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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106200/2019

Verzicht auf Vorkaufsrecht - Sonstige Leistung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106200/2019vom 24.09.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Darüber wurde eine Niederschrift hinsichtlich des Verlaufs der Verhandlung und des wesentlichen Vorbringens der Parteien aufgenommen und diesen jeweils eine Ausfertigung ausgehändigt. Die u.a. die Grundlage für die Entscheidung bildenden Bescheide, Unterlagen, Urkunden / Verträge (und auszugsweise Inhalte) wurden angeführt. Nach Erteilung des Worts an den steuerlichen Vertreter trug dieser vor (Das Vorbringen, Punkte 1 - 4A), wurde wörtlich - auf dessen Wunsch nach eigenem Diktat - protokolliert.) zit: "Punkt 1: Die Verletzung auf Akteneinsicht gem. § 90 BAO. Im Vorlageantrag wurde explizit die Vorlage der für die Beurteilung relevanten Teile des Steueraktes 2003 bis 2015 ersucht. Die Vorlage erfolgte jedoch nur teilweise, nämlich ab 2013. Dadurch konnte sich die Verteidigung nicht entsprechend vorbereiten. Punkt 2: Dem Parteiengehör wurde nicht ausreichend Bedeutung geschenkt. Dem Wunsch auf Ladung eines Zeugen konkret des damals zuständigen Mitarbeiters der Leasing GmbH ***1*** wurde nicht nachgekommen. Die BP meinte dazu wörtlich "Nicht erkennen kann die BP welchen Wert die Zeugenaussage eines Mitarbeiters … haben soll …. "Das ist sehr verwirrend, da dieselbe BP behauptete, der Sachverhalt wäre lange "im Dunklen gelegen". Die nicht Entsprechung stellt einen groben Verfahrensmangel dar, da einem Beweismittelantrag nicht stattgegeben wurde. Die Bedeutung des Zeugen werde ich später noch erörtern. Umso schwerer wiegt es aber, da der Bf. mittlerweile verstorben ist. Auf den schlechten Gesundheitszustand des Bf. wurde keine Rücksicht genommen. Zuerst wurde die BP zu einem möglichst schnellen Ende mit großem Mehrergebnis gebracht, danach dauerte der Instanzenzug bislang 9 Jahre. Nunmehr erwachsen dem Bf. bzw seinen Erben erhebliche Nachteile aus der viel zu langsamen Bearbeitung. Auch wurde trotz klar argumentierter Bitte der Termin der heutigen Verhandlung nicht verschoben, obwohl der eigentlich vom Bf. gewählte Vertreter Steuerberater, der auch den Vorlageantrag verfasst hat, verhindert ist. Das wiegt besonders schwer, da er der Letzte war, der mit dem Bf. in der Angelegenheit persönlich gesprochen hat. Punkt 3: Es liegen klare Begründungsmängel vor, und die Beweiswürdigung ist falsch. Wiederholend macht etwas Falsches bekanntlich nicht richtig. Das ist schon daran zu erkennen, dass kein echter Beweis für die Existenz des behaupteten Vorkaufsrechtes überhaupt genannt wird. Die Einseitigkeit der Beweiswürdigung kann leicht bewiesen werden. Die von der Bf. behauptete und verkaufte Option wurde in Punkt 15 des Leasingvertrages tatsächlich eingeräumt. Das Vorkaufsrecht gem. 13 des Vertrages hätte er sich einräumen lassen können. D.H. die Option war Realität, das Vorkaufsrecht Fiktion. Dennoch wurde die Option als untunlich und weltfremd abgetan, während das nicht vorhandene Vorkaufsrecht seit 12 Jahren die wesentliche Grundlage der Argumentation darstellt. Die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht wurde nicht erfüllt. Der unbewiesene und nicht argumentierte Zusammenhang zwischen Zahlung und nichtvorhandenem Vorkaufsrecht wurde in keinem Kontext zu einer rechtlich und wirtschaftlich sinnstiftenden Erklärung gestellt. Die Formulierung im Vorlagebericht entlarven bereits die Faktenwidrigkeit "….. im Leasingvertrag hat sich der Bf. das Vorkaufsrecht gesichert ….". Jeden Beweis ist dafür die Finanzverwaltung schuldig geblieben. Punkt 4. Tatsachenwidrige Konstruktion eines Sachverhaltes. A: das gesamte bisherige Verfahren wurde auf die willkürliche Konstruktion eines Sachverhaltes konzentriert. Dies klar zum Nachteil des Bf. Die tatsächliche Verbindung zu dem Verkauf einer Option wurde lapidar abgetan." Weiters wurde protokolliert (zit.): "Der steuerliche Vertreter hält fest, dass kein Vorkaufsrecht vereinbart worden ist und zitiert dazu aus einem E-Mail mit dem damaligen Mitarbeiter der BN. Es lag eigentlich ein Finanzierungsleasing vor und es wäre von der Zurechnung des Superädifikats an den Leasingnehmer den Bf. auszugehen. Dies sei heute die üblich Vorgangsweise und schon im Zeitpunkt des Vertrages bei Finanzierungsleasinggeschäften. Der steuerliche Vertreter hält nochmals fest, dass es sich klar um ein Finanzierungsleasing für den Bau des Wohnhauses nach den Wünschen des Bf. gehandelt hat. Bf. hatte das gesamte Risiko aus dem Objekt zu tragen, aber auch die Chance auf Wertsteigerung. Der steuerliche Vertreter stellt die Frage in den Raum: Warum hätte die BN auf den Betrag, den der Bf. erhalten hat, verzichten sollen? Dies begründet sich nur damit, dass von Anfang an in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Superädifikat dem Leasingnehmer zuzuordnen war. Der steuerliche Vertreter bringt vor, dass der Bf. von Beginn an von einem Verkaufspreis von 4 Millionen ausgegangen ist. Die Berechnungen für die jeweiligen Zahlungen aus den hier vorliegenden Verträgen finden sich in den vorliegenden Schriftsätzen. Der steuerliche Vertreter legt dem BFG eine E-Mail vom 10. September 2025 18:06 Uhr vor, Absender ***1*** gerichtet an Steuerberater GmbH vor. ***1*** antwortet damit auf ein E-Mail der steuerlichen Vertretung und bestätigt den Inhalt dieses E-Mails (Kopie wird zum Akt genommen). Die Vertreterin der Behörde bringt vor: Grundsätzlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen der Außenprüfung, den vorliegenden Unterlagen und der Beurteilung derselben der Außenprüfung in freier Beweiswürdigung bzw aufgrund der in den Unterlagen enthaltenen Sachverhalten. Zur unterlassenen Zeugeneinvernahme verweist die Behörde auf die Möglichkeit des Absehens, wenn Gegebenheiten als tatsächlich bzw als erwiesen angesehen werden." Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und keine Beweisanträge. Der Vertreter der Behörde beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden. Der steuerliche Vertreter beantragte die Stattgabe der gegenständlichen Beschwerden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer / Bf. Erblasser war Alleineigentümer der Liegenschaft Grund, Adresse. Er hatte diese Liegenschaft mit Vertrag vom 15.1.1987 gekauft. Mit schriftlichem Bestandvertrag vom 25.7.2003 zwischen dem Bf. und der BN (in der Folge Bestandnehmerin BN bzw. Leasinggesellschaft) wurde ein Bestandrecht von 90 Jahren, beginnend am 1.6.2000, eingeräumt. Die Einverleibung des Bestandrechts bis 31.5.2090 wurde im Grundbuch eingetragen. Das durch die Bestandnehmerin auf der Liegenschaft errichtete Superädifikat wurde 2003 durch den Bf. geleast und in den folgenden Jahren vermietet. Der Bf. erzielte u.a. auch damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2013 wurden sowohl der Bestand- als auch der Leasingvertrag gelöst und die Liegenschaft des Bf. sowie das Superädifikat der Leasinggesellschaft an durch den Bf. genannte Käufer verkauft. Verfahrensgegenständlich waren die Beschwerden gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 sowie die Sachbescheide Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 2013, jeweils vom 3.10.2016. Strittig war die Feststellung der Außenprüfung (AP), dass die im Jahr 2013, im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen zur Liegenschaft und zum Superädifikat, von den Käufern an den Bf. zusätzlich geleistete Zahlung iHv Euro 1.074.400,00 eine Gegenleistung für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht des Bf. darstellte und der Betrag als Sonstige Leistung gem. § 29 Z 3 EStG 1988 der Einkommensteuer sowie als eigenständige sonstige Leistung auch der Umsatzsteuer zu unterziehen war. Strittig war, ob ein steuerpflichtiger Verzicht auf ein Vorkaufsrecht vorlag oder, wie in der Beschwerde vorgebracht, ob es sich um den Verkauf, die Abtretung einer Kaufoption des Bf. auf das Superädifikat außerhalb der Spekulationsfrist handelte und daher nicht zu versteuern war. Zu Chronologie und Verfahrensablauf wird auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen hingewiesen. Rechtliche Grundlagen Gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 zählen zu den Sonstigen Leistungen Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2). Zum Vorkaufsrecht - § 1072 ABGB - Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten soll, der hat das Vorkaufsrecht § 1073 ABGB - Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden. § 1074 ABGB - Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden. § 1075 ABGB - Der Berechtigte muss bewegliche Sachen binnen vierundzwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreißig Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen. Gem. § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd UStG setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinn ausgeführt werden. Die Unternehmereigenschaft endet nicht bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung eines Betriebes. Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst sie auch noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen. Wiederaufnahme des Verfahrens Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) … b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) …, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Akteneinsicht - § 90 BAO Abs. 1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Abs. 2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Abs. 3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteiengehör - § 115 Abs. 2 BAO Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Beweisaufnahme - § 183 BAO Abs. 1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. …. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (siehe dazu auch Angaben in den Entscheidungsgründen) ergab sich für das Bundesfinanzgericht (BFG) aus den beigebrachten Akten der Behörde, dem Bericht zur AP, der Beschwerde samt Beilagen, den Schriftsätzen und vorgelegten Unterlagen der Parteien sowie aus den der AP vorgelegenen Verträgen und Schreiben. Den Unterlagen waren die folgenden Details und Tatsachen zu entnehmen: 1) Am 4.7./25.7.2003 schloss der Bf. (als Bestandgeber) einen Bestand/Superädifikatsvertrag mit der BN (als Bestandnehmerin BN) ab. Der Bf. räumte der BN u.a. das Recht ein auf der genannten Liegenschaft ein Gebäude, Wohnhaus, als Gegenstand gesonderten Eigentums auf fremden Grund in ihrem uneingeschränkten Eigentum zu errichten und zu halten - Superädifikat der BN. Die BN ist berechtigt, das Gebäude mit der Absicht zu errichten, dass dieses nicht dauernd dort verbleiben solle. Der Bf. räumte der BN darüber hinaus das Recht ein, dieses Gebäude auf eigene Kosten ganz oder teilweise zu entfernen oder umzubauen und ggfs. andere Gebäude auf der Liegenschaft zu errichten. Der Beginn des Bestandvertragsverhältnisses war mit 1.6.2000 vereinbart. Als Bestandentgelt war ein jährlicher Betrag von Euro 17.441,00 auf Basis des Verbraucherpreisindex wertgesichert enthalten. Der Bf. - Bestandgeber - verzichtete für den Zeitraum von 90 Jahren auf die Ausübung des Kündigungsrechtes. Das Bestandrecht für die BN war im Grundbuch bis zum 31.5.2090 einverleibt. 2) Am 29. 10.2003 schloss der Bf. (als Leasingnehmer) mit der BN (nunmehr als Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über das Superädifikat (Wohnhaus) ab. Als Übergabetermin war darin der 30.6.2003 festgehalten. Der Vertrag beinhaltete u.a. folgende Punkte (auszugsweise): Punkt I. - Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer Punkt I.3. - Kündigungsverzicht des Bf. auf 180 Monate (15 Jahre); Kündigung des Leasingvertrages frühestens mit Wirkung per Ende des Kündigungsverzichtes. Punkt I.4.b - Leasingvertragsdauer: Zeitraum des Kündigungsverzichtes der Kunden ab Leasingvertragsbeginn Punkt III. - Leasingrate monatlich ab 1.7.2003 (Basis: Gesamtinvestitionskosten 1.569.267,72, Kalkulationsbasis 1.607.993,64, Leasingraten VZ 470.780,00, Restwert z. 1.7.2003 1.098.487,40 - entspricht bei 2% Afa für 15 Jahre 70% der Gesamtinvestitionskosten) Punkt VI.2. - Untervermietung durch Kunden gestattet Punkt XI - Leasinggeber kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief den Vertrag auflösen, wegen Zahlungsverzug trotz Mahnung, nachteiligem Gebrauch Gebäude, Verstoß gegen Vertragsbestimmungen, Konkurs oder Ausgleichsverfahren des Kunden, Gebäude zerstört oder beschädigt. Falls ein seitens des Leasinggebers mit dem Kunden abgeschlossener Vertrag aus einem der angeführten Gründe vorzeitig aufgelöst wird, ist der Leasinggeber berechtigt, sämtliche sonstige mit dem Kunden bestehenden Leasingverträge …. vorzeitig aufzulösen. Punkt XIII - Vorkaufsrecht 1. Über Verlangen des Kunden verpflichtet sich der Leasinggeber diesen das Vorkaufsrecht in Ansehung des Leasinggegenstandes einzuräumen und die diesbezüglich erforderlichen Erklärungen zur Eintragung in die öffentlichen Bücher abzugeben, … Das ggf. eingeräumte Vorkaufsrecht ist jedoch unwiderruflich an den aufrechten Bestand des gegenständlichen Leasingvertrages gebunden und erlischt somit jedenfalls ohne weiteres Zutun der Vertragspartner, falls der gegenständliche Leasingvertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vorzeitig aufgelöst wird (s. Punkt XI) 2. Für den Fall, dass der Leasinggeber den Leasinggegenstand zwischenzeitlich an dritte Personen veräußern sollte und der Kunde von seinem Vorkaufsrecht aus welchen Gründen immer, keinen Gebrauch machen, verpflichtet sich der Leasinggeber sämtliche Rechte des Kunden aus diesem Vertag dem etwaigen Erwerber des Leasinggegenstandes zu überbinden und übernimmt gleichzeitig die Haftung dafür, dass die Erfüllung der aus diesem Vertrag entspringenden Rechte der Kunden gegenüber dem dritten Erwerber auch durchgesetzt werden können. Punkt XIV - Rückgabe des Leasinggegenstandes Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Leasinggegenstand … zurückzustellen. Punkt XV - Option Der Leasinggeber räumt dem Kunden eine Option auf Ankauf des Leasinggegenstandes nach Maßgabe folgender Bestimmungen ein: a) Einräumung der Option entgeltlos b) Option gilt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Erfüllung …. c) die Ausübung der Option hat unter Wahrung einer mindestens 3-monatigen Frist mittels eingeschriebenem Brief an den Leasinggeber zu erfolgen, mit Wirksamkeit frühestens per Ablauf der Leasingvertragsdauer (15 Jahre, s. Pkt I.4.b) …. f) Kaufpreis entspricht dem lt. vorliegenden Vertrag festzulegenden insbesondere aus Pkt III. sich ergebenden Restwert des Leasinggegenstandes. 3) Mit Schreiben der Leasinggeberin an den Bf. vom 23.1.2013 (Kaufanbot) wurde dem Bf. das Superädifikat wie folgt zum Kauf angeboten (auszugsweise). Mit Bezug auf Anfrage des Bf., wird Bereitschaft gezeigt zu wunschgemäß vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages. Es wird freibleibendes Kaufanbot zum Superädifikat an den Bf. bzw. einen durch diesen namhaft zu machenden Dritten zum Stichtag 28.2.2013 gelegt: 1. Leasingvertrag - Abrechnungsbetrag Kaufpreis btto f. netto 1.644.600,00 (Kautionsguthaben 431.604,56) 3. Bedingungen - angeführte Auflösung/Abrechnung des Leasingvertrages gilt vorbehaltlich a) Einlangens einer unterfertigten Kopie des Anbots bis 31.1.2013 b) Kaufvertragsunterzeichnung durch Käufer bis 22.2.2013 c) Einlangens des Kaufpreises bei Leasinggeberin bis 28.2.2013. Danach Rückerstattung des Kautionsguthabens an den Leasingnehmer/Bf. möglich, sofern gewünscht. 4. Allgemeines Auflösungsstichtag 28.2.2013, 24 Uhr Der Bf., Erblasser, erklärte sich mit Unterschrift vom 28.1.2013 mit dem Inhalt des Schreibens voll einverstanden. 4) Mit Schreiben der Leasinggeberin an den Bf. vom 1.3.2013 / Abrechnung Gutschrift erfolgte unter Bezug auf den Verkauf an Dritte der Liegenschaft und des Superädifikats und aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom 15.2./22.2.2013 die Verrechnung des Kautionsguthabens. D.h. es wurde die Abrechnung der Gutschrift aus dem Kautionsguthaben iHv Euro 431.604,56 festgeschrieben. 5) Am 15./22.2.2013 wurde die Auflösungsvereinbarung zum Bestand/Superädifikatsvertrag sowie zum Leasingvertrag (beide Verträge siehe oben) zwischen der Leasinggeberin/Bestandnehmerin, der BN, und Erblasser (Leasingnehmer/Bestandgeber) abgeschlossen. Diese enthielt folgende Punkte (auszugsweise) I.1. - Stichtag für die Beendigung der Vertragsverhältnisse 28.2.2013 I.3. - Nach rechtswirksamen Zustandekommen der Auflösungsvereinbarung erfolgt Gutschrift des Kautionsguthaben an Erblasser iHv 431.604,56 I.5. - Einwilligung zur Löschung des auf der Liegenschaft eingetragenen Bestandsrechts im Grundbuch II. - Verkauf Leasingobjekt Über ausdrücklichen Wunsch des Erblasser erfolgt Verkauf des Superädifikats an Käufer1 und Käufer2 III. - Auflösungsstichtag 28.2.2013 IV. - Bedingungen für Auflösung Leasingvertrag a) rechtswirksamer Abschluss des unter Pkt II angeführten Kaufvertrages ….. 6) Mit Schreiben vom 30.1.2013 gab Erblasser gegenüber der Leasinggeberin eine Erklärung mit nachstehendem Inhalt (auszugsweise) ab: Die Erklärung ergeht unter Bezug auf das Kaufanbot der Leasinggeberin vom 23.1.2013 (siehe oben). Erblasser benannte damit gegenüber der Leasinggeberin die Käufer für das auf seiner Liegenschaft befindliche Superädifikat, nämlich: die Käufer1 und Herrn Käufer2. Es waren die Höhe der jeweiligen Anteile und der entsprechende Kaufpreis aufgrund des Gesamtpreises von Euro 1.644.600,00 angeführt. Ebenso war enthalten, dass Erblasser dafür von den Käufern eine Gegenleistung iHv Euro 1.074.400,00 gesamt (die jeweiligen Anteile waren angeführt) erhalten wird. Mit der Gegenleistung war auch die Kaution (persönliche Zahlungen zur Errichtung des Superädifikates) iHv Euro 470.780,00 abgegolten. Es war festgehalten, dass Erblasser die Erklärung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern anzeigen wird. Diese Erklärung war von beiden genannten Käufern unterzeichnet. 7) Am 30.1.2013 wurde der Kaufvertrag über das Grundstück zwischen Erblasser und den Käufern des Superädifikat abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug gesamt Euro 1.281.000,00 (Anteil Käufer2 - 758.352,00; Anteil Käufer1 - 522.648,00) Die Übergabe und Übernahme des Grundstücks war mit Unterfertigung des Vertrages festgelegt; die physische Übernahme des Superädifikats war darin für nach Abschluss des diesbezüglichen Kaufvertrages mit 28.2.2013 angeführt. 8) Am 1.2.2013 wurde der Kaufvertrag Superädifikat zwischen der BN mit den Käufern Käufer2 und der Käufer1 mit den entsprechenden Anteilen zum Gesamtpreis von Euro 1.644.600,00 abgeschlossen. Vereinbart wurde, dass infolge Auflösung des Leasingvertrages mit Erblasser zum 28.2.2013 und erfolgtem Kauf des Grundstückes durch die Käufer, die physische Übernahme des Superädifikates am 28.2.2013 erfolgt. 9) Gutachten vom 6.7.2018, durch die Bf. beigebracht und erstattet von Gutachter zur Frage des Vorliegens eines Vorkaufsrechts oder einer Option. 10) Gesamtinvestitionskostenabrechnung per 1.5.2006 - Diese mit der Beschwerde beigebrachte Abrechnung enthielt u.a. die Erhöhungen der Bauanteile, der Bauzinsen zum 1.3.2005 und 1.5.2006. Dementsprechend erfolgte die Berechnung des geänderten monatlichen Leasingentgeltes per 1.5.2006. Die zugrunde liegende Kalkulationsbasis betrug insgesamt 2.165.535,28 (zum 1.7.2003 betrug diese 1.607.993,64); Gesamtinvestitionskosten - 2.111.042,05. Der unter Berücksichtigung der Erhöhungen ermittelte Restwert bei 2% Afa betrug 1.477.729,43, d.s. 70% der Gesamtinvestitionskosten (zum 1.7.2003 betrug dieser 1.098.487,40). Die vertragliche Gestaltung und die Abschlüsse, die das Jahr 2013 betrafen, erfolgten großteils Zug um Zug bzw. in Abständen von wenigen Tagen. Bis zu den gegenständlichen Verkäufen der Liegenschaft und des Superädifikates im Jahr 2013 hatte der Bf. zusätzlich zur Vermietung eines weiteren Objektes auch aus der Vermietung des von ihm geleasten Superädifikats Einkünfte aus V+V lukriert. Die Vermietungstätigkeit war im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit erfolgt und wurden die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer unterzogen und Vorsteuer in Abzug gebracht. In dem im Jahr 2003 zwischen dem Bf. und der Leasinggesellschaft abgeschlossenen Leasingvertrag (s. oben unter Punkt 2) über das Superädifikat war in Punkt XIII eine Bestimmung zum Vorkaufsrecht enthalten. Es war festgehalten, dass sich die Leasinggesellschaft verpflichtete dem Bf. über Verlangen ein Vorkaufsrecht auf das geleaste Superädifikat einzuräumen. Es war vereinbart, dass das Vorkaufsrecht an den Bestand des Leasingvertrags gebunden war und jedenfalls erlöschen sollte, wenn der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vorzeitig aufgelöst wird. Die Gründe zur vorzeitigen Auflösung durch die Leasinggeberin waren in Punkt XI des Vertrages angeführt. Es war aber auch vereinbart, dass bei zwischenzeitiger Veräußerung des Leasinggegenstandes an Dritte und wenn der Leasingnehmer von seinem Vorkaufsrecht aus welchen Gründen immer nicht Gebrauch macht, der Leasinggeber verpflichtet ist sämtliche Rechte des Kunden (hier Bf.) aus dem Vertrag auf den etwaigen Erwerber zu überbinden. U.a. war weiters in Punkt XV - Option - folgendes enthalten. Die Leasinggeberin räumte damit dem Kunden eine Option auf Ankauf des Leasinggegenstandes ein. Die Ausübung der Option hatte unter Wahrung einer mindestens 3-monatigen Frist mit eigeschriebenem Brief zu erfolgen; wobei die Wirksamkeit frühestens mit Ablauf der Leasingvertragsdauer definiert war. Die Leasingvertragsdauer betrug für den Bf. infolge seines Kündigungsverzichts jedenfalls 180 Monate/15 Jahre, d.h. bis 2018. Zum Vorkaufsrecht im Allgemeinen und im Speziellen stellte das BFG in freier Beweiswürdigung der Unterlagen und Verträge und in rechtlicher Beurteilung derselben fest. Die gesetzliche Regelung zum Vorkaufsrecht findet sich in §§ 1072 ff ABGB. Ein Vorkaufsrecht bewirkt, dass der Verpflichtete (hier die Leasinggesellschaft) im Vorkaufsfall (das heißt wenn der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand abgeschlossen hat oder ein bindendes Offert des Dritten vorliegt) den Vermögensgegenstand (hier das Superädifikat) dem Berechtigten (hier dem Bf.) zur Einlösung anzubieten hat. Die Wirkung des Vorkaufsrechts zwischen den Vertragsparteien hängt nicht von dessen Verbücherung ab. Nach der gesetzlichen Bestimmung kann es verbüchert werden und würde damit die Wirkung insofern erweitert werden, als es dann nicht nur gegenüber dem Verpflichteten, sondern auch gegenüber Dritten bestehen würde. Das Vorkaufsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, d.h. hier ein Recht des Bf., und kann weder an Dritte abgetreten noch auf Erben übertragen werden. Die Einlösung des Vorkaufsrechts hat durch den Berechtigten innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen zu erfolgen. Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht kann durch Tun, z.B. durch Abgabe einer Erklärung, oder durch Dulden und Unterlassen, z.B. durch Verstreichenlassen der Annahmefrist, erfolgen. In der Beschwerde war vorgebracht worden, dass gar kein Vorkaufsrecht vorgelegen wäre, keine Eintragung ins Grundbuch erfolgt sei und folglich der Bf. die Einräumung eines Vorkaufsrechts nicht in Anspruch genommen habe. Dazu kam der Senat zum Schluss, dass aus der gesetzlichen Bestimmung des § 1073 ABGB, die eine Kann-Bestimmung darstellt, abzuleiten war, dass für die Wirksamkeit eines Vorkaufsrechts keine Eintragung ins Grundbuch erforderlich und damit auch gegenständlich nicht maßgeblich war. Im Gegensatz zu den Argumenten in der Beschwerde, hatte nach Beurteilung des Senats der Bf. sein Vorkaufsrecht entsprechend der im Leasingvertrag unter Punkt XIII angeführten Bestimmung verlangt und in Anspruch genommen und später gegenüber den Käufern des Superädifikates darauf gegen Entgelt verzichtet. Dies ergab sich aus dem auf "Wunsch und Anfrage" des Bf. ergangenen Kaufanbots der Leasinggesellschaft vom 23.1.2013 über das Superädifikat und der Zustimmung des Bf. zum Inhalt des Schreibens durch dessen Unterzeichnung vom 28.1.2013. Mit der Erklärung des Bf. vom 30.1.2013 benannte der Bf. gegenüber der Leasinggesellschaft die künftigen Käufer und verzichtete somit innerhalb der offenen Frist zur Einlösung auf sein Vorkaufsrecht. Zum Zeitpunkt der Annahme des Schreibens am 28.1.2013 durch die Unterschrift des Bf., befand sich der Leasingvertrag in aufrechtem Bestand. Es lag kein Fall eines Erlöschens des Vorkaufsrechts aus den in Punkt XI des Leasingvertrages genannten, vom Kunden zu vertretenden, Gründen vor, die zu einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages durch die Leasinggeberin hätten führen können. Die Details stellten sich wie folgt dar: Im Schreiben vom 23.1.2013 (siehe Punkt 3 oben), bot die Leasinggesellschaft dem Bf. auf dessen Anfrage und Wunsch zum einen eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags vor Ablauf des Kündigungsverzichts (30.6.2018) an. Aufgrund der guten Geschäftsbeziehung bot die Leasinggesellschaft dem Bf. oder durch ihn namhaft gemachten Dritten mit Stichtag 28.2.2013 das Superädifikat freibleibend zum Kauf zum Preis von Euro 1.644.600,00 an. Als Bedingung für die Auflösung und Abrechnung waren u.a. genannt - die Übermittlung einer unterzeichneten Kopie des Schreibens bis 31.1.2013; der Termin der Kaufvertragsunterfertigung mit 22.2.2013 und für die Zahlung des Kaufpreises war der 28.2.2013 mit Einlangen auf dem Konto der Leasinggesellschaft definiert. Der Inhalt des Schreibens wurde mit Unterzeichnung durch den Bf. am 28.1.2013 angenommen und so auch das ihm vertraglich zustehende Vorkaufsrecht gewahrt. Bereits am 30.1.2013 gab der Bf. gegenüber der Leasinggesellschaft unter Bezug auf das Schreiben vom 23.1.2013 schriftlich eine Erklärung (siehe Punkt 6 oben) ab. Mit dieser Erklärung verzichtete der Bf. offensichtlich auf sein Vorkaufsrecht, indem er die beiden Käufer für das auf seiner Liegenschaft bestehende Superädifikat konkret benannte. Er führte jeweils die Anteile und Kaufpreise an; insgesamter Kaufpreis Euro 1.644.600 wie durch die Leasinggesellschaft angeboten. Weiter angeführt war in der Erklärung, dass die Käufer für deren Benennung als Gegenleistung an den Bf. jeweils anteilig einen Gesamtbetrag von Euro 1.074.400 bezahlen werden. Diese an die Leasinggesellschaft adressierte Erklärung war sowohl vom Bf. als auch den beiden genannten Käufern zum Zeichen ihres Einverständnisses unterzeichnet. Am 30.1.2013 wurde der Kaufvertrag (siehe Punkt 7 oben) über das Grundstück des Bf., d.h. zwischen Erblasser und den Käufern des Superädifikats abgeschlossen. Die Bezahlung des Kaufpreises war u.a. an das Vorliegen des Kaufvertrages über das Superädifikat sowie die Löschungserklärung für das auf der Liegenschaft haftende Bestandrecht zugunsten der Leasinggesellschaft geknüpft. Die physische Übernahme des Superädifikats war darin als nach Abschluss des diesbezüglichen Kaufvertrages mit 28.2.2013/1.3.2013 angeführt. Der Kaufvertrag über das Superädifikat (siehe Punkt 8 oben) wurde am 1.2.2013 zwischen der BN und den Käufern Käufer2 und der Käufer1 zu den entsprechenden Anteilen zum Gesamtpreis von Euro 1.644.600,00 abgeschlossen. Damit war der Vertragsabschluss innerhalb der Frist erfolgt. Die physische Übernahme des Superädifikats / Wohnhauses war mit 28.2.2013, nach Auflösung des Leasingvertrages mit dem Bf. und nach Kauf des Grundstücks des Bf., vereinbart. In Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Bedingungen wurde am 15./22.2.2013 die Auflösungsvereinbarung über den Bestand/Superädifikatsvertrag sowie den Leasingvertrag zwischen der Leasinggeberin/Bestandnehmerin, der BN, und dem Bf., Erblasser (Leasingnehmer/Bestandgeber) abgeschlossen (siehe Punkte 1, 2 und 5 oben). Als Stichtag für die Beendigung der Vertragsverhältnisse war der 28.2.2013 festgehalten. Es war u.a. darin auch festgehalten, dass der Verkauf des Superädifikates an die beiden genannten Käufer auf ausdrücklichen Wunsch des Bf. erfolgt. Die ebenfalls vereinbarte Abrechnung / Gutschrift des Kautionsguthabens des Bf. bei der Leasinggesellschaft (siehe Punkt 4 oben) erfolgte am 1.3.2013 unter Bezug auf die o.a. Auflösungsvereinbarung. Die Zahlungen aus den jeweiligen Kaufverträgen (Grundstück bzw. Superädifikat) erfolgten durch die Käufer am 11.2.2013; die Zahlung der Gegenleistung für die Benennung der Käufer erfolgte an den Bf., Erblasser, am 26.3.2013. Zusammenfassend war festzuhalten, dass aus den oben im Detail dargestellten Abläufen für den Senat der Schluss zu ziehen war, dass der Bf. sein ihm im Leasingvertrag vom 29.10.2003 "über Verlangen" zugesagtes Vorkaufsrecht im Jahr 2013 in Anspruch genommen hatte und in der Folge durch Nennung der Käufer des Superädifikats darauf verzichtete und dieses nicht selbst ausgeübt hatte. Die Leasinggeberin war ihrer Verpflichtung aus dem Vorkaufsrecht nachgekommen, indem sie auch dem Bf. das Superädifikat zum Kauf und die Wahrung des Vorkaufsrechts innerhalb der gesetzlichen Frist angeboten hatte. Durch die vereinbarungsgemäß gesetzten Schritte waren sämtliche Verträge mit Stichtag 28.2.2013 wirksam geworden. Das vorgebrachte Argument im Beschwerdeverfahren, dass für einen etwaigen Verzicht auf das Vorkaufsrecht die Leasinggesellschaft hätte Sorge tragen müssen und allenfalls diese eine Gegenleistung an den Bf. zahlen hätte müssen, war nicht nachvollziehbar. Aufgrund des in Punkt XIII des Leasingvertrages bestimmten Vorkaufsrechts für den Bf. und die Inanspruchnahme auf Anfrage und Wunsch des Bf. war die Leasinggesellschaft verpflichtet das Kaufanbot an Dritte, etwaige Kaufinteressenten, und an den Bf. zu richten (s. Schreiben vom 23.1.2013). Der Bf. hätte das Superädifikat zu den angebotenen Bedingungen selbst kaufen können. Er verzichtete jedoch auf die Einlösung insofern, als er die künftigen Käufer benannte. Damit nahm er auf die zukünftigen Eigentumsverhältnisse Einfluss. Der Bf. bot den Käufern durch deren Benennung die Möglichkeit das Eigentum am gegenständlichen Superädifikat zu erwerben. Dafür erhielt der Bf. die Gegenleistung, die Zahlung von Euro 1.074.400,00. Die Käufer erwarben in der Folge auch die Liegenschaft des Bf. auf dem das Superädifikat, das Wohnhaus, errichtet war. Es lag im Interesse der Leasinggesellschaft den angebotenen Kaufpreis zu lukrieren, was für diese sowohl bei Einlösung des Vorkaufsrechts durch den Bf. als auch, wie tatsächlich erfolgt, durch Abschluss des Kaufvertrages mit den genannten Käufern zu erreichen war. Es hätte für die Leasinggesellschaft wirtschaftlich keinen Sinn gemacht, wenn sie dem Bf. für den Verzicht auf sein Vorkaufsrecht eine Abgeltung angeboten oder geleistet hätte. Ein solcher Aufwand hätte keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Leasinggesellschaft gebracht. Für den Fall, dass es nach dem Verzicht des Bf. zu keinem Abschluss eines Kaufvertrages gekommen wäre, wäre kein Grund zur Auflösung des Leasing- noch des Bestandvertrages vorgelegen. Die Leasinggesellschaft hätte jedenfalls nach Ablauf der Leasingvertragsdauer (im Jahr 2018) neue Verfügungen das Superädifikat betreffend überlegen können. Es war aber auch dem Argument, dass die Leasinggesellschaft, die durch die Käufer an den Bf. geleistete Zahlung selbst hätte lukrieren können, nicht zu folgen. Der Bf. hatte es durch den Verzicht auf sein Vorkaufsrecht in der Hand den konkreten Käufern durch deren Benennung den Abschluss des Vertrages über das Superädifikat zu ermöglichen. Diesen Vorteil hatte sich der Bf. durch die Zahlungsleistung der Käufer abgelten lassen. Im Beschwerdeverfahren wurde weiters argumentiert, dass der Bf. nicht auf ein Vorkaufsrecht verzichtet habe, sondern auf eine ihm eingeräumte Kaufoption auf das Superädifikat. Darin sei die Übertragung eines Rechts zu verstehen, die außerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden habe und so ein nicht steuerbarer Vorgang vorgelegen sei. Diesem Argument war in Beurteilung der vorliegenden Unterlagen und Verträge entgegenzuhalten. Im Leasingvertrag vom 29.10.2003 war in Punkt XV - Option - eine Kaufoption auf das Superädifikat für den Bf. eingeräumt. Die Ausübung der Option war unter Wahrung einer mindestens 3-monatigen Frist mittels eingeschriebenem Brief festgelegt; die Wirksamkeit der Option war frühestens per Ablauf der Leasingvertragsdauer bestimmt. Die Leasingvertragsdauer war mit 180 Monaten bzw. 15 Jahren vereinbart (s. Punkt I.3 u I.4 im Vertrag). Im Gegensatz zur Ausübung des Vorkaufsrechts, dass während aufrechten Leasingvertrages und nur im Zusammenhang mit einem Verkauf des Superädifikates an Dritte schlagend werden konnte, bestand die Kaufoption allein gegenüber dem Bf. Die Kaufoption war hinsichtlich Ausübung und Zeitpunkt der Ausübung klar definiert. Aufgrund der daraus resultierenden Verpflichtung der Leasinggeberin hätte die Ausübung durch einfache Erklärung des Bf. erfolgen können; ein neuerliches Kaufanbot wäre dazu nicht erforderlich gewesen. Im Vertrag waren keine Bestimmungen hinsichtlich einer vorzeitigen Ausübung oder einer etwaigen Übertragung oder eines Verkaufs der Option enthalten. Da dem Bf. die Kaufoption vertraglich zugesichert war, lag es in seiner Entscheidung diese auszuüben oder nicht. Dem Gericht lagen keine Unterlagen oder Angaben vor, aus denen hervorging, dass der Bf. die im Leasingvertrag für ihn eingeräumte Kaufoption hätte ausüben wollen. Auch aus dem Angebot der Leasinggesellschaft vom 23.1.2013 war nicht auf den Wunsch des Bf. nach Ausübung der Kaufoption zu schließen. Das Angebot vom 23.1.2013 war nur im Zusammenhang mit dem vertraglich vereinbarten Vorkaufsrecht des Bf. nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang war die Leasinggesellschaft verpflichtet das Superädifikat vor Verkauf auch dem Bf. anzubieten und dies zu den gleichen Bedingungen wie etwaigen Dritten. Gegen den Verkauf bzw. Verzicht auf die Ausübung der Kaufoption sprachen zudem die Ergebnisse der Erhebungen der AP zu den Käufern des Superädifikates. Aus der vorliegenden Korrespondenz / Sachverhaltsdarstellung der Vertretung der Käufer Käufer2 bzw. der Käufer1 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (aus September 2015) ging hervor, dass neben den Zahlungen des Kaufpreises für das Superädifikat (das Gebäude) an den Bf. für die Benennung als Käufer des Superädifikats eine Zahlung geleistet wurde. Diese Zahlung stellte kein Entgelt für eine Kaufoption dar, sondern wurde von einer Vermittlungsgebühr bzw. nach Erhalt des Bescheides über die diesbezügliche Grunderwerbsteuer von Anschaffungsnebenkosten ausgegangen. Diese wurden im Rechenwerk der Käufer aktiviert. Aus den vorgenannten Gründen fehlte es den Argumenten betreffend Verkauf einer Kaufoption im Beschwerdeverfahren an der Grundlage. Es lag kein Verkauf, keine Übertragung einer Kaufoption auf die Käufer vor. Es war kein Fall der Anwendung des § 31 EStG gegeben. Wenn im Verfahren argumentiert wurde, dass das Vorkaufsrecht als reines Sicherungsinstrument für den Bf. und Schutz vor Verkauf des Superädifikats an Dritte gedient hatte, gleichzeitig aber das Vorliegen eines Vorkaufsrechts bestritten wurde, ergab das für das Gericht einen Widerspruch in sich. Der argumentierte und gewünschte Sicherungszweck des Vorkaufsrechts für den Bf. konnte nur erreicht werden, wenn es auch tatsächlich bestand. Damit bestätigt sich aber die Beurteilung der Behörde. Im Beschwerdeverfahren legte der Bf. ein Rechtsgutachten vom 6.7.2018 (siehe oben unter Punkt 9) zum Bestehen eines Vorkaufsrechts, erstellt von Gutachter, vor. Darin war der Gutachter u.a. zum Schluss gekommen, dass - der Leasingvertrag vom 29.10.2003 keine Einräumung eines Vorkaufsrechts enthalte. Die Leasinggesellschaft habe lediglich ein diesbezügliches Anbot gemacht; - der Bf. das Anbot nicht angenommen habe, ein Vorkaufsrecht nicht zustande gekommen sei; - daraus folge, dass der Bf. auch kein Vorkaufsrecht übertragen konnte. Abgesehen davon sei das Vorkaufsrecht ein höchstpersönliches Recht; - dem Bf. mit dem Leasingvertrag eine Option eingeräumt worden sei; - der Bf. am 30.1.2013 sein Recht aus dieser Option an die beiden Käufer übertragen habe. Das Entgelt dafür habe sich aus dem Gesamtpreis der Liegenschaft, bestehend aus Grund und Bauwerk, abzüglich der Teilzahlung für das Superädifikat ergeben. Dazu wurde durch das BFG festgestellt: Der Gutachter ging in der Sachverhaltsdarstellung (Seite 4) und in der folgenden rechtlichen Beurteilung (Seite 11) davon aus, dass dem Bf. mit der Auflösungsvereinbarung vom 22.2.2013 zugebilligt worden war, die vertraglich bestehende Kaufoption abzutreten. Eine solche Zubilligung war jedoch der Vereinbarung weder zu entnehmen noch konnte dies aus dem Text gefolgert werden. Enthalten war unter Punkt II - Verkauf Leasingobjekt - dass die Leasing GmbH "über ausdrücklichen Wunsch" von Herrn Erblasser das Superädifikat an die Käufer1 sowie an Herrn Käufer2 verkaufen wird. Damit wurde lediglich auf die durch den Bf. am 30.1.2013 genannten, möglichen Käufer Bezug genommen. Eine Abtretung der in Punkt XV des Leasingvertrages enthaltenen Kaufoption des Bf. war weder aus dieser Benennung noch aus einem anderen Teil der Auflösungsvereinbarung ersichtlich oder abzuleiten. Auch wäre weder eine Abtretung noch eine Übertragung der dem Bf. eingeräumten Kaufoption im Falle des Verkaufs des Leasinggegenstandes an Dritte nötig gewesen. Durch das Vorkaufsrecht war die Leasinggesellschaft verpflichtet dem Bf. den Kauf des Superädifikates vor Verkauf an Dritte anzubieten. Die vertraglich zugesicherte Kaufoption zum Ende der Vertragsdauer stand dem Bf. jedenfalls zu. Der Gutachter ging von einem "vereinbarten Gesamtpreis" für die Liegenschaft iHv Euro 4.000.000,00 aus (Seiten 4 u. 5). Ein derartiger "vereinbarter Gesamtpreis" war jedoch nicht belegt und hatte es diesen vertraglich nicht gegeben. Der im Gutachten genannte Betrag resultierte allein aus der Summierung der durch die Käufer aufgrund der Verträge insgesamt geleisteten Zahlungen für das Superädifikat und für die Liegenschaft (an die Leasinggesellschaft bzw. an den Bf.). Der Betrag von 4.000.000,00, diese rechnerische Summe, hatte in keinem Vertragswerk, in keinem Schriftsatz seinen Niederschlag gefunden und war weder durch den Bf. oder durch die Leasinggesellschaft noch durch die Käufer als "vertraglicher Gesamtpreis" genannt worden. Auch im Verfahren der AP war diese rechnerische Summe nicht als "vertraglicher Gesamtpreis" thematisiert worden und wurde dies erstmals im Gutachten ohne nähere Grundlage vorgebracht. Unterlagen, die einen Nachweis über eine etwaige Vereinbarung zwischen den involvierten Vertragsparteien hinsichtlich eines solchen "Gesamtpreises" geliefert hätten, wurden im Verfahren nicht beigebracht, sodass deren Existenz fraglich blieb, und wurden auch im Gutachten nicht dargelegt. In der im Gutachten folgenden rechtlichen Beurteilung zum Vorkaufsrecht (Seite 12) kam der Gutachter zum Schluss, dass der Bf. das Anbot auf Einräumung eines Vorkaufsrechts niemals angenommen hatte. Dazu verwies das BFG auf das seitens der Leasinggeberin am 23.1.2013 gegenüber dem Bf. bzw. gegenüber einem namhaft zu machenden Dritten gestellte Kaufanbot und dessen schlüssiger Annahme durch den Bf. mit Unterschrift vom 28.1.2013. Mit der Unterschrift hatte der Bf. die ihm vertraglich zustehende Möglichkeit auf Einlösung des Vorkaufsrecht bis zur gesetzlich bestimmten Frist in Anspruch genommen. Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht fand in der Folge durch die Nennung der künftigen Käufer statt. Damit war es offenkundig, dass nicht der Bf. selbst das Superädifikat kaufen würde. Der Kaufabschluss zwischen der Leasinggesellschaft und den Käufern kam mit Vertrag vom 1.2.2013 zustande. Da der Bf. von seinem Vorkaufsrecht somit nicht Gebrauch gemacht hatte und der Verkauf des Superädifikats an dritte Personen (die genannten gegenständlichen Käufer) erfolgt war, wären sämtliche Rechte des Bf. aus dem Leasingvertrag auf den Erwerber des Leasinggegenstandes zu überbinden gewesen. Zusammenfassend kam das BFG zum Schluss, dass das Gutachten die Feststellung des Vorliegens eines Verzichts des Bf. auf sein Vorkaufsrecht nicht hatte entkräften können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.9.2025 betonte der steuerliche Vertreter neuerlich, dass kein Vorkaufsrecht vereinbart worden sei. Dazu nahm er Bezug auf den Inhalt eines ihm vorliegenden E-Mail vom 10.9.2025 - 18:06 Uhr (Kopie wurde dem Senat übergeben), einer Korrespondenz zwischen der steuerlichen Vertretung und dem vormals involvierten Mitarbeiter der Leasinggesellschaft ***1***. Dieser schrieb darin an die steuerliche Vertretung (zit.) "ich kann den Inhalt Ihrer u.a. Mail bestätigen. …" Diese Angabe bezog sich auf den in der Folge ersichtlichen Text eines Mails des steuerlichen Vertreters des Bf. an ***1*** vom 10.9.2025 - 10:38 Uhr. Der Betreff des übernommenen Mails lautete "Reinschrift". Nach der Anrede war angeführt (zit.) "Ich darf die Erkenntnisse unseres Emailaustauschs vom 5. September und unserer Telefonate vom 8. und 9. September zusammenfassen: [Grafik] Wie das Gericht in freier Beweiswürdigung feststellte, standen die Angaben in diesem Mail zu den Inhalten der in Rede stehenden Verträge und Unterlagen aus dem Jahr 2013 in Widerspruch. Tatsache war, dass das Superädifikat während aufrechten Leasingvertrags an die genannten Käufer verkauft wurde (Abschluss des Kaufvertrages Gebäude 1.2.2013; Abschluss der Auflösungsvereinbarung Leasingvertrag am 15.2/22.2.2013 zum Stichtag 28.2.2013 unter der Bedingung, dass der Kaufvertrag rechtswirksam zustande kommt). Im Verfahren war nie Thema, dass die Leasinggesellschaft dem Bf. eine Zahlung für den Verzicht auf ein Recht angeboten hätte. Aufgrund der vorliegenden Korrespondenz der Käufer war es vielmehr glaubhaft, dass die Leasinggesellschaft mit den Käufern keine solche mittelbare Zahlung besprochen oder vereinbart hatte. Handelte es sich doch bei der bezahlten Gegenleistung von Euro 1.074.400,00 um eine Vereinbarung zwischen dem Bf. und den Käufern. Wenn, wie angeführt, die Leasinggesellschaft aus strategischen Überlegungen ab dem Jahr 2012 begonnen hatte ihre Immobilienleasinggeschäfte zu reduzieren und Bestandsverträge abzubauen, dann sprach dies jedenfalls für deren Interesse an einem Verkauf des Superädifikats. Darin war kein Argument gegen das Vorliegen eines Vorkaufsrechts zu sehen. Tatsache war, dass der Leasingvertrag mit dem Bf. zu diesem Zeitpunkt noch eine Laufzeit bis ins Jahr 2018 hatte. Ein Verkauf an Dritte durch die Leasinggesellschaft löste jedenfalls das vertragliche Vorkaufsrecht aus. Die Angabe im Text des Mail vom 10.9.2025, dass bei Auflösung des Leasingvertrages die Kaufoption des Bf. bestätigt wurde, war den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch in der Verhandlung vor dem Senat wurden keine Unterlagen beigebracht, die diese Angaben untermauert hätten. In freier Beweiswürdigung kam das Gericht daher zum Schluss, dass die nunmehr zu einem Geschäftsvorgang aus dem Jahr 2013, wohl aus der Erinnerung, gemachten Angaben mangels Nachvollziehbarkeit aufgrund der vorliegenden Verträge, keinen Beweis dafür lieferten, dass kein Vorkaufsrecht für den Bf. bestanden hatte. Zurechnung des Superädifikats zum Bf. als Leasingnehmer Im Vorlageantrag vom 11.11.2019 (siehe auch in den Entscheidungsgründen) wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufs erstmals argumentiert, dass eigentlich die Frage der Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer (dem Bf.) zu klären gewesen wäre. Das Vorbringen wurde auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 lit d BAO zum wirtschaftlichen Eigentümer sowie auf die durch den VwGH im Zusammenhang mit der Zuordnung von Leasinggegenständen zum Leasinggeber bzw. Leasingnehmer entwickelte Judikatur gestützt. Demnach wäre das Leasinggut Gebäude dem Leasingnehmer, dem Bf., zuzuordnen gewesen und auch der erzielte Betrag von Euro 1.074.400,00 unter die Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung iSd § 30 EStG zu subsumieren. Das ab 2003 errichtete Gebäude und der vor dem 31.3.2002 angeschaffte Grund und Boden hätten ein einheitliches Wirtschaftsgut gebildet. Weiter war ausgeführt, wenn dieser Überlegung nicht gefolgt werden sollte, so wäre in eventu aufgrund des Vorliegens eines Bestandsrechts (des Leasingrechts) die Bezahlung der Euro 1.074.400,00 als einmalige Abfindung dieses Bestandrechtes samt Nebenrechten anzusehen. Die einmalige Veräußerung von Rechten aus einem Bestandvertrag seien nach Ablauf der Spekulationsfrist ertragsteuerlich irrelevant. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde als weiteres Argument noch vorgebracht, dass ein Finanzierungsleasing vorgelegen sei und daher von der Zurechnung des Superädifikats zum Bf. auszugehen sei. Es habe sich um ein Finanzierungsleasing für den Bau des Wohnhauses nach den Wünschen des Bf. gehandelt. Der Bf. habe das gesamte Risiko aus dem Objekt zu tragen gehabt, aber auch die Chance auf Wertsteigerung. Dass die Leasinggesellschaft auf den durch den Bf. lukrierten Betrag verzichtet habe, begründe sich darin, dass von Anfang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Superädifikat dem Bf. zuzuordnen gewesen wäre. Zum diesem, erstmalig im Vorlageantrag, vorgebrachten weiteren Argument, nämlich dass von Beginn an das Superädifikat dem Bf. als Leasingnehmer und wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen gewesen wäre, war festzustellen. Leasingverträge enthalten Elemente eines Kauf- und eines Bestandvertrages. Das Rechtsgeschäft bedarf steuerrechtlich von Anfang an einer eindeutigen Zuordnung unter den Anschaffungs- oder Gebrauchstatbestand und damit einer Zuordnung des Vertragsgegenstandes zum Leasinggeber bzw. -nehmer. Im gegenständlichen Fall hatte der Bf. der Leasinggesellschaft für seine Liegenschaft in 1190 Wien im Jahr 2000 ein Bestandrecht für 90 Jahre eingeräumt (siehe Punkt 1) oben) und war dieses im Grundbuch bis 31.5.2090 eingetragen. Die im Jahr 2003 vereinbarte Leasingvertragsdauer für das Superädifikat betrug 15 Jahre. Bei dem auf dem Grundstück durch die Leasinggesellschaft als Bauwerberin errichteten Superädifikat / Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten handelte es sich um kein speziell, nur auf eine gesonderte Nutzung ausgerichtetes Gebäude. Festzuhalten war, dass sich das erstmalig im Vorlageantrag vorgebrachte Argument in der im AP-Verfahren geführten Korrespondenz nicht bestätigt fand. Im Gegenteil dazu wurde in einem an den Prüfer am 18.1.2016 gerichteten E-Mail der steuerlichen Vertretung zur Thematik Verkauf des Gebäudes sowie des Grund und Bodens angegeben (zit.) "… Zur Erinnerung darf ich den ganzen Vorgang nochmals erläutern. Die Liegenschaft Adresse stand im Eigentum des Bf., die Leasinggesellschaft hat hierauf als Superädifikat ein Gebäude errichtet, das natürlich in ihrem Eigentum verblieben ist, aber an den Bf. verleast war. ….". Daraus war ersichtlich, dass der Bf. von Anfang an von einer Nutzungsüberlassung, gleich einer Vermietung, und nicht von wirtschaftlichem Eigentum ausging. Die Bestimmungen des Leasingvertrages aus dem Jahr 2003 sprachen gegen eine Zurechnung zum Bf. als Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer. Es lag ein Teilamortisationsleasingvertrag (Restwertleasing) vor. Die Gesamtkosten des Leasinggebers wurden innerhalb der Grundmietzeit von 15 Jahren nicht amortisiert. Der kalkulierte Restwert war auf Basis einer steuerlich zulässigen Afa von 2% der zum Abschluss des Vertrages vorliegenden Gesamtinvestitionskosten über die Leasingvertragsdauer (15 Jahre) mit 70% der Kosten festgehalten.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106200/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7106200.2019
Stammnummer
149677
Gültig
24.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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