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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104310/2014

Subunternehmer im Trockenbau: Auswertungen von Ergebnissen der SOKO Merlin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104310/2014vom 18.06.2021Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, AdrBf1, vertreten durch StbGesellschaft, AdrStbGesellschaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin Sf am 9. Juni 2021 I.) über die Beschwerde vom 7. November 2013 gegen folgende Bescheide des Finanzamtes X zu Steuernummer ***BF1StNr1***: 1.) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005 vom 21. Juni 2013, 2.) Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 21. Juni 2013, 3.) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2006 vom 21. Juni 2013, 4.) Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 21. Juni 2013, 5.) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2007 vom 21. Juni 2013, 6.) Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 21. Juni 2013, 7.) Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 1. August 2013, 8.) Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 1. August 2013, 9.) Haftungsbescheid für den Zeitraum 2005 hinsichtlich Kapitalertragsteuer vom 24. Juni 2013, 10.) Haftungsbescheid für den Zeitraum 2006 hinsichtlich Kapitalertragsteuer vom 24. Juni 2013, 11.) Haftungsbescheid für den Zeitraum 2007 hinsichtlich Kapitalertragsteuer vom 24. Juni 2013, 12.) Haftungsbescheid für den Zeitraum 2008 hinsichtlich Kapitalertragsteuer vom 26. Juli 2013, 13.) Haftungsbescheid für den Zeitraum 2009 hinsichtlich Kapitalertragsteuer vom 26. Juli 2013; II.) und über den Vorlageantrag vom 17. Juli 2014, soweit bezogen auf: 14.) Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes X vom 25. März 2014 hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008, 15.) Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes X vom 25. März 2014 hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2009, zu Recht erkannt (bzw. ad 2 und ad 6 beschlossen): ad 1) Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005 wird stattgegeben. Dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben. ad 2) Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. ad 3) Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2006 wird als unbegründet abgewiesen ad 4) Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2006 wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 wird mit 22.745,18 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. ad 5) Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2007 wird stattgegeben. Dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben. ad 6) Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. ad 7) Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 wird mit 89.504,32 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. ad 8) Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 wird mit 65.893,54 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. ad 9) Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2005 hinsichtlich Kapitalertragsteuer wird stattgegeben. Dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben. ad 10) Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2006 hinsichtlich Kapitalertragsteuer wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Aufgrund des Zuflusses von verdeckten Ausschüttungen (Kapitalerträgen) im Zeitraum 2006 in Höhe von 23.924,64 €, je zur Hälfte an GesGf1 und an GesGf2, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 5.981,16 € (=25% von 23.924,64 €) geltend gemacht, welche je zur Hälfte auf GesGf1 und GesGf2 entfällt, sowie die ***Bf1*** zur Haftung für Kapitalertragsteuer des Zeitraumes 2006 in Höhe von 5.981,16 € herangezogen. ad 11) Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2007 hinsichtlich Kapitalertragsteuer wird stattgegeben. Dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben. ad 12) Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2008 hinsichtlich Kapitalertragsteuer wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Aufgrund des Zuflusses von verdeckten Ausschüttungen (Kapitalerträgen) im Zeitraum 2008 in Höhe von 199.538,57 €, je zur Hälfte an GesGf1 und an GesGf2, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 49.884,64 € (=25% von 199.538,57 €) geltend gemacht, welche je zur Hälfte auf GesGf1 und GesGf2 entfällt, sowie die ***Bf1*** zur Haftung für Kapitalertragsteuer des Zeitraumes 2008 in Höhe von 49.884,64 € herangezogen. ad 13) Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2009 hinsichtlich Kapitalertragsteuer wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Aufgrund des Zuflusses von verdeckten Ausschüttungen (Kapitalerträgen) im Zeitraum 2009 in Höhe von 3.586,75 €, je zur Hälfte an GesGf1 und an GesGf2, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 896,69 € (=25% von 3.586,75 €) geltend gemacht, welche je zur Hälfte auf GesGf1 und GesGf2 entfällt, sowie die ***Bf1*** zur Haftung für Kapitalertragsteuer des Zeitraumes 2009 in Höhe von 896,69 € herangezogen. ad 14) Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes X vom 25. März 2014 hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 wird ersatzlos aufgehoben. ad 15) Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes X vom 25. März 2014 hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2009 wird ersatzlos aufgehoben. Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Beschwerdeführerin, Bf.) ist im Baunebengewerbe tätig. Ihre Gesellschafter (zu je 50%) und Geschäftsführer sind GesGf1 und GesGf2. Ihr Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. A) erklärungsgemäße Erstveranlagungen zur Körperschaftsteuer: Die Bf. wurde mit Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 1. Juni 2006 erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 veranlagt, wobei die Steuer mit 8.155,07 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 32.639,27 € festgesetzt wurde. Die Bf. wurde mit Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 4. Oktober 2007 erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 veranlagt, wobei die Steuer mit 16.764,02 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 67.063,08 € festgesetzt wurde. Die Bf. wurde mit Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. November 2008 erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 veranlagt, wobei die Steuer mit 30.936,87 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 123.766,87 € festgesetzt wurde. Die Bf. wurde mit Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 26. Jänner 2011 erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 veranlagt, wobei die Steuer mit 39.619,68 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 158.514,35 € festgesetzt wurde. Die Bf. wurde mit Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 1. Februar 2011 erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 veranlagt, wobei die Steuer mit 64.996,85 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 260.080,67 € festgesetzt wurde. B) Außenprüfungen: Bei der Bf. wurden eine Außenprüfung über die Jahre 2003 bis 2007 sowie eine Außenprüfung über die Jahre 2008 und 2009 durchgeführt. Die Schlussbesprechung zur erstgenannten Außenprüfung fand am 29.4.2013 statt. Die Schlussbesprechung zur zweitgenannten Außenprüfung fand am 16.7.2013 statt. Laut den Niederschriften über diese Schlussbesprechungen und den zugehörigen Prüfungsberichten seien folgende Subunternehmer der Bf. als ´Scheinfirmen/Betrugsfirmen´ anzusehen: Zur "SubUnt1" Immobilienverwertungs- und -betreuungs Ges.m.b.H. wurde u.a. ausgeführt: Übernahme (gemeint ist: Eintragung des neuen Alleingesellschafters und -geschäftsführers GesGfSubUnt1 im Firmenbuch): 10.5.2008; Geschäftsführer: GesGfSubunt1, ZMR (gemeint ist: aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich laut ZMR): 30.4.2008 bis 2.3.2009; Konkurs: 11.3.2009; Mitarbeiter: 67 (2008), 30 (2009); "… Die Firma SubUnt1 hat von 3.3.-17.12.2008 Rechnungen an die [Bf.] ausgestellt, diese wurden überwiesen. Im Zuge der SOKO Merlin wurde GesGfEins dabei gefilmt, wie er in der Bank mit Geschäftsführer GesGfSubunt1 Geld vom Konto der SubUnt1 behoben und bar wieder kassiert hat. …" "… Ab der Übernahme der Gesellschaftsanteile wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch Lohn- oder Sozialabgaben abgeführt. Die vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen stellen keinen Beweis für die Unternehmereigenschaft der SubUnt1 dar. Es wurde weder eine UID-Abfrage durchgeführt, noch stimmt die Unterschrift auf dem Subvertrag mit der Musterzeichnung im FB überein. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer übernommen wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt2 Handelsgesellschaft m.b.H. wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 17.3.2008; Geschäftsführer: GesGfSubUntZwei, ZMR: 7.3.2008 bis 5.3.2009; Konkurs: 31.7.2009; Mitarbeiter: 4 (2008), 0 (2009); Vorgelegt wurde Firmenbuchauszug vom 8.4.2008, Bescheid über die Erteilung der UID vom 4.8.2008 und Vergabe der Steuernummer, Auszug aus dem Gewerberegister, Kopie Reisepass von GesGefSubUntZwei, Meldebestätigung vom 17.3.2008, Subvertag für Auftragsnummer 0889 vom 21.11.2008 zwischen Bf. und SubUnt2 vom 21.11.2008, wobei die Unterschrift von GesGfSubUntZwei für die SubUnt2 nicht ident sei mit dem Reisepass; "… Rechnungen wurden im Zeitraum 15.12.-31.12.2008 an die [Bf.] ausgestellt, diese wurden überwiesen. Im Zuge der SOKO Merlin wurde GesGfEins dabei gefilmt, wie er in der Bank mit dem Geschäftsführer GesGfSubUntZwei Geld vom Konto der SubUnt2 behoben und bar wieder kassiert hat. Ab der Übernahme der Gesellschaftsanteile wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch Lohn- oder Sozialabgaben abgeführt. Die vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen stellen keinen Beweis für die Unternehmereigenschaft der SubUnt2 dar. Es wurde weder eine UlD-Abfrage durchgeführt, noch stimmt die Unterschrift auf dem Subvertrag mit der Unterschrift auf dem Reisepass überein. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer übernommen wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt3 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 4.6.2007; Geschäftsführer: GesGfSubUnt3, ZMR: 28.6.2007 bis 28.7.2008; Konkurs: 31.1.2008; Mitarbeiter: 19 (2007), 9 (2008); "… Rechnungen wurden bei der [Bf.] im Zeitraum 20.7.2007-31.1.2008 in beträchtlicher Höhe verbucht. Ab der Gründung der Gesellschaft wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch Lohn- oder Sozialabgaben abgeführt. Die vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen stellen keinen Beweis für die Unternehmereigenschaft der Firma dar. Es wurde weder eine UID-Abfrage durchgeführt, noch stimmt die Unterschrift auf dem Subvertrag mit der Musterzeichnung im FB überein. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt4 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 23.10.2006; Geschäftsführer: GesGfSubUnt4, ZMR: 23.11.2006 bis 5.2.2008; Konkurs: 27.8.2007; Mitarbeiter: 133 (2007); "… Rechnungen wurden bei der [Bf.] im Zeitraum 19.1.2007-22.8.2008 in beträchtlicher Höhe verbucht. Ab der Gründung der Gesellschaft wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch Lohn- oder Sozialabgaben abgeführt. Die vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen stellen keinen Beweis für die Unternehmereigenschaft der Firma dar. Es wurde weder eine UID-Abfrage durchgeführt, noch stimmt die Unterschrift auf dem Subvertrag mit der Musterzeichnung im FB überein. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt5 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 6.4.2006; Geschäftsführer GesGfSubUnt5, ZMR: 26.6.2006 bis 20.2.2007; Konkurs: 3.4.2007; Mitarbeiter: 103 (2006), 34 (2007) "… Rechnungen wurden bei der [Bf.] im Zeitraum 15.7.2006-22.12.2006 in beträchtlicher Höhe verbucht. Ab der Gründung der Gesellschaft wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch Lohn- oder Sozialabgaben abgeführt. Die vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen stellen keinen Beweis für die Unternehmereigenschaft der Firma dar. Es wurde weder eine UID-Abfrage durchgeführt, noch stimmt die Unterschrift auf dem Subvertrag mit der Musterzeichnung im FB überein. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt6 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 8.1.2009; Geschäftsführer: GesGfSubUnt6, ZMR: 8.1.2009 bis 25.3.2009; Konkurs: 11.11.2009; Mitarbeiter: 126 (2009); Zur SubUnt7 Ges.m.b.H. wurde u.a. ausgeführt: "… Die auf den Rechnungen angeführte UID-Nr. und auch die Firmenbuchnummer existieren nicht. Für dieses Unternehmen gibt es auch keine Steuernummer und sind auch keine Lohnzettel abgegeben worden. Aus diesem Grund können weder die Aufwendungen, noch die Vorsteuer anerkannt werden. …" Zur SubUnt8 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 30.11.2006 Geschäftsführer: GesGfSubUnt8, ZMR: 18.12.2006 bis 24.5.2007; Konkurs: 21.9.2007; Mitarbeiter: 364 (2007); "… Eine Rechnung vom 10.6.2007 wurde bei der [Bf.] verbucht und die Barzahlung am 25.6.2007 geleistet. Ab der Gründung der Gesellschaft wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch Lohn- oder Sozialabgaben abgeführt. Die vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen stellen keinen Beweis für die Unternehmereigenschaft der Firma dar. Es wurde weder eine UID-Abfrage durchgeführt, noch stimmt die Unterschrift auf dem Subvertrag mit der Musterzeichnung im FB überein. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt9 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 17.11.2006; GF/Ges.: GesGfSubUnt9, ZMR: 19.12.2006 bis 31.1.2008; Konkurs: 12.3.2007 Zurückweisung und 30.8.2007 Eröffnung; Mitarbeiter: 135 (2007); "… Eine Rechnung vom 25.6.2007 wurde bei der [Bf.] verbucht und die Barzahlung am 25.6.2007 geleistet. … Ab der Gründung der Gesellschaft wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch Lohn- oder Sozialabgaben abgeführt. Die vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen stellen keinen Beweis für die Unternehmereigenschaft der Firma dar. Es wurde weder eine UID-Abfrage durchgeführt, noch stimmt die Unterschrift auf dem Subvertrag mit der Musterzeichnung im FB überein. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur "SubUnt10" Bauservice & Schwarzdeckerei GmbH wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 9.7.2003; GF/Ges.: GesGfSubUnt10, ZMR 21.7.2003 bis 12.1.2005, 20.4.2006 bis 7.9.2006, 5.4.2007 bis 27.1.2010; Konkurs: 5.8.2010 mangels Kostendeckung nicht eröffnet; Mitarbeiter: 39 (2006); "… Rechnungen wurden 06+09/2006 verbucht und mittels Überweisung bezahlt, die Rechnungen aus 06/2007 wurden ebenfalls mittels Überweisung bezahlt, die Rechnungen von 07/2007 wurden mittels Barzahlung am 24.7.2007 beglichen. Die vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen wurden alle nicht zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung durchgeführt, so stammt die UID-Abfrage Stufe 1 vom 10.2.2010, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus 2005. Es kann daher nicht von der Sorgfaltspflicht des Unternehmers ausgegangen werden, sich davon zu überzeugen, dass der Leistende auch Unternehmer ist." Zur "SubUnt11" Trockenbau GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 11.4.2005; GF/Ges.: GesGfSubUnt11, ZMR: 11.4.2005 bis 18.10.2006; Konkurs: 20.12.2005; Mitarbeiter: 31 (2005) Gewerbeberechtigung: 16.6.2005-10.11.2005 GeserGfZwei (einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.); "… Ab der Gründung der Gesellschaft wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch Lohn- oder Sozialabgaben abgeführt. Bereits am 23.12.2005 wurde der [Bf.] eine Exekution des Bezirksgerichtes Meidling zur Kenntnis gebracht, da die Zahlungen an die BUAK nicht durchgeführt wurden. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zu SubUnt12 wurde u.a. ausgeführt: "… Die auf den Rechnungen angeführte UID-Nr. und auch die Firmenbuchnummer existieren nicht. Für dieses Unternehmen gibt es auch keine Steuernummer und sind auch keine Lohnzettel abgegeben worden. Aus diesem Grund können weder die Aufwendungen, noch die Vorsteuer anerkannt werden." Zur SubUnt13 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 6.5.2004; GF/Ges.: GesGfSubUnt13, ZMR: 11.5.2004 bis 27.2.2006; Konkurs: 10.3.2005; Mitarbeiter: 13 (2005); "… Ab der Gründung der Gesellschaft wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch Lohn- oder Sozialabgaben abgeführt. Die vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen stellen keinen Beweis für die Unternehmereigenschaft der Firma dar. Es wurde keine UID-Abfrage durchgeführt, noch gibt es einen Hinweis darauf, dass sich die Geschäftsleitung der [Bf.] davon überzeugt hat, dass die Firma an der angegebenen Anschrift existent ist. Es ist im normalen Geschäftsbetrieb nicht üblich, seinem Kunden als Nachweis für die Unternehmereigenschaft eine Buchungsmitteilung, sowie einen Zahlschein über die Einzahlung bei der WGKK zu überlassen, abgesehen davon dass diese Einzahlung lange vor dem Zustandekommen des Auftrages erfolgt ist. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur "SubUnt14" Trockenbau GmbH wird u.a. ausgeführt: Gründung: 18.10.2004; GF/Ges.: frühererGesGfSubUnt14; Übernahme: 9.3.2005; GF/Ges.: spätererGesGfSubUnt14, ZMR: 21.3.2005 bis 2.3.2006; Konkurs: 7.11.2005; Mitarbeiter: 87 (2005); Gewerbeberechtigung: 18.1.2005-8.4.2005 GeserGfZwei (einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.); "… Von diesem Unternehmen wurde keine einzige Steuerklärung abgegeben, die Lohn- und Sozialabgaben für die Mitarbeiter wurden nicht gemeldet und abgeführt. Die Gewerbeberechtigung war nur bis 8.4.2005 aufrecht, die Leistungen nach diesem Zeitraum wurden daher ohne gültige Gewerbeberechtigung ausgeführt. Der Gesellschafter/Geschäftsführer spätererGeserGfSubUnt14 war zum Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaftsanteile in Österreich nicht gemeldet und es wurden von der Gesellschaft Rechnungen bereits ab dem 11.3.2005 ausgestellt, also vor der Meldung in Österreich. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur "SubUnt15" Trockenbau GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 13.9.2005; GF/Ges.: GesGfSubUnt15, ZMR: 20.9.2005 bis 20.11.2006; Konkurs: 28.8.2006; Mitarbeiter: 1 (2005), 52 (2006); "Auch von diesem Unternehmen wurde keine einzige Steuerklärung abgegeben, die Lohn- und Sozialabgaben für die Mitarbeiter wurden nicht gemeldet und abgeführt. Die Gewerbeberechtigung war nur bis 1.2.2006 aufrecht, die Leistungen nach diesem Zeitraum wurden daher ohne gültige Gewerbeberechtigung ausgeführt. Der Gesellschafter/Geschäftsführer GeserGfSubUnt15 war zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft in Österreich nicht gemeldet. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt16 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 23.2.2007; GF/Ges.: GesGfSubUnt16, ZMR: 14.6.2007 bis 20.3.2008; Konkurs: 4.3.2008; Mitarbeiter: 101 (2007); "Auch von diesem Unternehmen wurde keine einzige Steuerklärung abgegeben, die Lohn- und Sozialabgaben für die Mitarbeiter wurden nicht gemeldet und abgeführt. Die Gewerbeberechtigung war erst ab 17.10.2007 aufrecht, die Leistungen vor diesem Zeitraum wurden daher ohne gültige Gewerbeberechtigung ausgeführt. Der Gesellschafter/Geschäftsführer GeserGfSubUnt16 war zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft in Österreich nicht gemeldet. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt17 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 29.11.2007; GF./Ges.: GesGfSubUnt17, ZMR: 29.11.2007 bis 1.9.2008 Konkurs: 20.5.2009 Abweisung mangels Masse; Mitarbeiter: 6 (2008); "Auch von diesem Unternehmen wurde keine einzige Steuerklärung abgegeben, die Lohn- und Sozialabgaben für die Mitarbeiter wurden nicht gemeldet und abgeführt. Die vom Steuerberater vorgelegte Gewerbeanmeldung konnte im Gewerberegister nicht gefunden werden. Die Abfragen wurden nach der Firmenbuchnummer, dem Namen des Geschäftsführers und der Firma durchgeführt und es war immer ergebnislos. Der Gesellschafter/Geschäftsführer GeserGfSubUnt17 war zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und Rechnungserstellung in Österreich nicht mehr gemeldet. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt18 HandelsgmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 4.2.2009; GF/Ges.: GesGfSubUnt18, ZMR: 4.2.2009 bis 7.9.2010; Konkurs: 14.12.2009; Mitarbeiter: 40 (2009); "Auch von diesem Unternehmen wurde keine einzige Steuerklärung abgegeben, die Lohn- und Sozialabgaben für die Mitarbeiter wurden nicht gemeldet und abgeführt. Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung war die Gewerbeberechtigung für das Unternehmen schon nicht mehr aufrecht, die UID-Nr. war bereits wenige Tage nach der letzten Rechnungslegung begrenzt. Die Unterschrift im Firmenbuch stimmt nicht mit den Unterschriften auf dem vorgelegten Vertrag und auf den Rechnungen überein, es besteht nur eine Ähnlichkeit. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt19 Handels GmbH wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 30.3.2009; GF/Ges.: GesGfSubUnt19, ZMR: 14.8.2007 bis 20.9.2010; Konkurs: 19.3.2010; Mitarbeiter: 31 (2009); "Bis zur Übernahme der Gesellschaftsanteile durch GeserGfSubUnt19 wurden die Steuererklärungen abgegeben und alle Abgaben auch bezahlt. Nach der Übernahme wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch Lohn- und Sozialabgaben gemeldet oder entrichtet. Eine weitere Auffälligkeit ist, dass der Gesellschafter/Geschäftsführer GeserGfSubUnt19 in Graz gemeldet war, die Firma aber in Wien ansässig ist. Die Unterschrift auf dem vorgelegten Subvertrag stimmt auch nicht mit der Musterzeichnung im Firmenbuch überein. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt20 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 29.9.2008; GF/Ges.: GesGfSubUnt20, ZMR: nicht in Österreich gemeldet; Konkurs: 14.7.2009; Mitarbeiter: 46 (2009); "Die Unterschrift auf der Kopie des Reisepasses ist nicht ident mit den Kassa-Eingangsbestätigungen. Eine Eintragung im Gewerberegister konnte weder unter der Firmenbuchnummer, noch unter dem auf der vorgelegten Gewerbeanmeldung angegebenen gew. GF vorgefunden werden. Der Gesellschafter/Geschäftsführer war nie in Österreich polizeilich gemeldet und konnte die Geschäfte aus diesem Grund auch gar nicht leiten. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt21 Handels GmbH (ehemals alterNameSubUnt21 Handels GmbH) wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 29.9.2008; GF/Ges.: GesGfSubUnt21, ZMR: 6.5.2002 bis 19.5.2010; Konkurs: 17.11.2009; Mitarbeiter: 15 (2009); "Seit Gründung der Gesellschaft und auch nach Übernahme der Gesellschaftsanteile durch GeserGfSubUnt21 wurden weder Steuererklärungen abgegeben, noch die Lohn- und Sozialabgaben gemeldet oder abgeführt. Für den Zeitraum der Leistungserbringung und Rechnungserstellung war kein Gewerbe angemeldet. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt22. KG (später spätererNameSub22 KG) wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 17.11.2004; unb.haft.Ges.: GesSub22, ZMR: 2.8.2001 bis laufend; Konkurs: 17.11.2009; Mitarbeiter: 2 (2009); "Die Unterschrift auf dem Antrag im FB auf Namensänderung ist nicht ident mit dem vorgelegten Subvertrag. Gleichzeitig wurde für GeserSub22 ein Lohnzettel von der Firma SubUnt1 für den Zeitraum 1.1.-30.1.2009 abgegeben, die bereits … angeführt ist und auch als Scheinfirma/Betrugsfirma qualifiziert wurde. Für das Jahr 2009 wurden Steuererklärungen abgegeben und es wurden Aufwendungen für das eigene Personal in Höhe von 3.194,14 und für Fremdpersonal in Höhe von 119.599,86 (das entspricht in etwa den Rechnungen, die an die [Bf.] ausgestellt wurden) geltend gemacht. Lohnzettel wurden von der Firma nur für zwei Mitarbeiter für den Zeitraum Dezember 2009 abgegeben. Es wurden Trockenbauarbeiten in Rechnung gestellt, für die keine Gewerbeberechtigung vorliegt. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt23 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 9.2.2009; Ges.: GeserSubUnt23, ZMR: 30.3.2009 bis 2.10.2009; Konkurs: 11.9.2009; Mitarbeiter: 50 (2009); "Die Gesellschaftsanteile wurden am 9.2.2009 von GesSubUnt23 übernommen, der zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich gemeldet war. Seitens der Firma wurden ab diesem Zeitpunkt keine Erklärungen mehr abgegeben und die Lohn- und Sozialabgaben weder gemeldet noch abgeführt. Die UID-Nr. war bereits am 23.4.2009 begrenzt, es wurden jedoch noch Rechnungen bis 12.5.2009 ausgestellt. Von der [Bf.] wurden keine UID-Abfragen durchgeführt, so dass die Unternehmereigenschaft der SubUnt23 GmbH nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Es wurden Trockenbauarbeiten in Rechnung gestellt, für die keine Gewerbeberechtigung vorliegt. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt24 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 24.7.2009; Ges./GF: GesGfSubUnt24, ZMR: 24.7.2009 bis 25.3.2010; Konkurs: 2.6.2010; Mitarbeiter: 17 (2009); "Obwohl lt. Saldenliste vom Steuerberater Rechnungen für die SubUnt24 GmbH 2009 gebucht wurden, wurde seitens des Unternhemens weder für 2009 noch für 2010 Steuererklärungen abgeben. Es wurden auch keine Lohn- und Sozialabgaben gemeldet und bezahlt. Es wurden Trockenbauarbeiten in Rechnung gestellt, für die keine Gewerbeberechtigung vorliegt. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur "SubUnt25" Bau- und HandelsgmbH wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 8.10.2008; Ges./GF: GesGfSubUnt25, ZMR: 14.1.2009 bis 17.7.2009; Konkurs: 25.8.2009; Mitarbeiter: 1 (2009); "Vom Steuerberater wurde ein Bescheid vom Magistrat der Stadt Wien über die Geschäftsführerbestellung von Herr25, VNR SVNR, vorgelegt. Eine Überprüfung des Gewerberegisters hat ergeben, dass keine Gewerbeberechtigung für Herr25 aufliegt. Eine Suche nach dem Name der Firma und des Geschäftsführers war ergebnislos. Es wurden vom Steuerberater zwei Rechnungen vom Zeitraum März und April 2009 vorgelegt, deren Aufbau komplett unterschiedlich ist. Der Name des Rechnungsempfängers *Bf1* ist auf der Rechnung vom April ebenfalls nicht richtig, die Unterschrift auf der Rechnung sieht nicht einmal annähernd wie die im Firmbuch hinterlegte Musterzeichnung aus. Im Jahr 2009 wurde nur für einen einzigen Arbeiter für den Zeitraum 15.1.-31.3.2009 ein Lohnzettel abgegeben. Für das Jahr 2009 wurden keine Steuererklärungen abgegeben, die Lohn- und Sozialabgaben wurden weder gemeldet, noch bezahlt. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt26 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 6.11.2008; Ges./GF: GesGfSubUnt26, ZMR: 29.10.2008 bis 11.9.2009; Konkurs: 18.12.2009; Mitarbeiter: 128 (2009); "Die Unterschrift auf den Anträgen auf Bescheinigung, dass keine fälligen Abgabenforderungen vorliegen an das FA Wien 6/7/15 vom 13.1.2009 und 22.4.2009 stimmt nicht mit der beim Firmenbuch hinterlegten Musterzeichnung überein. Die UID-Abfrage Stufe 1 erfolgte erst nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Der Sorgfaltspflicht des Unternehmens für die Überprüfung des Geschäftspartners wurde nicht nachgekommen, daran ändert auch nichts die Vorlage des Bescheides über die Erteilung einer UID-Nr, da diese vom 6.8.2008 stammt. Von der Firma SubUnt26 wurden im Jahr 2009 keine Steuererklärungen abgegeben, es wurden die Lohn- und Sozialabgaben weder gemeldet, noch bezahlt. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirrna handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zu HerrSubUnt27 wurde u.a. ausgeführt: ZMR: 3.2.2009 bis 9.2.2010 in Y, 9.2.2010 bis 23.6.2010 in Wien, 2.7.2009 bis 23.7.2009 JA Wiener Neustadt; Mitarbeiter: 2009: 3 Angestellte 16.3.-29.5. und 2 LZ GeserGf2; Gewerbeberechtigung: GeserGf2 (einer der beiden Gesellschafter-Geschäftfsführer der Bf.); Rechnungszeitraum bei Bf.: ab 1.3.2009: 127.876,54 "herrSubUnt27 war in der Zeit von 2.7.2009-23.7.2009 in der JA Wiener Neustadt untergebracht, war daher nicht in der Lage, Arbeiten durchzuführen, Rechnungen auszustellen oder ein Einzelunternehmen zu führen. GesGf2, der Gesellschafter/Geschäftsführer der [Bf.] war mit Unterbrechungen gewerberechtlicher Geschäftsführer von herrSubUnt27, es liegt daher der Verdacht nahe, dass die Rechnungen von herrSubUnt27 ohne jeglichen Leistungshintergrund erstellt wurden. Die drei Angestellten (Bauarbeiter?) waren nur in der Zeit von 16.3.-29.5.2009 angemeldet, es war daher auch nicht möglich, die verrechneten Arbeiten mit diesem Personal durchzuführen. Der vom Steuerberater verbuchte Umsatz ist jedenfalls nicht in den von herrSubUnt27 erklärten Umsätzen 2009 enthalten. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinrechnungen handelt, die von einer anderen Person als herrSubUnt27 ausgestellt wurden." Zur SubUnt28 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Gründung: 12.8.2008; Ges./GF: GesGfSubUnt28, ZMR: 30.4.2008 bis 20.4.2010; Konkurs: 4.12.2009; Mitarbeiter: 5 (2009); "Die Unterschrift auf der Rechnung Nr. 151/2009 vom 19.10.2009 als Zahlungsbestätigung stimmt nicht mit der im Firmenbuch hinterlegten Musterzeichnung überein. Es liegt jedenfalls auch keine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Baumaterialen vor. Zum Zeitpunkt der Lieferung war die UID-Nr. der SubUnt28 auch nicht mehr gültig, es wurde von der [Bf.] auch keine UlD-Anfrage vorgelegt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die [Bf.] ihrer Sorgfaltspflicht, sich von der Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners zu überzeugen, nachgekommen ist. Von der SubUnt28 GmbH wurden seit der Gründung keine Steuererklärungen abgegeben, es wurden auch die Lohn- und Sozialabgaben weder gemeldet noch bezahlt. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt29 GmbH wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 6.3.2009; Ges./GF: GesGfSubUnt29, ZMR 28.10.2008 bis 9.6.2010; Konkurs: 15.2.2010; Mitarbeiter: ab 08/09 116 LZ; "Für den Leistungszeitraum im Mai 2009 liegt keine Gewerbeberechtigung vor. Die Gültigkeit der UID-Nr. war mit 25.8.2009 begrenzt, es wurde zwar eine Abfrage Stufe 1 vorgelegt, diese ist allerdings datiert mit 24.6.2009, der Großteil der verbuchten Rechnungen ist allerdings datiert nach dem 30.6.2009. Lohnzettel wurden erst für den Zeitraum ab 08/09 abgegeben, mit welchem Personal in den Monaten davor Leistungen erbracht wurden, konnte nicht nachvollzogen werden. Die Anmeldungen der Mitarbeiter erfolgte erst nach der Begrenzung der UID-Nr. Es wurden keine Steuererklärungen abgegeben, auch die Lohn- und Sozialabgaben wurden weder gemeldet noch bezahlt. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zur SubUnt30 GesmbH wurde u.a. ausgeführt: Übernahme: 11.9.2009; Ges./GF: GesGfSubUnt30FamName, ZMR: in Österreich nicht gemeldet; amtswegige Löschung: 2.9.2010; Mitarbeiter: 0 (2010); "Die auf dem Subvertrag getätigte Unterschrift stimmt nicht mit dem im Firmenbuch gespeicherten Musterzeichnungsblatt überein. Ausserdem ist auf diesem Musterzeichnungsblatt als Firmenadresse AdresseSub30 angegeben, die Wohnanschrift von GesGfSubUnt30Vornamen GesGfSubUnt30FamName wurde handschriftlich von Straße 34/17 auf 34/12 ausgebessert. Seit Beginn der Gesellschaft und Übernahme durch GesGfSubUnt30Vornamen GesGfSubUnt30FamName wurden keine Steuererklärungen abgegeben. Der Gesellschafter und Geschäftsführer GesGfSubUnt30Vornamen GesGfSubUnt30FamName war nie in Österreich polizeilich gemeldet, also auch nicht in der Lage, die Tätigkeit als GF auszuüben. Für das Jahr 2009 wurden von SubUnt30 GmbH insgesamt 16 Lohnzettel abgegeben, jeweils nur für ein paar Wochen/Mitarbeiter. Für das Jahr 2010 wurden überhaupt keine Lohnzettel abgegeben, hier war es nicht möglich, die verrechneten Leistungen durchzuführen. Alle diese Indizien weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Scheinfirma/Betrugsfirma handelt, die von einem vorgeschobenen Geschäftsführer gegründet wurde, um Personal anzumelden und die Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen." Zum Subunternehmer SubUnt31 als Einzelunternehmer wird nichts Negatives ausgeführt, aber zur Funktion des SubUnt31 als gewerberechtlichem Geschäftsführer u.a. für die vorerwähnten SubUnt4 GmbH, SubUnt5 GmbH und SubUnt30 GmbH wird ausgeführt: "Es erscheint sehr unglaubwürdig, dass SubUnt31 als Subunternehmer der [Bf.] bei weiteren vier Subunternehmen gewerberechtlicher Geschäftsführer ist. Dies ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass die angeführten Subunternehmen von vorgeschobenen Geschäftsführern geleitet werden, in Wirklichkeit aber im Einflußbereich der [Bf.] stehen." Zu GeserGf2 (einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.) wird ausgeführt, dass er gewerberechtlicher Geschäftsführer bei den Subunternehmern HerrSubUnt27, "SubUnt11" Trockenbau GmbH sowie "SubUnt14" Trockenbau GmbH gewesen sei und bei weiteren zehn Firmen gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt: "Im Falle der [Bf.] hat die Bp folgenden Sachverhalt festgestellt: Mit Vorhalt vom 27.10.2011 wurde die Firma aufgefordert, zu den Subunternehmen die Grundaufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten, sowie den Nachweis über die Weiterverrechnung an die Kunden vorzulegen. In mehreren Besprechungen mit dem Steuerberater wurden als Grundaufzeichnungen Arbeitsscheine, Stundenaufzeichnungen, Namen und Ausweiskopien der Arbeiter präzisiert. Vom Steuerberater wurde das Vorhandensein solcher Aufzeichnungen verneint. Lediglich für das Bauvorhaben Z, wurde ein Ordner vorgelegt, in dem sich die Subverträge und Rechnungen der Firma SubUnt4 GmbH und der Firma SubUnt5 GmbH befanden (weitere Ausführungen s. Punkt 4 SubUnt4 GmbH). Trotz aller vorgelegter Unterlagen zum Bauvorhaben Z, konnten die Eingangsrechnungen der Subfirmen Sub4 und Sub5, sowie über die Baumaterialien nicht mit der Schlussrechnung an die Firma XY Bau in Einklang gebracht werden. Umfangreiche Erhebungen bei verschiedenen Finanzämter haben ergeben, dass es sich bei den angeführten Subunternehmen um Scheinfirmen handelt, die keine Sozial- und Lohnabgaben abführen, keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Jahreserklärungen abgeben. Auffällig an den von den Subunternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitern ist, dass von den insgesamt 346 Arbeitern 77 Mitarbeiter bei wechselnden Subunternehmern angemeldet waren. Von diesen 77 Mitarbeitern waren 50 Arbeiter bei 2 Unternehmen, 17 Mitarbeiter bei 3 verschiedenen Unternehmen und 10 Mitarbeiter bei 4 von [der Bf.] eingesetzten Subunternehmen beschäftigt. Diese Mitarbeiterströme, die Anmeldung von einer in Konkurs gegangenen Baufirma zur nächsten aufrechten Baufirma, legen den Verdacht nahe, dass es sich hier um organisierten Sozialbetrug handelt. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes: Auch wenn in einem Bauvorhaben, z, die Subverträge mit den Firmen Sub4 und Sub5, sowie die Rechnungen der Subunternehmer, sowie die Verrechnung an den Kunden, die Firma XY Bau vorgelegt wurden, ist das nur ein Bruchteil der abgewickelten Aufträge der [Bf.] und der eingesetzten Subunternehmer. Es genügt jedoch nicht, in einem Bauvorhaben einen Teil der Unterlagen vorzulegen, jedoch die Grundaufzeichnungspflicht, wie die Aufzeichnungen über alle eingesetzten Arbeiter und die abgerechneteten Leistungen, nicht vorweisen zu können, um die Anerkennung des gebuchten Aufwandes zu erlangen. Bei allen angeführten Subunternehmen der [Bf.] wurden die Kriterien eines ordentlichen Unternhemens nicht erfüllt. Auch der Umstand, dass die Arbeitnehmer von einer Konkursfirma zu einer neuen aufrechten Firma ungemeldet wurden, läßt nicht den Schluß zu, dass es sich hier um seriöse Unternehmen handelt. Die Zahlungen an die Subunternehmer wurde nicht in jedem Falle bar, sondern auch mittels Überweisungen durchgeführt. Das Geld wurde jedoch sofort nach Eintreffen am Konto des jeweiligen Subunternehmers bar behoben. Durch Videoaufnahmen bei Banken wurde außerdem festgestellt, dass GesGf1, der Gesellschafter/Geschäftsführer der [Bf.] in mehreren Fällen mit den vorgeschobenen Geschäftsführern der SubUnt1 und der SubUnt2 bei der Bank war und entweder das Geld mit der Bankkarte des Subunternehmers selbst bar behoben hat, oder das Geld vom Geschäftsführer der Subunternehmer unmittelbar nach Eintreffen der Überweisung durch die [Bf.] bar behoben und GesGf1 in der Bank übergeben hat. GesGf1 wurde zwar in der Gerichtsverhandlung vom Vorwurf der betrügerischen Krida in den Fällen SubUnt1 und SubUnt2 freigesprochen, trotzdem sieht die Finanzverwaltung in den beiden Unternehmen Scheinfirmen. Alle angeführten Subunternehmer erfüllen die gleichen Kriterien für die Einstufung als Scheinunternehmen: Es werden sofort nach Gründung bzw. Übernahme durch ausländische Gesellschafter/Geschäftsführer eine große Anzahl Mitarbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet. Vom Unternehmen werden die Sozial- bzw. Lohnabgaben nicht abgeführt. Von den Unternehmen werden keine Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie keine Jahreserklärungen für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer abgegeben, so dass die Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom Finanzamt geschätzt werden mussten. Die Rechnungen an die Auftraggeber werden entweder bar bezahlt, oder direkt nach Überweisung des Kunden bar von der Bank behoben. Nach relativ kurzer Zeit wird der Konkurs über das Unternehmen eröffnet, da keinerlei Zahlungen erfolgen. Erhebungen diverser Behörden bzw. des Konkursverwalters ergeben, dass an der angeführten Adresse keine operative Tätigkeit entfaltet wurde und die Gesellschafter/Geschäftsführer in Österreich nicht auffindbar sind. Teilweise waren die Gesellschafter/Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Konkurses in Österreich nicht mehr gemeldet." Die Betriebsprüferin errechnete verdeckte Ausschüttungen für jedes der Streitjahre 2005 bis 2009 nach folgender Methode: Die folgenden fakturierten Beträge von Subunternehmern wurden nicht als (Fremdleistungs)Aufwand anerkannt, jedoch zur Hälfte als Aufwand für Schwarzlöhne geschätzt (mit Ausnahme zweier Positionen, die als "voll nicht abzugsfähig" bezeichnet wurden, wovon eine das Jahr 2005 und die andere das Jahr 2006 betraf): | Subunternehmer | 2005 | 2005 voll nicht abzugsfähig | 2006 | 2006 voll nicht abzugsfähig | 2007 | SubUnt3 GmbH |   |   |   |   | 783.833,38 € | SubUnt4 GmbH |   |   |   |   | 378.511,79 € | Sub5 Baumaterialien GmbH |   |   | 264.458,13 € |   |   | SubUnt7 Ges.m.b.H. |   |   |   | 47.849,27 € |   | SubUnt8 GmbH |   |   |   |   | 18.900,00 € | SubUnt9 GmbH |   |   |   |   | 3.620,00 € | SubUnt10 Bauservice GmbH |   |   | 21.456,40 € |   |   | SubUnt11 Trockenbau GmbH | 251.601,73 € |   |   |   |   | SubUnt12 Baumaschinenverleih |   | 9.020,00 € |   |   |   | SubUnt13 GmbH | 56.705,50 € |   |   |   |   | SubUnt14 Trockenbau GmbH | 163.296,10 € |   |   |   |   | SubUnt15 Trockenbau GmbH | 92.823,64 € |   | 225.253,38 € |   |   | SubUnt16 GmbH |   |   |   |   | 9.050,40 € | Zwischensummen | 564.426,97 € | 9.020,00 € | 511.167,91 € | 47.849,27 € | 1.193.915,57 € | Davon die Hälfte | 282.213,49 € |   | 255.583,96 € |   | 596.957,79 € | zzgl. voll nicht abzugsfähig | 9.020,00 € |   | 47.849,27 € |   |   | Summen (verd.Aus.) | 291.233,49 € |   | 303.433,23 € |   | 596.957,79 €   | Subunternehmer | 2008 | 2009 | "SubUnt1" Immobilienverwertungs- und -betreuungs Ges.m.b.H. | 651.973,70 € | 14.347,00 € | SubUnt2 Handelsgesellschaft m.b.H. | 91.362,84 € |   | SubUnt3 GmbH | 84.309,02 € | 11.138,86 € | SubUnt6 GmbH |   | 82.326,04 € | SubUnt17 GmbH | 56.110,44 € |   | SubUnt18 Baumeister & Handels GmbH |   | 189.058,79 € | SubUnt19 Bau & Handels GmbH |   | 118.496,48 € | SubUnt20 GmbH |   | 19.910,21 € | SubUnt21 GmbH |   | 113.276,10 € | SubUnt22. KEG = spätererNameSub22 |   | 119.050,50 € | SubUnt23 GmbH |   | 36.858,75 € | SubUnt24 GmbH |   | 108.620,45 € | SubUnt25 Bau- und Handels GmbH |   | 82.723,57 € | SubUnt26 GmbH |   | 30.657,82 € | herrSubUnt27 |   | 127.876,54 € | SubUnt28 GmbH |   | 11.209,92 € | SubUnt29 GmbH |   | 140.222,34 € | SubUnt30 GmbH |   | 201.796,45 € | Zwischensummen | 883.756,00 € | 1.407.569,82 € | Davon die Hälfte (verdeckte Ausschüttg.) | 441.878,00 € | 703.784,91 € Die solcherart geschätzten verdeckten Ausschüttungen (2005: 291.233,49 €, 2006: 303.433,23 €, 2007: 596.957,79 €, 2008: 441.878,00 €, 2009: 703.784,91 €) wurden in den Schlussbesprechungs-Niederschriften und Prüfungsberichten einerseits als Erhöhungen der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer des jeweiligen Jahres angesetzt und andererseits je zur Hälfte GesGf1 und GesGf2 als Empfängern der Kapitalerträge zugeordnet. Die angewendete Schätzungsmethode, wonach die Subunternehmer-Aufwendungen zur Hälfte als Lohnaufwand für Schwarzarbeiter betrachtet werden, stützte die Betriebsprüferin auf die UFS-Entscheidungen RV/0768-L/08 und RV/0769-L/08. C) Infolge dieser Außenprüfungen erließ das Finanzamt X u.a. folgende Bescheide an die Bf.: Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005 vom 21. Juni 2013; Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 21. Juni 2013 mit der Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2005 mit 80.963,44 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 323.872,76 €; Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 vom 21. Juni 2013 (Anm.: mit Beschwerde angefochten, aber diesbezüglich sind weder eine Beschwerdevorentscheidung ergangen noch ein Vorlageantrag gestellt worden); Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2006 vom 21. Juni 2013; Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 21. Juni 2013 mit der Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2006 mit 92.622,33 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 370.496,31 €; Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 vom 21. Juni 2013 (Anm.: mit Beschwerde angefochten, aber diesbezüglich sind weder eine Beschwerdevorentscheidung ergangen noch ein Vorlageantrag gestellt worden); Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2007 vom 21. Juni 2013; Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 21. Juni 2013 mit der Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2007 mit 180.176,32 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 720.724,66 €; Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 vom 21. Juni 2013 (Anm.: mit Beschwerde angefochten, aber diesbezüglich sind weder eine Beschwerdevorentscheidung ergangen noch ein Vorlageantrag gestellt worden); Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 vom 1. August 2013 (Anm.: nicht mit Beschwerde angefochten, aber es gibt diesbezüglich Berufungvorentscheidung und Vorlageantrag); Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 1. August 2013 mit der Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2008 mit 150.189,18 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 600.392,35 €; Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 vom 1. August 2013 (Anm.: mit Beschwerde angefochten, aber diesbezüglich sind weder eine Beschwerdevorentscheidung ergangen noch ein Vorlageantrag gestellt worden); Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2009 vom 1. August 2013 (Anm.: nicht mit Beschwerde angefochten, aber es gibt diesbezüglich Berufungvorentscheidung und Vorlageantrag); Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 1. August 2013 mit Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2019 mit 240.943,08 € aufgrund eines Einkommens in Höhe von 963.865,58 €; Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 vom 1. August 2013 (Anm.: mit Beschwerde angefochten, aber diesbezüglich sind weder eine Beschwerdevorentscheidung ergangen noch ein Vorlageantrag gestellt worden); Haftungsbescheid für den Zeitraum 2005 hinsichtlich Kapitalertragsteuer (KESt) vom 24. Juni 2013, mit welchem KESt iHv 72.808,36 € geltend gemacht und die Bf. zur Haftung dafür herangezogen wurde, wobei jeweils die Hälfte der KESt auf GesGfEins und GeserGf2 (die zwei Empfänger der Kapitalerträge) entfiel; Haftungsbescheid für den Zeitraum 2006 hinsichtlich Kapitalertragsteuer vom 24. Juni 2013, mit welchem KESt iHv 75.838,30 € geltend gemacht und die Bf. zur Haftung dafür herangezogen wurde, wobei jeweils die Hälfte der KESt auf GesGfEins und GeserGf2 (die zwei Empfänger der Kapitalerträge) entfiel; Haftungsbescheid für den Zeitraum 2007 hinsichtlich Kapitalertragsteuer vom 24. Juni 2013, mit welchem KESt iHv 149.239,44 € geltend gemacht und die Bf. zur Haftung dafür herangezogen wurde, wobei jeweils die Hälfte der KESt auf GesGfEins und GeserGf2 (die zwei Empfänger der Kapitalerträge) entfiel; Haftungsbescheid für den Zeitraum 2008 hinsichtlich Kapitalertragsteuer vom 26. Juli 2013, mit welchem KESt iHv 110.469,50 € geltend gemacht und die Bf. zur Haftung für 149.239,44 € (!?) herangezogen wurde, wobei jeweils das Doppelte (!?) der geltend gemachten KESt auf GesGfEins und GeserGf2 (die zwei Empfänger der Kapitalerträge) entfallen sei [Anm.: die Diskrepanzen werden im Zuge der Änderung dieses Bescheides durch Spruchpunkt ad 12 bereinigt];

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104310/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104310.2014
Stammnummer
133721
Gültig
18.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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