RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104310/2014

Subunternehmer im Trockenbau: Auswertungen von Ergebnissen der SOKO Merlin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104310/2014vom 18.06.2021Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus Seite 16 aaO: Der Angeklagte gab an, nichts damit zu tun zu haben, dass das Geld vom Firmenkonto der SubUnt1 wieder abgehoben wurde. Er sei einmal mit GesGfSubUnt1 in der Bank gewesen. Er habe auch selber etwas zu erledigen gehabt; er habe zwei Konten bei der Bank. Er und GesGfSubUnt1 seien gemeinsam unterwegs von Baustelle zu Baustelle gewesen. Aus Seite 18 aao: Die vorsitzende Richterin fragte den Angeklagten, ob sich Herr GeserGfSubUntZwei um seine GmbH (SubUnt2) ordentlich gekümmert habe oder ob der Angeklagte auch geholfen habe. Der Angeklagte antwortete, dass Herr GeserGfSubUntZwei sich gekümmert habe, was die Baustelle betroffen habe. Hinsichtlich Arbeitern habe der Angeklagte sich nicht engagiert und geholfen. Aus Seite 18 ff. aaO: Die vorsitzende Richterin fragte den Angeklagten, warum er mit Herrn GeserGfSubUntZwei in der Bank war. Der Angeklagte antwortete, dass er Herrn GeserGfSubUntZwei im Voraus immer Geld geborgt habe. Er sei mitgewesen, damit Herr GeserGfSubUntZwei ihm das zurückgebe. Herr GeserGfSubUntZwei habe ihm immer einen Zettel für das ausgeborgte Geld unterschrieben. Er habe den dann zerrissen, vernichtet. Als Sicherheit für das geborgte Geld habe der Angeklagte die Kontokarte der Fa. SubUnt2 bekommen. Vorsitzende Richterin: "Wie kann er Ihnen vertrauen, dass Sie nicht alles abheben oder überziehen, sogar dass Sie für die Bankomatkarte den Code bekommen? Das ist ungewöhnlich. Daraus mag die Anklage darauf schließen, dass eben Sie der Chef sind und er nur zum Schein der Geschäftsführer dort ist. Das ist die Vermutung." Angeklagter: "Nein, so ist das nicht." Vorsitzende Richterin: "Waren Sie so gut befreundet mit dem Herrn GeserGfSubUntZwei? Sie wussten nicht einmal, wo er wohnt, er war auch nicht immer da?" Angeklagter: "Damals habe ich ihn gebraucht, befreundet waren wir sicher nicht, es war eine Not, dass ich ihm auf die Art das Geld borge, von Anfang an sagte er, er habe die Firma schon lange Zeit und er hält das nicht aus, ich solle ihm helfen, dass er da raus kommt und dann werde er alles organisieren. Zu den Rechnungen habe ich gesagt, dass 14 Tage oder 30 Tage Zahlungsfirst selten sind. Mit 14 Tage sagte ich, machen wir es." Vorsitzende Richterin: "Was haben Sie sich denn vorgestellt, was Sie mit der Kontokarte machen, wenn er nicht zurückzahlt?" Angeklagter: "Dann nehme ich, was ich mir nehmen wollte und gebe die Karte zurück." Vorsitzende Richterin: "Sie borgen jemandem Geld. Wahrscheinlich, weil er keines hat und glauben, Sie können es sich vom Konto abholen? Da wird ja wahrscheinlich nichts am Konto oben sein?" Angeklagter: "Ich habe das riskiert, auf der Baustelle hat es funktioniert, das habe ich eh gesehen." Vorsitzende Richterin: "Warum war die Kontokarte dann an Ihrer Wohnadresse? Was treibt die in Ihrer Wohnung?" Angeklagter: "Die Karte war bei mir, diese habe ich als Sicherheit gehabt. Damals schuldete er noch Geld." Vorsitzende Richterin: "Kann es nicht vielleicht doch sein, dass Sie der faktische Geschäftsführer von der Firma SubUnt2 waren, wenn wir bei Ihnen die Kontokarte finden? Da dürfen Sie sich über den Vorwurf nicht wundern." Angeklagter: "Er war eh der Geschäftsführer und hat alles geführt." Aus Seite 28 ff. aaO: Vorsitzende Richterin: "Haben Sie jemals Behebungen von Konten gemacht, weil Sie meinten, Sie haben Karten?" Angeklagter: "Habe ich von der Selbstbedienung bekommen." Vorsitzende Richterin: "Welche Firma?" Angeklagter: "SubUnt2." Vorsitzende Richterin: "Warum?" Angeklagter: "Weil die Karten eine Sicherheit hatten für das Geld, welches ich ihm geborgt habe." Vorsitzende Richterin: "Wie oft ist es der Fall gewesen für das Geld, das Sie zurückgeholt haben?" Angeklagter: "Zweimal 15 und einmal, also das letzte mal habe ich 20 mal abgehoben." Vorsitzende Richterin: "Welche Beträge waren des dann?" Angeklagter: "Unterschiedlich war das." Vorsitzende Richterin: "Jetzt haben Sie erzählt, dass GeserGfSubUntZwei Ihnen das Geld gibt und dann zerreißen Sie den Schuldschein, jetzt sagen Sie, 20 mal wurde es selber geholt?" Angeklagter: "Schauen Sie, ich habe die Karten als Sicherheit gehabt." Vorsitzende Richterin: "Das haben wir verstanden. Über nochmaligen Vorhalt meiner letzten Frage: Wie oft kam es denn überhaupt zu Übergaben von Geld?" Angeklagter: "Zweimal, aber das war nur die Abrechnung, "so viel hast Du behoben" und so, hieß es. Entweder wurden 1.000,-- Euro oder 2.000,-- Euro zurückgegeben, zweimal hat er mir einen Zettel gegeben und das hat funktioniert." Vorsitzende Richterin: "Welche Beträge waren das, die Sie hergeborgt haben?" Angeklagter: "Zweimal 15.000,-- Euro und einmal 20.000,-- Euro." Vorsitzende Richterin: "17 Behebungen fehlen mir. Welche Beträge waren das?" Angeklagter: "Das war unterschiedlich." Vorsitzende Richterin: "Waren es runde Beträge oder waren auch Beträge mit Cent-Stellen dabei? Über Vorhalt Aktenseite 431 in Ordnungsnummer 80: Was ist da passiert am 25 Februar 2009, dass Sie das Geld abheben konnten?" Angeklagter: "Das hat GeserGfSubUntZwei behoben, nicht ich." Vorsitzende Richterin: "Über Vorhalt Aktenseite 429 in Ordnungsnummer 80: Dies wird dem Angeklagten am Richterpult vorgezeigt. Haben Sie diese Behebungen mit der Karte von Herrn GeserGfSubUntZwei gemacht?" Angeklagter: "Das sind ca. die Beträge. Solche habe ich behoben, meistens 3.000,-- Euro." Vorsitzende Richterin: "Was haben Sie mit dem Geld weiter gemacht?" Angeklagter: "Das war mein privates Geld, das ich ihm geborgt habe. Darum hat er nicht die Rechnungen damals ausgestellt." Vorsitzende Richterin: "Haben Sie ihm zwischendurch die Karte zurückgegeben?" Angeklagter: "Meistens habe ich sie zurückgegeben, wenn er mir nichts schuldete, dann habe ich sie zurückgegeben." Vorsitzende Richterin: "Über Vorhalt wie oben: Haben Sie sich da täglich getroffen und immer wieder die Karte zurückgegeben? Warum haben Sie nicht am 11.2. alles abgehoben?" Angeklagter: "Der war nicht da." Vorsitzende Richterin: "Warum haben Sie nicht alles an einem Tag abgehoben?" Angeklagter: "Da kann ich nicht mehr vom Automaten abheben." Vorsitzende Richterin: "Warum borgt er sich eigentlich so oft Geld aus?" Angeklagter: "Das weiß ich nicht. Immer, wenn ich ihn gesehen habe, hat er Geld gebraucht." Vorsitzende Richterin: "Mit GeserGfSubUntZwei sind Sie auch gemeinsam in die Bank gegangen?" Angeklagter: "Ja, richtig." Vorsitzende Richterin: "Warum?" Angeklagter: "Manchmal haben wir uns vor der Bank getroffen, da hat er angerufen und gesagt, dass wir uns sehen. Dann habe ich ihm die Karte gebracht." Vorsitzende Richterin: "Hätten Sie selber abheben können?" Angeklagter: "3.000,-- Euro oder so." Vorsitzende Richterin: "Für sich selber hat er die Karte nie gebraucht?" Angeklagter: "Normalerweise schon, es hat mich eh gewundert, dass er immer wieder Geld braucht." Vorsitzende Richterin: "Sie haben daher mit der Sache überhaupt nichts zu tun, dass am Ende die Kassen nicht bezahlt wurden?" Angeklagter: "Geld hat er gehabt, aber warum er nicht bezahlt hat, kann ich nicht sagen." Aus Seite 32 aaO: Vorsitzende Richterin: "Über Vorhalt des Gespräches Nummer 567: So, wie Sie hier reden, haben Sie einen ziemlich guten Überblick über die Beschäftigen der ganzen Subfirmen?" Angeklagter: "Ich habe eh eine Liste von spätererGesGfSubUnt1 bekommen, darum habe ich eine Liste darüber gehabt, wann man Urlaub einreichen soll. Meistens kamen sie mit einer Dienstnumer und ich sagte diese und dann findet man den." Vorsitzende Richterin: "Jetzt haben Sie auch schon eine Liste, also hat er Ihnen eigentlich schon sehr viele Aufgaben übertragen?" Angeklagter: "Meistens war es nur der Urlaub." Vorsitzende Richterin: "Es kommt mir vom Inhalt her nicht so vor, wie wenn Sie sagen, ich kenne mich nicht so aus und mache das nur vertretungsweise, Sie sagen Punkt genau durch, was zu tun ist, so kommt es mir auch vor." Angeklagter: "So kommt es zum Ausdruck, weil ich mich vielleicht nicht richtig ausgedrückt habe." Aus S. 35 f. aaO: Staatsanwalt: "Mit der SubUnt1 gegen Ende 2008 hat es nicht funktioniert?" Angeklagter: "Ja, richtig." Staatsanwalt: "Er war nicht da?" Angeklagter: "Sehr selten, aber nicht überhaupt nicht, im Jänner 2009 habe ich ihn gesehen, aber für uns war er nicht mehr unterwegs. Alles wurde an GeserGfSubUntZwei/SubUnt2 übergeben. Er hat sich vorgestellt als GeserGfSubUntZwei und sagte, ich werde offene Leistungen noch fertig machen und was nicht fertig ist von der SubUnt1, das wird von der SubUnt2 fertiggestellt." Staatsanwalt: "Das heißt, es hat eine Fortsetzung der Arbeit von der SubUnt1 an die SubUnt2 gegeben, verstehe ich Sie da richtig?" Angeklagter: "Ja, richtig." Aus S. 40 ff. aaO: Staatsanwalt: "Warum findet man bei Ihnen bei der Hausdurchsuchung die Rechnungen der Sub1/SubUnt2?" Angeklagter: "Direkt ist das Laptop und der USB-Stick bei mir gefunden worden, weil GeserGfSubUntZwei war gemeinsam mit spätererGesGfSubUnt1 dort und haben das eh gemeinsam geschrieben. Manchmal waren sie bei uns im Büro." Vorsitzende Richterin: "Auch das Laptop, nicht nur die Kontokarte hat er Ihnen geben?" Angeklagter: "Nein, den haben sie gehabt." Vorsitzende Richterin: "Warum haben Sie den Laptop nicht gehabt?" Angeklagter: "Den hat er mir nicht gegeben, das hat er vergessen." Vorsitzende Richterin: "Hat er jemals angerufen, dass er ihn vergessen hat? Wie lange hat er ihn bei Ihnen gehabt?" Angeklagter: "Zwei Tage oder so." Vorsitzende Richterin: "Haben Sie das bei der Hausdurchsuchung gesagt?" Angeklagter: "Danach hat mich keiner gefragt." Vorsitzende Richterin: "Und später dann?" Angeklagter: "Hat man mich auch nicht gefragt." Staatsanwalt: "Was wurde noch gefunden, außer die Rechnungen der SubUnt1 und der SubUnt2? Waren am Laptop andere Rechnungen auch oder nicht?" Angeklagter: "Was genau am Laptop war, das weiß ich nicht, aber er hat auch für andere Firmen Rechnungen geschrieben." Vorsitzende Richterin: "Haben Sie auch gearbeitet mit dem Laptop?" Angeklagter: "Ja, habe ich." Vorsitzende Richterin: "Zwei Tage lang?" Angeklagter: "Nein, ich habe ihm gesagt, was er schreiben soll und ich habe ihm das manchmal vorgeschrieben." Vorsitzende Richterin: "Sie haben den Firmenlaptop von der SubUnt1 verwendet?" Angeklagter: "Von der SubUnt2." Vorsitzende Richterin: "Wie geht das?" Angeklagter: "Drei oder vier mal, nicht öfter. Manchmal ist er mit dem USB-Stick gekommen und fragte, ob er was für uns schreiben kann und habe ich das dann auch am Computer geschrieben." Sachverständiger: "Wie funktioniert das, wenn Sie in einen fremden Laptop einsteigen?" Angeklagter: "Wie meinen Sie das?" Sachverständiger: "Das war das Betriebssystem Windows?" Angeklagter: "Ja, richtig." Sachverständiger: "Da brauchen Sie ja Username und Passwort?" Angeklagter: "So etwas hat es nicht gegeben." Aus S. 43 f. aaO: Staatsanwalt: "Die SubUnt2 legt Ihnen eine Rechnung von 12.000,-- Euro, Sie bezahlen das auf das Konto der SubUnt2 und heben in den nächsten drei oder vier Tagen jeweils 3.000,-- Euro ab, warum?" Angeklagter: "Weil ich ihm das Geld vorher geborgt habe, im Vorhinein. Der Rosenfeld war immer dagegen, was zu geben, darum machte er nur Überweisungen. Er war immer dagegen, dass er Kassa an Kasse zurück bezahlt, nur Überweisungen wollte er. Ich bin der Verantwortliche der Baustelle und ich habe gewusst, wann das Geld kommt, ich habe gewusst, dass ich das nicht beheben werde." Staatsanwalt: "Sie haben gewusst, wann Geld auf das Konto der SubUnt2 landet und haben das abgehoben?" Angeklagter: "Wenn Rechnungen geschrieben wurden, dann wusste ich, wenn das Geld kommt, dann ist das fällig." Staatsanwalt: "Das haben Sie dann ab?" Angeklagter: "Dann habe ich ihm das Geld geborgt. Inzwischen hat er mir mit Sicherheit seine Karte gegeben. Er sagte, "die Rechnung ist nächste Woche fällig und können Sie das beheben"?" Staatsanwalt: "Wie soll Herr GeserGfSubUntZwei von der Firma SubUnt2 jemanden bezahlen, wenn sie das abheben? Der hat ja kein Geld mehr auf dem Konto. Wie soll GeserGfSubUntZwei seine Arbeitnehmer bezahlen und die SoziaIversicherungs-Beiträge?" Angeklagter: "Aber das Geld habe ich ihm vorher in bar gegeben. Aus diesem Grund hat er immer wieder das Geld gebraucht. Es waren offene Forderungen und er hat immer Geld gebraucht, er hat immer was erzählt. Das, was ich ihm gegeben habe, habe ich mir nur wieder geholt. Er hat auch abgehoben, damit habe ich nichts zu tun." Aus S. 54 aaO: Vorsitzende Richterin: "Ist es überhaupt üblich, dass der Geschäftsführer selbst auf die Baustelle kommt und sagt, die Mauer stellst auf oder war das Sache der Vorarbeiter?" Angeklagter: "Meistens war das Sache der Vorarbeiter." Vorsitzende Richterin: "Haben GeserGfSubUntZwei und spätererGesGfSubUnt1 auch solche Vorarbeiter auf der Baustelle gehabt?" Angeklagter: "Ja." Vorsitzende Richterin: "Waren die Vorarbeiter Ihre Ansprechpartner?" Angeklagter: "Ja, richtig." Vorsitzende Richterin: "Haben die Vorarbeiter an die Arbeiter der Subunternehmen gesagt, was sie machen sollen?" Angeklagter: "Ja, richtig." Die Aussage des Zeugen Zeuge51 befindet sich im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 und fand auch Eingang in die Sachverhaltsfeststellung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Er habe vom 15.9. bis 30.10.2008 bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet, auf der Baustelle Johannesgasse. GesGf1 habe ihn zuletzt ausbezahlt. Es habe noch einen Kollegen gegeben, der jeden Freitag den Arbeitern 200 Euro bezahlt habe. H/i) Das BFG übermittelte die Hauptverhandlungsprotokolle am 9.1.2019 dem Finanzamt X. H/j) Das Finanzamt X antwortete dem BFG am 15. Jänner 2019 auf die Frage, ob die von der Bf. vorgebrachten Landesgerichts-Urteile in das gegenständliche Abgaben- inkl. Außenprüfungsverfahren Eingang gefunden hätten, dass sämtliche relevanten Ermittlungsergebnisse in dem dem BFG übermittelten Arbeitsbogen enthalten seien. In diesem Zusammenhang konnte der Richter bei der Durchsicht des bei der Beschwerdevorlage übermittelten Arbeitsbogens feststellen, dass in der Datei "SubUnt1.pdf" das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Zahl 0LGSzahl1 h vorhanden war. H/k) Am 18. März 2021 richtete das BFG einen weiteren Vorhalt an die Bf. und an das Finanzamt - nunmehr das Finanzamt Österreich, welches gemäß § 323b BAO am 1. Jänner 2021 an die Stelle des Finanzamtes X getreten war. 1.) Der Bf. wurden als Beilagen zum Vorhalt übermittelt: a) Die Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche zum Teil Eingang in die Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen fand, aber laut Aktenlage der Bf. noch nicht zur Gänze zur Kenntnis gebracht worden war. b) Die Protokolle der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 0LGSzahl1 h, welche am 22.6.2011 (Beilage b1), 27.6.2011 (Beilage b2), 28.6.2011 (Beilage b3), 1.8.2011 (Beilage b4), 3.8.2011 (Beilage b5), 12.9.2011 (Beilage b6) und 16.9.2011 (Beilage b7) stattfand. (Dem Finanzamt waren diese Protokolle bereits elektronisch übermittelt worden.) 2.) Im Vorhalt wurde zu den beantragten Zeugen ausgeführt: Zu den seitens der Bf. in der Berufungsschrift vom 7.11.2013 zur Vernehmung in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen sei vorauszuschicken: Im Abgabenverfahren und im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren seien Beweise nicht zwingend unmittelbar, d.h. in der mündlichen Verhandlung aufzunehmen. So könnten auch Zeugenaussagen, die vor einem anderen Gericht (hier: Landesgericht für Strafsachen Wien in der Hauptverhandlung zu 0LGSzahl1h) gemacht worden seien, in dem vom Bundesfinanzgericht (BFG) durchzuführenden Verfahren herangezogen werden. (Vgl. Ritz, BAO6, § 183 Tz 1) Aus den im Folgenden dargestellten Einvernahmen der 50 Zeugen vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, welche zur Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG beantragt worden seien, sei zu schließen, dass eine nochmalige Einvernahme dieser 50 Zeugen vor dem BFG nicht notwendig sei. Die aufgetretenen Diskrepanzen in der Schreibweise der Namen einiger Zeugen seien für die klare Zuordnung unproblematisch. 2.1) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 16.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 25 bis 27 die Zeugenaussage des Zeugen1 …. Er benennt Herrn spätererGesGfSubUnt1 als Geschäftsführer der Fa. SubUnt1, mit welchem der Vertrag abgeschlossen worden sei. Die Arbeiten hätten von September bis Dezember gedauert. 2.2) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 16.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 28 bis 30 die Zeugenaussage des Zeugen2 …. Er gibt als Ansprechperson bei der Fa. SubUnt1 zuerst Herrn frühererGesGfSubUnt1 an, der dann die Firma an den Herrn spätererGesGfSubUnt1 abgegeben habe. 2.3) … Im Protokoll über den 4. Tag der Hauptverhandlung am 1.8.2011 … befindet sich auf den Seiten 11 bis 15 die Zeugenaussage des Zeugen3 …. Er benennt GesGfSubUnt1 als Geschäftsführer der Fa. SubUnt1 und gibt an, dass die Fa. SubUnt1 ca. drei bis vier Monate gegen Ende des Jahres 2008 als Subunternehmer auf seinen Baustellen 3Adressen tätig gewesen sei. Vor Ende der Arbeiten sei GesGfSubUnt1 nicht mehr erreichbar gewesen und der Zeuge habe die Arbeiten mit seinen Arbeitnehmern und seinem Sohn fertiggestellt. 2.4) … Im Protokoll über den 4. Tag der Hauptverhandlung am 1.8.2011 … befindet sich auf den Seiten 15 bis 21 die Zeugenaussage des Zeugen4 …. Er benennt GesGfSubUnt1 als Geschäftsführer der Fa. SubUnt1 und gibt an, dass die Fa. SubUnt1 … von September bis Dezember 2008 als Subfirma für Trockenbau tätig gewesen sei. 2.5) … Im Protokoll über den 4. Tag der Hauptverhandlung am 1.8.2011 … befindet sich auf den Seiten 22 bis 23 eine erste Zeugenaussage des Zeugen5 …, welche auf den 16.9.2011 verschoben wird, damit er dann mit seinen Unterlagen zur Fa. SubUnt1 erscheinen möge. Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 16.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 16 bis 20 die zweite Zeugenaussage des zeugen5 …. Er gab an, dass die Ansprechperson seitens Fa. SubUnt1 ein Ungar gewesen sei. Zeitraum der Verträge sei von Oktober bis Dezember 2008 gewesen. 2.6) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge6 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an, und zwar von 1.10. bis 31.12.2008. Als deren Chef gibt er einen Mann an, der so ähnlich wie der Firmenname geheißen habe und ein Tscheche oder Ungar gewesen sei. Wöchentlich sei ein Mann namens Jachobc auf die Baustelle gekommen, der die Arbeiter bezahlt habe. 2.7) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge7 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Er wisse nicht, wer deren Chef gewesen sei. Einmal habe er mit einem GesGfSubUnt1 gesprochen, glaublich ein Pole. Die Anweisungen auf der Baustelle habe der Zeuge von GeserSub22 bekommen 2.8) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge8 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Er habe dort vom 25.3. bis 23.8.2008 gearbeitet. Sein Ansprechpartner dort habe Sasa geheißen und sei glaublich ein Pole gewesen. 2.9) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge9 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Der Chef bei der Fa. SubUnt1 sei VorUndZuname gewesen. Über den obersten Chef bei der Fa. SubUnt1 habe er keine Ahnung. 2.10) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge10 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Er weiß nicht mehr, wer der Chef und der oberste Chef bei der Fa. SubUnt1 waren. 2.11) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge11 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Der Chef dort habe Jan geheißen. Der Name GesGfSubUnt1 sage ihm nichts. 2.12) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge12 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Der Chef dort habe Janko geheißen. Den Namen GesGfSubUnt1 kenne er nicht. 2.13) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge13 …. Er habe für die Fa. SubUnt1 gearbeitet. Der Chef (Vorarbeiter) der Fa. SubUnt1 sei ein Jazek gewesen. Er wisse nicht, wer der oberste Chef der Firma gewesen ist. 2.14) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge14 …. Er habe für die Fa. SubUnt1 gearbeitet. Der Chef der Fa. SubUnt1 sei ein Jazek gewesen. Er wisse nicht, wer der oberste Chef der Firma gewesen ist. Der Zeuge habe auch bei den Firmen SubUnter3, Firma99, Sub5 und Firma98 gearbeitet; sein Chef sei immer Jazek gewesen. 2.15) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge15 …. Er kann sich nicht mehr erinnern, bei der Fa. SubUnt1 oder bei der Fa. SubUnt2 gearbeitet zu haben. 2.16) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge16 …. Er habe kurz bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Der Chef habe einen ungarischen Namen gehabt. 2.17) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge17 …. Er habe vom 8.9. bis 3.10.2008 bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Sein Chef dort sei ein Erkan gewesen, der ihm die Anordnungen gegeben und ihn ausbezahlt habe. Den Namen GesGfSubUnt1 kenne er nicht. 2.18) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge18 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Der Chef habe Josep geheißen und sei Pole gewesen. 2.19) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge19 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Den Chef habe er nicht gesehen. Er sei von einem Mamko in die Arbeit eingewiesen worden und habe von diesem seinen Lohn erhalten. 2.20) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge20 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Als deren Chef, der ihm auch den Lohn ausbezahlt habe, erkennt er auf einem vorgehaltenen Foto Herrn GesGfSubUnt1, ohne dessen Namen zu kennen. GesGf1 sei einmal auf der Baustelle gewesen und habe gezeigt, was die Arbeiter machen sollten. 2.21) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge21 …. Er habe einen Monat bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Deren Chef habe er nicht kennengelernt. 2.22) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge22 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Sein Ansprechpartner dort, zuständig für die Auszahlung, sei ein Janos gewesen. 2.23) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge23 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Er wisse aber nicht, wer dort der Chef gewesen sei. 2.24) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge24 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet und gehört, dass GesGfSubUnt1 der Chef gewesen sei. 2.25) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge25 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Der Chef dort sei Janos gewesen. Er erkennt auf einem vorgehaltenen Foto GesGfSubUnt1. Er habe auch für die Firmen SubUnt2, SubUnter3 und Firma99 gearbeitet. Dort sei der Chef ein junger Ungar gewesen, glaublich 30 bis 33 Jahre alt. 2.26) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge26 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Der Chef dort sei GesGfSubUnt1 gewesen. 2.27) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge27 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Den Lohn und die Anweisungen was zu tun sei, habe er von einem Herrn Jovan bekommen. Betreffend Geschäftsführer erkennt er auf einem vorgehaltenen Foto GesGfSubUnt1. 2.28) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge28 …. Er habe für zwei oder drei Monate bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Der Chef sei ein Ungar gewesen, möglicherweise der auf einem vorgehaltenen Foto abgebildete GesGfSubUnt1. 2.29) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge29 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Den Lohn und die Anweisungen, was zu tun sei, habe er von einem Ivan oder Jovan bekommen. 2.30) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge30 …. Er habe bei der Fa. SubUnt1 gearbeitet. Den Lohn und die Anweisungen, was zu tun sei, habe er von einem Col oder so ähnlich bekommen, der glaublich aus Ungarn gewesen sei. Er habe auch bei der Fa. SubUnt2 gearbeitet. Der Chef dort sei 160 bis 170 cm groß und dunkelhäutig gewesen und habe so ungefähr wie die Firma geheißen. Den Namen GeserGefZwei kenne er nicht. 2.31) … Im Protokoll über den 5. Tag der Hauptverhandlung am 3.8.2011 … befindet sich die Zeugenaussage des Zeuge31 …. Er habe für die Fa. SubUnt1 gearbeitet. Der Chef dort sei ein Herr SubUnt1 gewesen. Er habe auch für die Fa. SubUnt2 gearbeitet. Der Chef dort habe genauso wie die Firma geheißen. 2.32) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 5 bis 7 die Zeugenaussage des Zeuge32. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Der Chef sei glaublich ein Kroate gewesen. Er wisse nicht, ob dem die Firma gehört habe oder ob er Polier/Vorarbeiter gewesen sei. 2.33) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 7 bis 12 die Zeugenaussage des Zeuge33 …. Er habe für die Fa. SubUnt1 und für die Fa. SubUnt2 gearbeitet, jeweils auf der Baustelle Burggasse. Der Chef für die SubUnt1 sei ein Jan oder so ähnlich gewesen, aus Ungarn. Möglicherweise habe er GesGfSubUnt1 geheißen. Der Chef für die SubUnt2 sei ein Thomas oder so ähnlich gewesen. Den Namen GeserGfSubUnt2 kennt der Zeuge nicht. 2.34) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 12 bis 15 die Zeugenaussage des Zeuge34 …. Er habe für die Fa. SubUnt1 und für die Fa. SubUnt2 gearbeitet, für die erstgenannte mehr, für die letztgenannte wenig. Eine Baustelle sei in der Burggasse gewesen und die zweite in der Vorgartenstraße. Der Chef der SubUnt1 sei ein Ungar gewesen, glaublich ein Janos. Der Chef der SubUnt2 sei auch ein Ungar gewesen. 2.35) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 16 bis 18 die Zeugenaussage des Zeuge35 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Zuständig seien ein Österreicher (ein deutsch sprechender Mann) und ein Jugoslawe gewesen, es könne auch einen Ungarn gegeben haben. Aufgenommen und bezahlt worden sei er von einem Mustafa. 2.36) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 18 bis 20 die Zeugenaussage des Zeuge36 ... Er habe für die Fa. SubUnt1 und für die Fa. SubUnt2 gearbeitet, auf den Baustellen in der Vorgartenstraße und in der Burggasse. Der Chef sei ein Jan gewesen, möglicherweise ein Pole oder Ungar, möglicherweise der auf einem vorgehaltenen Foto abgebildete GesGfSubUnt1. 2.37) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 21 und 22 die Zeugenaussage des Zeuge37 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Der Chef sei ein Ungar gewesen, ein Janos oder Jan. Der Zeuge erkennt GesGfSubUnt1, der auf einem vorgehaltenen Foto abgebildet ist. 2.38) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf der Seite 23 die Zeugenaussage des Zeuge38 …. Der Zeuge kann sich an nichts Bezughabendes erinnern. 2.39) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf der Seite 24 die Zeugenaussage des Zeuge39 …. Er habe weder für Fa. SubUnt1 noch für Fa. SubUnt2 gearbeitet. 2.40) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011, Zahl 14 S Hv 1/11h befindet sich auf den Seiten 25 bis 27 die Zeugenaussage des Zeuge40, geb. 8.1.1977. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Der Chef (Vorarbeiter) sei ein Dragan gewesen. 2.41) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 27 bis 28 die Zeugenaussage des Zeuge41 …. Er habe weder für Fa. SubUnt1 noch für Fa. SubUnt2 gearbeitet. 2.42) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 28 bis 29 die Zeugenaussage des Zeuge42 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Der Chef sei glaublich ein Pole gewesen, der möglicherweise Jan geheißen habe. Der Zeuge glaubt GesGfSubUnt1 zu erkennen, der auf einem vorgehaltenen Foto abgebildet ist. 2.43) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 30 bis 31 die Zeugenaussage des zeuge43 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Der Chef sei frühererGeserGfSubUnt1 gewesen. Anm. des BFG: Der Vorgänger von GesGfSubUnt1 … als Gesellschafter-Geschäftsführer der "SubUnt1" Immobilienverwertungs- und -betreuungs Ges.m.b.H., ist laut Firmenbuch VornameFrühererGesGfSubUnt1 frühererGesGfSubUnt1 … gewesen. Bei seiner Einvernahme am 3.8.2011 ist sein Name als VornameFrühererGesGfSubUnt1 frühererGeserGefSubEins geschrieben. 2.44) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 31 bis 32 die Zeugenaussage des Zeuge44 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Der Chef sei NameX oder so ähnlich gewesen. Auf die Frage, ob das der Chef oder der Zwischenchef gewesen sei, gibt der Zeuge an, nur diesen einen zu kennen. 2.45) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 33 bis 34 die Zeugenaussage des zeuge45 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Der Chef sei ein VornameFrühererGesGfSubUnt1 früherGesGfSubUntEins oder so ähnlich gewesen. 2.46) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 34 bis 36 die Zeugenaussage des Zeuge46 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an. Die vorherige Firma sei in Konkurs gegangen; der Polier habe zu den Arbeitern gesagt: wir bleiben gleich, es kommt eine neue Firma. Der Chef von der SubUnt1 sei aus Mazedonien gewesen, der VornameFrühererGesGfSubUnt1 oder so ähnlich, aber nach einer Woche sei er weggewesen, dann sei der Nächste gekommen. 2.47) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf der Seiten 36 die Zeugenaussage des zeuge47 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an, und zwar im Jahr 2007. Chef sei der VornameFrühererGesGfSubUnt1 gewesen. 2.48) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 37 bis 38 die Zeugenaussage des Zeuge48 …. Auf die Frage, ob er bei Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an, und zwar im Jahr 2007. Chef sei VornameFrühererGesGfSubUnt1 früherGesGfSubUntEins gewesen. 2.49) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 38 bis 39 die Zeugenaussage des Zeuge49 …. Auf die Frage, ob er für die Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an, und zwar als gewerberechtlicher Geschäftsführer von 23.1.2008 bis 30.6.2008. Handelsrechtlicher Geschäftsführer sei VornameFrühererGesGfSubUnt1 früherGesGfSubUntEins gewesen, der von einem Tag auf den anderen verschwunden sei. 2.50) … Im Protokoll über die Hauptverhandlung am 12.9.2011 … befindet sich auf den Seiten 40 bis 41 die Zeugenaussage des zeuge50 …. Auf die Frage, ob er für die Fa. SubUnt1 oder SubUnt2 gearbeitet habe, gibt er die Fa. SubUnt1 an, und zwar von 3.11.2008 bis Ende dieses Monats (27 Tage). Chef sei ein kleiner Mann mit Brille gewesen; auf einem vorgehaltenen Foto erkennt er den darauf abgebildeten GesGfSubUnt1. 3.) Bei der Aufbereitung des Beschwerdefalles sei aufgefallen, dass bei den strittigen Betriebsausgaben in Zusammenhang mit folgenden drei Zahlungsempfängern die Situation anders sei als bei den anderen Zahlungsempfängern, bei denen es sich um Trockenbau-Subaufträge handele: SubUnt7 Ges.m.b.H.: Hier handele es sich um Baggerarbeiten, Abtransport von Erdaushub und Bauschutt, etc. Im Übrigen sei auch die Suche des Bundesfinanzgerichtes nach dieser Firma im Firmenbuch ergebnislos gewesen. SubUnt12: Hier handele es sich um Baggerarbeiten und Maschinenmieten. Im Übrigen sei auch die Suche des Bundesfinanzgerichtes nach dieser Firma im Firmenbuch ergebnislos gewesen. SubUnt21 Handels GmbH: Deren im BP-Arbeitsbogen befindliche Rechnung Nr. 62/09 vom 10.7.2009 betreffe Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen im Büro der Bf. in der adrBf um 19.500,00 €. H/l) Das Finanzamt Österreich nahm am 8. April 2021 zu den Punkten 2 und 3 des Vorhaltes (vgl. Abschnitt H/k) folgendermaßen Stellung: "Die Amtspartei erachtet eine ausführliche Stellungnahme nicht für erforderlich und ist mit dem Unterbleiben der Zeugeneinvernahmen einverstanden. Dass der Rechnungsinhalt der von SubUnt7 Ges.m.b.H., SubUnt12 und SubUnt21 Handels GmbH gelegten Rechnungen nicht Trockenbau betraf wird zur Kenntnis genommen." H/m) Mit Schreiben vom 29. April 2021 nahm die Bf. - vertreten durch StbGesellschaft - folgendermaßen zum Vorhalt (vgl. Abschnitt H/k) Stellung: "Zu den beantragten Zeugen folgen wir Ihrer Einschätzung, dass eine nochmalige Einvernahıne dieser Zeugen vor dem BFG nicht notwendig ist." I) In der mündlichen Verhandlung wurde zusätzlich vorgebracht: Der steuerliche Vertreter Mag. zweiterSteuerlicherVertreter verwies auf die eingebrachten Schriftsätze. Es seien keine Scheinrechnungen gefunden und kein einziger Schwarzarbeiter gefunden worden. Das 70-seitige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen stehe in totalem Gegensatz zum Ergebnis des Betriebsprüfungsverfahrens. Die Arbeiter seien bei den Subunternehmern angemeldet. Die Beschwerdeführerin sei nicht dafür verantwortlich, dass die Subunternehmer Lohnabgaben nicht abgeführt hätten. Der steuerliche Vertreter ersterSteuerlicherVertreter brachte vor, dass die von der Betriebsprüferin herangezogene UFS-Entscheidung große Unterschiede zum Fall der Beschwerdeführerin aufweise. So habe etwa die Beschwerdeführerin die Rechnungen großteils mit Überweisungen bezahlt. Die Beschwerdeführerin habe 2009 auch das Splitting betreffend Auftraggeberhaftung vorgenommen. Das heißt, die Zahlung von 20% an die Krankenkassa. Die Rechnungen der SubUnt21 seien keine Trockenbauarbeiten, sondern die Sanierung des Büros der Beschwerdeführerin. Und zwar Installationen, Heizung, Sanitär, Elektro. GesGf2 zu SubUnt7 GmbH sowie SubUnt12: Diese Rechnungen beträfen einen Auftrag für die Beschwerdeführerin, zwei Einfamilienhäuser umzubauen. Darum habe ein Architekt ersucht, mit dem die Beschwerdeführerin zusammengearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin sei Generalunternehmerin gewesen, über die alles fakturiert worden sei. Die Nichteintragung dieser beiden Unternehmen sei der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen. Die fakturierten Leistungen seien aber jedenfalls erbracht worden. Vertreter des Finanzamtes: Die Strafurteile hätten keine Bindungswirkung. Es sei darin nicht über die Schätzungsberechtigung entschieden worden. Es gebe im Strafverfahren andere Beweisregeln. Herr GeserGf1 zur Bankkarte der SubUnt2: Die habe er nur gehabt, wenn er Herrn GeserGfSubUntZwei Geld geborgt hatte. Herr GeserGf1 zu Telefonaten mit Lohnbüro Lohnbüro betreffend SubUnt1: Das sei nur zwei- bis dreimal gewesen. Es habe sich nur um Urlaubsmeldungen gehandelt, nachdem ihn Monteure auf der Baustelle darauf angesprochen hatten. Herr GeserGf1 zu USB-Sticks: Diese und das Notebook habe Herr spätererGesGfSubUnt1 am Rücksitz seines Autos vergessen. Er habe diese Dinge mit in die Wohnung genommen, damit sie nicht aus dem Auto gestohlen würden. Vertreter des Finanzamtes auf die Frage des Richters, wie man von Missständen bei Subunternehmern zur Annahme von Schwarzarbeitern bei der Beschwerdeführerin komme: Der Auftraggeber sei verpflichtet, sich über den Subunternehmer zu informieren und darüber Unterlagen aufzubewahren. Aufgrund des höheren Risikos in der Baubranche müsse man mehr als die Standardüberprüfungen vornehmen, zum Beispiel einen Ortsaugenschein. Herr GeserGf1 legte dem Richter einen Ordner vor mit den Unterlagen zu den Subunternehmern: Firmenbuchauszüge, Gewerbeberechtigungen, Kopien von Reisepässen, etc. wie auch im Arbeitsbogen der Betriebsprüferin eingescannt vorhanden. GesGf2: Wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer abgemeldet werde, dann dürfe das Gewerbe noch 3 Monate, damals waren es 6 Monate, weiter ausgeübt werden. Man könne davon ausgehen, dass diese Frist ausgenutzt worden sei, um die Kosten für den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu sparen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Subfirmen unzulässig das Gewerbe ausgeübt haben. Vertreter des Finanzamtes auf die Frage des Richters, ob die Argumentation mit Mängeln bei der UID-Kontrolle für ertragssteuerliche Zwecke überhaupt eine Auswirkung habe: Die zu geringe Kontrolle der UID-Nummern sei ein Indiz dafür, dass überhaupt zu wenig kontrolliert worden sei. ersterSteuerlicherVertreter: Prüfungszeitraum sei 2005 bis 2009 gewesen. Damals sei die UID-Abfrage noch nicht so einfach gewesen, deshalb habe man sich mit der Fotokopie des Bescheides über die Erteilung der UID beholfen. Die umsatzsteuerliche Verpflichtung zur UID-Abfrage sei erst 2013 gekommen. Erwägungen über die Beschwerde: J) Sachverhalt und Begründungen für dessen Annahme: Vorauszuschicken ist: Für die hier relevanten ertragsteuerlichen Zwecke bestand für die Bf. als Leistungsempfängerin keine Pflicht zur Abfrage (Bestätigung der Gültigkeit) der UID-Nummer eines inländischen Leistungserbringers (vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 90/3). Diskrepanzen zwischen Musterzeichnung laut Firmenbuch und Unterschrift seitens Auftragnehmern auf Verträgen sind der Bf. nicht vorzuwerfen. Es wäre zuviel von der Bf. verlangt, wenn sie die Musterzeichnungen ihrer Auftragnehmer aus der Urkundensammlung des Firmenbuches besorgen hätte müssen. Von beiden Streitparteien wurde auf die abweisende Berufungsentscheidung des UFS vom 13.12.2011, GZ. RV/0769-L/08, Bezug genommen. Auch wenn jener Fall dem vorliegenden Fall irgendwie ähnlich ist und auch Subunternehmer zum Thema hat, so können daraus die Sachverhaltsfeststellungen für den vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden. Sie sind vielmehr aus der aktuellen Beweislage abzuleiten. Im Übrigen entschied das BFG zu irgendwie ähnlichen Fällen entweder (teilweise) stattgebend (BFG 22.2.2019, RV/5101338/2015, nicht in Findok für die Öffentlichkeit) oder - vorwiegend - abweisend: BFG 11.7.2016, RV/7101093/2013 (nicht in Findok für die Öffentlichkeit, bestätigt durch VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041); BFG 30.7.2020, RV/7102378/2018; BFG 26.6.2017, RV/7100715/2013; BFG 6.8.2018, RV/7101247/2016; BFG 11.6.2018, RV/7102849/2017 (nicht in Findok für die Öffentlichkeit, aufgehoben durch VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059), BFG 2.3.2020, RV/7106441/2019 (nicht in Findok für die Öffentlichkeit, aufgehoben durch VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064). J/a) Sachverhalt hinsichtlich "SubUnt1" Immobilienverwertungs- und -betreuungs Ges.m.b.H. (SubUnt1): J/a1) GesGf1 war nicht der faktische Geschäftsführer der SubUnt1, welche eine operativ tätige Gesellschaft war. Dies wird aus den nachfolgenden Zeugenaussagen geschlossen. Die als Zeugen befragten Geschäftspartner (bzw. deren Geschäftsführer) der Fa. SubUnt1, d.h. Zeugen1, Zeugen2, Zeugen3 und Zeugen4 benannten GesGfSubUnt1 als Geschäftsführer der Fa. SubUnt1. Der Geschäftspartner zeugen5 bezeichnete einen Ungarn als seine Ansprechperson bei der Fa. SubUnt1, wobei GesGfSubUnt1 ein Ungar ist, wogegen GesGf1 kein Ungar ist. Von den als Zeugen vor dem Landesgericht bzw. im Ermittlungsverfahren bzw. von der WGKK befragten Arbeitern der Fa. SubUnt1 gaben an: 31 weder GesGf1 noch GesGfSubUnt1 als Geschäftsführer/Chef der Fa. SubUnt1 (Zeuge52, Zeuge54, Zeuge56, Zeuge58, Zeuge59, Zeuge60, Zeuge61, Zeuge6, Zeuge7, Zeuge8, Zeuge9, Zeuge10, Zeuge11, Zeuge12, Zeuge13, Zeuge14, Zeuge17, Zeuge18, Zeuge19, Zeuge21, Zeuge23, Zeuge29, Zeuge32, Zeuge35, Zeuge40, Zeuge43, Zeuge44, zeuge45, Zeuge46, Zeuge47, Zeuge48) - z.B. weil sie nur den Vorarbeiter als Chef kennengelernt hatten; einer (Zeuge16) einen Ungarn bzw. einen Mann mit ungarischem Namen als Geschäftsführer der Fa. SubUnt1 einer (Zeuge20) GesGfSubUnt1, den er auf einem vorgehaltenen Foto erkannte, als Lohnauszahler und GesGf1 als denjenigen, der einmal auf der Baustelle gewesen sei und den Arbeitern gezeigt habe, was sie machen sollten; zwei (Zeuge22, Zeuge34) einen Janos als Lohnauszahler bzw. Chef der SubUnt1; zwei (Zeuge55, Zeuge31) Herrn SubUnt1 als Chef; sieben (Zeuge53, Zeuge24, Zeuge25, Zeuge26, Zeuge28, Zeuge36, Zeuge37, Zeuge42, zeuge50) GesGfSubUnt1 als Chef J/a2) GesGf1 nahm an den Verwaltungsarbeiten der SubUnt1 teil und war an der Erstellung der Ausgangsrechnungen der SubUnt1 beteiligt. Dies wird geschlossen aus: Anmeldung des Zeuge36 als Arbeiter der SubUnt1 durch das Lohnbüro Lohnbüro auf telefonischen Auftrag des GesGf1 am 1.12.2008. Dieser Vorgang wird auf Seite 9 im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als unbedenklich gesehen, weil nicht festgestellt werden konnte, "dass er die Veranlassung dieser Meldung zur WGKK und BUAK von der ernsthaften Vorstellung oder Hinnahme getragen vornahm, dass bezogen auf diese Meldungen keine ausreichenden Beiträge/Zuschläge geleistet werden." Diese im Hinblick auf den dortigen Vorwurf der betrügerischen Krida vorgenommene Einschränkung ist aber für das Abgabenverfahren unbeachtlich. Von GesGf1 vorgenommene Urlaubsmeldungen für Arbeiter der SubUnt1 an das Lohnbüro Lohnbüro. Auszahlung des letzten Lohnes an einen Arbeiter der SubUnt1, und zwar Zeuge51, durch GesGf1 im Oktober 2008. Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des GesGf1 gefundener USB-Stick mit Ausgangsrechnungen der SubUnt1. Dem Versuch der Erklärung hierfür, wonach der USB-Stick und andere EDV-Utensilien vergessen worden seien, wird hier nicht gefolgt und wird dieser Erklärungsversuch als Schutzbehauptung gewertet. J/a3) Die laut J/a2 bestehende Involvierung von GesGf1 in die Verwaltungsarbeiten der SubUnt1 war mit einem Geld-Rückfluss von der SubUnt1 an die Bf. verbunden. Dieser Geldrückfluss wird mit 25% der Überweisungen der Bf. an die SubUnt1 geschätzt. Dies wird daraus geschlossen, dass im Wirtschaftsleben erfahrungsgemäß ein Nutzen, z.B. Ergebnisanteil erwartet wird, wenn man sich für einen anderen Betrieb engagiert. Die griffweise Schätzung beruht darauf, dass GesGf1 im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamtes nicht faktischer Geschäftsführer der SubUnt1 war, welche operativ tätig war, und deshalb eine Halbierung des von der Finanzverwaltung geschätzten Geldrückflusses angemessen erscheint. Rechnerisch bedeutet dies Rückflusse an die Bf. und damit verdeckte Ausschüttungen für 2008 in Höhe von 162.993,43 € (=25% von 651.973,70 €) sowie für 2009 in Höhe von 3.586,75 € (=25% von 14.347,00 €). Die verdeckten Ausschüttungen sind für jedes der beiden Jahre je zur Hälfte an die beiden Gesellschafter der Bf. gegangen. Für eine andere Aufteilung als diejenige nach dem Beteiligungsausmaß gibt es keine Anhaltspunkte. J/b) Sachverhalt hinsichtlich SubUnt2 Handelsgesellschaft m.b.H. (SubUnt2): J/b1) GesGf1 war nicht der faktische Geschäftsführer der SubUnt2, welche eine operativ tätige Gesellschaft war. Dies wird aus den nachfolgenden Zeugenaussagen geschlossen. Von den als Zeugen vor dem Landesgericht bzw. im Ermittlungsverfahren bzw. von der WGKK befragten Arbeitern der Fa. SubUnt2 gaben an: fünf weder GesGf1 noch VornamenGeserGfSub2 GeserGfSubUntZwei als Geschäftsführer/Chef der Fa. SubUnt2 (Zeuge24, Zeuge53, Zeuge55, Zeuge57, Zeuge36); einer (Zeuge25) einen Thomas oder einen jungen Ungarn als Chef der Fa. SubUnt2; zwei (GeserSub22, Zeuge34) einen Ungarn als Chef der Fa. SubUnt2; zwei (Zeuge58, Zeuge33) einen Thomas als Chef der Fa. SubUnt2; einer (Zeuge30) einen 160 bis 170 cm großen dunkelhäutigen Mann als Chef der SubUnt2 (wogegen er den Namen GeserGefZwei nicht kannte), welche Beschreibung auf GesGf1 nicht zutrifft; einer (Zeuge31) einen Mann, der genauso wie die Fa. SubUnt2 geheißen habe, als Chef der Fa. SubUnt2; zwei (Zeuge54, Zeuge62) VornamenGeserGfSub2 GeserGfSubUntZwei als denjenigen, der ihn angemeldet habe bzw. als Chef. J/b2) GesGf1 war in die Erstellung der Ausgangsrechnungen der SubUnt2 involviert und hatte mittels Bankkarte Zugriff auf das Bankkonto der SubUnt2. Dies wird geschlossen aus: Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des GesGf1 gefundener USB-Stick mit Ausgangsrechnungen der SubUnt2. Dem Versuch der Erklärung hierfür, wonach der USB-Stick und andere EDV-Utensilien vergessen worden seien, wird hier nicht gefolgt und wird dieser Erklärungsversuch als Schutzbehauptung gewertet. Die bei GesGf1 gefundene Bankkarte der SubUnt2 sowie mehrere Abhebungen vom Bankkonto der SubUnt2 durch den dabei fotografierten GesGf1 (vgl. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen, Seite 19 f). Den Erklärungsversuchen, wonach GesGf1 dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der SubUnt2, Herrn GeserGfSubUnt2, Geld geborgt habe, für welches er die Bankkarte als Sicherheit bekommen habe, und wonach er nur das hergeborgte Geld mit der Bankkarte abhoben habe, wird hier nicht gefolgt und werden diese Erklärungsversuche als Schutzbehauptungen gewertet. J/b3) Aus den Abhebungen vom Bankkonto der SubUnt2 laut J/b2 ist auf Rückflüsse von der SubUnt2 zur Bf. zu schließen. Dieser Geldrückfluss wird mit 40% der Überweisungen von der Bf. an die SubUnt2 geschätzt. Die Schätzung in dieser Höhe ist durch den Zugriff auf das Bankkonto der SubUnt2 mittels der Bankkarte bedingt. Gegenüber der Schätzung seitens des Finanzamtes (50%) wird berücksichtigt, dass GesGf1 nicht als faktischer Geschäftsführer der SubUnt2, welche eine operativ tätige Gesellschaft war, angesehen wird. Rechnerisch bedeutet dies Rückflüsse an die Bf. und damit verdeckte Ausschüttungen für 2008 in Höhe von 36.545,14 € (=40% von 91.362,84 €), welche je zur Hälfte an die beiden Gesellschafter der Bf. gegangen sind. Für eine andere Aufteilung als diejenige nach dem Beteiligungsausmaß gibt es keine Anhaltspunkte. J/c) Sachverhalt hinsichtlich SubUnt7 Ges.m.b.H.: J/c1) Diese sogenannte SubUnt7 Ges.m.b.H. existiert rechtlich nicht und existierte auch früher rechtlich nicht. Dies wird geschlossen aus: Die auf den Rechnungen dieser scheinbaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung angegebene Firmenbuchnummer ist eine sechsstellige Zahl ohne Prüfzeichen und kann im elektronischen Firmenbuch nicht abgefragt werden, weil das Prüfzeichen (ein Kleinbuchstabe am Ende) fehlt. Auch die Namenssuche inkl. gelöschter Firmen nach der SubUnt7 Ges.m.b.H. im Firmenbuch war erfolglos. J/c2) Daraus folgt, dass es sich bei den scheinbar von der SubUnt7 Ges.m.b.H. an die Bf. ausgestellten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt. J/c3) Die scheinbar von der SubUnt7 Ges.m.b.H. an die Bf. fakturierten Leistungen sind erbracht worden, was glaubwürdig erscheint. Es ist davon auszugehen, dass sie von der Bf. nach den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens - wenn auch inoffiziell - bezahlt wurden. Die diesbezüglich von der Bf. erfolgten inoffiziellen Zahlungen werden griffweise mit 50% der scheinbar von der SubUnt7 Ges.m.b.H. fakturierten Rechnungsbeträge geschätzt. Die davon auf 100% fehlenden 50% sind als verdeckte Ausschüttungen anzusehen. Rechnerisch bedeutet dies verdeckte Ausschüttungen für 2006 in Höhe von 23.924,64 € (=50% von 47.849,27 €), welche je zur Hälfte an die beiden Gesellschafter der Bf. gegangen sind. Für eine andere Aufteilung als diejenige nach dem Beteiligungsausmaß gibt es keine Anhaltspunkte. J/d) Sachverhalt hinsichtlich SubUnt12: J/d1) Diese sogenannte Fa. SubUnt12 existiert rechtlich nicht und existierte auch früher rechtlich nicht. Dies wird geschlossen aus: Die auf den Rechnungen dieser scheinbaren Gesellschaft angegebene Firmenbuchnummer ist eine sechsstellige Zahl ohne Prüfzeichen und kann im elektronischen Firmenbuch nicht abgefragt werden, weil das Prüfzeichen (ein Kleinbuchstabe am Ende) fehlt. Auch die Namenssuche inkl. gelöschter Firmen nach SubUnt12 im Firmenbuch war erfolglos. J/d2) Daraus folgt, dass es sich bei den scheinbar von SubUnt12 an die Bf. ausgestellten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104310/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104310.2014
Stammnummer
133721
Gültig
18.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF