RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100611/2019

Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel i. S. des § 303 Abs 1 lit b BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100611/2019vom 30.09.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien Frau OE Bf, PLZ1 Stadt1 (Beschwerdeführerin) und Finanzamt Österreich (Amtspartei) über die Beschwerde vom 19.3.2018 der Frau OE Bf, vertreten durch Herrn HN Bf, PLZ2 Stadt2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Stadt2 (heutige Amtspartei: Finanzamt Österreich) vom 15.2.2018 betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages zu Recht erkannt: Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012-2015 wird abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).     Entscheidungsgründe   Ablauf des Verfahrens: Umsatzsteuer 2012 (USt 2012) Mit Bescheid vom 27.11.2013 wurde die Umsatzsteuer (USt) 2012 gegen die Beschwerdeführerin (Bf) festgesetzt. Die Zahllast wurde in Höhe von 666 € festgesetzt.   Das Verfahren betreffend USt 2012 wurde mit Bescheid vom 1.3.2017 wiederaufgenommen. Zeitgleich erging ein neuer USt-Bescheid 2012. Die Zahllast wurde in Höhe von 5.107 € festgesetzt. Der Umsatz 20% wurde in Höhe von 20.514,40 €, der Umsatz 10% wurde in Höhe von 37.999,90 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer 20% wurde in Höhe von 4.202,88 €, die Umsatzsteuer 10% in Höhe von 3.799,99 € festgesetzt. Die Vorsteuer wurde in Höhe von 2.795,87 € festgesetzt. Diese Bescheide vom 1.3.2017 erwuchsen in Rechtskraft. Mit ihrer Eingabe vom 8.2.2018 samt der Beilage vom 30.3.2017 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend u.a. USt 2012. Die Bf brachte vor, die tatsächlichen Einnahmen des Jahres 2012 hätten 50.825 € betragen, und nicht 58.514,30 €. Das Finanzamt (FA) wies den Wiederaufnahmeantrag ab (Bescheid vom 15.2.2018), In ihrer Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages u.a. betreffend USt 2012 vom 19.3.2018 brachte die Bf vor: Auf Grund der Insolvenz der Transport1 GmbH im September 2012 seien die Entgelte aus mehreren Ausgangsrechnungen des Jahres 2012 nie vereinnahmt worden. Dies betreffe Beträge in Höhe von 1.770 , 1.734, 1.980, 1332, 1.896, 1.650, 1.416, 864 und 840 € (Ausgangsrechnungen Nr. 108-116 / 2012 vom Feber-September 2012). Mit Schreiben vom 30.6.2018 brachte die Bf nichts Substanzielles zur USt 2012 vor. Das FA wies die Beschwerde ab [Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.8.2018]. Die Bf brachte einen Vorlageantrag (Eingabe vom 12.9.2018 ) ein. Der Prüfer habe willkürlich , entgegen den Tatsachen und gegen das Gesetz gehandelt. In den Beilagen ihres Schreibens vom 4.6.2019 brachte die Bf vor: Der Umsatz 2012 habe betragen: 37.999,90….. Vermietung (10% USt); 2.518,40 €…...Strom (20% USt); 9.426………… (20%) Holzhandel 744 €………….Umsatzerhöhung 20% 6.337,58 €…….MWSt -4.011,85 €……Vorsteuer   Die Bf legte mit diesem Schreiben vom 4.6.2019 auch ihre Einnahmen-Ausgabenrechnung 2012 betreffend ihren Gewerbebetrieb vor.   Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 8.2.2018 betreffend USt 2012 wurde erwogen: Der Wiederaufnahmeantrag der Bf lässt nicht erkennen, dass der Bf nach Erlassung des Erstbescheides vom 27.11.2013 Tatsachen oder Beweise bekannt geworden sind, die bereits vor Erlassung des Erstbescheides existiert haben (nova reperta). Die Bf erwähnte in ihrem Wiederaufnahmeantrag ihre tatsächlichen Einnahmen des Jahres 2012 (50.825 €): Wie hoch ihre Einnahmen des Streitjahres 2012 tatsächlich waren, hat die Bf spätestens unmittelbar vor Ergehen des Erstbescheides vom 27.11.2013 gewusst. Diese tatsächlichen Einnahmen waren daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO. Dass die Bf Entgelte aus Ausgangsrechnungen des Jahres 2012 an eine im September 2012 In Konkurs gegangene Handelsgesellschaft nicht vereinnahmt hat, wusste die Bf ebenso spätestens unmittelbar vor Ergehen des Erstbescheides vom 27.11.2013. Dieses Wissen der Bf war daher ebenso keine nach Ergehen des Erstbescheides vom 27.11.2013 neu hervorgekommene Tatsache i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO. Wie hoch die Umsätze der Bf aus Vermietung und aus Gewerbebetrieb 2012 gewesen sind, wusste die Bf schon vor Erlassung des Erstbescheides vom 27.11.2013. Wie hoch ihre Einnahmen (= Entgelte) des Jahres 2012 waren, wusste die Bf schon vor Erlassung des Erstbescheides vom 27.11.2013. Es sind daher keine Tatsachen oder Beweise , die bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom 27.11.2013 existiert haben, erst nach Erlassung des Erstbescheides der Bf bekanntgeworden. Es lassen sich daher keine nach Erlassung des Erstbescheides neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise feststellen. Es liegt daher kein Wiederaufnahmsgrund vor, Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend USt 2012 ist nicht zulässig.   Einkommensteuer (ESt) 2012: Mit Bescheid vom 27.11.2013 wurde die Einkommensteuer (ESt) 2012 gegen die Beschwerdeführerin (Bf) festgesetzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in Höhe von -1.572,55 € (Verlust) festgesetzt. Weitere Einkünfte wurden damals nicht festgesetzt. Auf Grund des Alleinerzieherabsetzbetrages wurde die Negativsteuer in Höhe von -669 € festgesetzt. Das Verfahren betreffend ESt 2012 wurde mit Bescheid vom 1.3.2017 wiederaufgenommen. Zeitgleich erging ein neuer ESt-Bescheid 2012. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in Höhe von -6.026,47 € (Verlust), die Einkünfte aus V+V in Höhe von 8.143,42 € festgesetzt. An der Höhe der Negativsteuer von 669 € änderte sich nichts. Diese Bescheide vom 1.3.2017 erwuchsen in Rechtskraft. Mit ihrer Eingabe vom 8.2.2018 samt der Beilage vom 30.3.2017 beantragte die Bf die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend u.a. Einkommensteuer 2012. Die Bf brachte vor, die tatsächlichen Einnahmen des Jahres 2012 hätten 50.825 € betragen, und nicht 58.514,30 €. Zudem habe der Betriebsprüfer Aufwände im Zusammenhang mit Subunternehmern (nicht betreffend das Jahr 2012) nicht berücksichtigt. Das Finanzamt (FA) wies den Wiederaufnahmeantrag ab (Bescheid vom 15.2.2018). In ihrer Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages u.a. betreffend ESt 2012 vom 19.3.2018 brachte die Bf vor: Auf Grund der Insolvenz der Transport1 Transport- und Handels GmbH im September 2012 seien die Entgelte aus mehreren Ausgangsrechnungen des Jahres 2012 nie vereinnahmt worden. Dies betreffe Beträge in Höhe von 1.770 , 1.734, 1.980, 1332, 1.896, 1.650, 1.416, 864 und 840 € (Ausgangsrechnungen Nr. 108-116 / 2012 vom Feber-September 2012). Mit Schreiben vom 30.6.2018 brachte die Bf nichts Substanzielles zur ESt 2012 vor. Das FA wies die Beschwerde ab [Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.8.2018]. Die Bf brachte einen Vorlageantrag (Eingabe vom 12.9.2018 ) ein. Der Prüfer habe willkürlich , entgegen den Tatsachen und gegen das Gesetz gehandelt. In ihrem Schreiben vom 4.6.2019 brachte die Bf vor: Der Umsatz 2012 habe betragen: 37.999,90….. Vermietung (10% USt); 2.518,40 €…...Strom (20% USt); 9.426………… (20%) Holzhandel 744 €………….Umsatzerhöhung 20% 6.337,58 €…….MWSt -4.011,85 €……Vorsteuer   Die Bf legte mit diesem Schreiben vom 4.6.2019 auch ihre Einnahmen-Ausgabenrechnung 2012 betreffend den Gewerbebetrieb vor. Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 8.2.2018 betreffend ESt 2012 wurde erwogen: Der Wiederaufnahmeantrag der Bf lässt nicht erkennen, dass der Bf nach Erlassung des Erstbescheides vom 27.11.2013 Tatsachen oder Beweise bekannt geworden sind, die bereits vor Erlassung des Erstbescheides existiert haben (nova reperta). Die Bf erwähnte in ihrem Wiederaufnahmeantrag ihre tatsächlichen Einnahmen des Jahres 2012 (50.825 €): Wie hoch ihre Einnahmen des Streitjahres 2012 tatsächlich waren, hat die Bf spätestens unmittelbar vor Ergehen des Erstbescheides vom 27.11.2013 gewusst. Diese tatsächlichen Einnahmen waren daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO. Dass die Bf Entgelte aus Ausgangsrechnungen des Jahres 2012 an eine im September 2012 In Konkurs gegangene Handelsgesellschaft nicht vereinnahmt hat, wusste die Bf ebenso spätestens unmittelbar vor Ergehen des Erstbescheides vom 27.11.2013. Dieses Wissen der Bf war daher ebenso keine nach Ergehen des Erstbescheides vom 27.11.2013 neu hervorgekommene Tatsache i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO. Wie hoch die Umsätze der Bf aus Vermietung und aus Gewerbebetrieb 2012 gewesen sind, wusste die Bf schon vor Erlassung des Erstbescheides vom 27.11.2013. Wie hoch ihre Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2012 waren, wusste die Bf schon vor Erlassung des Erstbescheides vom 27.11.2013. Es sind daher keine Tatsachen oder Beweise , die bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom 27.11.2013 existiert haben, erst nach Erlassung des Erstbescheides der Bf bekanntgeworden. Es liegt daher kein Wiederaufnahmsgrund vor, Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 2012 ist nicht zulässig.   USt 2013: Mit Bescheid vom 9.12.2014 wurde die Umsatzsteuer (USt) 2013 gegen die Beschwerdeführerin (Bf) festgesetzt. Die Zahllast wurde in Höhe von 241,27 € festgesetzt.   Das Verfahren betreffend USt 2013 wurde mit Bescheid vom 1.3.2017 wiederaufgenommen. Zeitgleich erging ein neuer USt-Bescheid 2013. Die Zahllast wurde in Höhe von 8.282,27 € festgesetzt. Der Umsatz 20% wurde in Höhe von 37.628 €, der Umsatz 10% wurde in Höhe von 42.710,98 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer 20% wurde in Höhe von 7.525,60 €, die Umsatzsteuer 10% in Höhe von 4.271,10 € festgesetzt. Die Vorsteuer wurde in Höhe von -3.514,43 € festgesetzt. Diese Bescheide vom 1.3.2017 erwuchsen in Rechtskraft. Mit ihrer Eingabe vom 8.2.2018 samt der Beilage vom 30.3.2017 beantragte die Bf die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend u.a. USt 2013. Die Bf brachte vor, die tatsächlichen Einnahmen des Jahres 2013 hätten 69.986,98 € betragen, und nicht 80.338,98 €. Zudem seien Vorsteuern im Zusammenhang mit Subunternehmern nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt (FA) wies den Wiederaufnahmeantrag ab (Bescheid vom 15.2.2018). In ihrer Beschwerde vom 19.3.2018 gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages u.a. betreffend USt 2013 brachte die Bf vor: Das FA habe zu Unrecht die Vorsteuern im Zusammenhang mit Rechnungen der Subunternehmer 2013 und 2014 nicht berücksichtigt: 304,20 €…Vorsteuer lt. Gutschrift an einen Frachtführer vom 31.1.2013 Nr. 001/2013 352,80 €….Vorsteuer lt. Gutschrift an den Frachtführer vom 28.2.2013 Nr. 002/2013 396 €……...Vorsteuer lt. Gutschrift an den Frachtführer vom 31.3.2013 Nr. 003/2013 414 €………Vorsteuer lt. Gutschrift an den Frachtführer vom 30.4.2013 Nr. 004/2013 439,20 €…..Vorsteuer lt. Gutschrift an Frachtführer vom 31.5.2013 Nr. 005/2013 475,60 €…..Vorsteuer lt. Gutschrift an Frachtführer vom 30.6.2013 Nr. 006/2013 478,80 €…..Vorsteuer lt. Gutschrift an Frachtführer vom 31.7.2013 Nr. 007/2013 Mit Schreiben vom 30.6.2018 brachte die Bf nichts Substanzielles zur USt vor. Das FA wies die Beschwerde ab [Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.8.2018]. Die Bf brachte einen Vorlageantrag (Eingabe vom 12.9.2018 ) ein. Der Prüfer habe willkürlich , entgegen den Tatsachen und gegen das Gesetz gehandelt.   In den Beilagen ihres Schreibens vom 4.6.2019 brachte die Bf vor: Der Umsatz 2013 habe betragen: 42.710,98 €….. Vermietung (10% USt); 9.633 €…………(20%) Holzhandel 3.394 €…………Umsatzerhöhung 20% 6.872,89 €……..MWSt -6.219,04 €…….Vorsteuer Die Bf legte mit diesem Schreiben vom 4.6.2019 u.a. auch ihre Einnahmen-Ausgabenrechnungen 2013 betreffend Vermietung und betreffend den Gewerbebetrieb vor.   Über die Beschwerde gegen die Abweisung vom 15.2.2018 des Wiederaufnahmeantrages vom 8.2.2018 betreffend USt 2013 wurde erwogen: Der Wiederaufnahmeantrag der Bf lässt nicht erkennen, dass der Bf nach Erlassung des Erstbescheides vom 9.12.2014 Tatsachen oder Beweise bekannt geworden sind, die bereits vor Erlassung des Erstbescheides existiert haben (nova reperta). Die Bf erwähnte in ihrem Wiederaufnahmeantrag ihre tatsächlichen Einnahmen/Entgelte des Jahres 2013 (69.986,98 €): Wie hoch ihre Einnahmen des Streitjahres 2013 tatsächlich waren, hat die Bf spätestens unmittelbar vor Ergehen des Erstbescheides vom 9.12.2014 gewusst. Diese tatsächlichen Einnahmen waren daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO. Wie hoch die Umsätze der Bf aus Vermietung und aus Gewerbebetrieb (insbesondere Holzhandel) 2013 gewesen sind, wusste die Bf schon vor Erlassung des Erstbescheides vom 9.12.2014. Wie hoch ihre Einnahmen (= Entgelte) des Jahres 2013 waren, wusste die Bf schon vor Erlassung des Erstbescheides vom 9.12.2014. Es sind daher keine Tatsachen oder Beweise , die bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom 9.12.2014 existiert haben, erst nach Erlassung des Erstbescheides der Bf bekanntgeworden. Es lassen sich daher keine nach Erlassung des Erstbescheides neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise feststellen. Es liegt daher kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend USt 2013 ist somit nicht zulässig.     ESt 2013 Mit Bescheid vom 9.12.2014 wurde die Einkommensteuer (ESt) 2013 gegen die Beschwerdeführerin (Bf) festgesetzt. Die ESt wurde unter Zugrundelegung von Einkünften im Gesamtausmaß von -2.101,09 € (Verlust) in Höhe von 0 € festgesetzt. Das Verfahren betreffend ESt 2013 wurde mit Bescheid vom 1.3.2017 wiederaufgenommen. Zeitgleich erging ein neuer ESt-Bescheid 2013. Die ESt 2013 wurde in Höhe 0 € festgesetzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in Höhe von -8.112,20 €, die Einkünfte aus V+V in Höhe von 8.321,63 € angesetzt. Diese Bescheide vom 1.3.2017 erwuchsen in Rechtskraft. Mit ihrer Eingabe vom 8.2.2018 samt der Beilage vom 30.3.2017 beantragte die Bf die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend u.a. ESt 2013. Die Bf brachte vor, die tatsächlichen Einnahmen des Jahres 2013 hätten 69.986,98 € betragen, und nicht 80.338,98 €. Zudem seien Kosten im Zusammenhang mit Subunternehmern nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt (FA) wies den Wiederaufnahmeantrag ab (Bescheid vom 15.2.2018). In ihrer Beschwerde vom 19.3.2018 gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages u.a. betreffend ESt 2013 brachte die Bf vor: Das FA habe zu Unrecht die Kosten im Zusammenhang mit Rechnungen der Subunternehmer 2013 und 2014 nicht berücksichtigt: 1.521 €…Ausgaben lt. Gutschrift an einen Frachtführer vom 31.1.2013 Nr. 001/2013 1.764 €….ausgaben lt. Gutschrift an den Frachtführer vom 28.2.2013 Nr. 002/2013 1.980 €….Ausgaben lt. Gutschrift an den Frachtführer vom 31.3.2013 Nr. 003/2013 2.070 €…..Ausgaben lt. Gutschrift an den Frachtführer vom 30.4.2013 Nr. 004/2013 2.196 €…..Ausgaben lt. Gutschrift an Frachtführer vom 31.5.2013 Nr. 005/2013 2.378 €…..Ausgaben lt. Gutschrift an Frachtführer vom 30.6.2013 Nr. 006/2013 2.394 €…..Ausgaben lt. Gutschrift an Frachtführer vom 31.7.2013 Nr. 007/2013 Mit Schreiben vom 30.6.2018 brachte die Bf nichts Substanzielles zur ESt vor. Das FA wies die Beschwerde ab [Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.8.2018].   Die Bf brachte einen Vorlageantrag (Eingabe vom 12.9.2018 ) ein. Der Prüfer habe willkürlich , entgegen den Tatsachen und gegen das Gesetz gehandelt. In den Beilagen ihres Schreibens vom 4.6.2019 brachte die Bf vor: Der Umsatz 2013 habe betragen: 42.710,98 €….. Vermietung (10% USt); 9.633 €…………(20%) Holzhandel 3.394 €…………Umsatzerhöhung 20% Die Bf legte mit diesem Schreiben vom 4.6.2019 u.a. auch ihre Einnahmen-Ausgabenrechnungen 2013 betreffend Vermietung und betreffend den Gewerbebetrieb vor.   Über die Beschwerde gegen die Abweisung vom 15.2.2018 des Wiederaufnahmeantrages vom 8.2.2018 betreffend ESt 2013 wurde erwogen: Der Wiederaufnahmeantrag der Bf lässt nicht erkennen, dass der Bf nach Erlassung des Erstbescheides vom 9.12.2014 Tatsachen oder Beweise bekannt geworden sind, die bereits vor Erlassung des Erstbescheides existiert haben (nova reperta). Die Bf erwähnte in ihrem Wiederaufnahmeantrag ihre tatsächlichen Einnahmen/Entgelte des Jahres 2013 (69.986,98 €): Wie hoch ihre Einnahmen des Streitjahres 2013 tatsächlich waren, hat die Bf spätestens unmittelbar vor Ergehen des Erstbescheides vom 9.12.2014 gewusst. Diese tatsächlichen Einnahmen waren daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO. Wie hoch die Einnahmen der Bf aus Vermietung und aus Gewerbebetrieb (insbesondere Holzhandel) 2013 gewesen sind, wusste die Bf schon vor Erlassung des Erstbescheides vom 9.12.2014. Wie hoch ihre Einnahmen des Jahres 2013 waren, wusste die Bf schon vor Erlassung des Erstbescheides vom 9.12.2014. Es sind daher keine Tatsachen oder Beweise , die bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom 9.12.2014 existiert haben, erst nach Erlassung des Erstbescheides der Bf bekanntgeworden. Es lassen sich daher keine nach Erlassung des Erstbescheides neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise feststellen. Es liegt daher kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 2013 ist somit nicht zulässig.     USt 2014 Mit Bescheid vom 18.11.2015 wurde die Umsatzsteuer (USt) 2014 gegen die Beschwerdeführerin (Bf) festgesetzt. Die Zahllast wurde in Höhe von 526,41 € festgesetzt. Das Verfahren betreffend USt 2014 wurde mit Bescheid vom 1.3.2017 wiederaufgenommen. Zeitgleich erging ein neuer USt-Bescheid 2014. Die Zahllast wurde in Höhe von 7.291,21 € festgesetzt. Der Umsatz 20% wurde in Höhe von 30.064,29 €, der Umsatz 10% wurde in Höhe von 53.890 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer 20% wurde in Höhe von 6.012,86 €, die Umsatzsteuer 10% in Höhe von 5.389 € festgesetzt. Die Vorsteuer wurde in Höhe von -4.110,65 € festgesetzt. Diese Bescheide vom 1.3.2017 erwuchsen in Rechtskraft. Mit ihrer Eingabe vom 8.2.2018 samt der Beilage vom 30.3.2017 beantragte die Bf die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend u.a. USt 2014. Die Bf brachte vor, die tatsächlichen Einnahmen / Entgelte des Jahres 2014 hätten 80.557,96 € betragen, und nicht 83.954,29 €. Zudem seien Kosten/Vorsteuern im Zusammenhang mit Subunternehmern nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt (FA) wies den Wiederaufnahmeantrag ab (Bescheid vom 15.2.2018). In ihrer Beschwerde vom 19.3.2018 gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages u.a. betreffend USt 2014 brachte die Bf vor: Das FA habe zu Unrecht die Kosten/Vorsteuern im Zusammenhang mit Rechnungen der Subunternehmer 2014 nicht berücksichtigt: 216 €…….Vorsteuer lt. Gutschrift an einen Frachtführer vom 28.2.2014 Nr. 002/2014 198 €…….Vorsteuer lt. Gutschrift an den Frachtführer vom 31.3.2014 Nr. 003/2014 270 €…….Vorsteuer lt. Gutschrift an den Frachtführer vom 30.4.2014 Nr. 004/2014 165,50 €…Vorsteuer lt. Gutschrift an Frachtführer vom 30.9.2014 Nr. 009/2014 Mit Schreiben vom 30.6.2018 brachte die Bf nichts Substanzielles zur USt vor. Das FA wies die Beschwerde ab [Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.8.2018].   Die Bf brachte einen Vorlageantrag (Eingabe vom 12.9.2018 ) ein. Der Prüfer habe willkürlich , entgegen den Tatsachen und gegen das Gesetz gehandelt. In den Beilagen ihres Schreibens vom 4.6.2019 brachte die Bf vor: Der Umsatz 2014 habe betragen: 53.890,10 €….. Vermietung (10% USt); 244,29 €……….Strom 20% 11.786 €……….(20%) Holzhandel 5.418,97 €……..Umsatzerhöhung 20% 8.878,48 €……..MWSt -8.639,91 €…….Vorsteuer Die Bf legte mit diesem Schreiben vom 4.6.2019 u.a. auch ihre Einnahmen-Ausgabenrechnungen 2014 betreffend Vermietung vor.   Über die Beschwerde gegen die Abweisung vom 15.2.2018 des Wiederaufnahmeantrages vom 8.2.2018 betreffend USt 2014 wurde erwogen: Der Wiederaufnahmeantrag der Bf lässt nicht erkennen, dass der Bf nach Erlassung des Erstbescheides vom 18.11.2015 Tatsachen oder Beweise bekannt geworden sind, die bereits vor Erlassung des Erstbescheides existiert haben (nova reperta). Die Bf erwähnte in ihrem Wiederaufnahmeantrag ihre tatsächlichen Einnahmen/Entgelte des Jahres 2014 (80.557,96 €): Wie hoch ihre Einnahmen / Entgelte des Streitjahres 2014 tatsächlich waren, hat die Bf spätestens unmittelbar vor Ergehen des Erstbescheides vom 18.11.2015 gewusst. Diese tatsächlichen Einnahmen waren daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO. Wie hoch ihre Einnahmen (= Entgelte) des Jahres 2014 waren, wusste die Bf schon vor Erlassung des Erstbescheides vom 18.11.2015. Es sind daher keine Tatsachen oder Beweise , die bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom 18.11.2015 existiert haben, erst nach Erlassung des Erstbescheides der Bf bekanntgeworden. Es lassen sich daher keine nach Erlassung des Erstbescheides neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise feststellen. Es liegt daher kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend USt 2014 ist somit nicht zulässig.   ESt 2014: Mit Bescheid vom 18.11.2015 wurde die ESt 2014 gegen die Beschwerdeführerin (Bf) festgesetzt. Die Steuer wurde in Höhe von 0 € festgesetzt. Das Verfahren betreffend ESt 2014 wurde mit Bescheid vom 1.3.2017 wiederaufgenommen. Zeitgleich erging ein neuer ESt-Bescheid 2014. Die EST wurde in Höhe von 0 € festgesetzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in Höhe von -9.056,73 €, die Einkünfte aus V+V in Höhe von 16.480,72 € festgesetzt. Diese Bescheide vom 1.3.2017 erwuchsen in Rechtskraft. Mit ihrer Eingabe vom 8.2.2018 samt der Beilage vom 30.3.2017 beantragte die Bf die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend u.a. ESt 2014. Die Bf brachte vor, die tatsächlichen Einnahmen / Entgelte des Jahres 2014 hätten 80.557,96 € betragen, und nicht 83.954,29 €. Zudem seien Kosten im Zusammenhang mit Subunternehmern nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt (FA) wies den Wiederaufnahmeantrag ab (Bescheid vom 15.2.2018). In ihrer Beschwerde vom 19.3.2018 gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages u.a. betreffend ESt 2014 brachte die Bf vor: Das FA habe zu Unrecht die Kosten im Zusammenhang mit Rechnungen der Subunternehmer 2014 nicht berücksichtigt: 1.080 €…Ausgaben lt. Gutschrift an einen Frachtführer vom 28.2.2014 Nr. 002/2014 990 €……Ausgaben lt. Gutschrift an den Frachtführer vom 31.3.2014 Nr. 003/2014 1.350 €….Ausgaben lt. Gutschrift an den Frachtführer vom 30.4.2014 Nr. 004/2014 828 €……Ausgaben lt. Gutschrift an Frachtführer vom 30.9.2014 Nr. 009/2014 Mit Schreiben vom 30.6.2018 brachte die Bf nichts Substanzielles zur ESt vor. Das FA wies die Beschwerde ab [Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.8.2018]. Die Bf brachte einen Vorlageantrag (Eingabe vom 12.9.2018 ) ein. Der Prüfer habe willkürlich, entgegen den Tatsachen und gegen das Gesetz gehandelt. In den Beilagen ihres Schreibens vom 4.6.2019 brachte die Bf vor: Der Umsatz 2014 habe betragen: 53.890,10 €….. Vermietung (10% USt); 244,29 €……….Strom 20% 11.786 €………(20%) Holzhandel 5.418,97 €…….Umsatzerhöhung 20% 8.878,48 €…….MWSt -8.639,91 €……Vorsteuer Die Bf legte mit diesem Schreiben vom 4.6.2019 u.a. auch ihre Einnahmen-Ausgabenrechnung 2014 betreffend Vermietung vor.   Über die Beschwerde gegen die Abweisung vom 15.2.2018 des Wiederaufnahmeantrages vom 8.2.2018 betreffend ESt 2014 wurde erwogen: Der Wiederaufnahmeantrag der Bf lässt nicht erkennen, dass der Bf nach Erlassung des Erstbescheides vom 18.11.2015 Tatsachen oder Beweise bekannt geworden sind, die bereits vor Erlassung des Erstbescheides existiert haben (nova reperta). Die Bf erwähnte in ihrem Wiederaufnahmeantrag ihre tatsächlichen Einnahmen/Entgelte des Jahres 2014 (80.557,96 €): Wie hoch ihre Einnahmen / Entgelte des Streitjahres 2014 tatsächlich waren, hat die Bf spätestens unmittelbar vor Ergehen des Erstbescheides vom 18.11.2015 gewusst. Diese tatsächlichen Einnahmen waren daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO. Es sind daher keine Tatsachen oder Beweise , die bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom 18.11.2015 existiert haben, erst nach Erlassung des Erstbescheides der Bf bekanntgeworden. Es lassen sich daher keine nach Erlassung des Erstbescheides neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise feststellen. Es liegt daher kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 2014 ist somit nicht zulässig.   UST 2015: Mit Bescheid vom 1.3.2017 wurde die Umsatzsteuer (USt) 2015 gegen die Beschwerdeführerin (Bf) festgesetzt. Die Zahllast wurde in Höhe von 5.604,15 € festgesetzt. Der Umsatz 20% wurde in Höhe von 22.013,47 €, der Umsatz 10% wurde in Höhe von 60.685,55 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer 20% wurde in Höhe von 4.402,69 €, die Umsatzsteuer 10% in Höhe von 6.068,56 € festgesetzt. Die Vorsteuer wurde in Höhe von -4.867,10 € festgesetzt. Diese Bescheide vom 1.3.2017 erwuchsen in Rechtskraft.   Mit ihrer Eingabe vom 8.2.2018 samt der Beilage vom 30.3.2017 beantragte die Bf die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend u.a. USt 2015. Die Bf brachte vor, die tatsächlichen Einnahmen / Entgelte des Jahres 2015 hätten 80.395,59 € betragen, und nicht 82.699,02 €. Das Finanzamt (FA) wies den Wiederaufnahmeantrag ab (Bescheid vom 15.2.2018). In ihrer Beschwerde vom 19.3.2018 gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages u.a. betreffend USt 2015 brachte die Bf vor: Das FA weigere sich beharrlich, die tatsächlichen Werte anzusetzen. Mit Schreiben vom 30.6.2018 brachte die Bf nichts Substanzielles zur USt vor. Das FA wies die Beschwerde ab [Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.8.2018]. Die Bf brachte einen Vorlageantrag (Eingabe vom 12.9.2018 ) ein. Der Prüfer habe willkürlich , entgegen den Tatsachen und gegen das Gesetz gehandelt. In den Beilagen ihres Schreibens vom 4.6.2019 brachte die Bf vor: Der Umsatz 2015 habe betragen: 61.633 €….. .Vermietung (10% USt); 293,22 €…….Strom 20% 20.266 €…….(20%) Holzhandel 1.454 €………Umsatzerhöhung 20% 10.565,60 €…MWSt -9.893,93 €….Vorsteuer Die Bf legte mit diesem Schreiben vom 4.6.2019 u.a. auch ihre Einnahmen-Ausgabenrechnung 2015 betreffend Gewerbebetrieb vor. Über die Beschwerde gegen die Abweisung vom 15.2.2018 des Wiederaufnahmeantrages vom 8.2.2018 betreffend USt 2015 wurde erwogen: Der Wiederaufnahmeantrag der Bf lässt nicht erkennen, dass der Bf nach Erlassung des Erstbescheides vom 1.3.2017 Tatsachen oder Beweise bekannt geworden sind, die bereits vor Erlassung des Erstbescheides existiert haben (nova reperta). Die Bf erwähnte in ihrem Wiederaufnahmeantrag ihre tatsächlichen Einnahmen/Entgelte des Jahres 2015 (80.395,59 €): Wie hoch ihre Einnahmen / Entgelte des Streitjahres 2015 tatsächlich waren, hat die Bf spätestens unmittelbar vor Ergehen des Erstbescheides vom 1.3.2017 gewusst. Diese tatsächlichen Einnahmen /Entgelte waren daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO. Es sind daher keine Tatsachen oder Beweise , die bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom 1.3.2017 existiert haben, erst nach Erlassung des Erstbescheides der Bf bekanntgeworden. Es lassen sich daher keine nach Erlassung des Erstbescheides neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise feststellen. Es liegt daher kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend USt 2015 ist somit nicht zulässig.   ESt 2015 Mit Bescheid vom 1.3.2017 wurde die ESt 2015 gegen die Beschwerdeführerin (Bf) festgesetzt. Die ESt wurde in Höhe von -669 € (Alleinerzieherabsetzbetrag) festgesetzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in Höhe von -16.545,71 €, die Einkünfte aus V+V in Höhe von 19.590,36 € angesetzt. Diese Bescheide vom 1.3.2017 erwuchsen in Rechtskraft. Mit ihrer Eingabe vom 8.2.2018 samt der Beilage vom 30.3.2017 beantragte die Bf die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend u.a. ESt 2015. Die Bf brachte vor, die tatsächlichen Einnahmen des Jahres 2015 hätten 80.395,59 € betragen, und nicht 82.699,02 €. Das Finanzamt (FA) wies den Wiederaufnahmeantrag ab (Bescheid vom 15.2.2018). In ihrer Beschwerde vom 19.3.2018 gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages u.a. betreffend ESt 2015 brachte die Bf vor: Das FA weigere sich beharrlich, die tatsächlichen Werte anzusetzen. Mit Schreiben vom 30.6.2018 brachte die Bf nichts Substanzielles zur ESt vor. Das FA wies die Beschwerde ab [Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.8.2018]. Die Bf brachte einen Vorlageantrag (Eingabe vom 12.9.2018 ) ein. Der Prüfer habe willkürlich , entgegen den Tatsachen und gegen das Gesetz gehandelt. In den Beilagen ihres Schreibens vom 4.6.2019 brachte die Bf vor: Der Umsatz 2015 habe betragen: 61.633 €….. .Vermietung (10% USt); 293,22 €…….Strom 20% 20.266 €…….(20%) Holzhandel 1.454 €………Umsatzerhöhung 20% Die Bf legte mit diesem Schreiben vom 4.6.2019 u.a. auch ihre Einnahmen-Ausgabenrechnung 2015 betreffend Gewerbebetrieb vor. Über die Beschwerde gegen die Abweisung vom 15.2.2018 des Wiederaufnahmeantrages vom 8.2.2018 betreffend ESt 2015 wurde erwogen: Der Wiederaufnahmeantrag der Bf lässt nicht erkennen, dass der Bf nach Erlassung des Erstbescheides vom 1.3.2017 Tatsachen oder Beweise bekannt geworden sind, die bereits vor Erlassung des Erstbescheides existiert haben (nova reperta). Die Bf erwähnte in ihrem Wiederaufnahmeantrag ihre tatsächlichen Einnahmen des Jahres 2015 (80.395,59 €): Wie hoch ihre Einnahmen /des Streitjahres 2015 tatsächlich waren, hat die Bf spätestens unmittelbar vor Ergehen des Erstbescheides vom 1.3.2017 gewusst. Diese tatsächlichen Einnahmen waren daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO. Es sind daher keine Tatsachen oder Beweise , die bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom 1.3.2017 existiert haben, erst nach Erlassung des Erstbescheides der Bf bekanntgeworden. Es lassen sich daher keine nach Erlassung des Erstbescheides neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise feststellen. Es liegt daher kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 2015 ist somit nicht zulässig.   USt 2016: Der Wiederaufnahmeantrag vom 8.2.2018 mit seiner Beilage vom 30.3.2017 enthält kein erkennbares Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend USt 2016. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 ist tatsächlich erst am 27.2.2018 ergangen, und kann daher vom Wiederaufnahmeantrag vom 8.2.2018 nicht umfasst sein. Auch die Beschwerde vom 19.3.2018 lässt keinen Zusammenhang zum Verfahren betreffend USt 2016 erkennen. Indem das Finanzamt mit Bescheid vom 15.2.2018 u.a. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend USt 2016 abgewiesen hat, obwohl es damals den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 vom 27.2.2018 noch nicht gegeben hat, und obwohl der Wiederaufnahmeantrag vom 8.2.2018 kein Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend USt 2016 enthalten hat, hat es über einen nicht existenten Antrag entschieden.   Insoweit ist daher der Spruch des bekämpften Bescheides abzuändern, sodass nur über den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend USt und ESt 2012 - 2015 entschieden wird.   ESt 2016: Der Wiederaufnahmeantrag vom 8.2.2018 mit seiner Beilage vom 30.3.2017 enthält kein erkennbares Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 2016. Der Einkommensteuerbescheid 2016 ist tatsächlich erst am 27.2.2018 ergangen, und kann daher vom Wiederaufnahmeantrag vom 8.2.2018 nicht umfasst sein. Auch die Beschwerde vom 19.3.2018 lässt keinen Zusammenhang zum Verfahren betreffend ESt 2016 erkennen. Indem das Finanzamt mit Bescheid vom 15.2.2018 u.a. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 2016 abgewiesen hat, obwohl es damals den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.2.2018 noch nicht gegeben hat, und obwohl der Wiederaufnahmeantrag vom 8.2.2018 kein Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 2016 enthalten hat, hat es über einen nicht existenten Antrag entschieden. Insoweit ist daher der Spruch des bekämpften Bescheides abzuändern, sodass nur über den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend USt und ESt 2012 - 2015 entschieden wird.   § 303 Abs 1 lit a BAO? Konkrete Hinweise darauf, dass der bekämpfte Bescheid auf ein strafbares Verhalten zurückzuführen sein könnte, können nicht festgestellt werden.   Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG (Unzulässigkeit der Revision): Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben). Die Bf hat einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, ohne jedoch neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel zu nennen. Daher ist dieser Antrag abzuweisen (§ 303 Abs 1 lit b BAO). Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.           Klagenfurt am Wörthersee, am 30. September 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100611/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100611.2019
Stammnummer
135999
Gültig
30.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF