insbesondere VwGH 19.3.2008, 2006/15/0023)
• Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Leasingnehmer, wenn dieser die Chance auf die Wertsteigerung hat
…
Hier liegt ganz konkret genau diese Sachverhaltskonstellation vor:
• Der Leasingnehmer = Grundstückseigentümer hat die jederzeit ausübbare Option, das Gebäude zum Restwert (= aushaftender Betrag) zu erwerben. Dies zieht wirtschaftlich nach sich, dass er das Gebäude gemeinsam mit dem ihm gehörenden Grund und Boden an einen Dritten zum Marktwert verkaufen kann.
• Der Leasingnehmer hat zu seiner Absicherung ein Recht auf Einräumung eines Vorkaufsrechtes. Lässt er sich dieses einräumen, dann kann der Leasinggeber nicht an jemand anderen verkaufen, ohne dem Leasingnehmer die Liegenschaft vorher zu denselben Konditionen anzubieten.
…
Das Leasinggut Gebäude ist deshalb nach ständiger Judikatur des VwGH dem Leasingnehmer zuzuordnen.
Dies ist auch die einzig logische Erklärung, was hier wirklich mit € 1.074.400,00 abgefunden wurde.
DASTR hatte es durch die Verbindung von
• Eigentümer des Grund und Bodens
• Bestandsrecht am Superädifikat
• Recht auf Einräumung eines Vorkaufsrechtes
• Optionsrecht auf jederzeitigen Erwerb der Liegenschaft zum Restwert
jederzeit in der Hand, jeden anderen von der Liegenschaft auszuschließen und voll an jeder Wertsteigerung zu partizipieren.
Aus diesem Grund handelt es sich ertragsteuerlich insgesamt um eine private Grundstücksveräußerung im Sinne von § 30 EStG. Dabei bilden das ab 2003 errichtete Gebäude und der von dem 31.3.2002 angeschaffte Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut (Einheitstheorie - ständige Rechtsprechung des VwGH), Umsatzsteuerlich liegt eine steuerfreie Lieferung eines Grundstücks im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 9 a UStG vor.
3.2. In Eventu: Wofür wurde die Zahlung sonst geleistet?
Aufgrund des Vorpunktes 3.1. wären an dieser Stelle keine weiteren Äußerungen notwendig. Die nachstehenden Äußerungen werden in eventu abgegeben, falls man sich der Schlussfolgerung aus 3.1. nicht anschließen kann.
Wir halten die Zurechnung einer Zahlung in Höhe von € 1.074.400,00 für das Recht auf Einräumung eines höchstpersönlichen Vorkaufsrechtes für nicht richtig.
DASTR war Berechtigter eines Bestandsrechtes (Leasingrecht), welches ihm
• die Nutzung und Weiterüberlassung des Gebäudes während der Bestandsperiode
• den Ankauf des Gebäudes zum Restwert
• die Einräumung eines Vorkaufsrechtes (Recht eine Liegenschaft zu dem Preis zu erwerben, den ein anderer dem Verkäufer bezahlt hätte) sicherte.
Falls die Liegenschaft wirklich nicht dem Leasingnehmer zuzuordnen gewesen wäre, dann wäre die Zahlung als eine finale Abfindung dieses Bestandrechtes samt Nebenrechten anzusehen. Auch Mietrechte werden abgefunden. Ein im wirtschaftlichen Alltag sehr oft anzutreffendes Geschäft. Logischerweise nimmt der Berechtigte nur dann von seinem Recht Abstand, wenn ihm der neue Begünstigte den entgehenden wirtschaftlichen Vorteil (Wert Liegenschaft - aushaftendes Fremdkapital) bezahlt. Die einmalige Veräußerung von Rechten aus einem Bestandsvertrag ist nach Ablauf der Spekulationsfrist von 1 Jahr ertragsteuerlich irrelevant.
Umsatzsteuerlich ist strittig, ob die Abfindung eines Bestandrechtes an einem Grundstück der U-Befreiung des Art, 135 Abs. 1 I MwStSyst-RL unterliegt oder nicht (UStR 2000 Rz 890 letzter Satz mit Verweis auf EuGH 15.12.1993, Rs 0-63/92, Luhbock Fine], weil u.E. durch den EUGH nicht abschließend geklärt ist, ob die Steuerbefreiung unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Bestandsverhältnisses anzunehmen ist.
Nähme man die für den Steuerzahler schlechteste Variante an, läge aber noch immer Im Sinne der in den UStR 2000 Rz 890 zitierten Judikatur eine Überlassung des Grundstückes für Wohnzwecke vor und damit käme ein 10%iger und kein 20%iger Steuersatz zur Anwendung."
Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat wurde am 11. September 2025 durchgeführt.
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106200/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7106200.2019
- Stammnummer
- 149677
- Gültig
- 24.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF