Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102578/2020
Lohnzettel als Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102578/2020vom 07.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführer), und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde
-vom 16.5.2019 gegen die Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes 4/5/10 vom 14.5.2019 betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015
zu Recht erkannt:
Die oben erwähnten Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 werden aufgehoben.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
ESt 2014:
Am 23.3. 2015 brachte der Beschwerdeführer (Bf) seine Steuererklärung ein. Er gab darin eine inländische pensionsauszahlende Stelle bekannt. Am 7.2.2015 hatte die TE als ehemaliger Dienstgeber den Ruhegenuss (Kennzahl 245) des Bf in Höhe von 53.894,90 € bekanntgegeben.
Der ESt-Bescheid 2014 erging an den Bf am 24.3.2015. Darin wurden vor Abzug von Werbungskosten Einkünfte aus NSA von 53.894,90 € angesetzt.
Am 9. 5. 2019 gab das TU für ***1*** (x1x) dem FA durch einen zusätzlichen Lohnzettel zusätzliche Einkünfte des Bf in Höhe von 1.281,97 € (Kennzahl 245) bekannt.
Mit Bescheid vom 14.5.2019 wurde das Verfahren betreffend ESt 2014 wiederaufgenommen. Als Wiederaufnahmsgrund wurde genannt: Ein Lohnzettel sei berichtigt oder neu übermittelt worden. Die nähere Begründung finde man im neu erlassenen ESt-Bescheid.
Mit neuem ESt-Bescheid 2014 vom 14.5.2019 wurde die ESt 2014 erneut festgesetzt, diesmal mit zusätzlichen Einkünften vom TU für ***1*** in Höhe von 1.281,97 €. Der ESt-Bescheid vom 14 .5.2019 enthält keine zusätzliche Begründung der Wiederaufnahme.
Mit Schreiben vom 16.5.2019 legte der Bf Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 14.5.2019 betreffend ESt 2014 und 2015 ein. Er begründete seine Beschwerde später in seinem Vorlageantrag so: Es liege keine kostenlose oder verbilligte Zur-Verfügung- Stellung der Nutzung einer Wohnung vor. Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung sei der Hauptmietzins, den der Bund jeweils zu leisten habe. Die Grundvergütung betrage 100% der Bemessungsgrundlage.
Mit BVE vom 12.5.2020 wurde die Beschwerde vom 17.5.2019 (richtig: "16.5.2019") gegen den Bescheid vom 14.5.2019 als unbegründet abgewiesen. Es sei Wohnraum begünstigt an viele Dienstnehmer zur Verfügung gestellt worden.
Der Bf brachte mit Schreiben vom 18.5.2020 einen Vorlageantrag ein. Es liege keine kostenlose oder verbilligte Zur-Verfügung- Stellung der Nutzung einer Wohnung vor. Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung sei der Hauptmietzins, den der Bund jeweils zu leisten habe. Die Grundvergütung betrage 100% der Bemessungsgrundlage.
Der Bf ergänzte sein Vorbringen noch in seinem Schreiben vom 20.5.2020. Mit zweitem Schreiben vom 20.5.2020 beantragte der Bf die Aussetzung der Einhebung.
Vorlagebericht des FA an das BFG vom 10.6.2020: Die für die Berechnung des Sachbezugs maßgeblichen Daten seien der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnungsdatenbank entnommen worden. Die Arbeitnehmer hätten eine Grundvergütung an den Arbeitgeber geleistet. Die Betriebskosten und Heizkosten seien von den Arbeitnehmern getragen worden.
Über den Sachbezug seien am 19.5. bzw 20.5.2019 vom x1x Lohnzettel für 2014 und 2015 übermittelt worden, die in beiden Jahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO ausgelöst hätten. Die Beurteilung des Vorliegens eines geldwerten Vorteils aus der Überlassung von verbilligtem Wohnraum habe zwingend nach der SachbezugswerteV zu erfolgen. Die nach dem Gehaltsgesetz festgelegte Angemessenheit des Kostenersatzes habe dabei keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der SachbezugswerteV. Eine Angemessenheit des vom Bediensteten zu leistenden Kostenersatzes iSd GEhG bedeute nicht, dass sich nach der SachbezugswerteV kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergeben könne.
ESt 2015
Am 7.4.2016 brachte der Beschwerdeführer (Bf) seine Steuererklärung ein. Er gab darin eine inländische pensionsauszahlende Stelle bekannt. Am 20.2.2016 hatte die TE als ehemaliger Dienstgeber den Ruhegenuss (Kennzahl 245) des Bf in Höhe von 54.785,78 € bekanntgegeben.
Der ESt-Bescheid 2015 erging an den Bf am 8.4.2016. Darin wurden vor Abzug von Werbungskosten Einkünfte aus NSA von 54.785,78 € angesetzt.
Am 10. 5. 2019 gab das TU für ***1*** (x1x) dem FA durch einen zusätzlichen Lohnzettel zusätzliche Einkünfte des Bf in Höhe von 1.439,60 € (Kennzahl 245) bekannt.
Mit Bescheid vom 14.5.2019 wurde das Verfahren betreffend ESt 2015 wiederaufgenommen. Als Wiederaufnahmsgrund wurde genannt: Ein Lohnzettel sei berichtigt oder neu übermittelt worden. Die nähere Begründung finde man im neu erlassenen ESt-Bescheid.
Mit neuem ESt-Bescheid vom 14.5.2019 wurde die ESt 2015 erneut festgesetzt, diesmal mit zusätzlichen Einkünften vom TU für ***1*** in Höhe von 1.439,60 €. Der ESt-Bescheid 2015 vom 14 .5.2019 enthält keine zusätzliche Begründung der Wiederaufnahme.
Mit Schreiben vom 16.5.2019 legte der Bf Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 14. Mai 2019 betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 ein. Er begründete seine Beschwerde später in seinem Vorlageantrag so: Es liege keine kostenlose oder verbilligte Zur-Verfügung- Stellung der Nutzung einer Wohnung vor. Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung sei der Hauptmietzins, den der Bund jeweils zu leisten habe. Die Grundvergütung betrage 100% der Bemessungsgrundlage.
Mit BVE vom 12.5.2020 wurde die Beschwerde vom 17.5.2019 (richtig: "16." 5.2019) gegen den Bescheid vom 14.5.2019 abgewiesen. Es sei Wohnraum begünstigt an viele Dienstnehmer zur Verfügung gestellt worden.
Der Bf brachte mit Schreiben vom 18.5.2020 einen Vorlageantrag ein. Es liege keine kostenlose oder verbilligte Zur-Verfügung- Stellung der Nutzung einer Wohnung vor. Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung sei der Hauptmietzins, den der Bund jeweils zu leisten habe. Die Grundvergütung betrage 100% der Bemessungsgrundlage.
Vorlagebericht des FA an das BFG vom 10.6.2020: Die für die Berechnung des Sachbezugs maßgeblichen Daten seien der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnungsdatenbank entnommen worden. Die Arbeitnehmer hätten eine Grundvergütung an den Arbeitgeber geleistet. Die Betriebskosten und Heizkosten seien von den Arbeitnehmern getragen worden.
Über den Sachbezug seien am 19.5. bzw 20.5.2019 vom x1x Lohnzettel für 2014 und 2015 übermittelt worden, die in beiden Jahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO ausgelöst hätten. Die Beurteilung des Vorliegens eines geldwerten Vorteils aus der Überlassung von verbilligtem Wohnraum habe zwingend nach der SachbezugswerteV zu erfolgen. Die nach dem Gehaltsgesetz festgelegte Angemessenheit des Kostenersatzes habe dabei keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der SachbezugswerteV. Eine Angemessenheit des vom Bediensteten zu leistenden Kostenersatzes iSd GEhG bedeute nicht, dass sich nach der SachbezugswerteV kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergeben könne.
Erwägungen des BFG über die Beschwerde:
Der Bf hat in seiner Beschwerde vom 16.5.2019 die beiden Wiederaufnahmebescheide vom 14.5.2019 betreffend ESt 2014 und 2015 bekämpft. Der Wiederaufnahmsgrund bei beiden bekämpften Bescheiden bestand darin, dass ein Lohnzettel berichtigt oder neu übermittelt worden sei.
Tatsächlich wurden durch das x1x sowohl für 2014 als auch für 2015 jeweils nach Erlassung der Erstbescheide dem FA zusätzliche Lohnzettel übermittelt. Am 9.5.2019 übermittelte das x1x dem FA einen zusätzlichen Lohnzettel für 2014, am 10.5.2019 übermittelte das x1x dem FA einen zusätzlichen Lohnzettel für 2015. Diese Lohnzettel waren allerdings Beweismittel, die zu den Zeiten der Erstbescheide für 2014 (24.3.2015) und 2015 (8.4.2016) noch nicht existierten. Diese Lohnzettel waren somit nova producta und daher als Wiederaufnahmsgrund ungeeignet (VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066).
Andere Wiederaufnahmsgründe nannte das FA in den Wiederaufnahmsbescheiden vom 14.5.2019 betreffend ESt 2014 und 2015 nicht. Auch in den zeitgleich erlassenen neuen Sachbescheiden (ESt-Bescheide betreffend ESt 2014 und 2015 vom 14.5.2019) nannte das FA keine anderen Wiederaufnahmsgründe.
Welche Wiederaufnahmsgründe als verwirklicht angesehen und daher herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen das zuständige FA (VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066).
Was Sache des Wiederaufnahmeverfahren ist, bestimmt sich am Wiederaufnahmsgrund, nicht am Sachbescheid, um dessen Wiederaufnahme es geht (VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066).
Es sind somit keine Tatsachen oder Beweismittel nach Erlassung der Erstbescheide betreffend ESt 2014 und ESt 2015 neu hervorgekommen. Die Wiederaufnahmsbescheide vom 14.5.2019 betreffend ESt 2014 und ESt 2015 entsprachen daher nicht dem Gesetz (§ 303 Abs 1 lit b BAO).
Unzulässigkeit der Revision:
Im gegenständlichen Fall wurden bekämpfte Wiederaufnahmsbescheide ausschließlich damit begründet, dass es nachträglich eine Änderung gegeben habe. Es sei ein Lohnzettel neu übermittelt worden. Zudem wurde auf den zeitgleich erlassenen ESt-Bescheid verwiesen, in welchem sich jedoch keine Begründung der Wiederaufnahme findet.
Dass derlei kein wirksamer Wiederaufnahmsgrund ist, bedarf keiner neuerlichen Erörterung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066).
Durch dieses Erkenntnis werden daher keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt . Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 7. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102578/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102578.2020
- Stammnummer
- 142936
- Gültig
- 07.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF