Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des…
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder…
Die Wiederaufnahme des Verfahrens öffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der betreffende Bescheid durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art in seinen Grundlagen erschüttert ist (Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, Anm. 1 zu §69 AVG; zu §303…
B E S C H L U S S Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Name in der Beschwerdesache Bschwf., Adresse, nunmehr vertreten durch B-GmBH gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001, Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis September 2002 sowie Einkommensteuer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 19.05.2015 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Schitter in der Beschwerdesache A., AdrA, Tür 14, X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 19.05.2015, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. Februar 2011, betreffend die Abweisung des Antrages vom 23. Dezember 2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 2. August 2025 auf Verfahrenshilfe (Beigebung eines Verteidigers) für ein Beschwerdeverfahren gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. April 2025, GZ…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag des A, in B, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 12. April 2017, beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 12. April 2017 wird gem. § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger über den Antrag vom 09.07.2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Gebührenbescheid und den Gebührenerhöhungsbescheid vom 28.03.2025 des Finanzamtes Österreich, Steuernummer ***1***, ErfNr. ***2…
Bedenkenvorhalte sind tunlichst schriftlich zu erlassen (vgl Stoll, BAO, 1717). Vorhalte haben eine (angemessene) Frist zu setzen, weil die mit einem Vorhalt konfrontierte Partei Anspruch darauf hat, über die ihr zur Beantwortung des Vorhaltes zur Verfügung stehende Zeit Bescheid zu wissen (VwGH 9.7.1997…
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R betreffend den Antrag des Bf. , auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gem. § 40 VwGVG vom 17. November 2014 betreffend die Beschwerde gegen einen Bescheid über die Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 24…
Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Monate 01/2010 bis 12/2011 als unbegründet abzuweisen. 4 Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach § 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung…
Eine derartige Interessenabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Gesamtauswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher…
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung unmittelbar aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen ableitet und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Linz, am 27. April 2021
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache A, Adr. ,SV-Nr. xxx, betreffend Verfahrenshilfe in der Familienbeihilfenrechtssache (Abweisungsbescheid v.25.01.2018) über dessen Antrag v. 08.02.2018, eingelangt beim Bundesfinanzgericht Linz am 14. Februar 2018, beschlossen: I. Dem Antragsteller…
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu…
Dies ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Im Allgemeinen kann eine Exekution zur Sicherstellung ebenso wenig aufgeschoben werden wie der Vollzug einer einstweiligen Verfügung, weil diese beiden Verfahren von vornherein nur auf eine Sicherung des betriebenen bzw. zu sichernden Anspruches gerichtet sind und keine…