…Regel nicht das Kind selbst, sondern der haushaltsführende, ersatzweise der überwiegend Unterhalt leistende (Groß-, Wahl-, Stief- oder Pflege-)Elternteil. Allerdings besteht nach § 6 FLAG 1967 ein subsidiärer Eigenanspruch von Vollwaisen und sogenannten Sozialwaisen (Kinder, denen nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird, die sich aber nicht auf…
…dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben würden, sowie Kinder und Enkel einer dieser…
…Stief- oder Pflege-)Elternteil. Wird bei volljährigen Kindern die Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 direkt an das Kind ausgezahlt, bleibt der Familienbeihilfenberechtigte (typischerweise ein Elternteil) für den Familienbonus Plus antragsberechtigt. Steht der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zu, haben die Eltern nach der ständigen…
…Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer…
…dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen…
…dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen…
…idR nicht das Kind selbst, sondern der haushaltsführende, ersatzweise der überwiegend Unterhalt leistende (Groß-, Wahl-, Stief- oder Pflege-)Elternteil. Allerdings besteht nach § 6 FLAG 1967 ein subsidiärer Eigenanspruch von Vollwaisen und sogenannten Sozialwaisen (Kinder, denen nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird, die sich aber nicht auf…
…das Kind aufgrund der unionsrechtlichen Modifikationen Anspruch auf Familienleistungen von mehreren Personen ableiten kann und eine vorrangige bzw. ausschließliche Anknüpfung zu leiblichen Eltern bzw. Adoptiv-, Stief-‚ oder Pflegeeltern nicht besteht, kann für das Kind Vorname Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe durch die Kindesmutter — unabhängig von…
…Vater des Bf habe es aufgrund seiner bisherigen Krankheitsgeschichte die Pflege erschwerende Faktoren physischer und psychischer Art (Hinweis auf das angeschlossene neurologisches Gutachten) gegeben, die arbeitsmäßig entsprechend ins Gewicht gefallen und schon ab diesem Zeitpunkt einer 24h-Betreuung gleichkommen seien (= Wohnerfordernis im elterlichen Haus)…
…Beschwerdeführer dargestellt. Wäre der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Vermögensübertragung alleine für die Betreuung seiner Eltern zuständig gewesen, wären die Pflegekosten niemals ihm alleine "zwangsläufig" erwachsen, da dann auch seine ***11*** Geschwister rechtlich oder sittlich dazu verpflichtet wären, für die Pflege ihrer Eltern zu sorgen, sodass…
…ihr Elternhaus vor ungefähr ***56*** Jahren verlassen und mit Erbverzichtsvertrag vom ***57*** auf die gegen die Nachlässe nach ihren Eltern zustehenden gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet. (Ergänzung des Beschwerdeführers vom ***30***, BFG-Akt S. ***105***) 10. Die vom Beschwerdeführer für die 24-Stunden-Pflege bezahlten…
…berücksichtigungswürdigen Grund für eine Strafnachsicht darstellen, wenn während der Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe der Angehörige mangels notwendiger Betreuungsperson ohne Aufsicht und Hilfe wäre. Im gegenständlichen Fall sei eine Gnadenmaßnahme aufgrund der angeblich erforderlichen Pflege der Eltern nicht gerechtfertigt. Die Gnadenwerberin befinde sich laut Auskunft…
…Vater sei Pensionist, die Mutter selbst habe gar keine Einkünfte. Für das Jahr 2015 habe der Bf. die Aufwendungen für die Pflege der Eltern, die durch das Pflegegeld und den Pflegezuschuss nicht abgedeckt werden konnten, und die die Lebenshaltungskosten beim Vater überstiegen hätten, auf Grund…
…Die Pflege sei dabei von seiner Gattin übernommen worden. Unter diesen Umständen war und sei eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar. An dieser Stelle frage er, wieweit die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes gerechtfertigt erscheine, wenn 3, teilweise schulpflichtige Kinder und die pflegebedürftigen Eltern im Haushalt bzw…
…Gutschrift von 248,03 € festgesetzt, die beantragten Aufwendungen von 5.550,61 € wurden zur Gänze nicht berücksichtigt, weil Besuchsfahrten und Fahrten zur Pflege der Eltern keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2015 wurde bemängelt, dass die Rechtsgrundlagen für die…
…zwei Schlaganfälle gehabt und habe derzeit die Pflegestufe 3. Der Vater sei mit der Pflege und mit dem Haushalt überfordert. Daher sei sie zwei bis drei Mal wöchentlich zu den Eltern gefahren, um die Eltern zu unterstützen. Da ihre Mutter als ehemalige Bäuerin keine Pension…
…um die notwendige Pflegeunterstützung, überwiegend an den Wochenenden, zu leisten. Sie komme zur Gänze für den Unterhalt, die Betreuung und die Pflege ihrer Eltern und ihrer beeinträchtigten Schwester auf, weil sie kein Vermögen besitzen würden, keine Einkünfte hätten bzw. keine sozialen Unterstützungen beziehen würden. Ihre…
…die im vorliegenden Fall vorgebrachten persönlichen Beziehungen zu seinen Eltern, seinen beiden erwachsenen Kindern, seiner Schwester und zu weiteren nicht näher benannten Personen in Deutschland. Dies vor allem auch deshalb, da der Beschwerdeführer - abgesehen von der Pflege der Eltern - weder ein Vorbringen erstattet hat noch…
…gesamt 49.379,51 € - [Anmerkung: rechnerisch richtig: 46.868,15 €]) verbleibe mit 31.12.2009 ein Wert von 127.620,49 € [Anmerkung: rechnerisch richtig: 130.131,85 €]. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege/Betreuung der Eltern des Bf…
…Bf. aber nur einen Nebenwohnsitz dar; sie halte sich auf-grund der notwendigen Pflege ihrer Eltern und ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft zeitlich großteils in Ungarn an ihrem Hauptwohnsitz in ***ungarischeAdresse***, auf. Darüber hinaus sei auch der Standort des betreffenden Kraftfahrzeuges nicht in Österreich gelegen…