…wenn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Unternehmensgesetzbuches) gebildet wird. b) Erfolgt eine Übertragung im Sinne der lit. a, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden. c) Treten nach einer Übertragung…
…Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der Bf. fand für die Jahre 2012 bis 2015 eine Betriebsprüfung statt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde ab 2012 die erstmals dotierte Rückstellung für freiwillige Abfertigungszusagen an die Vorstandsmitglieder Hr. Mag. V1 und Hr…
…Dies gilt nicht für Auszahlungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. f, die vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurden. Ergibt sich aus der Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 8 für bestehende Rückstellungen für Abfertigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet…
…Höhe von 59.906,40 Euro und der Auflösung der Rückstellung für Abfertigungen in Höhe von 26.000 Euro) ergab sich 2005 ein Übergangsgewinn in Höhe von 540.495,72 Euro, welcher im nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 31.05.2012 erfasst wurde. Gegen…
…087,10), die nicht gebundene Kapitalrücklage (€ 1.336,42), Bewertungsreserve (€ 8.579,00), Rückstellungen für Abfertigungen (€ 1.047,57), sonstige Rückstellungen (€ 183.810,38), Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (€ 7.827,85), erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (€ 148.800,00), Verbindlichkeiten aus…
…Sonstige Rückstellungen (ohne Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen oder Steuern)", Kennzahl 9360, ein Betrag iHv 2.805.793,29 ausgewiesen, der sich laut Bilanz wie folgt zusammensetzte [BFG-Akt, DokNr 48]: Rückstellung Klage Käufer1/Käufer2 140.000,00 Rückstellung Schadenersatz Widmung 1.224.294,62 Rückstellung…
…Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt." § 14 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988 idF BGBl I Nr 24/2007 (im Folgenden EStG 1988) lautet auszugsweise wie folgt: "Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder …
…Abfertigungs- und Urlaubsansprüchen übernommen werde, und einen (mit 17.12.1999 datierten) Angestelltendienstvertrag (OZ 27/4) zwischen der ***B-GmbH-alt*** und ***A*** sowie die Jahresabschlüsse 2014 bis 2017 mit den steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnungen (OZ 28-31) und das Kontoblatt "3000 Rückstellung für Abfertigungen…
…ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt." § 14 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr. 400/1988 idF BGBl I Nr. 24/2007 (im Folgenden EStG 1988) bestimmt auszugsweiset: "Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder …
…ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt." § 14 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr. 400/1988 idF BGBl I Nr. 24/2007 (im Folgenden EStG 1988) bestimmt auszugsweiset: "Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder …
…wenn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Unternehmensgesetzbuches) gebildet wird. b) Erfolgt eine Übertragung im Sinne der lit. a, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden. c) Treten nach einer Übertragung…
…Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt." § 14 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988 idF BGBl I Nr 24/2007 (im Folgenden EStG 1988) lautet auszugsweise wie folgt: "Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder …
…Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt." § 14 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988 idF BGBl I Nr 24/2007 (im Folgenden EStG 1988) lautet auszugsweise wie folgt: "Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder …
…Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt." § 14 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988 idF BGBl I Nr 24/2007 (im Folgenden EStG 1988) lautet auszugsweise wie folgt: "Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder …
…der gesamten Rückstellung belief sich zum 31.12.2017 auf EUR 1.638.915,- worauf EUR 1.108.526,- auf Zahlungen aus dem Sozialplan entfallen. Der Betrag entfallend auf Sozialplanzahlungen iHv. EUR 1.108.526,- setzt sich zusammen wie folgt: Rückstellung für freiwillige Abfertigungen iHv…
…für Sozialpläne, die ab 1.3.2014 geschlossen wurden, insoweit diese nicht begünstigt besteuert werden beim Dienstnehmer. Der Wortlaut der Bestimmung (§ 20 Abs. 1 Z. 8 EStG) wäre nach Ansicht der Bf. eindeutig. (...) Alle Sozialplanzahlungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG bei Abfertigung-Neu…
…der gesamten Rückstellung belief sich zum 31.12.2017 auf EUR 1.638.915,- worauf EUR 1.108.526,- auf Zahlungen aus dem Sozialplan entfallen. Der Betrag entfallend auf Sozialplanzahlungen iHv. EUR 1.108.526,- setzt sich zusammen wie folgt: Rückstellung für freiwillige Abfertigungen iHv…
…Bilanzen entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gebildet und gewinnmindernd berücksichtigt wurde. § 9 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung lautet: "(1) Rückstellungen können nur gebildet werden für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Anwartschaften…
…wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen (Z 3) und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Z 4). Der Geldwert des eigenen Zeitaufwandes eines Steuerpflichtigen ist steuerlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es ist daher nicht zulässig, eine Rückstellung für einen zukünftigen eigenen Zeitaufwand…
…wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen (Z 3) und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Z 4). Der Geldwert des eigenen Zeitaufwandes eines Steuerpflichtigen ist steuerlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es ist daher nicht zulässig, eine Rückstellung für einen zukünftigen eigenen Zeitaufwand…