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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106200/2019

Verzicht auf Vorkaufsrecht - Sonstige Leistung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106200/2019vom 24.09.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es lag kein Spezialleasing vor. Das Gebäude war als Wohngebäude nicht im Hinblick auf eine spezielle Nutzung errichtet worden. Die Wohneinheiten waren als auf dem Wohnungsmarkt üblich zu vermarktende / zu vermietende Einheiten zu beurteilen. Die Leasingvertragsdauer von 15 Jahren lag weit unter der als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 66,7 Jahren bzw. zumindest 50 Jahren anzusehenden Nutzungsdauer des Gebäudes. Das Gebäude war bei Beendigung des Vertrages der Leasinggeberin zurückzustellen. Die Leasinggeberin hätte sodann das Gebäude anderweitig verwerten können. Auch da ihr das Bestandrecht für die Liegenschaft bis 2090 eingeräumt war. Aus der dem Bf. vertraglich eingeräumten Kaufoption zum Ende der Leasingvertragsdauer hatte der Bf. das Recht das Gebäude zu erwerben. Es bestand jedoch für ihn nicht die Pflicht, den Leasinggegenstand am Ende der Vertragszeit zu erwerben. Die Chance der Wertsteigerung aus dem Kauf wäre zwar bei einem unter dem Verkehrswert liegenden Restwert als gegeben anzusehen gewesen, doch würde der Bf. sein Recht nicht ausüben, wenn der Restwert über dem Verkehrswert liegt. Das Risiko der Wertminderung lag demnach bei der Leasinggeberin, sodass das Superädifikat dieser zuzurechnen war. Auch aus dem eingeräumten Vorkaufsrecht war keine Zuordnung des Gebäudes zum Bf. abzuleiten. Sollte eine Wertsteigerung vorliegen, wäre es der Leasinggeberin frei gestanden ein Kaufanbot an den Dritten und den Bf. zu stellen, dies unabhängig davon, wer letztlich erwerben würde. Der Bf. hätte jedoch dann zum Erwerb den höheren Verkehrswert / Marktwert zahlen müssen und wäre dies zu seinem Nachteil gewesen. Folgt man der Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Zurechnung eines Leasinggebäudes, so wäre eine Zurechnung an den Leasingnehmer u.a. nur dann vorzunehmen, wenn die Nichtausübung der Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft wäre (vgl. VwGH 20.4.2019, Ra 2017/15/0071). Davon war jedoch im Fall des Bf. nicht auszugehen. Der Bf. hatte zum Ende der Leasingvertragsdauer jedenfalls die Wahl je nach Interessenslage, das Gebäude an die Leasinggeberin zurückzustellen oder zu erwerben. Nach Beurteilung der vorliegenden vertraglichen Gestaltung und auch der Möglichkeit der Leasinggeberin, das Gebäude nach Ablauf der Vertragsdauer uneingeschränkt zu verwerten, war von Anfang an das Superädifikat der Leasinggeberin zuzurechnen. Zum Vorbringen der Verletzung von Verfahrensvorschriften Akteneinsicht In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde von der steuerlichen Vertretung vorgebracht, dass dem mit Vorlageantrag gestellten Antrag auf Akteneinsicht gem. § 90 BAO nicht Rechnung getragen worden sei. Es sei die Vorlage der für die Beurteilung relevanten Teile des Steueraktes der Jahre 2003 bis 2015 beantragt worden. Die Vorlage sei nur teilweise, nämlich ab 2013 erfolgt. Es sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt und habe sich die Vertretung nicht entsprechend vorbereiten können. Gem. § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Eine (unbegründete) Verweigerung der Akteneinsicht könnte einen Verfahrensmangel nach sich ziehen. Dazu war durch das Gericht festzustellen, dass der mit Vorlageantrag vom November 2019 eingebrachte Antrag auf Akteneinsicht in keiner Phase des Verfahrens, d.h. weder durch die Behörde noch durch das BFG, abgewiesen wurde. Die Möglichkeit der Akteneinsicht bestand daher unbenommen, im Übrigen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, hat die Initiative zur Akteneinsicht nicht von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) auszugehen. Die Partei ist zur Akteneinsicht nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten. Die Gestattung ist ein Realakt, der keiner besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2022/13/0005; VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006; VwGH 24.1.2001, 99/16/0081.) Dem Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht fehlte es daher an der Grundlage. Es wurden weder durch den Bf., dessen Erben, noch durch die steuerliche Vertretung Schritte hinsichtlich des Wahrnehmens der Akteneinsicht gesetzt. Parteiengehör, Zeugennennung Die steuerliche Vertretung brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass Verfahrensmängel vorgelegen seien, da dem Parteiengehör nicht ausreichend Bedeutung geschenkt worden wäre. Dem Wunsch auf Ladung eines Zeugen sei nicht nachgekommen worden; der Bitte um Verschiebung der Verhandlung sei nicht nachgekommen worden. Gem. § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zu geben zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen. Das Parteiengehör besteht vor allem darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu behördlichen Sachverhaltsannahmen zu äußern; die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und Stellungnahmen dazu abzugeben. Im gegenständlichen Verfahren konnte durch das Gericht nicht festgestellt werden, dass das Parteiengehör im Verfahren missachtet worden wäre. Während der von September 2015 bis September 2016 durchgeführten AP gab es laufend Kontakte und Kommunikation mit der steuerlichen Vertretung des Bf. Es bestand jedenfalls bis zur abschließenden Niederschrift über das AP-Verfahren Gelegenheit sich zu den Feststellungen der AP zu äußern. Auch im weiteren Rechtsmittelverfahren nach Erhebung der Beschwerden gegen die gegenständlichen Bescheide wurde das Parteiengehör gewahrt und wurde dieses durch Stellungnahmen und die schriftlichen Ausführungen (z.B. Stellungnahme der AP zur Beschwerde und Gegenäußerung dazu durch die steuerliche Vertretung des Bf., Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen) im Verfahren wahrgenommen. Nach Vorlage des Rechtsmittels an das BFG mit Vorlagebericht vom 26.11.2019, der auch dem Bf. zugestellt wurde, stand jederzeit die Möglichkeit offen sich an das Gericht zu wenden. Wenn die steuerliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die beantragte, jedoch unterlassene, Einvernahme eines Zeugen replizierte, war dazu festzuhalten. In der Beschwerde vom 2.11.2016 wurde hinsichtlich eines Zeugen wie folgt angeboten: (zit) " … Die Abtretung der Option an die Liegenschaftskäufer war schon nach dem Leasingvertrag von 2003 möglich und ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Zivilrechts; die Berechtigung braucht daher dazu nicht gesondert vereinbart zu werden. Aus Gründen der Vorsicht haben wir diesbezüglich noch bei der Leasinggesellschaft Rücksprache gehalten und bekamen unsere Ansicht bestätigt. Wir bieten dazu als Zeugen den am Vertragsabschluss wesentlich beteiligten damaligen Mitarbeiter der Leasinggesellschaft Herr ***1*** (Anschrift kann nachgereicht werden) an." In der Verhandlung am 11.9.2025 wurde eine Kopie einer E-Mail Korrespondenz (siehe Beweiswürdigung weiter oben) mit ***1*** beigebracht, worin u.a. die Thematik Vorkaufsrecht und Kaufoption enthalten war. Im Wesentlichen nahmen die Ausführungen auf den im Verfahren behaupteten Sachverhalt Bezug. Gem. § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gem. § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen, die durch das Beweismittel geklärt werden sollen) und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099). Hinsichtlich des Anbots zur Vernehmung des in der Beschwerde genannten Zeugen fehlte es an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag im Beschwerdeschriftsatz, wofür das Beweismittel, das Beweisthema und bei einem Zeugen auch dessen Adresse anzugeben sind. Diesen Anforderungen wurde das Beweisanbot im Schriftsatz nicht gerecht, da die Adresse des Zeugen nicht angegeben worden war, sondern nur die Nennung derselben angeboten wurde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens unterblieb die Nennung der Adresse. Schon deshalb lag kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor. Doch auch die Nennung eines konkreten Beweisthemas war nicht gegeben, wenn unter Hinweis auf die allgemeinen Regeln des Zivilrechts zu einem Vertragspunkt der Zeuge als beteiligter Mitarbeiter am Vertragsabschluss genannt wurde. Wird das Beweisthema nicht konkret genannt, sind weder die Abgabenbehörde noch das Verwaltungsgericht verpflichtet, die damit als Erkundungsbeweis, hier Auslegung des Vertrages, anzusehende Einvernahme durchzuführen. Der Vorwurf der Unterlassung von Beweisaufnahmen, der Unterlassung der Zeugeneinvernahme, ging somit ins Leere. Zum weiteren Vorbringen hinsichtlich Verletzung des Parteiengehörs mangels Verschiebung der mündlichen Senatsverhandlung war festzustellen. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung u.a. stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird. Gemäß § 274 Abs. 4 BAO (2. Satz) sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung ist zu vertagen, wenn eine Verfahrenspartei durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse von ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgehalten wird. Der Antrag auf Vertagung der mündlichen Senatsverhandlung war am 22.8.2025 beim BFG eingebracht worden und mit Beschluss vom 1.9.2025, zugestellt am 4.9.2025 (informell per E-Mail am 2.9.2025), abgewiesen worden. Als Begründung für die Vertagung hatte die steuerliche Vertretung terminliche Probleme (Terminkollision) der Vertreter angeführt. Im Ablehnungsbeschluss war ausgeführt, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 30.7.2025 (Zustellung am 4.8.2025) erfolgt war. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass das Fernbleiben der beschwerdeführenden Parteien bzw. der belangten Behörde von der Verhandlung der Durchführung derselben nicht entgegensteht. Weiters war der Hinweis auf die Möglichkeit der Vorlage etwaiger ergänzender Schriftsätze enthalten. Dem mit Fax eingebrachten Antrag auf Verschiebung waren Telefonate am 11. und 18.8.2025 zwischen dem im gesamten Prüfungs- und Rechtsmittelverfahren involvierten Vertreter und der Senatsvorsitzenden vorausgegangen. Gegenüber der steuerlichen Vertretung wurde u.a. nochmals auf die Möglichkeit des schriftlichen Vorbringens hingewiesen. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Die Verhandlung war nicht kurzfristig anberaumt worden. Die Zeitspanne von der Ladung bis zur Verhandlung betrug sechs Wochen. Der für die Verschiebung genannte Grund, nämlich Terminprobleme eines Vertreters, stellte kein begründetes Hindernis für die Durchführung der Verhandlung dar. Es bestand ausreichend Gelegenheit sich ergänzend ggf. mittels Stellungnahme etc. zu äußern. Die Abhaltung der mündlichen Senatsverhandlung in Abwesenheit eines Kollegen des steuerlichen Vertreters war daher als zulässig zu beurteilen und darin keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu sehen. Zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommen- bzw. Umsatzsteuer des Jahres 2013 Für die Beurteilung des Wiederaufnahmetatbestandes ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich. Demnach ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln (iSd § 303 BAO) aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens insofern zu beurteilen, als es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren (hier Verfahren zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2013) der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen war, dass die Behörde schon in diesem Verfahren (die Erstbescheide datierten vom 4.2.2015) bei richtiger rechtlicher Subsumtion zur nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich auf den Wissensstand zum jeweiligen Veranlagungsjahr, d.h. auf den Wissenstand (insbesondere aufgrund der Abgabenerklärungen) der abgabenfestsetzenden Stelle (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2023/13/0159) im jeweiligen Verfahren und nicht aus der Sicht eines anderen Verfahrens. Die von der Behörde herangezogenen Wiederaufnahmegründe betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 2013 betrafen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen. Sie waren im Zuge der AP hervorgekommen und waren im Bericht der AP unter Tz.1 im Detail angeführt. Die genannten Tatsachen, die Vertragsabwicklungen und Vereinbarungen (siehe oben unter Punkt 1 - 8), insbesondere die aufgrund der Erklärung des Bf. vom 30.1.2013 geleistete Zahlung von Euro 1.074.400,00 waren der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheide am 4.2.2015 nicht bekannt. Diesbezügliche Meldungen waren durch den Bf. nicht erfolgt. Die Veranlagung war erklärungsgemäß durchgeführt worden. Die Erklärungen waren am 2.2.2015 elektronisch übermittelt worden. Angaben betreffend die Beendigung der Vermietung des verfahrensgegenständlichen Superädifikats bzw. die vertraglichen Gestaltungen lagen nicht vor. Zwischenzeitige abgabenbehördliche Prüfungen, z.B. hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen, wie im Vorlageantrag als Vermutung angeführt wurde, hatten nicht stattgefunden. Der Behörde waren die nunmehr zum wiederaufgenommen Verfahren hervorgekommenen Tatsachen aufgrund des ab September 2015 durchgeführten AP-Verfahrens bekannt geworden. Hätte die Behörde die neu hervorgekommenen Umstände und Tatsachen zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit o.a. Vertragsabwicklungen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide gekannt, hätte sie bei deren rechtlicher Beurteilung zu den nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheiden gelangen können. Zur im Fall der Wiederaufnahme zu erfolgenden Ermessensübung war festzuhalten, dass grundsätzliches Ziel einer Wiederaufnahme ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis ist. Dabei ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben. Aufgrund der hervorgekommenen Umstände waren die Bemessungsgrundlagen zur Einkommen- und Umsatzsteuer neu festzustellen und die Abgaben entsprechend festzusetzen. Die sich durch die Wiederaufnahme ergebenden steuerlichen Auswirkungen waren nicht bloß geringfügig. Es ergaben sich Steuernachforderungen iHv mehr als Euro 600.000,00. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war zu erkennen, dass keine Gründe vorlagen, die die Zulässigkeit der Wiederaufnahme hätten in Zweifel ziehen lassen. Ein Verschulden der Abgabenbehörde dahingehend, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen nicht bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide berücksichtigt wurden, war auszuschließen. Es waren somit keine Verfahrensmängel festzustellen. Insgesamt war daher die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommen- bzw. zur Umsatzsteuer des Jahres 2013 als zu Recht erfolgt zu beurteilen und war der Abgabenbehörde zu folgen. Die Beschwerde gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommen- bzw. Umsatzsteuer des Jahres 2013 war daher abzuweisen. Zum Einkommensteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid 2013 jeweils vom 3.10.2016 - steuerliche Beurteilung der Zahlung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht Zur Einkommensteuer Im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 29 Z 3 EStG 1988 betreffend das Vorliegen von Sonstigen Einkünften und der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH kann eine zu beurteilende Leistung in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung iSd genannten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (vgl. VwGH 3.7.2003, 99/15/0003; VwGH 31.1.2018, 2017/15/0018; VwGH 3.5.2021, Ra 2019/13/0124). Aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung kam das BFG zum Schluss, dass der Bf. mit der Erklärung vom 30.1.2013 infolge Nennung der Käufer des Superädifikats auf sein Vorkaufsrecht, sein höchstpersönliches Recht, verzichtet hatte. Das Vorkaufsrecht ist in den §§ 1072ff ABGB geregelt. Demzufolge kann es weder an Dritte abgetreten werden noch auf die Erben des Vorkaufsberechtigten übertragen werden. Das Vorkaufsrecht stellt jedoch ein Gestaltungsrecht dar, als damit unerwünschte Veräußerungsvorgänge an Dritte unterbunden werden können. Der Verzicht auf das Gestaltungsrecht löste keine Vermögensminderung beim Bf. aus, verschaffte jedoch den genannten Käufern insofern einen wirtschaftlichen Vorteil, als ihnen der Kauf des im Eigentum der Leasinggesellschaft stehenden Superädifikats ermöglicht wurde. Die Aufgabe des Vorkaufsrechts durch den Bf. stellte ein Unterlassen gegen Entgelt dar und hatte den Vorteil des Ankaufs des Superädifikats durch die Käufer zur Folge. Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht war nicht als Veräußerung von Vermögen oder als eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen, sodass die Tatbestände der §§ 30 und 31 EStG 1988 nicht erfüllt waren. Der Vorgang war weder unter die Bestimmungen eines privaten Grundstücksverkaufs noch eines Spekulationsgeschäfts zu subsumieren. Die Zahlung der Käufer iHv insgesamt Euro 1.074.400,00 war als Gegenleistung für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht des Bf. zu beurteilen. Dies ergab sich für das BFG schon aus der Formulierung in der Erklärung des Bf. vom 30.1.2013 (siehe Punkt 6) oben), die lautete (zit.) "Ich benenne unter Bezugnahme auf den Immobilienleasing-Vertrag als Käufer für das auf meiner Liegenschaft … errichtete Superädifikat …. Als Gegenleistung erhalte ich von den Käufern, die diese Erklärung zum Zeichen ihres Einverständnisses mitfertigen, von Herrn Käufer2 Euro 558.688,00 sowie von der Käufer1 Euro 515.712,00 ….". Die in der Erklärung enthaltene Absicht des Bf. diese beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern anzuzeigen, erfolgte durch den Bf. nicht. Die Käufer gaben in ihrer Sachverhaltsdarstellung gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern im September 2015 an, dass mit der Zahlung weder ein Kaufrecht noch eine Kaufoption übertragen worden war, sondern von einer Provision auszugehen war. Die Tatsache, dass diese Gegenleistung bei den Käufern Grunderwerbsteuer auslöste, resultierte aus der Bestimmung des § 5 GrEStG, wonach Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks (hier das Superädifikat) anderen Personen (hier dem Bf.) als dem Veräußerer (hier die Leasinggesellschaft) als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie (hier der Bf.) auf den Erwerb des Grundstückes verzichten, der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind. Die Vorgehensweise des Bf., die Benennung der Käufer, war iS einer Leistung darauf gerichtet, den Käufern durch den Verzicht auf sein Vorkaufsrecht gegen Entgelt, gegen ihre Gegenleistung, einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Damit war der Tatbestand des § 29 Z 3 EStG erfüllt und lagen Sonstige Einkünfte vor die der Einkommensteuer zu unterziehen waren. Die Zurechnung zur Bemessungsgrundlage und Besteuerung von Euro 895.333,33 (1.074.400,00 excl. Umsatzsteuer) war durch die AP zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer 2013 war daher abzuweisen. Zur Umsatzsteuer Hinsichtlich der Zurechnung des erhaltenen Betrages zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer war festzuhalten, dass der Bf. mit seiner Tätigkeit, der Erzielung von Erlösen aus Vermietung und Verpachtung, als Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG 1994 zu beurteilen war. Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung eines Betriebes. Der Verzicht des Bf. auf das Vorkaufsrecht stand im Zusammenhang mit der Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung und somit auch den Umsätzen aus der Vermietung des Superädifikats. Das von den Käufern des Superädifikats geleistete Entgelt hatte der Bf. im Rahmen seines Unternehmens aufgrund eines Leistungsaustausches erhalten. Da weder eine Grundstücksveräußerung noch eine Vermietungsleistung vorlag, war der Bruttobetrag von insgesamt Euro 1.074.400,00 für die sonstige Leistung mit 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen. Der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 2013 war der Betrag von netto Euro 895.333,33 zu Recht durch die AP hinzugerechnet worden. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 war somit abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung hängt nicht von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab und steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 24. September 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106200/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7106200.2019
Stammnummer
149677
Gültig
24.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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