…3.2016, RV/7100543/2016; Vock aaO, Rz 126, mwH). Da es sich bei der in der vom Bf. vorgelegten Spendenbestätigung genannten religiösen Bekenntnisgemeinschaft weder um eine der in § 18 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Einrichtungen, noch um eine begünstigte Körperschaft nach § 18…
…als Sonderausgaben nur Beiträge an nach österreichischem Gesetzen anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften abgezogen werden können. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiöser Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar. Weiters wurde ausgeführt, dass der öffentliche Verkehr zwar in den letzten Jahren stark ausgebaut worden ist…
…Für sie gilt die Befreiung deshalb nicht. Als Sonderausgaben können nur Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar. Der Mitgliedsbeitrag an die "Österr. l Föderation" (Gemeinnütziger Verein…
…Die Berücksichtigung als Spende sei ebenfalls nicht möglich, da sich diese religiöse Bekenntnisgemeinschaft nicht auf der Liste der begünstigten Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen finde. Erhebungen der Abgabenbehörde hätten ergeben, dass die Firma GmbH aus Ort2 unter anderem auch die Schülertransporte für ***Bf1-Adr***-Neudauberg…
…Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar. Die Kinderbetreuungskosten für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum tt.mm.1995 können nicht berücksichtigt werden, da dieses Kind zu Beginn des…
…Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften iSd BGBl I 19/1998 (UFS 2.2.09, RV/1326-L/08)…
…1 sind die Kultusgemeinden Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sie sind zugleich selbstständige Körperschaften öflfentlchen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und der bewährten Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sowie für die…
…soll vermieden werden, dass für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen. Nicht durch Abs. 4 sind sogenannte "Hilfsvereine" berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft dienen (zB Moscheenbauvereine oder Vereine, die der religiösen Bekenntnisgemeinschaft Personal zur Verfügung stellen). Solche Hilfsvereine…
…soll vermieden werden, dass für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen. Nicht durch Abs. 4 sind sogenannte "Hilfsvereine" berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft dienen (zB Moscheenbauvereine oder Vereine, die der religiösen Bekenntnisgemeinschaft Personal zur Verfügung stellen). Solche Hilfsvereine…
…soll vermieden werden, dass für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen. Nicht durch Abs. 4 sind sogenannte "Hilfsvereine" berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft dienen (zB Moscheenbauvereine oder Vereine, die der religiösen Bekenntnisgemeinschaft Personal zur Verfügung stellen). Solche Hilfsvereine…
…L - (mit Angabe der Adresse) bei, wonach der Bf "welcher der Religion Islam angehört, an den Verein für das Jahr 2011 einen Mitgliedsbeitrag über 120,-- Euro geleistet hat". Die Abgabenbehörde erster Instanz qualifizierte anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung 2011 diesen Betrag nicht als Beitrag zu einer Kirche…
…die Vergabe von Stipendien; Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung von anderen gemeinnützigen, religiösen oder mildtätigen Vereinen jeweils in materieller und immaterieller Hinsicht." Zur tatsächlichen Vereinstätigkeit wurde von Seiten der Betriebsprüfung Folgendes festgestellt: ""Nach den zu Prüfungsbeginn gesprächsweise erfolgten Erklärungen (2.9.2019, Obmann), die in einer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache Bf+Adr., vertreten durch Dietrich Rechtsanwalts GmbH, Operngasse 6, 1010 Wien 1. RV/7100965/2009: gegen den Bescheid vom 29. Jänner 2009, ErfNr. x1, 2. RV/7100966…
…Bf1*** (kurz Bf.) die Liegenschaft ***EZ*** ***KG*** ***ORT*** samt dem darauf errichteten Kirchengebäude, dass der Ausübung des Gottesdienstes und damit religiösen Zwecken dient, vom ***HILFSVEREIN*** im Bund ***X***. Als einziges Entgelt wurde in Punkt Drittens die Übernahme einer pfandrechtlich sichergestellten Kreditschuld mit einem aushaftenden Betrag…
…örtlichen Verwaltungsbereiches, für den die Dienstnehmerin aufgenommen wird: Landesschulrat A 2. Vor- und Zuname der Dienstnehmerin: B 3. Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragslehrerin für Religion: 21.3.2011 4. Dauer des Dienstverhältnisses: unbefristet 5. Beschäftigungsausmaß: 16 Stunden wöchentliche Unterrichtsverpflichtung (=72,72% der Jahresnorm) 6. Entlohnungsschema…
…Rahmen der Außenprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass der Verein einen hauptamtlichen Imam beschäftigt und besoldet, der die religiösen Aktivitäten des Vereins betreut. Die Abgabenbehörde gelangte insbesondere aufgrund eines Vergleichs dieser tatsächlichen Vereinstätigkeit mit den im Prüfungszeitraum geltenden Statuten zur Auffassung, dass die Voraussetzungen der …
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes X . betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof…
…Dauer, den zeitlichen Aufwand und den Lehrinhalt ergebe sich in quantitativer Hinsicht eine Unterscheidung zu einem Besuch von Kursen aus privaten Interesse. Kein normaler denkender Mensch besuche aus rein privaten bzw. religiösen Interessen fünf Jahre lang, fünf Tage in der Woche, 8 Stunden pro Tag…