Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104310/2014
Subunternehmer im Trockenbau: Auswertungen von Ergebnissen der SOKO Merlin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104310/2014vom 18.06.2021Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Haftungsbescheid für den Zeitraum 2009 hinsichtlich Kapitalertragsteuer vom 26. Juli 2013, mit welchem KESt iHv 175.946,23 € geltend gemacht und die Bf. zur Haftung für 149.239,44 € (!?) herangezogen wurde, wobei jeweils das Doppelte (!?) der geltend gemachten KESt auf GesGfEins und GeserGf2 (die zwei Empfänger der Kapitalerträge) entfallen sei [Anm.: die Diskrepanzen werden im Zuge der Änderung dieses Bescheides durch Spruchpunkt ad 13 bereinigt];
Bescheide über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages hinsichtlich KESt 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 (Anm.: mit Beschwerde angefochten, aber es sind - soweit von hier aus erkennbar - diesbezüglich weder eine Beschwerdevorentscheidung ergangen noch ein Vorlageantrag gestellt worden)
Die angeführten Bescheide über die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren waren jeweils begründet mit: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."
D) Berufung, nunmehr Beschwerde:
Das Finanzamt X erließ einen mit 25.10.2013 datierten Bescheid an die Bf., mit welchem zuletzt die Berufungsfrist u.a. gegen die vorgenannten Wiederaufnahme-, Körperschaftsteuer-, Anspruchszinsen-, Säumniszuschlags- und Haftungsbescheide bis zum 7.11.2013 verlängert wurde.
Mit Schreiben vom 7.11.2013 erhob die Bf. - vertreten durch StbGesellschaft - Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen
Körperschaftsteuerbescheide 2005 bis 2009
Wiederaufnahmebescheide zu den Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 (Anm.: somit nicht betreffend Körperschaftsteuer 2008 und 2009)
Haftungsbescheide zur Kapitalertragsteuer 2005 bis 2009
Anspruchszinsenbescheide zu den KÖSt-Veranlagungen 2005 bis 2009
Bescheide über den ersten Säumniszuschlag zur KESt 2005 bis 2009.
Hinsichtlich Körperschaftsteuer wurden die Bemessungsgrundlagen angefochten und die Veranlagung entsprechend den ursprünglich eingereichten Körperschaftsteuererklärungen beantragt. Weiters wurde die Aufhebung der Haftungsbescheide zur Kapitalertragsteuer sowie der Zinsen- und Säumniszuschlagbescheide beantragt. Hinsichtlich Wiederaufnahmebescheide kann im Sinne von Ritz, BAO6, § 250 Tz 10, nur gemeint sein, dass ihre Aufhebung beantragt wird.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt seine Begründung insbesondere auf die Berufungsentscheidung des UFSL, GZ. RV/0769-L/08 stütze, aber verkenne, dass im gegenständlichen Fall der Sachverhalt wesentlich anders zu beurteilen sei:
Dort sei die Bezahlung der Subfirmen im Wesentlichen durch Barzahlung erfolgt. Insbesondere sei von den Repräsentanten dieser Firmen auf Barzahlung gedrängt worden. Abweichend dazu habe die Bf. einen überwiegenden Teil der Eingangsfakturen mittels Banküberweisung an die Konten der Auftragnehmer bezahlt.
Dort seien mehrere Subfirmen mit gleicher Firmenadresse aufgetreten. Abweichend dazu seien die Geschäftspartner der Bf. gemäß der vorgelegten Dokumentation - wie im Wirtschaftsleben üblich - nicht an gleichen Firmenadressen tätig gewesen.
Dort hätten Subunternehmen branchenfremde Gewerbeberechtigungen innegehabt. Abweichend dazu hätten die Geschäftspartner der Bf. die für die beauftragten Arbeiten korrekten Gewerbeberechtigungen innegehabt, teilweise seien diese zur Dokumentation sogar im Lieferantenakt abgelegt und der Behörde vorgelegt worden.
Dort sei das benötigte Material teilweise von den Dienstnehmern der Subunternehmen besorgt beziehungsweise gekauft worden. Dazu seien von der Finanzverwaltung bei der Bf. keine Erhebungen durchgeführt worden und es sei auch auszuschließen, dass bei den Geschäftspartnern der Bf. so vorgegangen worden wäre. Im Wesentlichen erbringe die Bf. ihre Leistungen auf großen Baulosen. Bei solchen Baustellen werde vom Generalunternehmer ein Baustellenkoordinator gestellt, der solche Praktiken nie tolerieren würde.
Dort sei die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der berufungswerbenden Gesellschaft wegen Zollvergehen und Falschaussagen schwer erschüttert gewesen. Abweichend dazu sei der Geschäftsführer der Bf. bei einem Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien von mehreren ihm von der Staatsanwaltschaft unterstellten Vorwürfen gemäß § 259 (3) StPO freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft habe zu diesem Freispruch kein Rechtsmittel eingebracht, wodurch die Eindeutigkeit der rechtlichen Würdigung unterstrichen werde, die zu diesem Freispruch geführt habe.
Abweichung zu den Grundlagen für die Berufungsentscheidung des UFSL GZ RV/0769-L/08 sei der Geschäftsbetrieb der Bf. in den prüfungsgegenständlichen Jahren auch wesentlich abweichend aufgebaut gewesen. Man habe sich dieser Subunternehmer nicht zur Abdeckung von Auftragsspitzen und zur Vermeidung von Überstundenleistungen bedient, sondern es sei auf Basis der Berufserfahrung und Qualifikation der Geschäftsführer ein wesentlich abweichendes Dienstleistungsmodell umgesetzt worden. Als Bauleiter hätten die Geschäftsführer in der Vergangenheit umfassende Erfahrung in der Planung, Vorbereitung und Abwicklung von großen Trockenbauaufträgen gesammelt und sich als gewissenhafte Bauleiter einen guten Namen im Zusammenhang mit Qualität der Arbeit, Terminverlässlichkeit und Auftragskoordination in der Branche gemacht. Auf Basis dieser Ausgangssituation habe man die Bf. am Markt als Anbieter von Trockenbauarbeiten positioniert, der ebenfalls diesen Qualitätskriterien gerecht werde.
Bei der Ausführung dieser Arbeiten habe man sich bewusst unabhängiger und selbstverantwortlicher Zulieferbetriebe bedient, da beim Umfang der abgewickelten Auftragsvolumina mit dem eigenen Personalstand (in den Jahren 2005 bis 2008 zwischen drei und sieben Personen) ein sinnvolles Personalrecruiting, eine sinnvolle Personalführung und eine sinnvolle Personalverwaltung nicht möglich gewesen wäre.
Der Vorwurf des Finanzamtes, dass sich die Bf. Scheinfirmen bedient habe, diese Finnen somit keine Leistungen erbracht hätten, sei also auch physisch nicht haltbar. Mit dem Mitarbeiterstab der Bf. wäre es den Geschäftsführern auch zeittechnisch nicht möglich gewesen, Personalrecruiting, Personalführung und Personalverwaltung qualitätsvoll auszuüben. Auch im Ermittlungsverfahren des Landesgerichts für Strafsachen, das letztendlich zum Freispruch von Herrn GeserGf1 geführt habe, habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht werden können, dass kein Vertreter der Bf. als faktischer Geschäftsführer und Dienstgeber der beauftragten Subunternehmen anzusehen gewesen sei.
Die Darstellung der Geschäftsbeziehung zu den verschiedenen Geschäftspartnern nehme in der Begründung des Finanzamtes einen großen Raum ein.
Bereits bei der ersten dieser Darstellungen durch das Finanzamt (betreffend SubUnt1 Immobilienverwaltungs- und BetreuungsgmbH - Punkt 2.1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) finde sich in der rechtlichen Würdigung eine klar unrichtige Darstellung. Es finde sich dort die Feststellung, dass "GesGfEins (Anmerkung: Geschäftsführer der [Bf.]) dabei gefilmt wurde, wie er die Bank mit dem Geschäftsführer GesGfSubunt1 Geld vom Konto der SubUnt1 gehoben und bar wieder kassiert hat." Bei der Darstellung der Beweiswürdigung durch das Gericht im oben angeführten Strafverfahren, die letztendlich zum Freispruch von Herrn GesGfEins geführt habe, stelle sich dieser Sachverhalt ganz anders dar: "Alle Fotos betreffend SubUnt1 in Betracht ziehend ist zu bemerken, dass der Angeklagte jedenfalls nicht zu sehen ist auf 18 Bildern zu Vorgängen im Zeitraum 6. Oktober 2008 bis 27. Oktober 2008, während er nur auf dem Foto vom 27.10.2008 um 11:32:40 Uhr zu sehen ist. Was jetzt genau die Beschreibung als "Aufpasser" begründet, konnte der Einsicht in dieses Bild nicht entnommen werden und würde die Annahme, der Angeklagte (Anmerkung: GesGfEins) stehe hinter sämtlichen Behebungen und Auszahlungen und bediene sich des ungarischen Geschäftsführers als (willenloses?) Werkzeug, in einem unauflöslichen Widerspruch zu der weiteren Behauptung stehen, letzterer hätte sich so gut wie nie in Österreich aufgehalten. Hingegen ist es eine denkbare Erklärung des Geschehens auf dem Foto 27.10.2008, 11:12:40 Uhr, dass der Angeklagte (Anmerkung: GesGfEins) in eigener Sache in diesem Institut zu tun gehabt haben wollte."
Auch weitere Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Darstellung der Geschäftsbeziehung zu verschiedenen anderen Auftragnehmern basierten auf ähnlichen vagen Vermutungen beziehungsweise Interpretationen, die der Realität nicht standhielten. Zur Widerlegung dieser Feststellungen und Vermutungen werde bei der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch entsprechende Zeugenaussagen der Nachweis erbracht werden.
Die Geschäftsführer seien im Zuge der Betriebsprüfung nie einvernommen worden. Über die tatsächlich gelebte Geschäftsbeziehung zwischen der Bf. und ihren Auftragnehmern seien von der Betriebsprüfung - abgesehen von der Anforderung einzelner Dokumente der Auftragnehmer - keine aussagekräftigen Erhebungen durchgeführt worden. Eine entsprechende Würdigung sei auch hier nur im Zuge einer mündlichen Verhandlung möglich.
Allgemein sei festzuhalten, dass sich die Bf. jedenfalls entsprechend den Vorgaben für einen ordentlichen Kaufmann verhalten habe und durchaus von den Subunternehmen Unterlagen eingefordert und abgelegt habe, die die Unternehmereigenschaft nachwiesen. Bei einer Besprechung der Betriebsprüferin mit dem Steuerberater der Bf. habe die Betriebsprüferin sogar sinngemäß angemerkt, dass es sehr überraschend sei, welch umfassende Unterlagen zu den einzelnen Geschäftsführern der beauftragten Subunternehmen vorgelegt werden könnten.
Die Darstellung der Betriebsprüfung über die Struktur der Arbeiter der beauftragten Auftragnehmer stütze jedenfalls die Argumentation, dass die beauftragten Geschäftspartner unabhängig voneinander und vor allem auch unabhängig von der Bf. ihrer Geschäftstätigkeit nachgegangen sind. Wenn von 346 überprüften Arbeitnehmern nur 50 Arbeiter bei zwei verschiedenen Trockenbauunternehmen, nur 17 Arbeiter bei drei verschiedenen Trockenbauunternehmen und nur zehn Arbeiter bei vier verschiedenen Trockenbauunternehmen gearbeitet hätten, aber 269 Arbeiter nur bei einer Trockenbaufirma gearbeitet hätten, zeige das, dass hier keine enge Verknüpfung bestehen könne.
Vielmehr sei es nur verständlich, wenn Arbeiter, die als Trockenbauer beschäftigt waren, nach dem Konkurs ihres Arbeitgebers versuchten, wieder bei einem Unternehmen der gleichen Branche eine Beschäftigung zu finden. Bei der Enge dieses Marktes sei es eher überraschend, dass nur so wenige Überschneidungen zu erkennen seien und untermauere die Argumentation der Bf., dass die Bf. auf die Betriebsorganisation, die Mitarbeiterführung und die Mitarbeiterauswahl bei den beauftragten Subunternehmen keinen Einfluss gehabt habe.
Auf den wesentlichen - von der Bf. im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens mehrfach vorgebrachten - Einwand im Zusammenhang mit der Dokumentation der erbrachten Leistungen sei von der Betriebsprüfung ebenfalls nicht eingegangen worden. Die Bf. habe eingewendet, dass bei den Baulosen, für die die Bf. beauftragt war, zumeist vom Generalunternehmer eine Bauleitung für das entsprechende Baulos (=Baustelle) installiert gewesen sei. Von dieser Bauleitung seien die bei der jeweiligen Baustelle aufzubewahrenden Unterlagen (Ausweiskopien der Bauarbeiter bzw. deren GKK-Anmeldung etc. für jeden Tag der Tätigkeit) gesammelt worden. Bei Kontrollen der Baustellen nach den verschiedensten Rechtsvorschriften habe es dabei für Arbeiten, für die die Bf. beauftragt war, auch grundsätzlich keine Beanstandungen gegeben. Nur so sei es auch möglich, dass die Gesellschaft als anerkannter Partner der großen Bauunternehmen immer noch erfolgreich am sehr engen Baumarkt in Wien und der nahen Umgebung tätig sein könne. Falls bei derartigen Kontrollen - die bekanntermaßen laufend stattfänden - Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Anmeldebestimmungen vorgelegen wären, könne davon ausgegangen werden, dass bei einer nachfolgenden Ausschreibung durch einen Generalunternehmer die Bf. nicht mehr als Auftragnehmer zum Zug kommen würde.
Diese Unterlagen seien von der Betriebsprüfung aber auch im Auskunftswege von den, der Betriebsprüfung bekannten Generalunternehmern nicht angefordert worden. Die Bf. - als kleiner Auftragnehmer der großen Baugesellschaften - sehe sich hier außer Stande, diese in den Bauakten der entsprechenden Baustellen vorhandenen Unterlagen beizubringen.
Die Bf. beantrage die zeugenschaftliche Vernehmung folgender Personen in der mündlichen Verhandlung:
Zum Beweis dafür, dass die SubUnt1 Immobilienverwaltungs- und -betreuungs GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum operativ tätig war und die Geschäfte dieser Gesellschaft von GesGfSubUnt1 geführt wurden, deren Geschäftspartner
- Zeuge1UndAdresse
- Zeuge2undAdresse)
- Zeuge3undAdresse
- Zeuge4undAdresse
- Zeuge5undAdresse
Zum Beweis dafür, dass die SubUnt2 Handels GmbH und die SubUnt1 Immobilienverwaltungs- und -betreuungs GmbH mit eigenen Dienstnehmern unter der Leitung ihrer Geschäftsführer Istvan GeserGfSubUntZwei bzw. GesGfSubUnt1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum operativ tätig waren, deren Dienstnehmer
- Zeuge6
- Zeuge7
- Zeuge8
- Zeuge9
- Zeuge10
- Zeuge11
- Zeuge12
- Zeuge13
- Zeuge14
- Zeuge15
- Zeuge16
- Zeuge17
- Zeuge18
- Zeuge19
- Zeuge20
- Zeuge21
- Zeuge22
- Zeuge23
- Zeuge24
- Zeuge25
- Zeuge26
- Zeuge27
- Zeuge28
- Zeuge29
- Zeuge30
- Zeuge31
- Zeuge32
- Zeuge33
- Zeuge34
- Zeuge35
- Zeuge36
- Zeuge37
- Zeuge38
- Zeuge39
- Zeuge40
- Zeuge41
- Zeuge42
- Zeuge43
- Zeuge44
- zeuge45
- Zeuge46
- Zeuge47
- Zeuge48
- Zeuge49
- Zeuge50
Die Adressen oder Sozialversicherungsnummern zur Ausforschung dieser Personen würden noch bekannt gegeben.
E) Ab dem 1. Jänner 2014 (Wirksamwerden der Verwaltungsgerichtsreform) sind gemäß § 323 Abs. 37 BAO die an diesem Tag unerledigten Berufungen nach den neuen Bestimmungen für Beschwerden weiterzubehandeln.
Die Betriebsprüferin gab eine Stellungnahme zur Berufung (nunmehr: Beschwerde) ab, welche zum Teil Eingang in die Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen fand (vgl. Abschnitt F) und der Bf. zur Gänze als Beilage zu einem Vorhalt vom 18.3.2021 (vgl. Abschnitt H/k) zur Kenntnis gebracht wurde.
Zum Vorbringen im Rechtsmittel, dass der Geschäftsbetrieb der Bf. so aufgebaut sei, dass man sich für die Ausführung der Arbeiten bewusst unabhängiger und selbstverantwortlicher Zulieferbetriebe bediene, weil ein sinnvolles Personalrecruiting, eine sinnvolle Personalführung und eine sinnvolle Personalverwaltung nicht möglich gewesen sei, führte die Betriebsprüferin aus: "Es widerspricht den wirtschaftlichen Gepflogenheiten jedes ordentlichen Kaufmannes, sich Subfirmen zu bedienen, bei denen nicht nur die Arbeitslöhne mit den gesetzlichen Lohnnebenabgaben zu zahlen sind, sondern auch noch die Gewinnaufschläge der jeweiligen Subfirmen. Wenn dann auch noch bei der Überprüfung der Subfirmen festgestellt wird, dass diese über kein dementsprechendes Personal verfügen, weil keine Mitarbeiter angemeldet waren, sondern diese wieder mit weiteren Subfirmen arbeiten, die aber aufgrund mangelnder Buchhaltung und Abgabe von Erklärungen nicht festgestellt werden können, dann wird dieser Gewinnaufschlag bereits zweimal bezahlt. Aufgrund der engen Spannen in der Bauwirtschaft ist diese Vorgangsweise nicht glaubhaft. Auch die Tatsache, dass die Zahlungen der Rechnungen nicht bar, sondern durch Banküberweisungen durchgeführt wurde, belegt keineswegs, dass es sich bei den Subunternehmen um Unternehmer handelt, die ihren Abgabenpflichten vollständig und termingerecht nachkommen. Außerdem wurden sehr wohl auch Barzahlungen an die Subunternehmer geleistet."
Es werde seitens der Betriebsprüfung keineswegs bestritten, dass die Leistungen ausgeführt wurden, es werde nur angezweifelt, dass die Leistungen von den auf den Rechnungen angeführten Firmen durchgeführt wurden.
Zum Vorbringen im Rechtsmittel, dass sich die Bf. jedenfalls entsprechend den Vorgaben für einen ordentlichen Kaufmann verhalten habe und durchaus von den Subunternehmen Unterlagen eingefordert und abgelegt habe, die die Unternehmereigenschaft nachwiesen, nahm die Betriebsprüferin wie folgt Stellung: "Wenn bei den Subunternehmen die Unterschriften auf den Subverträgen mit den vorgelegten Reisepässen, den Musterzeichnungen im Firmenbuch und anderen amtlichen Dokumenten nicht übereinstimmt, wenn keine UID-Abfragen zeitgerecht durchgeführt wurden, dann kann nicht von der Einhaltung aller Vorschriften für einen ordentlichen Kaufmann ausgegangen werden. Die vorgelegten Unterlagen waren teilweise direkt nach Gründung des Unternehmens vor der Übernahme durch die neuen Gesellschafter/Geschäftsführer ausgestellt und einige Jahre alt. Die Gewerbeberechtigungen waren teilweise zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr aufrecht, es kann also auch hier nicht von der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen gesprochen werden."
Zum Vorbringen, die Betriebsprüferin sei überrascht gewesen, welch umfassende Unterlagen die Bf. zu den einzelnen Geschäftsführern der beauftragen Unternehmen vorlegen habe können, nahm die Betriebsprüferin wie folgt Stellung: "Die Überraschung bei der Betriebsprüferin war darauf zurückzuführen, dass die Bescheide über die Erteilung einer Steuernummern, einer UID-Nummer, teilweise sogar Buchungsmitteilungen vom Finanzamt vorgelegt wurden. Es widerspricht jeglichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten, seinem Kunden die Bescheide über Erteilung der Steuernummer, der UID-Nummer oder eine Buchungsmitteilung zur Verfügung zu stellen."
Eine Arbeiterstromanalyse habe ergeben, dass 50 Arbeiter bei zwei verschiedenen, 17 Arbeiter bei drei verschiedenen und 10 Arbeiter bei vier verschiedenen Subunternehmern der Bf. beschäftigt gewesen seien und auf den Baustellen gearbeitet hätten, wobei alle diese Subunternehmer nach wenigen Monaten in Konkurs gegangen seien. Die Bf. hätte also kein Personalrecruiting betreiben müssen, sondern hätte die freigewordenen Arbeiter, die ja offensichtlich auch zur Zufriedenheit gearbeitet hätten, einstellen können.
F) Das Finanzamt X erließ an die Bf. folgende, mit 25.3.2014 datierte Beschwerdevorentscheidungen, mit welchen die Beschwerde vom 7.11.2013
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005 vom 21.6.2013 als unbegründet abgewiesen wurde;
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 21.6.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, wozu eine zusätzliche Begründung versendet wurde;
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2006 vom 21.6.2013 als unbegründet abgewiesen wurde;
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 21.6.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, wozu eine zusätzliche Begründung versendet wurde;
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2007 vom 21.6.2013 als unbegründet abgewiesen wurde;
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 21.6.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, wozu eine zusätzliche Begründung versendet wurde;
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 vom 1.8.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, obwohl mit der Beschwerde dieser Bescheid nicht angefochten worden war;
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 1.8.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, wozu eine zusätzliche Begründung versendet wurde;
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2009 vom 1.8.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, obwohl mit der Beschwerde dieser Bescheid nicht angefochten worden war;
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 1.8.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, wozu eine zusätzliche Begründung versendet wurde;
gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2005 vom 24.6.2013 als unbegründet abgewiesen wurde;
gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2006 vom 24.6.2013 als unbegründet abgewiesen wurde;
gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2007 vom 24.6.2013 als unbegründet abgewiesen wurde;
gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2008 vom 26.7.2013 als unbegründet abgewiesen wurde;
gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2009 vom 26.7.2013 als unbegründet abgewiesen wurde.
Diese Beschwerdevorentscheidungen waren jeweils begründet mit: "Es widerspricht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens und jedes ordentlichen Kaufmannes, sich Subfirmen zu bedienen, bei denen nicht nur die Arbeitslöhne mit den gesetzlichen Lohnnebenabgaben zu zahlen sind, sondern auch noch die Gewinnaufschläge der jeweiligen Subfirmen. Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Subfirmen über kein angemeldetes Personal verfügen, sondern wieder weiter mit Subfirmen arbeiten, die aber aufgrund mangelnder Buchhaltung und Abgabe von Erklärungen nicht festgestellt werden können.
Bei den ausgewiesenen Leistungen handelt es sich durchwegs um Arbeiten, die hinsichtlich ihrer tatsächlichen Erbringung oder hinsichtlich ihres tatsächlichen Umfanges im Nachhinein durch Außenstehende schwer überprüfbar sind. Unter diesen Gesichtspunkten kommt der Mitwirkung des Abpfl. eine besondere Bedeutung zu. So wurde unter Anderem festgestellt dass bei den Subunternehmen die Unterschriften auf den Subverträgen mit den vorgelegten Reisepässen, den Musterzeichnungen im Firmenbuch und anderen amtlichen Dokumenten nicht übereinstimmen. Weiters wurden UID-Abfragen nicht zeitgerecht durchgeführt. Die bei der Prüfung vorgelegten Unterlagen waren teilweise direkt nach Gründung des Unternehmens vor der Übernahme durch die neuen Gesellschafter/Geschäftsführer ausgestellt und einige Jahre alt. Gewerbeberechtigungen waren teilweise zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr aufrecht, weshalb nicht von einer Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen gesprochen werden kann. Die Zahlungen an die Subunternehmer wurden teilweise bar und teilweise mittels Überweisung durchgeführt. Das Geld wurde jedoch sofort nach Eintreffen am Konto des jeweiligen Subunternehmers bar behoben. Aufgrund des im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhaltes, sind die betreffenden Subunternehmer als Scheinunternehmen zu qualifizieren. Neue Tatsachen bzw Unterlagen, die ein Abgehen von dieser Qualifikation begründen würden, wurden im Zuge der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen."
G) Vorlageantrag:
Das Finanzamt X erließ einen mit 24.6.2014 datierten Bescheid an die Bf., mit welchem zuletzt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend die vorgenannten Beschwerdevorentscheidungen bis zum 18.7.2014 verlängert wurde.
Mit Schreiben vom 17.7.2014 stellte die Bf. - vertreten durch StbGesellschaft - den Vorlageantrag gemäß § 264 BAO zu den Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich Körperschaftsteuerbescheide 2005 bis 2009, hinsichtlich Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2009 sowie hinsichtlich Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2005 bis 2009.
Zur Begründung wurde angeführt, dass in obigen Beschwerdevorentscheidungen die Argumente und Feststellungen der umfassenden Berufung vom 7. November 2013 in keiner Weise gewürdigt oder gar entkräftet worden seien.
Daher wurden die Argumente aus der Berufungsschrift nochmals dargestellt.
In der Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen sei ausgeführt worden, dass es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens und jedes ordentlichen Kaufmannes widerspreche, sieh Subfirmen zu bedienen, bei denen nicht nur die Arbeitslöhne mit den gesetzlichen Lohnnebenkosten zu zahlen seien, sondern auch noch die Gewinnaufschläge der jeweiligen Subfirmen. Dem sei jedenfalls zu widersprechen, da das Wirtschaftsleben grundsätzlich darauf aufbaue, dass ein Teilnehmer am wirtschaftlichen Verkehr neben seinen Kosten auch einen Gewinn verdienen wolle und müsse. Zu ergänzen sei auch, dass Verwaltungs- und sonstige Kosten durch das vereinbarte Honorar gedeckt werden müssten.
Die sonst in den Beschwerdevorentscheidungen angeführte Begründung sei im Wesentlichen aus den Betriebsprüfungsberichten und der Bescheidbegründung abgeleitet; darauf sei in der Berufung/Beschwerde bereits umfassend eingegangen und die Begründung widerlegt worden.
Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt und der Antrag auf die zeugenschaftliche Vernehmung in der mündlichen Verhandlung gleichlautend wie in der Berufungsschrift gestellt.
H) weiteres schriftliches Verfahren
H/a) Das Finanzamt X legte die Beschwerde (ursprünglich: Berufung) vom 7.11.2013 am 7.10.2014 dem Bundesfinanzgericht vor und erstattete einen Vorlagebericht.
H/b) Mit Schreiben vom 25.6.2018 brachte die Bf. - vertreten von zweiteSteuerberatungsgesellschaft in Abstimmung mit der steuerlichen Vertretung der Bf. - beim BFG ergänzende Vorbringen ein:
Aus Anlass der sich aufgrund der Außenprüfung ergebenden Steuernachforderung sei es zu einem gerichtlichen Strafverfahren (strafbestimmender Wertbetrag insgesamt 1.287.404 €) gekommen, in welchem der Geschäftsführer der Bf., Herr GesGf1 mangels Schuldbeweises nach ungewöhnlich kurzer Urteilsberatung freigesprochen worden sei (Verweis auf LGSzahl2 vom 2. September 2014).
Des Weiteren sei Herr GeserGf1 auch vom Vorwurf der betrügerischen Krida freigesprochen worden. Im 70-seitigen Urteil vom 17. Jänner 2012 (0LGSzahl1 h) fänden sich u.a. folgende Argumente für den Freispruch und damit zur Frage, ob sich Herr GeserGf1 mit den Subunternehmen SubUnt1 und SubUnt2 Scheinfirmen bedient habe, wie dies die Finanzbehörde angenommen habe:
Herr GeserGf1 sei weder der faktische Geschäftsführer noch der Dienstgeber der genannten Subunternehmer gewesen, weil nicht festgestellt habe werden können, dass er die Dienstnehmer zur WGKK und BUAK angemeldet habe oder anmelden habe lassen und/oder die Löhne an sie ausbezahlt habe bzw. insgesamt die Gebarung der Gesellschaften durchgeführt habe.
Insgesamt seien 11 Geschäftsführer anderer Unternehmen aus der Branche und 70 Arbeiter über die Wahrnehmungen bei den Firmen SubUnt1 und SubUnt2 befragt worden, die einhellig ausgesagt hätten, mit Herrn GeserGf1 nichts zu tun gehabt zu haben bzw. ihn überhaupt nicht zu kennen. Kein einziger der Arbeiter habe Herrn GeserGf1 als ,,Chef" bezeichnet, was in einem relativ kleinen Unternehmen sehr bemerkenswert sei.
Die Finanzbehörde berufe sich auf Videobeweise, wonach die ,,vorgeschobenen" Geschäftsführer von SubUnt1 und SubUnt2 Abhebungen vom Bankkonto durchgeführt hätten und Herr GeserGf1 die abgehobenen Beträge unmittelbar danach vor Ort wieder kassiert habe. Laut Gerichtsurteil sei Herr GeserGf1 jedoch nur einmal auf einem Foto zu sehen gewesen (und auf allen anderen nicht), was seine Erklärung nachvollziehbar mache, dass er in eigener Sache in dieser Bank zu tun gehabt habe.
Auch die Erhebungen zur finanziellen Situation von Herrn GeserGf1 ließen den Schluss nicht zu, dass durch Barabhebungen Gelder - nach Abzug der Löhne für die Arbeiter - in seiner Sphäre verschwunden seien.
Herr GeserGf1 schildere in einer Befragung seine Wahrnehmung der Verantwortlichkeit und seine gelebte Sorgfaltspflicht im Umgang mit Subfirmen bei der Geschäftsanbahnung, was im krassen Gegensatz zu den rechtlichen Würdigungen in den Niederschriften der Finanzbehörde stehe und welche dem Freispruch nicht im Wege gestanden sei und damit offenbar glaubwürdig erschienen sei. Jedenfalls erfülle die dargelegte Vorgangsweise die Vorgaben der Finanzbehörde und entspreche der Mindestsorgfalt eines ordentlichen Unternehmers (siehe Seite 27 ff des Urteils).
Diese zum Freispruch führenden Argumente im zitierten Urteil stünden im deutlichen Widerspruch zu den Annahmen und Feststellungen der BP, wonach die Bf. in Person des Geschäftsführers GesGf1
als faktischer Geschäftsführer Einfluß auf Subunternehmer genommen habe, um an einem systematischen Sozialbetrug teilzunehmen, was in Bezug auf die beinahe gleichlautend formulierten rechtlichen Würdigungen der Sachverhalte bei mehr als 20 Subunternehmen zum Ausdruck komme,
durch Ausnutzung eines Systems von Scheinfirmen Barmittel rückgeführt habe, um sich selbst finanziell zu bereichern,
mangelnde Sorgfalt bei Auswahl der Subunternehmer an den Tag gelegt und damit wesentliche Vorgaben an einen ordentlichen Kaufmann verabsäumt habe.
Auch wenn man keine Bindungswirkung im Abgabenverfahren an das freisprechende Strafurteil annehme, so sprächen dennoch starke Argumente dafür, den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt auch dem Abgabenverfahren zugrunde zu legen:
Im Strafverfahren seien rund 80 Personen als Zeugen gehört worden, im Abgabenverfahren hingegen keine.
Deren Aussagen seien hinsichtlich der strittigen Frage, ob Herr GesGf1 faktischer Geschäftsführer bei zumindest zwei Subunternehmern war, verneinend und inhaltlich kongruent gewesen
Der Umfang und die Intensität des Beweisverfahrens im Strafverfahren seien im Vergleich zum Betriebsprüfungsverfahren insofern größer gewesen, als die Betriebsprüfung die Sachverhalte ausschließlich im Vorhalteverfahren erhoben und nur Gespräche mit der Geschäftsführung der Bf. und der steuerlichen Vertretung geführt habe.
Stattdessen sei im Betriebsprüfungsverfahren schablonenhaft eine mit den gegenständlichen Sachverhalten nicht vergleichbare VwGH-Entscheidung zur rechtlichen Würdigung herangezogen worden, was auf eine undifferenzierte und auf Vermutungen basierende Sachverhaltsermittlung schließen lasse.
Auch stünden die Anmerkungen zu den vorgefundenen Unterlagen (cit. ,,Firmenbuchauszug, Steuernummer, Meldezettel, Krankenkasse, Gewerbeunterlagen, Mietvertrag, Kopie Reisepass") bei der Bf. hinsichtlich der Subunternehmer SubUnt1 und SubUnt2 (siehe dazu Seite 22 zweiter Absatz des Urteils) im Widerspruch zu den Erhebungen im Betriebsprüfungsverfahren und dokumentierten die sorgfältige Vorgangsweise bei der Auswahl von Subunternehmern.
Somit sei das Abgaben-Beschwerdeverfahren entscheidungsreif.
H/c) Mit Schreiben des mittlerweile zuständig gewordenen Richters des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 22.10.2018 wurde beiden Parteien u.a. gemäß § 281a BAO formlos mitgeteilt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Anfechtung der Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 zu erlassen sei.
Weiters wurde beiden Parteien mitgeteilt, dass die nunmehr als (Bescheid)Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 7.11.2013 dem Wortlaut nach keine Anfechtung der Wiederaufnahmebescheide zu den Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 2008 und 2009 enthalte, wenn auch dennoch eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 2008 und 2009 ergangen sei.
Weiters wurde dem Finanzamt X das seitens der Bf. eingebrachte Schreiben vom 25.6.2018 zur Kenntnis gebracht und das Finanzamt um Nachreichung der Unterlagen zur Berufungsfristverlängerung ersucht.
Weiters wurde die Bf. nach Details zu den vorgebrachten Landesgerichts-Urteilen gefragt.
Weiters wurde das Finanzamt X gefragt, ob die von der Bf. vorgebrachten Landesgerichts-Urteile in das gegenständliche Abgaben- inkl. Außenprüfungsverfahren Eingang gefunden hätten, bzw. wenn ja, wären diese Ermittlungsergebnisse an das BFG zu übermitteln.
H/d) Als Beilagen zu einem Schreiben vom 29.11.2018 brachte die Bf. - vertreten von zweiteSteuerberatungsgesellschaft - beim BFG ein:
Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.9.2014 zu Zahl LGSzahl2:
enthaltend Freispruch des GesGf1 vom Vorwurf, er habe u.a. als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sohin als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der Bf. Verantwortlicher, einerseits bescheidmäßig festzusetzende Abgaben durch die Abgabe u.a. unrichtiger Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2009 und andererseits selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Kapitalertragsteuer durch die Nichteinbehaltung und Nichtabfuhr jeweils eine Woche nach Zufluss der Kapitalerträge, hinterzogen;
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.1.2012 zu Zahl 0LGSzahl1 h nach der am 16.9.2011 beendeten Hauptverhandlung:
enthaltend Freispruch des GesGf1 vom Vorwurf der betrügerischen Krida, indem er als faktischer Geschäftsführer der SubUnt1 Immobilienverwertungs- und -betreuungs Ges.m.b.H. sowie der SubUnt2 Handelsgesellschaft m.b.H. diesen Gesellschaften Geld entzogen und nicht für die Begleichung deren Verbindlichkeiten bei WGKK, BUAK und Finanz verwendet hätte.
Hinsichtlich der Anspruchszinsenbescheide für 2005 bis 2009 wurde im Schreiben vom 29.11.2018 im Einklang mit der Mitteilung gemäß § 281a BAO vom 22.10.2018 vorgebracht, dass diese zwar mit Berufung vom 7.11.2013 angefochten worden seien, aber hierzu keine BVE ergangen sei.
H/e) Details aus dem vorgenannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Zahl 0LGSzahl1 h
Sachverhaltsfeststellungen iZm SubUnt1 Immobilienverwertungs- und -betreuungs Ges.m.b.H (SubUnt1) sowie SubUnt2 Handelsgesellschaft m.b.H. (SubUnt2):
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte frühererGesGfSubUnt1/spätererGesGfSubUnt1 und/oder GeserGfSubUntZwei als Geschäftsführer eingesetzt oder beherrscht hatte und selbst faktischer Geschäftsführer der SubUnt1 und/oder der SubUnt2 war oder als Dienstgeber für deren Arbeitnehmer fungierte."
"Im Zeitraum 25.7.2008 bis 11.3.2009 wurden von der SubUnt1 zumindest 97 Arbeitnehmer (…) als Bauarbeiter beschäftigt …"
"Die (An)-)Meldung der Arbeiter zur WGKK und zur BUAK erfolgte im Wege des Lohnbüros VornameLB Lohnbüro mittels ELDA aufgrund von in den meisten Fällen schriftlichen Aufträgen, ohne dass als Auftraggeber der Angeklagte festgestellt werden konnte. Lediglich die Anmeldung von Zeuge36 folgte auf die beschriebene Weise aufgrund telefonischen Auftrags des Angeklagten an Lohnbüro am 1.12.2008. Nicht festgestellt werden konnte neben seiner diesbezüglichen Position als Dienstgeber, dass er die Veranlassung dieser Meldung zur WGKK und BUAK von der ernsthaften Vorstellung oder Hinnahme getragen vornahm, dass bezogen auf diese Meldungen keine ausreichenden Beiträge/Zuschläge geleistet werden, wobei auch nicht konstatierbar war, dass er die Löhne an diesen oder andere Arbeiter ausbezahlte. Lediglich Zeuge51 händigte er dessen letzten Lohn (Oktober 2008) aus, dessen Anmeldung/Meldung durch den Angeklagten jedoch nicht festgestellt werden konnte."
"Zumindest 46 Bauarbeiter wurden im Zeitraum 20.10.2008 bis 13.3.2009 (…) von der SubUnt2 beschäftigt …"
"Nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte diese Dienstnehmer zur WGKK und BUAK (an-)meldete oder deren (An-)meldung veranlasste; ebensowenig, dass er als Dienstgeber die Löhne an sie ausbezahlte."
"Im Zeitraum 1.9. bis 4.12.2008 gingen am Firmenkonto der SubUnt1 Zahlungen von insgesamt 1,181.544,65 Euro ein, denen 518.000 Euro an Zahlungen an Dienstnehmer, Zahlungen an die WGKK von 2.324,32 Euro und Überweisungen an andere Empfänger von 36.151,82 Euro gegenüberstehen, während 625.068,51 Euro als nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendete Gelder zu qualifizieren sind und im Konkurs 1,547.547,32 Euro angemeldet wurden (davon 522.047,32 Euro durch die Masseverwalterin festgestellt/anerkannt und 1,025.500 Euro bestritten); …
Innerhalb des inkriminierten Zeitraums (1.9. bis 4.12.2008) erfolgten von diesem Konto 39 Barbehebungen (965.000 Euro in Beträgen zwischen 5.000 und 80.000 Euro), wobei nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte diese Beträge behob oder durch einen von ihm eingesetzten und beherrschten Scheingeschäftsführer beheben ließ. Ferner konnte nicht festgestelrt werden, dass der Angeklagte Entgelte für Leistungen der für die SubUnt1 tätigen Arbeiter inkassierte."
"Im Zeitraum 6.11.2008 bis 31.7.2009 gingen am Firmenkonto der SubUnt2 Zahlungen von insgesamt 221.031,88 Euro ein, denen Barbehebungen/-auszahlungen von 208.730 Euro, 99.000 an Zahlungen an Dienstnehmer, 8.691,16 Euro an Zahlungen an die WGKK (hingegen keine Zahlungen an die BUAK) und 3.826,13 Euro an Zahlungen an das zuständige Finanzamt sowie sonstige Überweisungen von 237,36 Euro gegenüberstehen, während 109.277,23 Euro als nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendete Gelder zu qualifizieren sind (…) und im Konkurs 75.045,25 Euro angemeldet wurden (…).
Innerhalb des inkriminierten Zeitraums 6.11.2008 bis 31.7.2009 erfolgten vom Konto der SubUnt2 (beginnend mit 16.1.2009) 55 Barauszahlungen /-behebungen (jeweils Beträge zwischen 120 und 15.000; gesamt 208.730 Euro), wobei nur zum Teil konkreten Tagen zwischen 1.2. und 1.3.2009 zuordenbare Beträge von insgesamt maximal 50.000 Euro zum Teil vom Angeklagten behoben und zum Teil von VornamenGeserGfSub2 GeserGfSubUntZwei behoben/kassiert und dem Angeklagten hierauf ausgefolgt wurden, die er weder an die WGKK, noch an die BUAL oder die Finanz zur Bezahlung von Verbindlichkeiten der SubUnt2 weiterreichte, wobei aber nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte faktischer Geschäftsführer der SubUnt2 war und GeserGfSubUntZwei als Scheingeschäftsführer eingesetzt hatte oder beherrschte bzw ernstlich für möglich hielt geschweige denn sich damit abfand, dass er dadurch Bestandteile des Vermögens der SubUnt2 verheimlichte und/oder beiseite schaffte oder sich an solchen Handlungen beteiligte. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte weitere Beträge vom Konto der SubUnt2 - allenfalls im Wege des VornamenGeserGfSub2 GeserGfSubUntZwei - behob/sich ausbezahlen ließ bzw Entgelte für durch ihre Arbeiter erbrachte Leistungen der SubUnt2 inkassierte."
Aus der Beweiswürdigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien:
"Den Ausführungen des Sachverständigen zur SubUnt1 … folgt, dass zwischen 26.5. und 4.12.2008 insgesamt rund 1,4 Millionen Euro an Gutschriften verbucht wurden, die überwiegend zeitnah behoben wurden. Diese wurden überwiegend nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet. Ein Zusammenhang zum Angeklagten konnte jedoch dadurch nicht in ausreichender Weise hergestellt werden. Auch hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass der Angeklagte über die Ursachen für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der SubUnt1 (…) Bescheid wusste. Nach dem Eindruck des Sachverständigen von der SubUnt1 wurden von den handelnden Personen keinerlei erkennbare Anstalten getroffen, um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen, obwohl Gelder, wie aus den Bankkonto ersichtlich, verfügbar gewesen seien. Dass der Angeklagte eine dieser handelnden Personen gewesen sei, konnte das Gutachten nicht nachweisen."
"Von bei der SubUnt2 eingegangenen Zahlungen von rund 220.000 Euro stehen Barauszahlungen von rund 208.000 Euro gegenüber, unter Abzug von Zahlungen an Dienstnehmer und WGKK bleibt ein Betrag von rund 108.000 Euro, für den kein betrieblicher Verwendungszweck nachvollziehbar ist. Zwischen Mitte Jänner bis Mitte März 2009 waren 45 Dienstnehmer von der SubUnt2 angemeldet, im Jänner 2009 erfolgten kleine Zahlungen von zusammen rund 1.500 Euro, im Februar 2009 eine von rund 7.000 Euro, in weiterer Folge ergaben sich Verbindlichkeiten gegenüber der WGKK in Höhe von rund 18.000 Euro (…); ein Zusammenhang zum Angeklagten ist daraus nicht ersichtlich. Es liegt kein Beweisergebnis vor, wonach der Angeklagte die Ursachen für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der SubUnt2 erkennen konnte. Auch hinsichtlich der Zuschläge nach dem BUAG konnte ein Nachweis für die Täterschaft des Angeklagten im Gutachten nicht erbracht werden."
"Zu den beim Angeklagten sichergestellten Gegenständen (…)
… Zusammengefasst wird zu den sichergestellten vierzehn Handys des Angeklagten berichtet, dass diese großteils nicht ausgewertet werden konnten, weil man dazu einen PlN- oder PUK-Code gebraucht hätte (…).
… der Bericht vom 23.3.2009 über die in der Wohnung des Angeklagten durchgeführte Hausdurchsuchung, bei der zwei PC's, ein Notebook und zwei USB-Sticks sichergestellt werden konnten, wobei lediglich die beiden USB-Sticks von Interesse für die Behörde waren.
der USB-Stick "Flashdrive" beinhaltete 74 Dateien (…). Auf … ist der Dateninhalt dieses USB-Sticks dargestellt und besteht aus Rechnungen von Firma99a, SubUnt1 und SubUnt2 an *Bf1* sowie Rechnungen von SubUnt1 an diverseKunden.
Auf dem USB-Stick Maxell sind auf 40 Dateien Rechnungen von SubUnt2 an 4Kunden, an 6Kunden gespeichert (…). Die Schriftstücke der SubUnt2 weisen teilweise grobe Schreibfehler wie etwa "Wollyeille", "Eempfänger", "Allgemeiner vertrag", "Endgeld" auf. Dafür, dass der Angeklagte diese Schriftstücke verfasst hat, gab es keinen Anhaltspunkt, weder liegen Aussagen von Familienangehörigen des Angeklagten noch von Mitarbeitern bei *Bf1* vor, dass er solche oder andere Schriftstücke verfasst habe und sind seine Deutschkenntnisse bei weitem besser als die des Verfassers dieser Schriftstücke."
"Zu den Barbehebungen
Alle Fotos betreffend SubUnt1 in Betracht ziehend ist zu bemerken, dass der Angeklagte jedenfalls nicht zu sehen ist auf den Bildern zu den Vorgängen am 6.10.2008, 10:58:24, 11:07:28, 11:11:43, 11:37:02, 11:39:11; am 10.10.2008, 10:27:02, 10:28:26, 10:29:19, 11:03:16, 11:05:38; 17.10.2008, 10:37:11, 10:38:49; 27.10.2008 11:34:10, 11:38:44, 12:13:57, 12:17:11, 12:21:48 und 12:23:06, während er nur auf dem Foto 27.10.2008 11:32:40 zu sehen ist. Was jetzt genau die Beschreibung als "Aufpasser" begründet, konnte der Einsicht in dieses Bild nicht entnommen werden und würde die Annahme, der Angeklagte stehe hinter sämtlichen Behebungen und Auszahlungen und bediene sich des ungarischen Geschäftsführers als (willenloses?) Werkzeug, in einem unauflösbaren Widerspruch zu der weiteren Behauptung stehen, letzterer hätte sich so gut wie nie in Österreich aufgehalten. Hingegen ist es zumindest eine denkbare Erklärung des Geschehens auf dem Foto 27.10.2008, 11:32:40, dass der Angeklagte in eigener Sache in diesem Institut zu tun gehabt haben wollte. Dass die ermittelnde Behörde auch dieses Lichtbild als das den Verdacht Begründende gemeint hat, ergibt sich aus dem Emailverkehr der Staatsanwaltschaft mit dem Oberlandesgericht Wien … Richtig ist also, dass der Angeklagte bei einer Barbehebung am 27.10.2008 als Begleiter erkennbar ist. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass im Tatzeitraum 39 Barbehebungen (vier- bis fünfstelliger Beträge) vorlagen, jedoch nur acht Bilder, von denen wiederum nur eines den Angeklagten zeigt, sodass im Zweifel nicht von Behebung durch den Angeklagten wenn auch im Wege eines Dritten ausgegangen werden konnte.
Zu den Fotos … (Konto der SubUnt2)
Nicht zu sehen bzw im Zweifel nicht zu erkennen ist der Angeklagte auf folgenden Fotos (…)
1.2.2009, 17:30:10; 3.000 Euro
3.2.2009, 15:43:10; 3.000 Euro
4.2.2009, 10:57:20; 3.000 Euro
6.2.2009, 12:30:20; Barauszahlungen von 10.000 und 15.000 Euro
18.2.2009, 20:04:40; 3.000 Euro
20.2.2009, 10:24:02; 3.000 Euro
23.2.2009, 10:19:16; 3.000 Euro
25.2.2009, 10:35:10; 15.000 Euro
25.2.2009, 11:01:40; 15.000 Euro
25.2.2009, 11:14:30; 15.000 Euro
26.2.2009, 09:43:51; 3.000 Euro
27.2.2009, 14:15:10; 3.000 Euro
Zu sehen ist er hingegen auf den Fotos
5.2.2009, 16:20:34, Taborstraße 26, Behebung von 3.000 Euro
6.2.2009, 07:16:00, OE 202, Behebung von 700 Euro
6.2.2009, 10:46:50, Märzstraße 50, Hingabe einer Karte am Schalter
Dem Kontoauszug BL 102 ist zu entnehmen, dass es an diesem Tag zwei Barauszahlungen gab, nämlich eine über 15.000 Euro und eine über 10.000 Euro; da man aber auf dem Foto nur eine Kartenhingabe erkennt und es jedenfalls ein weiteres Foto mit einer Kartenhingabe gibt, konnte im Zweifel keine Auszahlung an den Angeklagten festgestellt werden.
6.2.2009, 15:45:20, Wallensteinstraße 23; Behebung von 1.180 Euro
7.2.2009, 12:09:20, Taborstraße 26; Behebung von 1.500 Euro
11.2.2009, 17:04:20, Wallensteinstraße 23; Behebung von 3.000 Euro
12.2.2009, 12:35:20; Taborstraße 26; Behebung von 2.200 Euro
13.2.2009, 23:20:30; Taborstraße 26; Behebung von 3.000 Euro
14.2.2009, 11:59:30, OE 202; Behebung von 980 Euro
22.2.2009, 17:37:50; OE 202; Behebung von 3.000 Euro
24.2.2009, 10:44:50, OE 202; Behebung von 3.000 Euro
27.2.2009, 14:15:40, Linke Wienzeile 10; Behebung von 3.000 Euro
28.2.2009, 18:32:10, Wallensteinstraße 23; Behebung von 1.500 Euro
1.3.2009, 17:08:30, OE 202; Behebung von 2.400 Euro"
"Dem Bericht auf … folgt, dass sämtliche Belege zum SubUnt2-Konto die Unterschrift des eingetragenen Geschäftsführers aufweisen…
Nicht viel anders verhält es sich beim Versuch, anhand des sichergestellten Materials einen der Anklage entsprechenden Bezug des Angeklagten zur SubUnt1 herzustellen. Zwar ist es bei SubUnt1 nicht so, dass es überhaupt keine Beweise für Anmeldungen von Dienstnehmern gab, eine intensive Auseinandersetzung der Aussagen der Zeuginnen Lohnbüro und der TÜ-Protokolle ergab jedoch, wie an anderer Stelle ausführlich erläutert wird, dass im Zweifel letztlich nur eine Anmeldung tatsächlich mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar war, hinsichtlich derer der Senat nicht davon ausging, dass sie dolos wie vom Gesetz für eine Verurteilung gefordert erfolgte…"
Bereits im Ermittlungsverfahren waren Arbeitnehmer als Zeugen befragt worden und hatten angegeben:
- Zeuge52 war vom 8.9.-27.11.2008 bei SubUnt1 beschäftigt gewesen und wusste nicht mehr, wer dort der Chef gewesen war.
- Zeuge24 war bei der SubUnt1 vom 15.9.-28.11.2008 und bei der SubUnt2 vom 2.2.-13.3.2009 beschäftigt gewesen, und wusste keine Namen von Chefs.
- Zeuge53 war bei der SubUnt1 vom 1.9.2008 bis 30.1.2009 und bei der SubUnt2 vom 2.2. bis 13.3.2009 beschäftigt gewesen. Er gab an, dass der Chef bei SubUnt1 GesGfSubUnt1 gewesen sei und der Chef bei SubUnt2 sei ein Safet gewesen.
- Zeuge54 war bei der SubUnt1 vom 1.9.-22.12.2008 und bei der SubUnt2 vom 21.1.-13.3.2009 beschäftigt gewesen. Er gab an, dass GeserGfSubUnt2 ihn für die SubUnt2 angemeldet habe.
- Zeuge55 war bei der SubUnt1 vom 1.9.-2.10. und bei der SubUnt2 vom 2.2.-13.3.2009 beschäftigt gewesen. Er gab an, dass seine Ansprechperson bei SubUnt1 ein Herr SubUnt1 gewesen sei und dass er nicht mehr wisse, wer bei SubUnt2 die Ansprechperson gewesen sei.
- Zeuge56 war bei der SubUnt1 vom 8.9.-25.9.2008 beschäftigt gewesen und gab an, den Namen des Chefs nicht mehr zu wissen.
- Zeuge57 war bei der SubUnt2 vom 9.2.-13.3.2009 beschäftigt gewesen und gab an, den Namen des Chefs der SubUnt2 nicht zu wissen.
- Zeuge30 und Zeuge31 haben auch in der Hauptverhandlung ausgesagt.
- Zeuge58 war bei der SubUnt1 vom 11.9.2008 bis 23.1.2009 und bei der SubUnt2 vom 26.1. bis 13.3.2009 beschäftigt. Er gab an, dass der Chef der SubUnt1 ein Janusz, ein Pole, gewesen sei, und dass der Chef der SubUnt2 ein Herr Thomas, vermutlich ein Österreicher, gewesen sei.
- Zeuge59 war bei der SubUnt1 vom 8.9. bis 3.10.2008 beschäftigt gewesen und gab an, dass seine Ansprechperson ein Marek gewesen sei.
Vor der WGKK waren einvernommen worden:
- Zeuge60 war bei der SubUnt1 ab 11.9.2008 beschäftigt gewesen und gab an, seine Unterlagen an Slavko übergeben zu haben.
- Zeuge61 war bei der SubUnt1 vom 11.9. bis 19.12.2008 beschäftigt gewesen und gab an, deren Chef nicht zu kennen.
- Zeuge25 war bei der SubUnt1 vom 15.9. bis 10.10.2008 und bei der SubUnt2 vom 16.2. bis 13.3.2009 beschäftigt gewesen. Chef der SubUnt1 sei ein ca. 62jähriger Ungar gewesen. Chef der SubUnt2 sei ein Thomas gewesen.
- Zeuge14 hat auch in der Hauptverhandlung ausgesagt.
- Zeuge62 bezeichnete als Geschäftsführer der SubUnt2 den VornamenGeserGfSub2 GeserGfSubUntZwei.
- Zeuge63 hatte bei der SubUnt2 doch nicht arbeiten wollen.
- GeserSub22 bezeichnete als Chef der SubUnt2 einen Janos, etwa 60 Jahre alt und mit Brille.
- Zeuge29, Zeuge32 und Zeuge27 haben auch in der Hauptverhandlung ausgesagt.
H/f) Das BFG brachte dem Finanzamt X mit Schreiben vom 4.12.2018 die Eingabe seitens der Bf. vom 29.11.2018 samt Beilagen zur Kenntnis und verwies darauf, dass das Finanzamt insb. noch nicht auf die Frage eingegangen sei, ob die von der Bf. vorgebrachten Landesgerichts-Urteile in das gegenständliche Abgaben- inkl. Außenprüfungsverfahren Eingang gefunden hätten.
H/g) Am 14.12.2018 reichte das Finanzamt X die am 22.10.2018 angeforderten Berufungsfristverlängerungsanträge und -bescheid dem BFG nach.
H/h) Das BFG forderte am 17.12.2018 beim Landesgericht für Strafsachen Wien, die Hauptverhandlungprotokolle zu Zahl 0LGSzahl1 h an, welche am 8.1.2019 beim BFG einlangten. Relevantes daraus (siehe auch Abschnitt H/k):
Aus Seite 10 f. des ersten Teiles (vor Schriftführerwechsel) des Protokolles über den ersten Verhandlungstag 22.6.2011: Die vorsitzende Richterin hielt dem Angeklagten (GesGf1) ein Gespräch mit Frau Lohnbüro vor, deren Lohnbüro sich mit der Verwaltung der Arbeiter der Fa. SubUnt1 beschäftigte. Der Angeklagte gab an, oft mit Frau Lohnbüro telefoniert zu haben, weil GesGfSubUnt1 (Geschäftsführer der Fa. SubUnt1) selten erreichbar gewesen sei (zweimal pro Woche) und den Angeklagten gebeten habe, die Urlaubsmeldungen der SubUnt1-Arbeiter dem Lohnbüro Lohnbüro mitzuteilen. Die Arbeiter der Fa. SubUnt1 seien zum Angeklagten gekommen, weil sie GesGfSubUnt1 nicht erreicht hätten und sich aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht getraut hätten, selbst bei Lohnbüro anzurufen.
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104310/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104310.2014
- Stammnummer
- 133721
- Gültig
- 18.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF