…Bestimmung erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn dieser nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird (materiellrechtliche Präklusivfrist; vgl Stabentheiner in Rummel, ABGB3 …
…Bestimmung erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn dieser nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird (materiellrechtliche Präklusivfrist; vgl Stabentheiner in Rummel, ABGB3 …
…gestellt werden. Auf Grund dessen, dass die Antragsveranlagungsfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 gesetzlich determiniert wurde, handelt es sich um eine (gesetzlich festgesetzte) Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO, Tz 3 zu § 108). Gemäß § 110 Abs. 1 BAO…
…Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn dieser nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird (materiell-rechtliche Präklusivfrist; vgl Stabentheiner/Pierer in Rummel/Lukas, ABGB4 …
…Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Regelung entspricht dem § 95 EheG. Es handelt sich dabei um eine materiellrechtliche Präklusivfrist deren Versäumung zum Anspruchsverlust führt vgl. Stabentheiner/Pierer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 95 EheG Rz 2 mwN)…
…Fällen beim ***FA*** gestellt werden. Da es sich bei dieser Frist von fünf Jahren um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist iSd § 110 BAO handelt, geht bei Versäumung dieser Präklusivfrist ein Recht - gegenständlich jenes der Geltendmachung eines Vergütungsanspruches - verloren (vgl. hiezu Ritz/Koran, BAO, 7.A.…
…§ 108 Tz 2). Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden: Bei der Antragsveranlagungsfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 handelt es sich um eine Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, § 108 Tz 3). Da der Antrag der BF…
…welche auch von der Rsp. regelmäßig zitiert werden bestätigt, wenn er erörtert, dass es sich bei der Frist zur Inanspruchnahme um eine Präklusivfrist handelt die jedoch Treuepflichten nicht ausschließt (K. Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern, 203). Trotz mangelnder Inanspruchnahme meldete der Dienstgeber die Erfindungen…
…Vielmehr sieht § 108 c Abs 3 EStG für die Geltendmachung der Prämie eine eigene Ausschluss- bzw. Präklusivfrist vor: Die Prämie kann spätestens bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden. Demnach unterliegt die nur auf Antrag geltend zu machende Forschungsprämie nicht…
…dass ihn hinderte seine Rechte wahrzunehmen. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich jedoch um eine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung das Recht verloren geht (sogenannte Präklusivfrist). Durch die Nichteinbringung der Beschwerde ging das Beschwerderecht verloren und der in Rede stehende Bescheid wurde rechtskräftig. Unzulässig ist…
…gestellt werden. Auf Grund dessen, dass die Antragsveranlagungsfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 gesetzlich determiniert wurde, handelt es sich um eine (gesetzlich festgesetzte) Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO, Tz 3 zu § 108). Gemäß § 110 Abs. 1 BAO…
…zu machen." Erwägungen: Da die Antragsveranlagungsfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 gesetzlich determiniert wurde, handelt es sich um eine (gesetzlich festgesetzte) Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO, Tz 3 zu § 108). Bei der sich über 5 Jahre erstreckenden…
…des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Auf Grund dessen, dass die Antragsveranlagungsfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 gesetzlich determiniert wurde, handelt es sich um eine (gesetzlich festgesetzte) Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO, Tz 3 zu § 108). Gemäß § 110 Abs…
…an das Finanzamt ausschließlich der Abgabepflichtige trage. Es liege im Handlungsbereich der steuerlichen Vertretung eine derartige, mit einer Präklusivfrist verbundene Erklärung in einer Art und Weise zu übermitteln, die das Einlangen bei der Behörde eindeutig zu beweisen vermöge. Der Antragsteller könne nicht mittels einer konkreten…
…des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Diese Fünfjahresfrist zur Antragstellung ist eine Ausschlussfrist (auch Fallfrist oder Präklusivfrist genannt), bei deren Versäumung das Recht auf Rückzahlung der Abgabe verloren geht. Diese Fünfjahresfrist ist eine gesetzliche Frist und somit gemäß § 110…
…werden, sieht § 95 EheG das von Amts wegen wahrzunehmende Erlöschen der Ansprüche auf Aufteilung durch bloßen Zeitablauf vor, nämlich durch Ablauf einer materiellrechtlichen Präklusivfrist von einem Jahr. Gegenständlich erfolgte die Scheidung mit rechtskräftigem Urteil des BG X am 6.7.2009. Der gerichtliche Vergleich "wg. …
…verwaltungsökonomische Verfahrensabwicklung und eine zeitnahe budgetäre Kalkulierbarkeit der antragspflichtigen Maßnahme." Diese Antragspflicht sei der Anmeldepflicht des § 108e Abs. 4 EStG nachempfunden, die nach der Judikatur ebenfalls eine besondere einkommensteuerliche Präklusivfrist darstellte, um auch das budgetäre Volumen der Investitionszuwachsprämie abschätzen zu können (vgl. Girlinger/Sutter, aaO)…
…siehe Ritz, BAO5, § 108 Tz 2). Bei der Antragsveranlagungsfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 handelt es sich um eine Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (vgl. Ritz, a.a.O., § 108 Tz 3). Da die Abgabe des Arbeitnehmerveranlagungsantrages für 2007…
…Februar 2013. Die Beschwerde vom 26. Juli 2013 erfolgte somit zu spät. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Präklusivfrist, d.h. der Rechtsanspruch geht bei Fristversäumnis verloren. Der Zurückweisungsbescheid vom 16.8.2013 erweist sich daher als rechtmäßig. Inhaltlich wäre auszuführen: Gemäß EG…
…24.11.1998, 98/14/0130; Fischerlehner, Abgabenverfahrensrecht2 (2016) § 108 Anm 4). § 108 Abs. 3 BAO ist damit auch auf in Verordnungen normierte Präklusivfristen wie in § 3 Abs. 1 der Erstattungsverordnung anwendbar, d.h. wenn das Ende der Frist, der 30.09., auf einen Sonntag…