Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100473/2020
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (Studiumabbruch im 8. Semester)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100473/2020vom 21.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***4*** , SVNr. ***1***, über die Beschwerde vom 8. November 2018 gegen den Bescheid des ehemals ***FA***, nunmehr FAÖ DS ***2***, vom 30. Oktober 2018 betreffend den Rückforderungsbescheid v. 30.10.2018 hinsichtlich Familienbeihilfe 03.2017-07.2018 für ihren Sohn ***5*** , SVNr. ***3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Streitgegenständlich war im gegenständlichen Beschwerdefall die Frage der Ernsthaftigkeit bzw. Zielstrebigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin (Bfin.) bei seinem Bachelorstudium der Wirtschaft -und Sozialwissenschaften (Studienbeginn WS 2014/2015 ,Abbruch des Studiums am 01.12.2018 im 8.Semester).
Rückforderungsbescheid v. 30.10.2018
Mit Bescheid vom 30.10.2018 wurde von der Mutter als Familienbeihilfenanspruchsberechtigten die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für ihren Sohn ***12***. in Höhe von gesamt € 4.005,90 (FB von € 3013,10 und Kinderabsetzbetrag v.€ 992,80) zurückgefordert Die Rückforderung wurde bereits buchungstechnisch entrichtet (im Wege einer buchungsmäßigen Gegenrechnung bei der Bfin.).
Beschwerde vom 07. Nov. 2018
"Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben lege ich, ***Bf1***, Beschwerde gegen den Bescheid über zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ein. Gleichzeitig stelle ich hiermit den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des offenen Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde. In den nächsten Absätzen wird ausführlich begründet, weshalb mein Sohn, ***5***, die rückgeforderten Beträge nicht zu Unrecht bezogen hat und aus meiner Sicht sehr wohl eine Zielstrebigkeit gegeben war. Mein Sohn hat sich trotz unserer schlechten finanziellen Verhältnisse während der Studienzeit immer sehr große Mühe und sein Bestes gegeben. Es wurden alle Lehrveranstaltungen, für die er sich angemeldet hat, besucht, sofern er nicht krankheitsbedingt gefehlt hat, was maximal 2-3 Tage in den ganzen 4 Jahren waren. Selbst nach einer Zahn-OP hat er am Tag der Entlassung unmittelbar danach, am selben Tag, eine Klausur gehabt, die er positiv absolviert hat. ***17*** hat sich wirklich sehr bemüht, er wollte es unbedingt schaffen. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der besuchten LVAs. Screenshots mit expliziten Tagen aus der Lernplattform der WU, welche Sie aus den Anhängen entnehmen können, bestätigen dies. Im Sommersemester 2017 wurden folgende Lehrveranstaltungen besucht: 14.03.2017 bis 04.05.2017 Wirtschaftsprivatrecht I (Abk. WPR1) 22.05.2017 bis 28.06.2017 Accounting & Management Control II (Abk. AMC2) 21.06.2017 bis 30.06.2017 Repetitorium aus AMC2 07.09.2017 bis 26.09.2017 AMC2 Im Wintersemester 2017/18 wurden folgende Lehrveranstaltungen besucht: 13.10.2017 bis 17.11.2017 Zukunftsfähiges Wirtschaften 1 (Abk. ZuWil) Im Sommersemester 2018 wurden folgende Lehrveranstaltungen besucht: 16.03.2018 bis 27.04.2018 ZuWil 23.04.2018 bis 04.05.2018 Repetitorium aus AMC2 (Versuch durch Selbststudium). Aufgrund der Tatsache, dass die Wirtschaftsuniversität mit überfüllten Studiengängen zu kämpfen hat, wird durch sogenannte K.O.-Prüfungen rigoros selektiert, d.h. durch Prüfungen, die deutlich schwerer sind und sich inhaltlich von Prüfung zu Prüfung sehr unterscheiden, werden viele Studenten (darunter auch ***17***) davon blockiert, den nächsten Abschnitt zu erreichen. Die Durchfallquoten dafür liegen meist bei etwa 55-70%. Außerdem möchte ich anmerken, dass mein Sohn durch den permanenten Leistungsdruck vor den Prüfungen eine richtige Prüfungsangst und Nervosität entwickelt hat und dadurch dann auch die Prüfungen nicht mehr geschafft hat. Die besuchten Lehrveranstaltungen sind nur die eine Hälfte des Medaillons. Die andere Hälfte ist, dass mein Sohn es von Anfang an nicht leicht hatte. Er war von Anfang an sehr bemüht, einen Nebenjob zu finden, jedoch erhielt ***17*** in 4 Jahren und aus knapp 90 Bewerbungen trotz herausragendem Lebenslaufund exzellenten deutschen Sprachkenntnissen lediglich von 2 Unternehmen eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Auch während seiner Zeit an der HTL ***Ort*** hatte er nie durch eine Bewerbung Praktika etc. bekommen (Stichwort Vitamin B) - durchgehend alles Absagen. Bei einem Forschungsinstitut arbeitete er später für ein knappes Jahr als freier Dienstnehmer (6€/Stunde!), danach beendete er aufgrund der schlechten Auftragslage das Verhältnis. Gleichzeitig tilgt er seit 4-5 Jahren in monatlichen Raten seine Schulden (die unverschuldeterweise durch die Organisation des Maturaballs entstanden sind und auf denen ***17*** sitzenblieb), die anfangs etwa 16.000 € betrugen. Die Studienbeihilfe von etwa 400€ bekam er seit September 2017 nicht mehr, das uns, insbesondere aber ***17***, in eine Zwickmühle brachte, da er nervös wurde. Die Familienbeihilfe habe ich bekommen, da ich einen Haushalt zu führen habe und meinen jüngeren Sohn ***18*** aufziehe. Als alleinerziehende Mutter waren meine Gedanken immer bei ***17***, weil ich nicht wusste, wie es ihm in ***15*** ging und wie er zurechtkommt. Es war eine schwere Zeit, für alle. Man muss kein Psychologe sein, um zu erkennen, dass ***17*** seit Beginn des Studiums durch die finanzielle Situation ohnehin schon eine außergewöhnliche mentale Belastung mit sich führt. Im Frühling, als ***17*** wieder für ein paar Tage heimkam, teilte er mir mit, dass er den Entschluss gefasst hat, dass es vernünftiger sei, aufzuhören, da es für ihn unzumutbar war, weiterhin so eine enorme Belastung für mich zu sein und er mir lieber unter die Arme greifen möchte, da ihm ein freier Kopf nun etwas wichtiger sei und er etwas erschöpft ist. Ich wusste natürlich, dass es nicht seine Wahl war, sondern er keine Wahl hatte und seinen Traum aufgibt. Es war schon immer sein Traum, ein Masterstudium in Management zu absolvieren. An diesem Tag war ich als Mutter sehr stolz auf ihn, dafür, dass er so eine wichtige Entscheidung allein getroffen hat. Kurz darauf wurde das Zimmer im Studentenwohnheim gekündigt und im Juli kehrte mein Sohn wieder zurück. Zwei Wochen später fand er eine Stelle als Konstrukteur beim ***Arbeitgeber*** und arbeitet seitdem dort. Deshalb möchte ich mit Einbezug dieser Faktoren erneut betonen, dass sehr wohl die Ernsthaftigkeit gegeben war. Mein Sohn dachte, wie vermutlich viele andere angehende Studenten, dass man sich an der Mindeststudienzeit bezügl. tatsächlicher Studiendauer orientieren könne, jedoch stellte sich später heraus, dass die tatsächliche Studiendauer signifikant über der Mindeststudienzeit liegt. Eine Aneinanderverkettung von Umständen wurden die Verhältnisse tragischerweise schlagartig schlechter, wodurch wohl der Fokus nach und nach mehr aufs Überleben gesetzt wurde, wofür man sich, aufgrund des obigen Inputs nicht rechtfertigen sollte. Bezüglich der nicht erhaltenen Unterlagen darf ich Ihnen mitteilen, dass ich die Unterlagen wenige Tage nach Erhalt des Ersuchens postwendend an das Finanzamt geschickt habe. Unglücklicherweise ist der Brief scheinbar auf dem Postweg verloren gegangen, weshalb keine Unterlagen von uns bei Ihnen eingegangen sind. Der Erfolgsnachweis wurde selbstverständlich sofort nach Erhalt des Bescheids persönlich am Info-Center abgegeben und die Situation erklärt. Gerne bin ich für ein Gespräch verfügbar. Mit der Hoffnung einer positiven Rückmeldung verbleibe ich, mfG, die Bfin."
Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2020
Mit BVE v. 04.02.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Begründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"Ihre Beschwerde vom 08.11.2018 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Sachverhalt: Studienbeginn mit WS 2014/15 Bakk Wirtschaft/Sozialwissenschaft an der WU-***15***. Der Studienerfolgsnachweis für das erste Studienjahr 2014/15 wurde mit über 16 ECTS erbracht. Im WS 15/16 wurden positive Prüfungen über 14 ECTS-Punkte abgelegt. Im SS 2016 wurden 4 Prüfungen über 20 ECTS-Punkte negativ abgelegt. Im WS 2016 wurden 3 Prüfungen abgelegt (2 positiv über 8 ECTS und 1 negativ über 4 ECTS). Im SS 2017 wurde 1 Prüfung über 4 ECTS-Punkte negativ absolviert. Im WS 2017 wurde 1 Prüfung über 6 ECTS-Punkte negativ absolviert. Im SS 2018 wurden 3 Prüfungen über 12 ECTS-Punkte negativ absolviert. Der letzte Prüfungsantritt war am 08.05.2018. Lt. Sozialversicherungsauszug steht der Sohn seit 01.08.2018 in einem durchgehenden Dienstverhältnis. Lt. Bestätigung der WU-***15*** mit Stichtag 15.07.2018 hat der Sohn Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 46 ECTS in einem Zeitraum von 8 Studiensemester positiv absolviert. Für das gesamte Studium wären 180 ECTS-Punkte nötig. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 in der ab 1,7.2011-g c geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren § c gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten .... Streitpunkt: Stand der Sohn der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum in einer den Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe begründenden Berufsausbildung? Basierend auf den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung herausgearbeitet, dass von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung in Form eines Studiums nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Ablegung von Prüfungen in einem bestimmten Mindestumfang pro Nachweiszeitraum, d. h., pro Studienjahr, erfolgt (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0011). Maßstab für die Bemessung des Studienerfolges sind die ECTS-Punkte, die den durchschnittlichen Gesamtaufwand für Studierende pro Studienjahr angeben. Das Arbeitspensum für ein Studienjahr umfasst generell Studienleistungen von 60 ECTS-Punkten. Bei dem laut FLAG erforderlichen Leistungsnachweis von (nur) 16 ECTS-Punkten handelt es sich um lediglich etwas mehr als die Hälfte des für ein Semester festgelegten Aufwandes, der bei der Familienbeihilfe in Bezug auf das erste Studienjahr gilt. Werden im Nachweiszeitraum keine Prüfungen oder Prüfungen in einem Umfang von weniger als 16 ECTS-Punkten abgelegt, so liegt keine Berufsausbildung vor, die zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Die bloße Meldung zur Fortsetzung des Studiums etwa, ist als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und damit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen {Hermann Hebenstreit, aaO, § 26, Rz, 5 aa)). Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens die nicht näher substantiierte Auffassung vertreten hat, dass nach Erreichen des für das erste Studienjahr erforderlichen Studienerfolges in den Folgejahren bloß Prüfungsantritte pro Semester nachzuweisen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Indem vielmehr das Kind jeweils das mit 16 ECTS pro Nachweiszeitraum (Studienjahre 2016/17 und 2017/18) ohnehin niedrig angesetzte Anforderungsniveau (siehe oben) unterschritten hat, kann von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erloschen ist. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wurden daher für den Streitzeitraum zu Unrecht bezogen und sind gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuerstatten. In diesem Sinne auch das Erkenntnis des BFG vom 31.10.2019, RV/1100227/2019.
Vorlageantrag vom 06.03.2020
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2020, eingelangt am 10.02.2020, wurde meine Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe vom 30.10.2018 als unbegründet abgewiesen. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 08.11.2018 und möchte diese wie folgt ergänzen: Nachfolgende Ergänzung wurde von ***17*** ***19***, dem Sohn von Frau ***19***, verfasst, etwaige Ich-Formen sind aus der Sicht des Sohnes zu betrachten. Bedauerlicherweise weist die Beschwerdevorentscheidung inhaltliche Fehler auf und ist nicht mit den Informationen aus dem Bundeskanzleramt deckend. Aus dieser ist klar und für jede Bürgerin und jeden Bürger ersichtlich, dass für eine Auszahlung der Familienbeihilfe (FBH) folgender für unseren Sachverhalt relevanter Punkt von Nöten ist, der erfüllt wurde: Seite 1 von 5 "Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis); oder es werden für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) mindestens 14 ECTS-Punkte nachgewiesen." (Quelle: BMFJ, Stand: 03.März. 2020, siehe Beilage). Einen ECTS-Mindeststudienerfolg gibt es bei der FBH nicht mehr, wenn man aus einem vorhergehenden Studienjahr 16 ECTS vorweisen kann. Es ist daher für einen weiteren Anspruch nur mehr festzustellen, ob ernsthaft und zielstrebig studiert wurde. Weiters möchte ich anführen, dass lediglich positiv abgelegte Prüfungen als Maßstab für ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium heranzuziehen schlichtweg nicht in Ordnung ist und nicht der Realität entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat Kriterien entwickelt, die für ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium sprechen und damit eine Rückforderung der FBH ausschließen. So kann aus negativ beurteilten Prüfungen nicht automatisch geschlossen werden, dass der/die Studierende sein/ihr Studium nicht zielstrebig und ernsthaft betreibt. Der Prüfungserfolg alleine ist nicht für die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit des Studiums maßgeblich (VwGH vom 16.11.1993, 90/14/0108 sowie VwGH vom 26.06.2002, 98/13/0042). Ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium lässt sich also durch Prüfungsantritte, positiv absolvierte Prüfungen, Lehrveranstaltungsbesuche oder Mitschriften nachweisen. Es kann in Ausnahmefällen auch ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium vorliegen, ohne dass Prüfungen abgelegt wurden (BFG vom 11.08.2014, RV/7102450/2011). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Seite 2 von 5 Erkenntnis vom 1. März 2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050) (VwGH vom 08.07.2009, 2009/15/0089). Es ist nicht richtig, jemanden dafür zu bestrafen, weil ein Studienabbruch im Gesetzbuch nicht geregelt ist. Darüber hinaus ist es untertrieben, wenn ich Ihnen sage, dass der Abbruch bereits Strafe genug ist. Zumal ich in dem Fall kein fauler Studienabbrecher bin, der nach zwei Semestern hin und her nichts gemacht hat! Im achten (8.!) Semester habe ich den Entschluss gefasst, dass ich mir das Studium an der WU ***15*** leider nicht mehr leisten kann. Die Studienbeihilfe war leider auch schon abgestellt und meine Mutter als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern hatte es in der Heimat, in Oberösterreich, ohnehin schon schwer genug, über die Runden zu kommen. Einen Nebenjob zu finden war nicht einfach, ich habe in der Zeit fast hundert Absagen bekommen. Ich möchte zudem ausdrücklich erwähnen, dass ich das Studium sehr wohl sehr gerne fortgesetzt und gerne auch abgeschlossen hätte, ich jedoch keine Wahl hatte. Fakt ist aber, ich melde mich für die Lehrveranstaltung (LVA) mit der Einstellung an, diese am Ende positiv zu absolvieren, kaufe mir die Lernmaterialien, besuche die über Wochen/Monate andauernde LVA und absolviere teilweise auch Repetitorien, lerne über Wochen in der Österreichischen Nationalbibliothek für die eine Prüfung und bekomme dann ein negatives Ergebnis. Der Höhepunkt wird durch den Verlust eines ganzen Semesters wegen der negativen Klausur erreicht, da die Klausur aus Wirtschaftsprivatrecht (WPR1) u.a. eine Voraussetzung für andere Fächer darstellt und gleichzeitig die schwierigste Klausur im Bachelor ist (Anmerkung: K.O.-Prüfungen, 50-70% Durchfallquoten). Darüber hinaus wäre es rein rechnerisch gar nicht möglich gewesen, 16 ECTS im Sommersemester 2017 zu erhalten, wenn ich die Klausur positiv absolviert hätte, da mir noch ein anderes Fach (Accounting und Management Control 2 - AMC2) fehlen würde, um mich für andere Kurse freizuschalten. Für WPR1 habe ich in den vier Antritten mindestens 500 Stunden für Lernaktivitäten aufgewendet. Die Zahl ergibt sich folgendermaßen: WPR1 ist ein Fach mit 6 ECTS Aufwand. 1 ECTS entspricht ca. 25-30 Stunden Aufwand, d.h. 4 Antritte mal je 6 ECTS Aufwand ergeben mindestens 500 Stunden. Der zusätzliche Lernaufwand für die Antritte nach dem ersten Antritt ist noch gar nicht inbegriffen. Wie Sie sehen, sind inklusive der anderen Fächer hunderte Stunden in die Prüfungsvorbereitung für Klausuren geflossen. Die Bücher habe ich sogar behalten, anstatt sie zu verkaufen, da sie sehr gut als Nachschlagewerk dienen. Sie finden auch ein Bild mit den Büchern als Beilage. Ich möchte noch einmal dem Ganzen einen ***11*** verleihen, in dem ich Ihnen aufzeigen möchte, dass ich sehr wohl an einem Studienabschluss interessiert war und bin, da ich in der Zwischenzeit das Bachelorstudium für Prozessmanagement und Business Intelligence an der FH ***20*** begonnen habe und mit einem derzeitigen Notenschnitt von 1,6 zu den Besten meines Jahrgangs gehöre. Sie finden einen Auszug der Noten als Beilage. Es hat zu keiner Zeit eine "Nichtzielstrebigkeit" meinerseits gegeben, da mir immer bewusst war, dass ich immer das Studium ernsthaft betreiben werde, um es ehestmöglich abschließen zu können und meiner Mutter eine nicht allzu große Last zu sein. Das momentane Studium betreibe ich berufsbegleitend, während ich Vollzeit (38,5h) als Konstrukteur arbeite. Ich hoffe, dass ich Sie davon überzeugen konnte, dass eine Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nicht ausschließlich durch positive Noten festgestellt werden kann. Ich bitte höflichst um eine positive Erledigung meines Vorlageantrags. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung (Anmerkung des Gerichtes: Der Zusatz "Entscheidung durch Senat" wurde in diesem Schriftatz wiederum eindeutig von der Bfin und dem Sohn (beide unterschrieben den Vorlageantrag) durchgestrichen. Weiters beantrage ich die Stattgabe und Gewährung der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den strittigen Zeitraum, da der Gesamtbetrag mit der Familienbeihilfe meines Bruders gegengerechnet wurde/wird. Mit freundlichen Grüßen Unterschriften, die Bfin und Sohn der Bfin.)"
Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 wurde die Bfin. zur mündlichen Verhandlung geladen. Infolge kurzfristiger notwendig gewordener Absage wegen eines zu erwartenden Antrages auf "Nachsicht" durch die Bfin. wurde die mündliche Verhandlung abgesagt. Auch eine Maßnahme gem. § 300 BAO wurde auch noch überlegt.
Mit Schriftsatz vom 4.4.2025 (E-Mail) wurde der Sohn der Bfin. eingeladen, zu einem Vorhalt des BFG Stellung zu nehmen. Darin wurde vom Gericht ausgeführt, dass nach der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Anführung mehrerer VwGH-Erkenntnisse -zuletzt auch bestätigt im Erkenntnis des VwGH vom 30.10.2024, Ra 2024/13/0009 -beim Besuch von Einrichtungen im Sinne des § 3 Studienförderungsgesetzes ein genau definierter Studienerfolg zu erbringen sei. Dieser wurde vom Sohn der Bfin. im Beschwerdezeitraum (=Rückforderungszeitraum März 2017 bis Juli 2018) nicht erbracht [(in 8 Studiensemestern wurden insgesamt nur 46 ECTS -Punkte erzielt (für das gesamte Studium wären aber 180 ECTS-Punkte erzielbar gewesen - siehe dazu die umfangreiche Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2020)].
Mit Abfrage des Gerichtes vom 15.05.2025 aus dem Zentralen Melderegister wurde bekannt, dass die Bfin. seit ***16*** einen neuen Hauptwohnsitz in ***6***, ***7*** begründete.
Mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.25 (E-Mail) wurde er abermals an diesen Vorhalt erinnert.
Gleichzeitig wurde dieses Ersuchen mit Schriftsatz vom 15.05.2025 an die Kindesmutter und Bfin. zu SVNr.***1*** per Post mit RSb an die neue Wohnsitzadresse in ***6***, ***7*** seit ***16*** übermittelt.
Am 15.05.2025 übermittelte der Sohn per Mail folgendes Schreiben:
"Sehr geehrter Herr Mag. ***10***, vielen Dank für die Kontaktaufnahme!
Leider weiß ich nicht mehr, welche Mail ich Ihnen weitergegeben habe, diese (Anführung der Emailadresse) hier ist jedoch korrekt! Bitte um Verzeihung. Ich möchte gleich zur Sache kommen, Herr ***10***! Es gibt hier Klärungsbedarf bei meinem Sachverhalt. Das ist glaube ich damals untergegangen. Ich habe die erforderlichen 30 ECTS als Studienerfolg jedenfalls erfüllt. Nach 2 Semestern müssen 30 ECTS für Bachelorstudien vorgelegt werden - soweit hoffentlich alles verständlich. Ich habe vom 24.11.2014 bis 24.11.2015 durch 7 Prüfungen 30 ECTS erhalten. Das Dokument (Erfolgsnachweis WU) liegt dieser Mail bei. Da ich im Wintersemester 2014 angefangen habe, läuft die Frist zur Vorlage der erforderlichen 30 ECTS zur Weitergewährung der Beihilfe bis zum 15.12.2025 (Anmerkung des Gerichtes - offenbarer Schreibfehler: gemeint 2015). Somit habe ich, indem ich die 30 ECTS am 24.11.2025 auf meinem ECTS-Konto verbuchen lassen konnte, den Leistungsnachweis jedenfalls erbracht. Wenn es anders wäre, hätte die Studienbeihilfenbehörde ja auch urgiert, da sie dies natürlich verfolgen - das ist jedoch nicht passiert, da alles in Ordnung war. Daher werden wird den Antrag nicht zurücknehmen. Bei Fragen können Sie mich gerne ***8*** kontaktieren. Bitte beachten Sie, dass wir umgezogen sind - aktuell sind wir unter der Adresse ***9***, ansässig. Die Frist zur Vorlage des Studienerfolges ist von Seiten der Studienbeihilfe wie folgt definiert: Quelle Studienbeihilfenbehörde (aus dem Jahr 2015):"Studierende, die in den ersten beiden Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, müssen spätestens bis zum Ende der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist die Hälfte des jeweiligen günstigen Studienerfolges vorlegen..." "Wintersemester: 20. September - 15. Dezember- Sommersemester: 20. Februar - 15. Mai-Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn. Anträge außerhalb der oben genannten Fristen sind erst ab dem Folgemonat wirksam." https://web.archive.org/web/20150919154216/https://www.stipendium.at/studienfoerderung/studienbeihilfe/fristen/
ÖH-WU-Website 2025: siehe Punkt 5. Leistungsnachweis - Weiterbezug :"Um auch nach den ersten zwei Semstern weiterhin Studienbeihilfe beziehen zu können, ist spätestens nach zwei Semestern ein Leistungsnachweis zu erbringen. Dieser muss bis zum letzten Tag der Antragsfrist des dritten Semesters vorliegen. Die Antragsfrist für das Wintersemester läuft bis 15. Dezember, im Sommersemester bis 15. Mai. Kannst du den geforderten Studienerfolg nicht nachweisen, hast du solange keinen Anspruch auf Studienbeihilfe, bis du den notwendigen Studienerfolg erbracht hast."
"Nach zwei Semestern sind für den Weiterbezug mindestens nachzuweisen (dieser Nachweis kann bis zum 15. Dezember bzw. bis zum 15. Mai des dritten Semesters erbracht werden):
für Bachelorstudien 30 ECTS oder 14 Semesterstunden,
für Masterstudien 20 ECTS oder zehn Semesterstunden,
für Doktoratsstudien 12 ECTS oder sechs Semesterstunden;"
https://oeh-wu.at/service/beihilfen-und-rechtliches/studienbeihilfe
Beste Grüße aus dem ***11***, Unterschrift vom Sohn der Bfin. als von der Mutter hiezu Bevollmächtigter
Diesem E-Mail war eine Beilage (1 Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität ***15***) zu seinem Studium Wirtschaft zum Sozialwissenschaften mit der Kennzeichnung ***, Matrikel Nummer ***, angeschlossen. Dieser Erfolgsnachweis trägt das Datum v. 05 11.2018 und wurde von der Frau Vizerektorin der Universität elektronisch signiert.
Aus dem Erfolgsnachweis ging hervor, dass der Sohn der Bfin. von insgesamt 29 angemeldeten Prüfungsfächern im Laufes seines gesamten betriebenem Studiums von 8 Semestern (Studiumabbruch am 01.12.2028) mehr als die Hälfte der Prüfungen mit nicht genügend zu verzeichnen hatte.
Mit Schriftsatz v. 20.05.2025 des FAÖ DS ***2*** wurde ergänzend noch folgende Stellungnahme abgegeben:
"Betreff: Schriftliche Stellungnahme zu RV/5100473/2020, Vorlageantrag mit mündlicher Verhandlung -Sachverhalt: Das 24. LJ wurde im Juli 2018 erreicht. Es ist keine Verlängerung möglich. Studienbeginn mit WS 2014/15 Bakk Wirtschaft/Sozialwissenschaft an der WU-***15***. Der Studienerfolgsnachweis für das erste Studienjahr 2014/15 wurde mit 24 ECTS-Punkten erbracht. Für das 2. Studienjahr besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe. 2. Studienjahr: Im WS 15/16 wurden positive Prüfungen über 14 ECTS-Punkte und im SS 2016 wurden 0 ECTS-Punkte abgelegt. 3. Studienjahr Im WS 2016 wurden 8 ECTS-Punkte und im SS 2017 wurden 0 ECTS-Punkte absolviert. 4. Studienjahr: Im WS 2017 wurden 0 ECTS-Punkte und im SS 2018 wurden 0 ECTS-Punkte absolviert. Im WS 2018 wurde das Studium abgebrochen (01.12.2018) VwGH Ra 2021/16/0076: 14 ECTS 8 ECTS 0 ECTS Im - auch vom Bundesfinanzgericht herangezogenen - VwGH Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2017/16/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgesprochen, dass der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr - nach dem ersten Studienjahr, für das anstatt eines Studiennachweises (der für das erste Studienjahr ex-ante nicht erbracht werden kann; vgl. dazu ausführlich VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033) bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung gilt - zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist. Mit Verweis auf dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 3. September 2020, Ra 2020/16/0033, ausgeführt, der Gesetzgeber habe dem Grundsatz, wonach Anspruchsvoraussetzungen im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich ex ante zu prüfen sind, bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dadurch Rechnung getragen, dass für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist. Gemäß Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 wurde § 2 Abs. 1 lit. b FLAG am Ende des zwölften Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden." Somit ist aber der Ausgang des Verfahrens bereits bestimmt. Der Sohn hat im 1. Studienjahr 24 ECTS-Punkte erreicht und erwirbt damit einen Familienbeihilfeanspruch für das 2. Studienjahr. Im 2. Studienjahr hat er nur 14 ECTS-Punkte erreicht. Das sind zu wenig, denn er müsste mind. 16 positive ECTS-Punkte erreichen, um im 3. Studienjahr einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu erwerben. Somit stünde nach der jüngsten VwGH-Judikatur die Familienbeihilfe nur bis Sept. 2016 zu. In diesem Sinne auch Ra 2024/16/0009-7 vom 30. Oktober 2024 Seitens des Finanzamtes wurde die Familienbeihilfe aber auch für das Wintersemester 2016/2017 bis Feb. 2017 gewährt. Die Familienbeihilfe wurde erst von März 2017 bis Juli 2018 rückgefordert. Die Beschwerde ist abzuweisen. Einen Verweis zum Studienförderungsgesetz 1992 gibt es nur für den § 17 zum Studienwechsel. Ob der Student eine Förderung erhielt oder nicht, ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe irrelevant."
Mit Schriftsatz vom 21.05.2025 (E-Mail) wurde der Antrag auf mündliche Beschwerdeverhandlung zurückgenommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der Bfin., geb. am ***13***, besuchte eine HTL in ***14***. und maturierte im Herbst 2014.
In der Folge inskribierte er das Bachelorstudium der Wirtschafts-und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität ***15***.
Der Beginn des Studiums war im Wintersemester 2014 (01.10.2024). Dieses Studium wurde schließlich am 1. Dezember 2018 abgebrochen.
Aus dem Vorlagebericht des ehemaligen Finanzamtes DS ***2*** vom17.03.2020 ging Folgendes hervor:
Studienerfolg im Einzelnen für das 2.Studienjahr:
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Semesterzeitraum
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positiv
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Anzahl der Prüfungen
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negativ
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Wintersemester 2015/2016
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14 ECTS -Punkte
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7 x
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-
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Sommersemester 2016
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4 x Prüfungsantritte im Ausmaß von möglichen 20 ECTS- Punkten
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Wintersemester 2016/2017
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2 x positive Prüfungen mit 8 ECTS-Punkten
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1 x negative Prüfung im Ausmaß von 4 möglichen ECTS-Punkten
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Sommersemester 2017
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1 negative Prüfung im Ausmaß von 4 möglichen ECTS- Punkten
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Wintersemester 2017/2018
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1 x negative Prüfung
(6 mögliche ECTS -Punkte)
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Sommersemester 2018
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3 negative Prüfungen im Ausmaß von möglichen 12 ECTS-Punkten
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8. Mai 2018
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letzter Prüfungsantritt zu einer Prüfung
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Wintersemester 2018
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Studium-Abbruch am 1. 12. 2018
Die erreichte Punkteanzahl von 46 ECTS-Punkten wurde von der Bfin. bzw ihrem Sohn nicht bestritten. Bei insgesamt 29 Prüfungsfächern lt. Erfolgsnachweis waren über 50 % nicht genügende Beurteilungsergebnisse.
2. Beweiswürdigung
Auf den elektronischen Akt des ehem. Finanzamtes DS ***2***, auf die Daten aus der Familienrechtsdatenbank sowie auf die vorgelegten Unterlagen des Sohnes der Bfin.im Infocenter im Verfahren vor der Behörde, den Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität ***15*** vom 5.11.2018 wird verwiesen.
Nach Ansicht des ehem. Finanzamtes DS ***2*** und des Gerichtes wurde vom Sohn - in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO- die Aussichtslosigkeit einer erfolgreichen Studiumsbeendigung zu spät erkannt.
Es wurden lt. Aktenlage während des gesamten Studiums nur 46 ECTS-Punkte (von 180 möglichen ECTS-Punkten) erzielt (siehe vorgelegten Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität ***15*** v.05.11.2018).
Ein Verlängerungstatbestand nach den rechtlichen Bestimmungen über Toleranzsemester lag im konkreten Beschwerdefall nicht vor.
Im Übrigen weist die Behörde darauf hin, dass der Rückforderungszeitraum sogar für die Bfin. begünstigend ausgelegt wurde, denn die Behörde hätte auch bereits das Studienjahr 2016 in den Rückforderungszeitraum einbeziehen können, wovon jedoch -sowohl vom FA DS ***2*** und auch vom Gericht -Abstand genommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FlAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die einem § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgegebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vor die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils 3 Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Gemäß § 26 Abs 1 FlAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 sinngemäß für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Das Höchstgericht hatte in einem Familienbeihilfenfall im Zusammenhang mit einem Bachelorstudium in seinem Erkenntnis VwGH Ra 2024/16/0009 v.30.10.2024 Folgendes ausgeführt:
"Das Studienjahr beginnt gemäß § 52 des Universitätsgesetzes 2002 am 1. 10. und endet am 30. 9. des Folgejahres. Die -für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige-Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FlAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des § 2 Abs. 1 lit. b FlAG 1967 besonders geregelten Besuches einer Einrichtung im Sinne des §§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 relevant (unter Hinweis auf VwGH v. 30.06.2016, Ro 2015/16/0033; 25.04 2016, Ra 2014/16/0006; 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; 27.09.2012,2010/16/00 13, jeweils mwN).Der Nachweis des Studienerfolges ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vom Auszubildenden bzw. dessen Anspruchsberechtigten zu erbringen. Für das 1. Studienjahr gilt bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr besteht hingegen zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FlAG 1967 nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der 1. Diplomprüfung oder des 1. Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht-und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr-innerhalb der Fristen des § 61 des Universitätsgesetzes ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist.Ab dem 2. Studienjahr ist somit der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend (BFG 6.12 2023, RV/7102801/2020 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge und VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009)."
Der VwGH hat zudem bereits mehrmals ausgeführt, der Gesetzgeber habe dem Grundsatz, wonach Anspruchsvoraussetzungen im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich von vorne herein (ex ante) zu prüfen sind, bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung der Studienerfolges gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FlAG 1967 dadurch Rechnung getragen, dass für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem 2. Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist (VwGH Ra 2021/16/0076 v. 31.10.2023).
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes hatte der Sohn der Bfin. in 8 Semestern nur 46 ECTS -Punkte zu verzeichnen gehabt (siehe Abschnitt Sachverhalt und Beweiswürdigung).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FlAG 1967 durch das Bundesgesetz außerhalb des § 2 Abs. 1 Abs. 1 lit. b FlAG 1967 besonders geregelten Besuches einer Einrichtung im Sinne des § 3 Studienförderungsgesetzes relevant (vergleiche VwGH 14.05.2024, Ra 2023/16/0116).
Ausgehend von diesen Feststellungen ergibt sich daher, dass die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht erfolgte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Sachverhaltsfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157, VwGH 04.09.2008, 2007/17/0018, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0084).
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich aus den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Streitthema muss nämlich von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG auch "abhängen", weil der VwGH aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zur Lösung abstrakte Rechtsfragen nicht berufen ist (VwGH 12.06.2024, RA 2022/16/0086 mwN). Auf die ständige Rechtsprechung des VwGH wird hingewiesen (siehe rechtliche Ausführungen).
Linz, am 21. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100473/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100473.2020
- Stammnummer
- 148180
- Gültig
- 21.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF