Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104310/2014
Subunternehmer im Trockenbau: Auswertungen von Ergebnissen der SOKO Merlin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104310/2014vom 18.06.2021Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
J/d3) Die scheinbar von SubUnt12 an die Bf. fakturierten Leistungen sind erbracht worden, was glaubwürdig erscheint. Es ist davon auszugehen, dass sie von der Bf. nach den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens - wenn auch inoffiziell - bezahlt wurden. Die diesbezüglich von der Bf. erfolgten inoffiziellen Zahlungen werden griffweise mit 50% der scheinbar von SubUnt12 fakturierten Rechnungsbeträge geschätzt. Die davon auf 100% fehlenden 50% sind als verdeckte Ausschüttungen anzusehen.
Rechnerisch bedeutet dies verdeckte Ausschüttungen für 2005 in Höhe von 4.510,00 € (=50% von 9.020,00 €), welche je zur Hälfte an die beiden Gesellschafter der Bf. gegangen sind. Für eine andere Aufteilung als diejenige nach dem Beteiligungsausmaß gibt es keine Anhaltspunkte.
J/e) Sachverhalt hinsichtlich SubUnt21 Handels GmbH betreffend Rechnung Nr. 62/09 vom 10.7.2009 (betreffend andere Rechnungen vgl. J/g)
Die Arbeitsbogen der Betriebsprüferin befindliche Rechnung Nr. 62/09 vom 10.7.2009 betrifft Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen im damals adaptierten neuen Büro der Bf. um 19.500,00 €. Die SubUnt21 Handels GmbH hatte Gewerbeberechtigungen für Heizungstechnik, Gas- und Sanitärtechnik. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Bf. die gefährlichen Gas- und Elektroinstallationen nicht selbst mittels Schwarzarbeitern erledigt hat, sondern diese tatsächlich von der SubUnt21 Handels GmbH vornehmen ließ.
J/f) Sachverhalt hinsichtlich HerrSubUnt27:
Dieser hat nach den Ermittlungsergebnissen der Außenprüfung ab 1.3.2009 Rechnungen an die Bf. gelegt. Von 2. bis 23. Juli 2009 war er in der Justizanstalt Wiener Neustadt untergebracht. Sohin war es ihm möglich, vor diesem Zeitraum und nach diesem Zeitraum Rechnungen zu legen. Es war ihm zwar nicht möglich, die der Bf. in Rechnung gestellten Leistungen (127.876,54 €) mit dem geringen, von ihm offiziell beschäftigten Personal zu erbringen. Jedoch sind dies Missstände, für die nicht die Bf. die Verantwortung trägt.
J/g) Sachverhalt hinsichtlich SubUnt3 GmbH, SubUnt4 GmbH, SubUnt5 GmbH, SubUnt6 GmbH, SubUnt8 GmbH, SubUnt9 GmbH, "SubUnt10" Bauservice & Schwarzdeckerei GmbH, "SubUnt11" Trockenbau GmbH, SubUnt13 GmbH, "SubUnt14" Trockenbau GmbH, "SubUnt15" Trockenbau GmbH, SubUnt16 GmbH, SubUnt17 GmbH, SubUnt18 HandelsgmbH, SubUnt19 Handels GmbH, SubUnt20 GmbH, SubUnt21 Handels GmbH, SubUnt22. KG, SubUnt23 GmbH, "SubUnt25" Bau- und HandelsgmbH, SubUnt26 GmbH, SubUnt28 GmbH, SubUnt29 GmbH, SubUnt30 GesmbH:
J/g1) Diese Gesellschaften waren keine ´Scheinfirmen´, weil sie im Firmenbuch eingetragen waren. Ob diese Gesellschaften ´Betrugsfirmen´ waren, d.h. ob ihre Machthaber das nicht für die Nettoentlohnung der Dienstnehmer erforderliche Geld beiseite geschafft haben, sodass die Krankenkassenbeiträge, die BUAK-Umlagen und die Lohnabgaben nicht bezahlt werden konnten und dadurch den Tatbestand der betrügerischen Krida gemäß § 156 StGB verwirklicht haben, kann hier dahingestellt bleiben, weil keine Machthaber (handelsrechtliche Geschäftsführer oder faktische Geschäftsführer) dieser Gesellschaften mit einer Nahebeziehung zur Bf. ersichtlich sind.
J/g2) Die von der Bf. an diese Gesellschaften erfolgten Zahlungen sind tatsächlich an diese Gesellschaften gegangen. Es besteht kein Anlass, die Eigenschaft dieser Gesellschaften als Zahlungsempfänger zu verneinen. Daher ist kein Verlangen nach Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO an die Bf. zu stellen - so wie auch im Verwaltungsverfahren die belangte Behörde kein derartiges Verlangen an die Bf. gestellt hat.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Bf. an diese Gesellschaften erfolgten Zahlungen inoffiziell ganz oder teilweise an die Bf. zurückgeflossen wären.
J/g3) Es gab bei diesen Gesellschaften Missstände, woraus aber keine Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch diese Gesellschaften vor Konkurseröffnung resultierte:
Nichtbezahlung der Krankenkassenbeiträge, der BUAK-Umlagen und der Lohnabgaben;
Konkurse bzw. Abweisungen von Konkursanträgen mangels Masse;
teilweise abgelaufene bzw. nicht vorhandene Gewerbeberechtigungen;
teilweise fehlende Anmeldung der aus dem Ausland stammenden Geschäftsführer der Gesellschaften.
J/g4) Die Bf. verursachte diese Missstände nicht. Die Bf. hat vielleicht davon profitiert, dass die Marktpreise für Trockenbau-Subaufträge durch (kostensenkende) Missstände, insbesondere die Nichtabfuhr der Lohnnebenkosten, tendenziell niedriger gewesen sein könnten. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil daraus für die streitgegenständliche Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer keine Konsequenzen abgeleitet werden können.
Die Finanzverwaltung hat damit argumentiert, dass es wirtschaftlich widersinnig wäre, einen Subunternehmer zu beauftragen, weil man dann zusätzlich zu den ohnehin anfallenden Lohnkosten und Lohnnebenkosten auch den Gewinnaufschlag des Subunternehmers zahlen müsse. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass in einem marktwirtschaftlichen System die Minimierung der Kosten das Ziel ist. Wenn die Beauftragung eines Subunternehmers billiger ist als die Erbringung der Leistung mit eigenen Arbeitnehmern, so wird der ökonomisch denkende Kaufmann einen Subunternehmer beauftragen. Ob der Subunternehmer den relativ niedrigeren Preis durch Missstände (insbesondere Nichtabfuhr der Lohnnebenkosten) bieten kann, ist für den Auftraggeber kein Thema.
Der in den Beschwerdevorentscheidungen u.a. erfolgten Argumentation, wonach die Subfirmen über kein angemeldetes Personal verfügt hätten, ist entgegenzuhalten, dass dies im Widerspruch zu den Ergebnissen der Außenprüfung und der Argumentation der Betriebsprüferin mit der Anmeldung von Personal, für welches keine Beiträge, Umlagen und Lohnabgaben abgeführt wurden, steht.
Angesichts der relativ kurzen Zeitraumes, innerhalb dessen die meisten Subunternehmer bis zur Konkurseröffnung tätig waren, ist es nicht auffällig, dass die infolge Konkurseröffnung arbeitslosen Arbeiter wieder eine Arbeitsstelle in derselben Branche suchten und annahmen. Es ist daher unproblematisch, wenn von insgesamt 346 Arbeitern im Laufe der Zeit 77 Arbeiter bei zwei oder mehreren Subunternehmen angemeldet waren.
Der in den Beschwerdevorentscheidungen u.a. erfolgten Argumentation, wonach das "Geld … jedoch sofort nach Eintreffen am Konto des jeweiligen Subunternehmers bar behoben" wurde, ist entgegenzuhalten: Dies muss nach der Beweislage hinsichtlich fast aller Subunternehmer offen bleiben. Eine Dokumentation von umfangreichen Barbehebungen ist laut dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien verwerteten Sachverständigengutachten nur betreffend SubUnt1 und SubUnt2 vorhanden.
Soweit die Unterschrift auf einem Subauftrag oder einer Kassaquittung unterschiedlich von der Unterschrift des Geschäftsführers laut Firmenbuch bzw. Reisepass war, kann dies dadurch erklärt werden, dass ein Handlungsbevollmächtigter iSd §§ 54 f. UGB unterschrieben hat.
Bei einem Teil der beanstandeten Subunternehmer war Herr SubUnt31, der selbst auch unbeanstandeter Subunternehmer war, der gewerberechtliche Geschäftsführer. Bei einem Teil der beanstandeten Subunternehmer war Herr GeserGf2 (einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.) der gewerberechtliche Geschäftsführer. Der Argumentation seitens der Finanzverwaltung mit diesen Umständen ist zu entgegnen, dass der Aufgabenbereich eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nichts mit den gegenständlichen Missständen bei den Subunternehmern zu tun hat. Vielmehr ist der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Wie aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ordner mit den Unterlagen der Bf. über die Subunternehmer und aus den diesbezüglichen Scans im Arbeitsbogen der Betriebsprüferin hervorgeht, hat die Bf. eine Dokumentation (etwa mit Firmenbuchauszügen, Gewerbeberechtigungen, Kopien von Reisepässen) der Subunternehmen bzw. ihrer Geschäftsführer angelegt. Es ist der Betriebsprüferin zuzugestehen, dass diese Dokumentation lückenhaft und teilweise unaktuell war. Es wird sich aber bei der rechtlichen Würdigung erweisen, dass hier für die Streitjahre - mangels Anwendung und Anwendbarkeit des § 162 BAO - derartige Sorgfaltsverstöße bei der Dokumentation der Subunternehmer nicht relevant sind.
K) Rechtliche Würdigung:
K/a) Rechtliche Würdigung hinsichtlich der vom BFG festgestellten verdeckter Ausschüttungen:
Nicht im Sinn von § 7 Abs. 2 KStG iVm § 4 EStG durch den Betrieb veranlasst und daher keine Betriebsausgaben sind:
der im Jahr 2005 bei der Bf. inoffiziell verbliebene Betrag in Höhe von 4.510,00 € laut Punkt J/d3);
der im Jahr 2006 bei der Bf. inoffiziell verbliebene Betrag in Höhe von 23.924,64 € laut Punkt J/c3);
die Zahlungen an die SubUnt1 und an die SubUnt2 im Jahr 2008, soweit sie in Höhe von 199.538,57 € (= 162.993,43 € laut Punkt J/a3 + 36.545,14 € laut Punkt J/b3) inoffiziell an die Bf. zurückgeflossen sind;
die Zahlungen an die SubUnt1 im Jahr 2009, soweit sie in Höhe von 3.586,75 € laut Punkt J/a3 inoffiziell an die Bf. zurückgeflossen sind.
Die Zuflüsse dieser Beträge an die Gesellschafter der Bf. stellen bei den Gesellschaftern Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG ("sonstige Bezüge aus … Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung") dar. Zugleich handelt es sich hier um inländische Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG (jeweils in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung). Gemäß § 93 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Gemäß § 95 Abs. 1 EStG beträgt die Kapitalertragsteuer 25%. Gemäß § 95 Abs. 2 EStG hätte die Bf. die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen; die Bf. haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
An die Freisprüche des GesGf1 von den Vorwürfen der Abgabenhinterziehung und der betrügerischen Krida durch das Straflandesgericht Wien besteht keine Bindung, weil an freisprechende Strafurteile im Abgabenverfahren schon wegen der anders gearteten Beweisregeln keine Bindung besteht (VwGH 2.9.2009, 2008/15/0045; VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007). Im Übrigen enthält der Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 2.9.2014 zu Zahl LGSzahl2 betreffend Freispruch vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung als angekreuzte Begründung nur "Kein Schuldbeweis" und keine weiteren Gründe, aus denen etwas für das vorliegende Erkenntnis des BFG zu gewinnen wäre. Das Urteil zu Zahl 0LGSzahl1h betreffend Freispruch vom Vorwurf der betrügerischen Krida gemäß §§ 156, 161 StGB ist zwar sehr ausführlich und liefert einige Anhaltspunkte für das vorliegende Erkenntnis des BFG, jedoch ist es naturgemäß auf die (Nicht)Erfüllung sämtlicher Tatbestandselemente (inkl. Vorsatz) der dort vorgeworfenen Delikte fokussiert. (Von der Nichtbindung an ein freisprechendes Strafurteil ist die Beurteilung der Hinterzogenheit einer Abgabe - als Vorfrage für die Dauer der Festsetzungsverjährung - durch das Strafgericht als Hauptfrage zu unterscheiden; vgl. K/d und K/f/b).
K/b) Zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2007:
In der Beschwerde wird zur Anfechtung und Änderung der Wiederaufnahmsbescheide nichts Ausdrückliches vorgebracht. Die Beschwerde ist diesbezüglich dennoch nicht mangelhaft hinsichtlich § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO. Denn bei Bescheiden zur Verfügung der Wiederaufnahme sind § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO inhaltsleer, weil hier die Anfechtung nur die Aufhebung des Bescheides bezwecken kann, es somit nicht mehrere Beschwerdepunkte geben kann bzw. weil eine Änderung solcher Bescheide nicht Betracht kommt (vgl. Ritz, BAO6, § 250 Tz 10). Das begründende Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist als Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO auch zur Anfechtung der Wiederaufnahmsbescheide aufzufassen, zumal diese Begründung das Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen bestreitet und damit auch die Eignung der Wiederaufnahmsgründe, einen anderslautenden Bescheid zu bewirken, bestreitet.
Die Bescheide zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 vom 21. Juni 2013 sind jeweils folgendermaßen begründet:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."
Damit machte das Finanzamt X einerseits als Wiederaufnahmsgründe die Missstände (Nichtabfuhr von Krankenkassenbeiträgen, BUAK-Umlagen und Lohnabgaben) bei Subauftragnehmern in den Jahren 2005 bzw. 2006 bzw. 2007 geltend. Diese Umstände führen jedoch zu keinen verdeckten Ausschüttungen (vgl. J/e, J/f und J/g iVm K/g), sodass diesen Umständen die Eignung fehlt, "einen im Spruch anders lautenden Bescheid" iSd § 303 BAO herbeizuführen. Diese Umstände sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe.
Andererseits machte das Finanzamt X damit für 2005 die Nichtexistenz der Firmenbuchnummer auf den Rechnungen der "Fa." SubUnt12 sowie für 2006 die Nichtexistenz der Firmenbuchnummer auf den Rechnungen der SubUnt7 "Ges.m.b.H." als Wiederaufnahmsgründe geltend. Diese Umstände sind der belangten Behörde nach dem Ergehen der Körperschaftsteuerbescheide 2005 bzw. 2006 vom 1. Juni 2006 bzw. vom 4. Oktober 2007 bekannt geworden, und zwar im Zuge der danach stattgefundenen Außenprüfung. Diese Umstände sind daher neu hervorgekommen iSd § 303 BAO. Weiters hätte "die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt", denn daraus resultieren verdeckte Ausschüttungen. Diese Umstände stellen daher taugliche Wiederaufnahmsgründe dar. Die Auswirkungen dieser Wiederaufnahmsgründe betragen für 2005 ein Mehr an Körperschaftsteuer in Höhe von 1.127,50 € (=25% von 4.510,00 €) und für 2006 ein Mehr an Körperschaftsteuer in Höhe von 5.981,16 € (=25% von 23.924,64 €).
Die Auswirkungen dieser Wiederaufnahmsgründe für 2005 und 2006 sind nicht geringfügig. Der Sinn der Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO liegt in der Herstellung der Rechtsrichtigkeit.
Die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für 2005 erweist sich jedoch als unzweckmäßig, weil die Körperschaftsteuer für 2005 bei der Erlassung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides 2005 vom 21. Juni 2013 bereits verjährt war (siehe Abschnitt K/d), sodass dieser angefochtene Bescheid im Falle der Bestätigung der Wiederaufnahme für 2005 aufzuheben wäre und keine Körperschaftsteuerfestsetzung für 2005 im Rechtsbestand verbliebe. Die Wiederaufnahme für 2005 ist daher nicht zu bestätigen. Somit ist der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005 stattzugeben und dieser Bescheid aufzuheben (Spruchpunkt ad 1)
Hinsichtlich 2006 überwiegt hingegen die Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme die Unbilligkeit der Durchbrechung der Rechtskraft, sodass die Ermessensübung dahingehend erfolgt, dass die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für 2006 zu verfügen ist. Deshalb wird die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2006 abgewiesen (Spruchpunkt ad 3).
Da für 2007 kein Wiederaufnahmsgrund verbleibt, wird der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2007 stattgegeben und dieser Bescheid aufgehoben (Spruchpunkt ad 5).
K/c) Zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2005 und 2007:
Durch die ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2007 vom 21. Juni 2013 treten die Körperschaftsteuerverfahren für die Jahr 2005 und 2007 gemäß § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben. Diese Verfahrenslage vor der Wiederaufnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass die Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2007 vom 21. Juni 2013 nicht im Rechtsbestand waren. Vielmehr waren der Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 1. Juni 2006 der Körperschafsteuerbescheid 2007 vom 19. November 2008 im Rechtsbestand, welche nunmehr wieder in Kraft treten.
Da infolge der Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide für 2005 und 2007 die Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2007 vom 21. Juni 2013 nicht mehr im Rechtsbestand sind, geht die Beschwerde vom 7. November 2013 - soweit sie sich gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2007 vom 21. Juni 2013 richtet - ins Leere. Insoweit ist die Beschwerde gemäß § 261 Abs. 2 BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären (Spruchpunkte ad 2 und ad 6).
K/d) Zur Verjährung hinsichtlich Körperschaftsteuer:
Gemäß § 207 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Für die Körperschaftsteuer beträgt die Verjährungsfrist (zunächst) fünf Jahre. Soweit die Steuer hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Hinsichtlich Letzterem hat das Landesgericht für Strafsachen Wien durch den Freispruch vom Vorwurf der Hinterziehung u.a. der Körperschaftsteuer für 2005 bis 2009 am 2. September 2014, wobei neben GesGf1 auch die Bf. angeklagt war, bereits entschieden, dass es sich nicht um hinterzogene Körperschaftsteuer handelt.
Die Verjährung der Körperschaftsteuer beginnt mit dem Ablauf des jeweiligen Jahres (§ 208 Abs. 1 lit. a iVm § 4 Abs. 2 lit. a BAO). § 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAO: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist … nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches … von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
Indem durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides betreffend Körperschaftsteuer 2007 auch der Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 21. Juni 2013 außer Kraft tritt (vgl. K/c), stellt sich die Frage nicht, ob die Körperschaftsteuer 2007 im Juni 2013 bereits verjährt war. Für die Körperschaftsteuer 2005, 2006, 2008 und 2009 ist aber zu untersuchen, ob die Festsetzung dieser Abgaben mit den Bescheiden vom 21. Juni 2013 bzw. vom 1. August 2013 zulässigerweise vor Ablauf der Verjährungsfrist oder unzulässigerweise nach Ablauf der Verjährungsfrist geschehen ist. Die Verjährungsfrist hinsichtlich Körperschaftsteuer 2005, 2006, 2008 und 2009 ist durch den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 1. Juni 2006 bzw. durch den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 4. Oktober 2007 bzw. durch den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 26. Jänner 2011 bzw. durch den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 1. Februar 2011 jeweils um ein Jahr verlängert worden, denn die Erlassung eines Abgabenbescheides stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches dar.
Die zunächst auf sechs Jahre verlängerte Verjährungsfrist lief für 2005 bis 31.12.2011, für 2006 bis 31.12.2012, für 2008 bis 31.12.2014 und für 2009 bis 31.12.2015. Daraus ist bereits erkennbar, dass die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 vom 1. August 2013 vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ergangen sind.
Mit dem Vorhalt der Betriebsprüferin vom 27.10.2011 betreffend SubUnt1, SubUnt2, SubUnt3 GmbH, Sub4 Trockenbau GmbH, Sub5 Baumaterialien GmbH und SubUnt6 GmbH wurde eine nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt, welche die Veranlagungsjahre 2006 bis 2009 betraf und sohin der Geltendmachung der Körperschaftsteuer für 2006 bis 2009 diente. Die Feststellungen der Außenprüfung zu diesen sechs Gesellschaften betreffen aber nicht das Veranlagungsjahr 2005.
Da auch sonst keine Amtshandlung zur Geltendmachung der Körperschaftsteuer 2005 im Jahr 2011 ersichtlich ist, trat die Verjährung der Körperschaftsteuer 2005 mit 31.12.2011 ein. Es wurde bereits dargestellt (vgl. K/b), dass die Konsequenz daraus das Unterlassen der Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für 2005 ist.
Mit dem Vorhalt der Betriebsprüferin vom 25.6.2012 betreffend u.a. SubUnt7 Ges.m.b.H., SubUnt10 Bauservice & Schwarzdeckerei GmbH sowie "SubUnt15" Trockenbau GmbH wurde eine nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt, welche auch das Veranlagungsjahr 2006 betraf und sohin der Geltendmachung der Körperschafsteuer 2006 diente. Da die Verjährungsfrist für die Körperschaftsteuer 2006 bis zum Ablauf des Jahres 2012 verlängert war, führte diese Amtshandlung zu einer weiteren Verlängerung der Verjährungsfrist für die Körperschaftsteuer 2006 um ein Jahr bis 31.12.2013. Folglich ist der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 21. Juni 2013 vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ergangen.
K/e) Auswirkung auf die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 2006, 2008 und 2009:
Indem laut der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) jeweils geringere verdeckte Ausschüttungen vorliegen, wird der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2006, 2008 und 2009 teilweise stattgegeben und die Einkünfte bzw. das Einkommen folgendermaßen angesetzt:
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2006
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2008
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2009
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Einkünfte, Einkommen lt. erklärg.gemäßer Erstveranlagung
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67.063,08 €
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158.514,35 €
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260.080,67 €
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verdeckte Ausschüttungen lt. BFG
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23.924,64 €
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199.538,57 €
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3.586,75 €
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Einkünfte, Einkommen lt. BFG
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90.987,72 €
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358.052,92 €
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263.667,42 €
K/f) Zur Haftung für Kapitalertragsteuer:
K/f/a) Zulässigkeit der Erlassung solcher Haftungsbescheide dem Grunde nach:
Gemäß § 202 Abs. 1 iVm § 201 Abs. 3 Z 3 BAO kann die Haftungsinanspruchnahme erfolgen "wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden".
Da die Bf. die verdeckten Ausschüttungen der Jahre 2005, 2006, 2008 und 2009 nicht gemäß § 96 Abs. 3 BAO beim Finanzamt bekanntgegeben hat, ist der Tatbestand des nicht bekanntgegebenen Betrages für diese Jahre erfüllt. Da die Bf. die Kapitalertragsteuer für die verdeckten Ausschüttungen der Jahre 2005, 2006, 2008 und 2009 nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, haftet die Bf. dem Bund hierfür gemäß § 95 Abs. 2 EStG, sodass dem Grunde nach die Erlassung der Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer der Zeiträume 2005, 2006, 2008 und 2009 zulässig war. Hingegen war mangels verdeckter Ausschüttung im Jahr 2007 die Erlassung des Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer des Zeitraumes 2007 nicht zulässig, sodass dieser angefochtene Bescheid stattgebend aufzuheben ist (Spruchpunkt ad 11).
K/f/b) Zulässigkeit der Erlassung solcher Haftungsbescheide in zeitlicher Hinsicht:
Die zeitliche Grenze für die Haftungsinanspruchnahme ist die Einhebungsverjährungsfrist (vgl. Ritz, BAO6, § 202, Tz 5).
Das Recht zur Einhebung einer Abgabe verjährt gemäß § 238 Abs. 1 BAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Die Einhebungsverjährungsfrist wird gemäß § 238 Abs. 2 BAO durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung - wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen etc. - unterbrochen und beginnt mit Ablauf des Unterbrechungsjahres neu zu laufen.
Die Einhebungsverjährungsfrist endete - noch ohne Berücksichtigung ihrer allfälligen Verlängerung wegen der später endenden Festsetzungsverjährung - für die Kapitalertragsteuer (KESt) 2005 mit 31.12.2010, für die KESt 2006 mit 31.12.2011, für die KESt 2008 mit 31.12.2013 und für die KESt 2009 mit 31.12.2014. Vor der Erlassung der Haftungsbescheide im Jahr 2013 sind keine Unterbrechungs-Amtshandlungen zur Einhebungsverjährung gesetzt worden.
Gemäß § 207 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Für die Kapitalertragsteuer beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist (zunächst) fünf Jahre. Soweit die Steuer hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Hinsichtlich Letzterem hat das Landesgericht für Strafsachen Wien durch den Freispruch vom Vorwurf der Hinterziehung u.a. der Kapitalertragsteuer für 2005 bis 2009 am 2. September 2014, wobei neben GesGf1 auch die Bf. angeklagt war, bereits entschieden, dass es sich nicht um hinterzogene Kapitalertragsteuer handelt.
Die Festsetzungsverjährungsfrist endete (zunächst) für die Kapitalertragsteuer (KESt) 2005 mit 31.12.2010, für die KESt 2006 mit 31.12.2011, für die KESt 2008 mit 31.12.2013 und für die KESt 2009 mit 31.12.2014.
Hinsichtlich KESt 2005 ist keine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches bis zum 31.12.2010 ersichtlich, sodass diesbezüglich mit dem 31.12.2010 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das Ende der Einhebungsverjährung, welche nicht vor der Festsetzungsverjährung eintreten kann (§ 238 Abs. 1 BAO), wird daher nicht über den 31.12.2010 hinausgeschoben. Die Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides für den Zeitraum 2005 im Juni 2013 ist sohin nach Eintritt der Einhebungsverjährung erfolgt, weshalb dieser angefochtene Bescheid stattgebend aufzuheben ist (Spruchpunkt ad 9).
Hinsichtlich KESt 2006, 2008 und 2009 ist mit dem Vorhalt der Betriebsprüferin vom 27.10.2011 innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt worden, sodass die Dauer der Festsetzungsverjährungsfrist für KESt 2006 und KESt 2008 und KESt 2009 um je ein Jahr auf jeweils sechs Jahre verlängert wurde. Sohin endete die Festsetzungsverjährungsfrist (zunächst) für KESt 2006 mit 31.12.2012, für KESt 2008 mit 31.12.2014 und für KESt 2009 mit 31.12.2015.
Mit dem Vorhalt der Betriebsprüferin vom 25.6.2012 betreffend u.a. SubUnt7 Ges.m.b.H., SubUnt10 Bauservice & Schwarzdeckerei GmbH sowie "SubUnt15" Trockenbau GmbH wurde eine nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt, welche auch das Veranlagungsjahr 2006 betraf und sohin der Geltendmachung der Kapitalertragsteuer für 2006 diente. Da die Festsetzungsverjährungsfrist für die Kapitalertragsteuer 2006 bis zum Ablauf des Jahres 2012 verlängert war, führte diese Amtshandlung zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist für die Kapitalertragsteuer 2006 um ein Jahr bis 31.12.2013.
Das Ende der Einhebungsverjährung kann nicht vor der Festsetzungsverjährung eintreten (§ 238 Abs. 1 BAO), sodass das Ende der Einhebungsverjährung hinsichtlich KESt 2006 bis 31.12.2013, hinsichtlich KESt 2008 bis 31.12.2014 und hinsichtlich KESt 2009 bis 31.12.2015 hinausgeschoben wurde. Die Haftungsbescheide vom 24. Juni bzw. 26. Juli 2013 für die Zeiträume 2006, 2008 und 2009 hinsichtlich Kapitalertragsteuer sind daher vor Ablauf der jeweiligen Einhebungsverjährungsfrist ergangen.
§ 224 Abs. 3 BAO bestimmt: "Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig."
Die Haftungsbescheide vom 24. Juni bzw. 26. Juli 2013 für die Zeiträume 2006, 2008 und 2009 hinsichtlich Kapitalertragsteuer erfüllten diese Bestimmung, denn die Festsetzungsverjährung hinsichtlich KESt 2006 trat mit 31.12.2013 ein; hinsichtlich KESt 2008 trat sie mit 31.12.2014 ein und hinsichtlich KESt 2009 trat sie mit 31.12.2015 ein.
K/f/c) Ermessensübung:
Die Erlassung von Haftungsbescheiden liegt im Ermessen. Die geltend gemachte Haftung für KESt 2006 in Höhe von 5.981,16 € sowie für KESt 2008 in Höhe von 49.884,64 € sowie für KESt 2009 in Höhe von 896,69 € ist nicht geringfügig. Der Sinn der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung ist, dass der unterlassene Abzug der KESt und die unterlassene Abfuhr der KESt mittels Haftungsinanspruchnahme nachgeholt werden. Die Zweckmäßigkeit spricht daher für die Haftungsinanspruchnahme, wogegen daraus keine ersichtliche Unbilligkeit entsteht. Die Haftungsinanspruchnahme ist daher dem Grunde nach zu bestätigen.
K/f/d) Auswirkung auf die Haftungsbescheide für 2006, 2008 und 2009 hinsichtlich KESt:
Da die verdeckten Ausschüttungen für 2006, 2008 und 2009 laut der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes niedriger als laut angefochtenen Haftungsbescheiden sind, wird den Beschwerden gegen die diesbezüglichen Haftungsbescheide teilweise stattgegeben, und es werden diese angefochtenen Bescheide entsprechend abgeändert (Spruchpunkte ad 10, ad 12 und ad 13).
K/g) Rechtliche Würdigung, soweit das BFG keine verdeckte Ausschüttung annimmt:
Das Finanzamt X hat keine Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO an die Bf. gerichtet. Dazu hat- wie bereits dargestellt wurde - auch kein Anlass bestanden. Die Argumentation mit einzuhaltenden Sorgfaltspflichten als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug (bzw. für das Nichtvorliegen von verdeckten Ausschüttungen) kann als gesetzliche Grundlage nur den § 162 BAO haben. Denn die mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl von Subunternehmern und bei der Dokumentation der Geschäftsbeziehungen zu ihnen kann dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger den wahren Empfänger der Zahlungen für Subaufträge nicht benennen kann und dass die Benennung eines scheinbaren, nur vorgeschobenen Empfängers für die Erfüllung des § 162 BAO nicht ausreicht.
Für ertragsteuerliche Zwecke (Betriebsausgabenabzug) bestand für die Bf. als Leistungsempfängerin keine Pflicht zur Abfrage (Bestätigung der Gültigkeit) der UID-Nummer eines inländischen Leistungserbringers. Eine solche Pflicht zur Abfrage einer inländischen UID-Nummer auf einer Eingangsrechnung bestand auch für umsatzsteuerliche Zwecke nicht, wenngleich eine falsche UID-Nummer den Vorsteuerabzug gefährden hätte können (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 90/3).
Bei der hier für die Streitjahre vorliegenden Konstellation - keine Anwendung und keine Anwendbarkeit des § 162 BAO - ist daher keine rechtliche Grundlage vorhanden, um aus mangelnder Sorgfalt der Bf. bei der Auswahl ihrer Subunternehmer sowie aus Mängeln in der Dokumentation der Bf. über ihre Subunternehmer sowie aus sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Missständen bei Subunternehmern ertragsteuerliche Konsequenzen für die Bf. abzuleiten.
L) Zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2008 und 2009:
Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (Vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 6).
Eine Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid, der gemäß § 262 Abs. 1 BAO als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet wird. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde (Finanzamt), obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit der Abgabenbehörde.
Ein (zulässiger) Vorlageantrag setzt eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373).
Im gegenständlichen Fall wurde keine Beschwerde (früher: Berufung) gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 und gegen den Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2009 erhoben.
Deshalb lag der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes X vom 25.3.2014, mit welcher die (vermeintliche) Beschwerde (bzw. ursprünglich: Berufung) vom 7.11.2013 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 vom 1.8.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, keine Beschwerde (bzw. ursprünglich: Berufung) zugrunde.
Und auch der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes X vom 25.3.2014, mit welcher die (vermeintliche) Beschwerde (bzw. ursprünglich: Berufung) vom 7.11.2013 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2009 vom 1.8.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, lag keine Beschwerde (bzw. ursprünglich: Berufung) zugrunde.
Diese beiden Beschwerdevorentscheidungen vom 25.3.2014 sind daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes X belastet. Der Vorlageantrag vom 17.7.2014- soweit er sich auf diese beiden Beschwerdevorentscheidungen bezieht - ist jedoch grundsätzlich zulässig, weil es sich dabei um zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidungen handelt.
Deshalb werden diese beiden Beschwerdevorentscheidungen vom 25.3.2014 aufgrund des Vorlageantrages zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO mit den Spruchpunkten 14 und 15 ersatzlos aufgehoben. (Vgl. BFG 1.3.2016, RV/7104076/2015, BFG 1.9.2020, RV/7104844/2018)
Zur (Un)Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision an den VwGH
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Maßgeblich für die vorliegende Entscheidung des BFG waren Tatfragen (Beweiswürdigung, Sachverhaltsfeststellungen), welche keine Rechtsfragen sind, weshalb diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Weiters war angesichts der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.
Der beschwerdeführenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde wäre direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen (bzw. gemäß § 35 Abs. 1 VfGG iVm § 63 Abs. 2 ZPO bei juristischen Personen: "wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können …") können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die sechswöchige Frist eingehalten werden und die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich: Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens, d.h. der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision wäre schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage (bzw. gemäß § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 2 ZPO bei juristischen Personen: "wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können …") kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist im Falle der gegenständlich möglichen außerordentlichen Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) innerhalb der sechswöchigen Frist einzubringen; bereits der Antrag hat eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich: Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige VfGH-Beschwerde bzw. VwGH-Revision zu entrichtenden Eingabengebühren würden sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 bzw. § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ergeben.
Wien, am 18. Juni 2021
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104310/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104310.2014
- Stammnummer
- 133721
- Gültig
- 18.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF