Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102081/2025
Keine Rückforderung des Kinderabsetzbetrages, wenn die Familienbeihilfe nicht zurückgefordert wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102081/2025vom 04.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. März 2025 betreffend Rückforderung des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2023, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 7.7.2025 ist folgender Verfahrensgang im Vorfeld des bekämpften Rückforderungsbescheides zu entnehmen:
Laut Information aus Polen durch Elisa F003N v. 25.08.2022, v. 27.01.2023 und v. 06.08.2024
***2*** :
08/2022-09/2024 215,84 PLN "zasiłek pielęgnacyjny z tytułu niepełnosprawności dla dziecka pon"
01/2023-04/2024 2458,00 PLN "świadczenie pielęgnacyjne z tytułu rezygnacji z zatrudnienia lub"
08/2024-06/2027 215,84 PLN "zasiłek pielęgnacyjny z tytułu niepełnosprawności dla dziecka pon"
07/2024-12/2024 2988,00 PLN "świadczenie pielęgnacyjne z tytułu rezygnacji z zatrudnienia lub"
01/2025-06/2027 3287,00 PLN "świadczenie pielęgnacyjne z tytułu rezygnacji z zatrudnienia"
Des Weiteren besteht in Polen Anspruch auf Erziehungsleistung in Höhe von 500 PLN bzw. 800 PLN.
Die oben angeführten Leistungen sind im Rahmen der Differenzzahlung zu berücksichtigen. Die Höhe der anzurechnenden ausländischen Familienleistung wurde am 03.03.2025 auf folgende Beträge korrigiert:
1/2025 04/2026 Differenzzahlung PL PL 3.287,00
07/2024 12/2024 Differenzzahlung PL PL 2.988,00
06/2023 06/2024 Differenzzahlung PL PL 2.458,00
12/2022 05/2023 Differenzzahlung PL PL 1.000,00
08/2022 11/2022 Differenzzahlung PL PL 715,84
06/2022 07/2022 Differenzzahlung PL PL 500,00
Am selben Tag erging ein Rückforderungsbescheid für das Kind ***3*** geb. am ***4*** KG von Dezember 2023 bis Dezember 2023 im Gesamtbetrag Euro 428,78 mit folgender Begründung: "Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet."
Gegen die Rückforderungsbescheide von 13.02.2023 und 11.04.2023 wurde kein Rechtmittel eingebracht.
Bei diesen im Vorlagebericht angesprochenen Bescheiden handelte es sich um folgende:
1.: Bescheid vom 13.2.2023 betreffend Rückforderung von Differenzzahlung von 8/2022 bis 2/2023 und Kinderabsetzbeträgen von 9/2022 bis 2/2023,
2.: Bescheid vom 11.4.2023 betreffend Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen für 12/2022 bis 4/2023.
Im o.a. Rückforderungsbescheid betreffend Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 12/2022 bis 12/2023 wurde als Begründung darauf verwiesen, dass der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet worden sei.
In der Beschwerde vom 9.4.2025 verwies der Beschwerdeführer (Bf.) darauf, dass eine Anrechnung der Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" und "świadczenie pielęgnacyjne" zur Berechnung der Ausgleichszahlung gegen die VO (EG) 883/2004 verstoße, weil das Prinzip der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht eingehalten sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.4.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Als Begründung wurde ausgeführt:
"Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet.
Höhe der anzurechnenden ausländischen Familienleistung:
12/2022-12/2023: 215,84 PLN zasifek pielegnacyjny z tytulu niepelnosprawnosci dla
dziecka
12/2022-11/2023: 1.000,00 PLN swiadczenie z rodzinnego kapitatu opiekuriczego
12/2022-12/2023: 500,00 PLN 500+
Im Art. 1 lit. z der VO wird ausdrücklich geregelt, dass als Familienleistungen alle Geldleistungen zu betrachten sind, die zum Ausgleich von Familienlasten gezahlt werden. Gemäß der geltenden Bestimmungen und der Regelungen in der VO sind diese in Polen erbrachten Familienleistungen bei den in Österreich gewährten Familienleistungen in Abzug zu bringen und nur die Differenz auszuzahlen.
Die polnischen Behindertenpflegegelder "zasilek pielegnacyjny", "swiadczenie pielegnacyjne" und "specjalny zasifek opiekunczy" sind Familienbeihilfeleistungen iSd VO 883/2004 und sind demnach bei der Berechnung der österreichischen Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Polen selbst versteht unter Familienleistungen sämtliche Sach- bzw. Geldleistungen, die mit Ausgaben einer Familie verbunden sind. Somit ist das Pflegegeld ebenfalls eine solche Leistung."
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 20.5.2025, eingelangt bei der Behörde am 26.5.2025.
Zasilek pielegnacyjny" und "swiadczenie piele^gnacyjne" seien keine Familienleistungen, sondern ihrem Sinn und Zweck nach eine Leistung mit Behinderungscharakter.
Dies werde auch deutlich, dass "zasilek pielegnacyjny" und "swiadczenie pielegnacyjne",
anders als Familienbeilhilfe seitens der polnischen Regierung in der Missoc-Tabelle als Sonderleistungen für Kinder mit der Behinderung zugeordnet werden. Zur Lösung der Frage der Vergleichbarkeit können detaillierte Informationen über die soziale Sicherungssystem in den Ms den vergleichenden MISSOC-Tabellen entnommen werden (Schober in Sonntag/Schober/Konezny, KBG4(2023), § 6 Rz 9B).
In Österreich habe er weder erhöhte Familienbeihilfe beantragt noch bezogen. Die Anrechnung der Leistungen "Zasilek pielegnacyjny" und "Swiadczenie pielegnacyjne" bei der Berechnung der Ausgleichszahlung verstoße gegen die VO (EG) 883/2004, da das Prinzip der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht eingehalten werde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger war im Rückforderungszeitraum und in Österreich erwerbstätig.
Die Ehefrau und das Kind ***5***, geb. am ***4***, leben in Polen, der Familienwohnsitz befindet sich in Polen.
Die Ehefrau des Bf. hat u.a. auch im Rückforderungszeitraum in Polen für ***5*** die Beihilfen
Zasilek pielegnacyjny und Swiadczenie pielegnacyjne bezogen.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 3.3.2025 wurde nur der Kinderabsetzbetrag zurückgefordert. Die Höhe der Differenzzahlung wurde mit gleichem Tag auf Grund entsprechender Meldungen der polnischen Behörden "korrigiert".
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die polnischen Geldleistungen Zasilek pielegnacyjny und Swiadczenie pielegnacyjne Familienleistungen im Sinne der VO 883/2004 sind und daher bei der Berechnung der unbestritten zustehenden Differenzzahlung gem. der Art. 67 und 68 der VO 883/2004 in Abzug zu bringen sind.
Diese Streitfrage ist Gegenstand der Beschwerde, gegen den Bescheid vom 3.3.2025 mit dem der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 12/2022 bis 12/2023 zurückgefordert wurde.
Eine bescheidmäßige Rückforderung der Differenzzahlung für diesen Zeitraum erfolgte hingegen nicht. Mit gleichem Tag wurde die Höhe der Differenzzahlung "korrigiert".
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher angeführter Höhe für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
In seinem Erkenntnis vom 5.9.2024, Ra 2022/16/0017, führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. folgendes aus:
….. Ist somit -ausschließlich - die Gewährung der Familienbeihilfe Anspruchsvoraussetzung für den Kinderabsetzbetrag, wird dieser schon dann (jedenfalls) zu Unrecht bezogen, wenn auch die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden ist (vgl. dazu Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 33 Tz 52: "Der Kinderabsetzbetrag ist an die Familienbeihilfe gekoppelt. Allgemeine Voraussetzung für den Kinderabsetzbetrag ist einzig und allein das Vorliegen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe.Ob Familienbeihilfe iSd § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 "gewährt" wird, somit ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorliegen, stellt demnach eine Vorfrage iSd § 116 BAO dar, über die……………. bindend entschieden wird (vgl. zur Bindungswirkung etwa VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/011………….
….. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt zudem die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe automatisch dazu, dass auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene (siehe dazu Rz 27) - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, weil der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs. 1 FLAG - der nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020; 19.12.2013, 2012/16/0047, 29.9.2010, 2007/13/0120, jeweils mwN). Eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die -mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - nachträglich zurückgefordert wurde, wurde im entsprechenden Zeitraum demnach nicht im Sinne des § 33 Abs. 3 EStG `gewährt´.
……. Aufgrund dieser Bindungswirkung kann die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages nicht mehr mit dem Einwand bekämpft werden, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe rechtswidrig und die Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe - entgegen der Rückforderungsentscheidung - erfüllt gewesen seien (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 5.4.2022, Ra 2020/13/0035, mwN, zur Bindungswirkung eines Abgabenbescheides im Haftungsverfahren)…………
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt zusammengefasst, dass die Rückforderung eines Kinderabsetzbetrages nicht mit der Begründung angefochten kann, dass entgegen der Rückforderung Anspruch auf Familienbeihilfe bzw Familienbeihilfe in einer bestimmten Höhe dem Grunde nach bestehe, wenn über den Anspruch oder die Höhe des Anspruches in einem Rückforderungsbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher Rückforderungsbescheid betreffend die Differenzzahlung für den Zeitraum 12/2022 bis 12/2023 jedoch nicht vor. Nach Aussage der belangten Behörde wurde der Anspruch für diesen Zeitraum "korrigiert". Die Frage ob bzw in welcher Höhe die erwähnten polnischen Beihilfen bei Berechnung der Differenzzahlung anzurechnen seien, ist als Vorfrage zu klären und kann nur dann zu einer Rückforderung des Kinderabsetzbetrages führen, wenn auch die Differenzzahlung zurückgefordert wird.
Die Frage der Höhe der Anrechnung der polnischen Beihilfen kann nicht in das Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung des Kinderabsetzbetrages für den nämlichen Zeitraum verlagert werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bezüglich der Frage der Bindungswirkung zwischen jenem Bescheid, der über den Anspruch bzw die Höhe des Anspruchs auf Familienbeihilfe oder deren Rückforderung und dem Bescheid betreffend Gewährung eines Kinderabsetzbetrages bzw. dessen Rückforderung abspricht, liegt bereits Judikatur des Verwaltungsgserichtshofes vor.
Wien, am 4. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102081/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102081.2025
- Stammnummer
- 150104
- Gültig
- 04.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF