…2. Studienjahr ist somit der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend (BFG 6.12 2023, RV/7102801/2020 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge und VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009)." Der VwGH hat zudem bereits mehrmals ausgeführt…
…Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30.04.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. April 2023 betreffend Rückforderung Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe 07.2022-03.2023 für ***A*** ***T***, SVNr. ***124***; ***B*** ***T***…
…Adr***, über die Beschwerde vom 13. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2023 betreffend Rückforderung Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe 06.2022-08.2022 Ordnungsbegriff ***124*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses…
…Adr***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Februar 2024 betreffend Rückforderung Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe 03.2022-09.2023 Ordnungsbegriff ***125*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses…
…Braunau/Inn, über die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Jänner 2025 betreffend Rückforderung Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe 05.2022-10.2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen…
…Adr***, über die Beschwerde vom 26. September 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juni 2022 betreffend Rückforderung Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe 07.2021-03.2022 Sozialversicherungsnummer ***123*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses…
…5 Tür 1, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 5. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2020 betreffend Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom Juni 2018 bis Mai 2020, SozVers. ***1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird…
…Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Juni 2023 betreffend Rückforderung von EUR 321,50 an Familienbeihilfe und EUR 58,40 an Kinderabsetzbetrag (insgesamt EUR 379,90) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit …
…in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. März 2025 betreffend Rückforderung des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2023, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß …
…€ 3.125,60) wurde nach den vorgelegten Unterlagen keine Beschwerde erhoben. Ob mit der lt Angaben des Bf in der vorliegenden Beschwerde (gegen die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages) erfolgten Rückzahlung des gesamten auf die Familienbeihilfe entfallenden Rückforderungsbetrages (am 31.08.2020; € 3.125,60…
…Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 28. August 2019, VNR: 000, betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) für das Kind ***, VNR: 001, im Zeitraum Oktober 2018 bis Februar 2019 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet…
…Unionsbürgerschaft. Herr ***Nachname*** hat einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gestellt, um einen möglichen Nachteil aus einer allfälligen Rückforderung der Familienbeihilfen und der Kinderabsetzbeträge von der Bf. abzufedern. Keiner der Mitglieder der Familie ***Nachname*** bezog ab Dezember 2016 Leistungen aus…
…jeder Relevanz berauben würde, was man dem Gesetzgeber nicht ohne gewichtige Gründe unterstellen kann. Solche Gründe liegen gegenständlich in keiner Form vor. Selbst Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen einer Rückforderung nicht entgegen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz…
…Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juli 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. Juni 2018 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2015 bis Juni 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6…
…erkannt: I. Der Beschwerde betreffen Familienbeihilfe wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Rückforderung an Familienbeihilfe beträgt € 584,91. II. Der Beschwerde betreffend Kinderabsetzbetrag wird stattgegeben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes…
…ihr auf jeden Fall ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Da ein fahrlässiges Verhalten für die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist aber nicht ausreicht, ist eine Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Sohn ***1*** nur für die Monate 05/2012 bis 02/2017 möglich. VI…
…vom 23.10.2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 16.9.2015, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2005 bis Jänner 2015, vertreten durch Helga Grössing, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der…
…20.08.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 06.08.2015, betreffend Rückforderung des Kinderabsetzbetrages (KG) und der Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 883/2004 (DZ) für VN-Kd1 NN-Bf, VN-Kd2 NN-Bf und VN-Kd3 NN-Bf…
…überprüfbare Nachweis. Da ein fahrlässiges Verhalten für die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist aber nicht ausreicht, ist eine allfällige Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nur innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist gem § 207 Abs 4 BAO möglich. Der Bescheid erweist sich daher aus diesem Grund als…
…zu Recht zurückgefordert. Gleiches gilt gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 für den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrag. Zu beachten sind allerdings die gesetzlichen Verjährungsfristen (siehe unten). Zur Behauptung der Unbilligkeit der begehrten Rückforderung ist anzumerken, dass eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 236 BAO…