…die obigen Ausführungen - eine Rechtsfrage. Der Umstand hingegen, dass der Wiederaufnahmswerber nunmehr - entgegen seiner vormals mit Vehemenz gegenüber der Abgabenbehörde vorgetragenen Rechtsansicht - seine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nachträglich abgeändert hat - ist zeitlich der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nachgeordnet und daher schon deswegen keine Wiederaufnahmsgrund. 5.4…
…133 Abs. 4 B-VG). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen…
…zu entscheiden war. Zur Zulässigkeit der Revision Ob Wiederaufnahmsgründe vorgelegen haben, ist in der gegenständlichen Finanzstrafsache hauptsächlich ein Aspekt der Würdigung der gegebenen Aktenlage. Dass dann, wenn Tatsachen von Seite des Beschuldigten schon längst während des abgeschlossenen Verfahrens vorgebracht hätten werden können, kein Wiederaufnahmsgrund vorliegt…
…begründend vorgebracht: Dem Bf. seien keine sonstigen Einkünfte zugeflossen, weshalb der Erstbescheid vom 10.3.2005 richtig und damit kein Wiederaufnahmsgrund vorliege. Das Abstimmungsverhalten des Bf. habe keinen Einfluss auf den Verkaufsbeschluss der Agrargemeinschaft gehabt. Der Bf. sei keine Vertragspartei des streitgegenständlichen Kaufvertrages. N.N…
…als Teil des unternehmensrechtlichen Reinvermögens im Sinne des § 9 Abs. 6 UmgrStG zu werten sei und damit in die Berechnung der so genannten Ausschüttungsfiktion nicht einzubeziehen sei. Überdies liege kein Wiederaufnahmsgrund vor, der gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für…
…dass die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für 2006 zu verfügen ist. Deshalb wird die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2006 abgewiesen (Spruchpunkt ad 3). Da für 2007 kein Wiederaufnahmsgrund verbleibt, wird der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des…
…lit. a BAO) der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist kein Wiederaufnahmsgrund genannt. Somit hatte das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Wiederaufnahmsbescheides auszusprechen. V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
…Tatsachen neu hervorgekommen sind, ist eine Beweisfrage. Im Übrigen folgt das BFG der VwGH-Judikatur, wonach höchstgerichtliche Erkenntnisse keinen Wiederaufnahmsgrund bilden. Es waren in casu somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 2. Juli 2024
…dann ist eine auf diesen Tatbestand gestützte Wiederaufnahme nicht möglich (vgl. VwGH 9.11.1983, 82/13/0095). Ein Verdacht ist kein Wiederaufnahmsgrund (zB UFS 7.9.2005, RV/0308-I/03). Der bloße Hinweis auf laufende Voruntersuchungen des Strafgerichts reicht nicht (UFS 9.6…
…allerdings voraus, dass ein neuer Sachbescheid zu erlassen ist. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Aufhebung erfolgt wegen Rechtswidrigkeit eines Wiederaufnahmsbescheides, sei es, dass kein Wiederaufnahmsgrund bestand oder kein solcher Grund im Wiederaufnahmsbescheid genannt ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 299 Rz 50). Bei…
…des Erstbescheides vom 27.11.2013. Es sind daher keine Tatsachen oder Beweise , die bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom 27.11.2013 existiert haben, erst nach Erlassung des Erstbescheides der Bf bekanntgeworden. Es liegt daher kein Wiederaufnahmsgrund vor, Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt…
…reperta), wenn sie schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren seinerzeit abschließenden Bescheides bestanden hat, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wird. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren seinerzeit abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. (Ellinger et al., § 303…
…nicht neu hervorgekommen. Zudem hat diese Tatsache nichts daran geändert dass der Beschwerdeführer wirtschaftlicher Eigentümer der beschwerdegegenstänlichen Liegenschaft war und über diese auch mit Vereinbarung vom 4.5.2009 verfügt hat. Es liegt daher kein Wiederaufnahmsgrund vor. Zudem ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 304…
…das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides (hier: vom 5. Juni 2009) bestanden hat, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wird. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. (Ellinger et al., § 303 BAO, Anm…
…worden, ist somit kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Somit erweist sich das Wiederaufnahmsbegehren als aussichtslos und es wurde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
…in welchem sich jedoch keine Begründung der Wiederaufnahme findet. Dass derlei kein wirksamer Wiederaufnahmsgrund ist, bedarf keiner neuerlichen Erörterung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066). Durch dieses Erkenntnis werden daher keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG…
…die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern stützt sich in der vorliegenden Entscheidung vielmehr auf die einschlägige (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen worden…
…danach hervorgekommen sind (vgl nur VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.2.2017, Ro 2014/15/0050). Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln iSd § 303 Abs 1 lit b bezieht sich auf…
…Bescheides und nicht über jene der BVE zu entscheiden (vgl. Ritz 6 , § 307 Tz 3) Da im Wiederaufnahmebescheid kein Wiederaufnahmegrund genannt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und der Bescheidbeschwerde insoweit stattzugeben. Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens…
…Bundesfinanzgericht keine anderen als im Antrag genannten Wiederaufnahmsgründe prüfen. Der im Antrag angeführte Wiederaufnahmegrund liegt nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…