Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100236/2025
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, keine Nachsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100236/2025vom 30.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Mai 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe (EUR 2.870,17; Zeitraum Jänner 2023 - Dezember 2024) und Kinderabsetzbetrag (EUR 813,60; Zeitraum Jänner 2024 - Dezember 2024) betreffend den Sohn ***Sohn*** (***SVNr_Sohn***) zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 12.05.2025 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurück. Die Bescheidbegründung lautete:
"Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2020 bis Dezember 2023).
Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 16.455 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2024 bis Dezember 2024)."
2. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig die Bescheidbeschwerde vom 12.05.2025 ein und begründete diese wie folgt:
"Gegen den Rückforderungsbescheid mit dem ***Ordnungsbegriff*** vom 12.5.2025 erhebe ich, ***Bf1***, an das Bundesfinanzgericht
Beschwerde
Ich begründe meine Beschwerde wie folgt:
Mit Rückforderungsbescheid mit dem ***Ordnungsbegriff*** vom 12.5.2025 fordert das Finanzamt Österreich von mir für meinen Sohn ***Sohn***, geb. ***2***, die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt EUR 3.683,77 zurück und begründet dies mit dem Hinweis auf § 5 Abs 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs 1 EStG 1988.
Mein Sohn ist darauf bedacht, Berufserfahrung zu sammeln, um für sein späteres gesamtes Berufsleben bestgebildet zu sein und im kommenden Berufsleben nicht bloß aufgrund seiner Qualifikationen, sondern auch aufgrund der bis dahin erlangten Arbeitserfahrung ein hohes (vom Fiskus zu besteuerndes) Einkommen zu erzielen. Die Rückzahlung im oben genannten Ausmaß trifft mich und meinen Sohn sehr hart und erachte ich sie daher als unbillig.
Ich stelle daher den
Antrag
auf Abschreibung der Rückforderungsbeträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen und die Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 236 und § 237 BAO. Die Einhebung des Rückforderungsbetrages ist nach § 236 BAO und § 26 Abs 4 FLAG zulässig.
Die vom Finanzamt ausgezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wurden gutgläubig verbraucht.
Der gutgläubige Verbrauch steht zwar einer Rückforderung nicht entgegen (Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 26 Rz 3; VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0162), doch verweise ich darauf, dass mein Sohn als bereits jetzt Einkünfte erzielender junger Staatsbürger schon jetzt Berufserfahrung sammelt, die es ihm in der Zukunft ermöglichen wird, ein möglichst hohes Einkommen zu erzielen, wovon für den Fiskus künftig hohe Einkommensteuer abzuliefern ist.
Daher wird ersucht, dem Antrag auf Nachsicht stattzugeben und von der Rückforderung abzusehen.
Die Vorlage von Beweismitteln wird ausdrücklich vorbehalten."
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2020 bis Dezember 2023). Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 16.455 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2024 bis Dezember 2024).
Die Familienbeihilfe wurde aufgrund des Einkommens von ***Sohn*** für die Jahre 2023 und 2024 rückgefordert. Im Jahr 2023 wurde die Einkommensgrenze um € 570,97 (Einschleifregelung ab € 15.000,--) überschritten. Im Jahr 2024 wurde sogar die Höchstgrenze von € 18.754,20 überschritten und somit erfolgt die Rückforderung der gesamten Familienbeihilfe für 2024."
4. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig den Vorlageantrag vom 25.07.2025 ein. Zur Begründung wurde einerseits das Beschwerdevorbringen wiederholt wiedergegeben sowie darüber hinaus vorgebracht:
"Es handelt sich bei meinem Sohn um einen jungen Mann mit FITL-Matura, der zeit seines Lebens mit Buchhaltung noch nie befasst war und der darauf vertraut hat, dass der Fiskus - welcher in die Einkünfte meines Sohnes durch die Lohnzettel im FinanzOnline Einblick nehmen kann und wusste, dass bereits im Jahr 2023 es zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze kam - meinem Sohn über das gesamte Jahr 2024 und weiters die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ausbezahlte. Mein Sohn und ich haben daher darauf vertraut, dass dies seine Richtigkeit hat, weil wir dem Fiskus absolut vertrauen und als ordentliche Staatsbürger die Auffassung haben, dass das Finanzamt Geldleistungen an Abgabepflichtige nicht ohne Rechtsgrundlage und nur in der tatsächlich zustehenden Höhe ausbezahlt.
Ich habe das Finanzamt mit Formular "Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom 28.8.2024 über den Studienerfolg meines Sohnes informiert und habe das Finanzamt mit Formular vom 29.1.2025, datiert 27.3.2025, darüber informiert, dass mein Sohn am tt.2.2025 25 Jahre alt wurde (siehe Beilagen als Beweis). Dennoch wurden ihm die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge weiterhin ausbezahlt. Weder mein Sohn, noch ich wurden nach dem Übermitteln meiner oben genannten Auskünfte (Formulare vom 28.8.2024 und vom 29.1.2025) vom Finanzamt in keinster Form kontaktiert."
Weiters brachte die Bf. im Vorlageantrag ergänzend vor:
"Sein Arbeitseinsatz neben dem Studium wird es ihm ermöglichen, in seinem späteren Berufsleben nach Studienabschluss höhere Einkünfte zu erzielen, welche also als höhere Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer vom Fiskus heranzuziehen sind.
Daher wird ersucht, dem Antrag auf Nachsicht stattzugeben und von der Rückforderung abzusehen."
Ein Scan eines ausgefüllten Datenblattes zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 27.03.2025 war dem Vorlageantrag angeschlossen.
Weiters legte die Bf. mit dem Vorlageantrag eine Studienerfolgsbestätigung vom 13.09.2024 und 02.03.2025, ein Studienblatt vom 05.03.2025, eine Studienbestätigung vom 05.08.2024 sowie ein Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 28.08.2024 sowie eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung vor.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 16.09.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab:
"Sachverhalt:
Mit Rückforderungsbescheid vom 12.05.2025 wurden für Jänner 2023 bis Dezember 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt € 3.683,77 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, wenn ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als € 15.000 hat, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2020 bis Dezember 2023). Wenn ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als € 16.455 hat, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2024 bis Dezember 2024). Dagegen wurde fristgerecht am 05.06.2025 Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin darauf Bedacht sei, Berufserfahrung zu machen, um für sein gesamtes Berufsleben bestgebildet zu sein und aufgrund der bis dahin erlangten Arbeitserfahrung ein hohes (vom Fiskus zu besteuerndes) Einkommen zu erzielen. Die Rückzahlung treffe sie und ihren Sohn sehr hart und dies erachte sie daher als unbillig. Die vom Finanzamt ausgezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge seien gutgläubig verbraucht worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Familienbeihilfe wurde aufgrund des Einkommens von ***Sohn*** für die Jahre 2023 und 2024 rückgefordert. Im Jahr 2023 wurde die Einkommensgrenze um € 570,97 (Einschleifregelung ab € 15.000,--) überschritten. Im Jahr 2024 wurde sogar die Höchstgrenze von € 18.754,20 überschritten und somit erfolgt die Rückforderung der gesamten Familienbeihilfe für 2024. Daraufhin wurde fristgerecht am 25.07.2025 der Vorlageantrag eingebracht.
Beweismittel: vorgelegte Unterlagen
Stellungnahme:
Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 15.000 (Jahr 2023)/€ 16.455 (Jahr 2024) in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000 (Jahr 2023)/€ 16 455 € (Jahr 2024), so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 15.000 (Jahr 2023)/€ 16 455 € (Jahr 2024), übersteigenden Betrag oder fällt weg.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. zB VwGH 29.09.2010, 2007/13/0120, VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an, also auf das bloße Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142).
§ 26 Abs 1 FLAG knüpft eine Erstattungspflicht an den (objektiv unrechtmäßigen) "Bezug" der Familienbeihilfe, das heißt die Familienbeihilfe muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, auch tatsächlich ausbezahlt worden sein (siehe etwa Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rn 24). Subjektive Momente, wie beispielsweise Gutgläubigkeit des Empfangs oder die (gutgläubige, bestimmungsgemäße) Verwendung bzw. der Verbrauch der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht von Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (siehe VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.04.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.09.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.03.1991, 90/13/0241; VwGH 16.02.1988, 85/14/0130; VwGH 25.02.1987, 86/13/0158; VwGH 15.05.1963, 904/62).
Die objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht (mehr) gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt.
Billigkeitsüberlegungen sind daher im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nicht anzustellen. (vgl. BFG 10.03.2021, RV/5100086/2018, BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017, VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076).
Im Jahr 2023 betrug das Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid 2023 vom 01.03.2024 € 15.570,97. Somit befindet sich dieses in der Einschleifspanne zwischen € 15.001,00 und € 17.096,40. Im Rahmen der Einschleifspanne bestimmt sich die Rückforderungshöhe mit jenem Betrag, mit dem das Einkommen die € 15.000 Grenze übersteigt. Da für das gesamte Jahr 2023 Familienbeihilfe gewährt wurde, beträgt die Rückforderung für das Jahr 2023 € 570,97.
Im Jahr 2024 hat der Sohn der Beschwerdeführerin laut Lohnzettel ein Einkommen von € 22.314,57. Somit befindet sich dieses weit über der Einkommensgrenze von € 16.456 und auch über der Einschleifspanne die bis € 18.754,20 geht. Deshalb wurde im Jahr 2024 die gesamte Familienbeihilfe iHv € 2.299,20 sowie der gesamte Kinderabsetzbetrag iHv € 813,60 rückgefordert.
Auch wenn die Familienleistungen von der Beschwerdeführerin gutgläubig empfangen wurden, so ist dies für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Beihilfenbezüge unerheblich. Die Höhe des Einkommens ihres Sohnes wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie gab lediglich an, dass dieser aufgrund seiner Arbeitserfahrung einmal mehr Steuern zahlen werde, was jedoch an der Verpflichtung zur Rückzahlung nichts ändert. Demnach trifft die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Familienleistungen in Höhe von insgesamt € 3.683,77, weil diese im Sinne des § 26 Abs 1 FLAG 1967 zu Unrecht bezogen wurden.
Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Dazu legte die belangte Behörde folgende Dokumente vor:
Einkommensteuerbescheid 2023 des Sohnes der Bf. (Einkommen: 15.570,97 €)
Abweisungsbescheid vom 23.07.2025 betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten
Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 07.08.2025 (Stundung des gesamten Abgabenrückstands vom EUR 3.683,77 bis 29.06.2026)
Screenshot Jahresveranlagung Privat betreffend Lohnzettel 2024 des Sohnes der Bf. (Steuernummer xx xxx/xxxx) mit Ausweis eines Betrages EUR 22.314,57 zzgl. Klimabonus von EUR 245,00
6. Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in die Datenbanken der Finanzverwaltung (Jahresveranlagung Privat, FABIAN), woraus sich ergab, dass mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 01.03.2024 ein Einkommen des Sohnes der Bf., ***Sohn***, in der Höhe von 15.570,97 zugrunde gelegt wurde. Bereits aus einem Jahreslohnzettel 2024 ergeben sich steuerpflichtige Bezüge 2024 in der Höhe von EUR 22.314,57, wobei laut der Datenbank noch ein ausländischer Lohnzettel erwartet wird.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Finanzamt Österreich forderte mit Bescheid vom 12.05.2025 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 bezogene Familienbeihilfe (EUR 2.870,17; Zeitraum Jänner 2023 - Dezember 2024) und bezogenen Kinderabsetzbetrag (EUR 813,60; Zeitraum Jänner 2024 - Dezember 2024) betreffend den Sohn ***Sohn*** (***SVNr_Sohn***) zu ***Ordnungsbegriff*** von der Beschwerdeführerin zurück.
Der unbekämpft gebliebene Einkommensteuerbescheid 2023 vom 01.03.2024 weist ein Einkommen von ***Sohn*** im Jahr 2023 in der Höhe von EUR 15.570,97 aus.
Der Jahreslohnzettel 2024 der ***1*** weist für ***Sohn*** Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b) von EUR 31.383,28 sowie steuerpflichtige Bezüge von EUR 22.314,57 aus. Ein Einkommensteuerbescheid 2024 wurde noch nicht erlassen, da laut der Datenbank der Österreichischen Finanzverwaltung (Jahresveranlagung Privat) noch auf einen Auslandslohnzettel gewartet werde.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf., auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung durch das Bundesfinanzgericht (Datenbanken: FABIAN und Jahresveranlagung Privat).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) idF BGBl. I Nr. 153/2022 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 61,80 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) idF BGBl. I Nr. 109/2020 lautet:
"Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b-e) (…)"
Hat ein Kind im Jahr 2023 ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird daher gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2020) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg. Dies betrifft Anspruchszeiträume von Jänner 2020 bis Dezember 2023.
Hat ein Kind im Jahr 2024 ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 16.455 Euro, wird gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2024) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg. Dies gilt für Anspruchszeiträume von Jänner 2024 bis Dezember 2024, der entsprechende Grenzbetrag wurde erhöht.
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 50/2015 lautet:
"Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 104/2019 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zu prüfen ist zunächst, ob die Bf. unter Außerachtlassung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 im strittigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Dies ist aufgrund des im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erfolgreich betriebenen Studiums des Sohnes ***Sohn*** gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 unstrittig der Fall.
Strittig ist im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich, ob die erfolgte Rückforderung zu Recht erfolgte und damit, ob dem Rückforderungsbescheid eine Rechtswidrigkeit anhaftet oder nicht. Hingegen nicht Verfahrensgegenstand sind allenfalls gestellte Nachsichtsanträge gemäß § 236 BAO. Diesbezüglich wird auf den von der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2025 verwiesen, mit welchem "der Antrag vom 05.06.2025 um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 3.683,77" als unbegründet abgewiesen worden war. Auch im Zuge der Beschwerde vom 12.05.2025 war seitens der Bf. (allenfalls abermals) ein Antrag auf Nachsicht bei der belangten Behörde gestellt worden.
Wie die belangten Behörde im hier beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, wurde die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag aufgrund der Höhe des Einkommens von ***Sohn*** für die Jahre 2023 und 2024 zurückgefordert.
Die maßgeblichen Einkommensgrenze findet sich in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (vgl. oben zur Rechtslage) und beträgt für das Jahr 2023 EUR 15.000,00 und für das Jahr 2024 EUR 16.455,00.
Das Einkommen von ***Sohn*** betrug im Jahr 2023 EUR 15.570,97 und liegt somit um EUR 570,97 oberhalb dieser Grenze. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von EUR 15.000,00 (dies ist unstrittig gegeben), so verringert sich gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz FLAG 1967 die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den EUR 15.000,00 übersteigenden Betrag. Im Übrigen bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe jedoch bestehen.
Es kommt daher betreffend das Jahr 2023 wurde die in § 5 Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967 normierte, "Einschleifregelung" ab EUR 15.000,00 Einkommen zur Anwendung, weshalb ein Betrag an Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 570,97 zurückzufordern war und auch konkret zurückgefordert wurde, wie sich aus einer Einsicht in der Datenbank FABIAN in die betreffende Aufgliederung ergab.
Im Jahr 2024 wurde hingegen bereits die Höchstgrenze von EUR 18.754,20, bis zu welcher die Einschleifregelung zum Tragen kommt, überschritten und somit erfolgte diesbezüglich korrekt die Rückforderung der gesamten Familienbeihilfe für 2024.
Die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages ergibt sich aus der Rückforderung der Familienbeihilfe (§ 33 Abs. 1 EStG 1988).
Die Bf. bestreitet nicht, dass die Einkommensgrenzen überschritten wurden, bringt allerdings dazu zusammengefasst vor, dass die nunmehr zurückgeforderten Beträge einerseits gutgläubig verbraucht worden seien und andererseits die Erwerbstätigkeit ihrem Sohn dahingehend dienen solle, sodass er Berufserfahrung sammle und damit später höhere Steuerleistungen erbringen könne.
Dem ist der klare Wortlaut der entsprechenden Normen entgegenzuhalten, die keine derartigen Ausnahmetatbestände vorsehen.
Auf einen gutgläubigen Verbrauch oder Ähnliches kommt es bei dieser objektiven und verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung nicht an: § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162 mit Hinweis auf VwGH 15.05.1963, 904/62; VwGH 16.02.1988, 85/14/0130). Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329).
Der gutgläubige Verbrauch ist mangels weiterer entgegenstehender Anhaltspunkte somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch die Bf. selbst zitiert, kein Grund, von einer an sich vorzunehmenden, im Gesetz für genau solche Fälle vorgesehenen Rückforderung Abstand zu nehmen. Dies würde zudem jegliche Rückforderung aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze der anspruchsvermittelnden Kinder verunmöglichen, was die entsprechenden Normen jeden Inhalts und jeder Relevanz berauben würde, was man dem Gesetzgeber nicht ohne gewichtige Gründe unterstellen kann. Solche Gründe liegen gegenständlich in keiner Form vor.
Selbst Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen einer Rückforderung nicht entgegen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 3 mit Verweis auf BFG 19.10.2016, RV/7106018/2015; 15.01.2018, RV/7102979/2017; 20.08.2018, RV/7101290/2017).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.04.2025, Ra 2024/16/0039, ausgesprochen:
"Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - § 10 Abs. 1 FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 2 FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind (vgl. für viele insb. VwGH 27.9.2012, VwSlg 8752 F/2012). Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, VwSlg 9099 F/2016). Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (§ 5 Abs. 1 FLAG; vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühest möglichen" Zeitpunkt begonnen wird (§ 2 Abs. 1 lit. d und lit. e FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind."
Da das Jahreseinkommen in aller Regel erst nach dem Ablauf des entsprechenden Jahres feststeht, kommt es mit der Normierung einer Einkommenshöchstgrenze bei bereits laufenden Bezug an Familienbeihilfe naturgemäß und regelmäßig bereits systembedingt zu Rückforderungen. Dies ist allerdings keine besondere Härte der Regelung oder des Einzelfalles, sondern notwendige Folge einer jeden Einkommensgrenze im Behilfenrecht, deren Einhaltung regelmäßig erst im Nahhinein überprüft werden kann. Dies bringt auch der Verwaltungsgerichtshof obenstehend zum Ausdruck und somit ist ein ohnehin nicht im Gesetz vorgesehenes Abgehen von einer Rückforderung nicht gerechtfertigt.
Das Argument des gutgläubigen Verbrauches der bezogenen Leistungen verfängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, weil die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist (VwGH 18.04.2007, 2006/13/0174 mit Verweis "für viele" auf VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; ebenso VwGH 31.10.2000, 96/15/0001).
Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die umfassende Begründung der Beschwerdevorentscheidung, in welcher umfassend einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zitiert wird, sowie auf die zutreffende ausführliche Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht wird ergänzend verwiesen.
Da sich auch die Berechnung der zurückgeforderten Beträge nach einer Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht als korrekt herausgestellt hat (die Bf. erstattete dazu ohnehin kein Vorbringen), war die Beschwerde zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Dieses Erkenntnis folgt dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 30. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100236/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100236.2025
- Stammnummer
- 149440
- Gültig
- 30.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF