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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100897/2026

Kraftfahrzeugsteuer: Bindung an Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (Gegenbeweis zur Standortvermutung erbracht)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100897/2026vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***X***, über die Beschwerde vom 3. Jänner 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 5. Dezember 2024 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner 2019 bis Dezember 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges der Marke ***A*** ***B*** mit dem ungarischen Kennzeichen ***C***, welches in Ungarn zugelassen ist. Im Zuge der Einreise beim Grenzübergang ***D*** am 8. Oktober 2024 wurde die Bf. einer behördlichen Grenz- und Einreisekontrolle unterzogen. IRd Fahrzeugkontrolle wurde fest-gestellt, dass sie gemäß Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr***, habe. Die Bf. habe das Bezug habende Kraftfahrzeug gelenkt und es gehöre ihr auch.   Lt. Anzeige der PI ***E*** habe die Bf. angegeben, dass sie in Österreich wohne und das Kraftfahrzeug seit 2017 verwende. Daraufhin erging am 9. Oktober 2024 eine Verständigung gemäß § 82 Abs. 9 KFG 1967 (Verdacht einer widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahr-zeuges mit ausländischem Kennzeichen nach § 82 Abs. 8 leg. cit.) an die zuständige Abgaben-behörde. In weiterer Folge erließ das ***FA*** (im Folgenden: Finanzamt) am 5. Dezember 2024 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges ***A*** ***B*** mit dem ungarischen Kennzeichen ***C*** den streitgegenständlichen Bescheid betreffend Fest-setzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner 2019 bis Dezember 2024, in dem begründend unter Verweis auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 (widerrecht-liche Verwendung) ausgeführt wurde, die Bf. habe seit ***Datum1*** ihren Wohnsitz im Bundesgebiet an der Adresse ***Bf1-Adr***. Sie sei seit ***Datum2*** Zulassungsbesitzerin, dadurch sei das Bezug habende Kraftfahrzeug als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen und wäre nach den §§ 36 ff KFG 1967 zuzulassen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. am 3. Jänner 2025 rechtzeitig Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, die belangte Behörde sei zu diesem Bescheid aufgrund eines unvollständigen und einseitigen Ermittlungsverfahrens gelangt. Die belangte Behörde habe bis heute nicht ordnungsgemäß erhoben, wo der tatsächliche Hauptwohnsitz der Bf. nach § 82 Abs 8 KFG 1967 gelegen sei. Der Meldung des Hauptwohnsitzes iSd Meldegesetzes komme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes bei der Beurteilung, wo eine Person ihren Hauptwohnsitz oder ordentlichen Wohnsitz habe, nämlich keine Bedeutung zu. Die Bf. habe aus unterschiedlichen Gründen, unabhängig von der Meldung iSd Meldegesetzes, ihren Hauptwohnsitz in ***ungarischeAdresse***. Weitere Erhebungen zur Qualität des Wohnsitzes der Bf. im Inland und zum tatsächlichen Standort des Fahrzeuges seien nicht durchgeführt worden. Vielmehr sei sofort ein Ver-waltungsstrafverfahren nach § 82 Abs 8 KFG 1967 gegen die Bf. eingeleitet worden, welches nach wie vor anhängig sei. Ein rechtskräftiges Straferkenntnis gegen die Bf. liege nicht vor. Vielmehr sei bisher nur ein verwaltungsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren zur GZ. ***1*** bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde anhängig. Die Bf. sei ungarische Staatsbürgerin und bewirtschafte in Ungarn einen landwirtschaftlichen Betrieb in ***ungarischeAdresse***, weshalb sie sich bereits aufgrund der Bewirtschaftung und Führung dieses Betriebes in Ungarn aufhalten müsse. Neben der Betriebsführung pflege die Bf. ihre gebrechlichen Eltern, ***H*** und ***I*** im Alter von 83 und 84 Jahren, an der Wohnadresse in ***ungarischeAdresse***. Die Eltern benötigten ständige Pflege und Betreuung; sie seien gehörlos, fortgeschrittenen Alters und krankheitsanfällig. Die Fahrten zu den ungarischen Ärzten zur Behandlung der Eltern der Bf. erfolgten ebenso mit dem beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeug. Der Sohn der Bf., ***J***, sei in Österreich berufstätig und halte sich ebenso wie der Ehegatte der Bf., ***L***, teilweise in Österreich in ***Bf1-Adr***, auf. Dieser Wohnsitz stelle für die Bf. aber nur einen Nebenwohnsitz dar; sie halte sich auf-grund der notwendigen Pflege ihrer Eltern und ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft zeitlich großteils in Ungarn an ihrem Hauptwohnsitz in ***ungarischeAdresse***, auf. Darüber hinaus sei auch der Standort des betreffenden Kraftfahrzeuges nicht in Österreich gelegen, sondern am tatsächlichen Hauptwohnsitz in ***ungarischeAdresse***. Bezüglich des Standortes des Kraftfahrzeuges lägen ebenfalls gar keine von der belangten Behörde erhobenen oder verwertbaren Beweisergebnisse vor; Feststellungen zum dauernden Standort des Kraftfahrzeuges seien nicht getroffen worden. Die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 sei jedenfalls widerlegt, weil der Standort des Kraftfahrzeuges in ***ungarischeAdresse***, gelegen sei. Das Fahrzeug sei in Ungarn aufrecht seit ***Datum2*** auf die Bf. als Zulassungsbesitzerin mit Wohnsitz in ***ungarischeAdresse***, zugelassen; es sei aufrecht in Ungarn versichert und die Bf. bezahle die notwendige Fahrzeugversicherung und die anfallende Kfz-Gewichtssteuer in Ungarn. Das Fahrzeug sei am Hauptwohnsitz der Bf. in Ungarn in einer befestigten Garage eingestellt. Die Bf. trete ihre täglichen Fahrten nahezu immer von dort aus an. Die "Pickerl-überprüfungen" würden allesamt in Ungarn durchgeführt; die Betankung des Fahrzeuges erfolge ebenfalls in Ungarn. Des Weiteren entspreche es nicht den Tatsachen, dass kein Kraftfahrzeug in Österreich auf die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gemeldet gewesen sei. Vielmehr habe die Bf. über einen Pkw der Marke ***N***, Type ***O***, welcher mit dem polizeilichen Kennzeichen ***P*** in Österreich seit ***Datum3*** gemeldet gewesen sei, verfügt. Es liege daher weder ein Hauptwohnsitz der Bf. in ***Bf1-Adr***, vor noch befinde sich der dauernde Standort des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges an diesem Ort, weshalb der angefochtene Festsetzungsbescheid im Kern rechtswidrig sei. Zum Beweis werde die Einvernahme der Bf. und die Zeugeneinvernahme des Sohnes der Bf., ***J***, beantragt. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Festsetzungsbescheides, in eventu dessen Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde, beantragt.   Mit Straferkenntnis vom 6. Februar 2025, GZ. ***1***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft ***CC*** über die Bf. ua. eine Geldstrafe von 220,00 € wegen widerrechtlicher Verwendung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ***A*** ***B*** mit dem ungarischen Kennzeichen ***C*** gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967. Die Strafe erging für den Tatzeitraum von 2017 (= erstmalige Einbringung jenes Kraftfahrzeuges nach Österreich und Verwendung im Bundesgebiet seit diesem Jahr) bis dato (= 6. Februar 2025). Am 16. September 2025 erging seitens des Finanzamtes ein Ergänzungsersuchen an die Bf., in welchem diese aufgefordert wurde, aufzuklären, warum sie bei der PI ***E*** angegeben habe, in Österreich zu wohnen, während in der Beschwerde nur von einem Nebenwohnsitz gesprochen werde. Ebenso wurde die Bf. aufgefordert, alle Beweise vor-zulegen, die die nach Ansicht der Abgabenbehörde gegebene Standortvermutung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges in Österreich widerlegten. In seinem Antwortschreiben vom 17. Oktober 2025 führte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. wiederum aus, diese habe zu keinem Zeitpunkt einen faktischen Hauptwohnsitz in Öster-reich gehabt, weshalb § 82 Abs. 8 KFG 1967 und auch dessen Vermutung gegenständlich nicht zur Anwendung komme, sondern die Verwendung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges durch die Bf. nach § 79 KFG 1967 zu beurteilen sei. Zudem sei der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges in Ungarn am dortigen Hauptwohnsitz der Bf. gelegen. Beim Kriterium des dauernden Standortes sei nicht nur auf die gefahrenen Kilometer, sondern auch auf den Ort des Antritts der täglichen Fahrt, den Einstellungsort, die Betankung, die Pickerlüberprüfung, Zulassung, Steuerabführung etc. abzustellen. Vorgelegt werde in diesem Zusammenhang auch ein Fahrtenbuch aus dem Jahr 2024, aus welchem sich ergebe, dass die Fahrtstrecken in Österreich marginal seien. Mit dem verfahrensgegenständ-lichen ***A*** ***B*** seien ca. 7,46% des jährlichen Gesamtfahrtaufwandes in Österreich zurückgelegt worden, daher liege bezogen auf die zurückgelegten Fahrtstrecken in Österreich dort kein dauernder Standort dieses Kraftfahrzeuges vor. Letzteres sei weiters in Ungarn aufrecht auf die Bf. zugelassen und haftpflichtversichert. Die Betankung, Pickerlüberprüfung und Abführung der Kfz-Gewichtssteuer erfolgten in Ungarn. Das thematisierte Verwaltungsstrafverfahren sei nach wie vor anhängig. Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, GZ. ***2***, gab das Landesver-waltungsgericht ***DD*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer die Bf. sowie ein Zeuge einvernommen wurden, der gegen das oa. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***CC*** vom 6. Februar 2025, GZ. ***1***, erhobenen Beschwerde der Bf. Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verfahren gegen die Bf. gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein:   Begründend führte das Landesverwaltungsgericht in seinem Bezug habenden Erkenntnis vom 16. Dezember 2025 dazu aus, zum Ergebnis gelangt zu sein, dass die Bf. das verfahrensgegen-ständliche Fahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen ***C*** überwiegend in Ungarn nutze und mit diesem nur gelegentlich im Rahmen von kurzzeitigen Besuchen in Österreich fahre. Das von der Bf. zudem als Beweismittel dafür, dass sie das gegenständliche Fahrzeug haupt-sächlich in Ungarn nutze, vorgelegte Fahrtenbuch des Fahrzeuges für das Jahr 2024 lasse erkennen, dass das Fahrzeug überwiegend für kurze Fahrten (zB Einkäufe) in Ungarn verwendet werde. Der Lebensmittelpunkt der Bf. befinde sich in Ungarn, wo sie mit ihren Eltern gemeinsam wohne (und diese pflege) sowie eine Landwirtschaft betreibe. Es bestehe im Bundesgebiet kein Abstellplatz für das gegenständliche Fahrzeug und Fahrten würden von Ungarn aus angetreten. Schließlich führte das Landesverwaltungsgericht aus: "Insgesamt ist der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis der in § 82 Abs. 8 KFG verankerten Rechtsvermutung gelungen. Das Verfahren war gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, weil die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2026 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei es im Wesentlichen ausführte, die Bf. habe mit Kaufvertrag vom ***Datum4*** die Liegenschaft in ***Bf1-Adr***, erworben und lt. ZMR einen Hauptwohnsitz vom ***Datum5*** bis ***Datum6*** und vom ***Datum1*** bis ***Datum7*** begründet. Auch der Ehemann und der Sohn der Bf., die österreichische Staatsbürger seien, hätten mit ***Datum1*** ihren Hauptwohnsitz dort begründet. Das heiße, dass die Bf., die ungarische Staatsbürgerin sei, mit ihren Angehörigen ihren Familien-wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in ***Bf1-Adr***, begründet habe. Der Kindesvater habe für den Sohn der Bf., der in Österreich geboren und seit 1999 durch-gehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, in Österreich die Schule besucht sowie das Bundesheer und auch das Studium absolviert habe, die österreichische Familienbeihilfe bis August 2022 bezogen. Die Abgabenbehörde schließe daraus, dass der Hauptwohnsitz der Bf. und ihrer Familie in Österreich gelegen haben müsse, was sich aus den für den Familienbei-hilfenbezug geltenden Voraussetzungen (§§ 2 und 10 FLAG 1967) ergebe. Wenn die Bf. jetzt behaupte, sie habe nie ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt, wäre der Antrag und der Bezug der österreichischen Familienbeihilfe zu Unrecht erfolgt. Wenn die Bf. weiters angebe, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn habe, da sie dort eine Landwirtschaft zu betreiben habe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Entfernung nach Ungarn zu ihrem geltend gemachten Lebensmittelpunkt (***ungarischeAdresse***) nicht ganz neun Kilometer betrage, mit einer Fahrzeit von nur zehn Minuten. Daher könne die Bewirt-schaftung der Landwirtschaft auch von ***Bf1-Adr*** aus erfolgen und nicht zwingend von Ungarn aus. Ebenso sei aufgrund der räumlichen Nähe die Betreuung ihrer Eltern auch von ***Bf1-Adr*** aus möglich. ISd freien Beweiswürdigung gehe die Abgabenbehörde weiterhin davon aus, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Inland gelegen sei, da der familiäre Lebensmittelpunkt eindeutig in Österreich gewesen sei. Einen entsprechenden Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 habe die Partei nicht erbringen können. In seinem am 10. Februar 2026 rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag führte der rechtsfreund-liche Vertreter im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei mit keinem Wort auf die zitierte Judikaturlinie (VwGH 16.10.2002, 99/03/0339 (Rechtssatznummer 1)) eingegangen, wonach es beim Tatbestandselement des Hauptwohnsitzes nach § 82 Abs 8 KFG 1967 auf die Meldung nach dem Meldegesetz gerade nicht ankomme. Die belangte Behörde stütze - ausdrücklich entgegen dieser Judikaturlinie - ihre gesamte Argumentation primär auf die Hauptwohnsitz-meldung der Bf. nach dem Meldegesetz. Tatsächlich sei aber auf den faktischen Wohnsitz der Bf. abzustellen und nicht auf ihren Meldewohnsitz. Von einer für die Ermittlung des faktischen Wohnsitzes rechtserheblichen Einvernahme der Bf. und ihres Sohnes, ***J***, sei bis heute - begründunglos - abgesehen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle. Es seien daher weiterhin keine ausreichenden Ermittlungs- und Beweisergebnisse zum tatsäch-lichen/faktischen Hauptwohnsitz der Bf. und auch zum dauernden Standort des verfahrens-gegenständlichen Kraftfahrzeuges der Bf. vorliegend. Das gegen die Bf. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach § 82 Abs 8 KFG 1967 betreffend das Kraftfahrzeug ***3*** ***B*** mit dem polizeilichen Kennzeichen ***C*** sei nach der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ***DD*** rechtskräftig eingestellt worden und das erkennende Verwaltungsgericht habe, der Argumentation der Bf. folgend, ausdrück-lich festgestellt, dass der Lebensmittelpunkt der Bf. in Ungarn und der dauernde Standort des Fahrzeuges in Ungarn gelegen sei. Wenn die belangte Behörde argumentiere, der Vater habe für seinen Sohn, ***J***, österreichische Familienbeihilfe bis August 2022 bezogen, weshalb der Hauptwohnsitz der Familie und auch der Bf. in Österreich gelegen sein müsse, weil ansonsten der Bezug der Familienbeihilfe nach §§ 2 und 10 FLAG 1967 zu Unrecht erfolgt wäre, sei dem zu entgegnen, dass der Bezug der Familienbeihilfe kein Argument für den (faktischen) Hauptwohnsitz der Bf. in Österreich sei: Wie die belangte Behörde selbst ausführe, habe ausschließlich ***L***, somit der Kindesvater und daher nicht die Bf., die Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn, ***J***, bezogen. Die Familienbeihilfe könne nach der Bestimmung des § 7 FLAG 1967 nur von einem Elternteil bezogen werden. Dies sei der Kindesvater, ***L***, gewesen. Von der Behörde bleibe unberücksichtigt, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2019 bis 2024) die Elternteile des ***J*** getrennt gelebt hätten. Im Zuge der Trennung habe die Bf. daher, auch wegen der notwendigen Pflege der Eltern, ihren faktischen Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Ungarn, ***4***, begründet, während sich ihr Ehegatte, ***L***, weiterhin in ***Bf1-Adr***, aufgehalten habe. Diese Form des Aufenthalts sei auch deshalb vereinbart worden, weil der Sohn der Bf. in ***Bf1-Adr*** sozial integriert sei, die Schul- und universitäre Ausbildung hier abgeschlossen und eine weitere Erwerbstätigkeit in Österreich geplant habe. Der gemeinsame Sohn, ***J***, sei im beschwerdegegenständlichen Zeitraum primär in ***Bf1-Adr*** und ***JJ*** (in der Zeit des Studiums) aufhältig gewesen. Die Bf. besuche und habe immer wieder ihren Sohn und ihren Gatten in Österreich besucht und fahre zu diesem Zweck nach ***Bf1-Adr***. Weil sich ***J*** primär in ***Bf1-Adr*** am Wohnsitz des ***L*** aufgehalten habe, sei auch dem Kindesvater gemäß § 2a FLAG 1967 aufgrund des verankerten Überwiegensprinzips der Betreuung des Kindes die Familienbeihilfe zuge-standen und sei diese auch vom Kindesvater zu Recht bezogen worden. Ob der Kindesvater auch Eigentümer des Wohnhauses sei, sei unerheblich, weil im Zuge der Trennung diese Form der Nutzung des Wohnhauses in ***Bf1-Adr*** zwischen den Eheleuten vereinbart worden sei. Auch der Bezug der Familienbeihilfe durch ***L*** biete daher keine Anhaltspunkte für den faktischen Hauptwohnsitz der Bf., weil die Bf. und ihr Gatte im beschwerdegegen-ständlichen Zeitraum bereits getrennt gelebt hätten und die Bf. sich deshalb nur sporadisch in ***Bf1-Adr*** aufgehalten habe (Besuche des gemeinsamen Sohnes und ihres Ehegatten). Bezüglich der übrigen Faktoren, welche für einen Hauptwohnsitz der Bf. in Ungarn sprechen, könne auf die bisherigen Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters verwiesen werden. Für die Pflege der Eltern der Bf. (insbesondere die notwendige 24-Stundenpflege für die Mutter) und die Führung des Betriebs müsse die Bf. ausdrücklich in Ungarn anwesend sein und könne sie diese Tätigkeiten denklogisch nicht von Österreich aus verrichten. Die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde entsprächen nicht den Tatsachen und würden bloß begründunglos behauptet. Zum Beweis werde nochmals die Einvernahme der Bf. und die Zeugeneinvernahme des Sohnes der Bf., ***J***, beantragt und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ***DD*** vom 16. Dezember 2025, GZ. ***2***, vorgelegt. Die beantragte Partei- und Zeugeneinvernahme sei von der belangten Behörde begründungslos unterlassen worden; weshalb diese Einvernahmen nach Ansicht der belangten Behörde nicht von Relevanz seien, sei in der Beschwerdevorentscheidung nicht angeführt. Am 5. März 2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht wiederholte die belangte Behörde zunächst ihre bisherige Argumentation und führte weiters aus, die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ***DD*** vom 16. Dezember 2025, GZ. ***2***, in dem der Bf. Recht ge-geben worden sei, vorgenommene Würdigung (va. hinsichtlich des Fahrtenbuches, das nach Ansicht des Finanzamtes mangelhaft sei und der Feststellung des Lebensmittelpunktes der Bf.) entspreche nicht der Ansicht der Abgabenbehörde. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Telefax an das Bundesfinanzgericht vom 15. April 2026 zog der rechtsfreundliche Vertreter den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Mit Beschluss vom 17. April 2026 setzte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde gemäß § 274 Abs. 1 BAO iVm § 265 Abs. 5 BAO davon in Kenntnis und forderte diese auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis jenes Beschlusses mitzuteilen, ob ein Antrag auf Durch-führung einer mündlichen Verhandlung gestellt wird. Mit Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 20. April 2026 teilte die belangte Behörde mit, keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (also widerrechtlich) verwendet werden, der Kraftfahrzeugsteuer. Steuerschuldner ist in diesen Fällen gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992 die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das Landesverwaltungsgericht ***DD*** mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, GZ. ***2***, der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***CC*** vom 6. Februar 2025, GZ. ***1***, mit dem über die Bf. ua. eine Geldstrafe von 220,00 € wegen widerrechtlicher Verwendung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ***A*** ***B*** mit dem ungarischen Kennzeichen ***C*** gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 verhängt worden war, erhobenen Beschwerde der Bf. Folge gab, das angefochtene Straferkenntnis behob und das Verfahren gegen die Bf. gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einstellte. Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Bf. der Gegenbeweis der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 verankerten Rechtsvermutung (Standortvermutung) gelungen ist, die Bf. das gegenständliche Kraftfahrzeug überwiegend in Ungarn nutze und sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung - die widerrechtliche Verwendung des gegenständlichen Kraftfahr-zeuges ***A*** ***B*** mit ausländischem Kennzeichen nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 von 2017 bis dato (= 6. Februar 2025) - nicht begangen hat. Fest steht weiters, dass der Tatzeitraum, der Gegenstand dieses Verfahrens war, den hier streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum (Jänner 2019 bis Dezember 2024) umfasst.   Die Frage, ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kenn-zeichen iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorliegt, ist grundsätzlich im Verwaltungs(straf)verfahren von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Instanzenzug vom zuständigen Landesverwaltungsgericht zu klären. Es handelt sich daher aus Sicht des Abgabenrechts um eine Vorfrage iSd § 116 BAO (BFG 17.4.2025, RV/3100078/2025, mit Verweis auf Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2 (2021) § 1 Rz 79). Wenn die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht vom 5. März 2026 ausführt, die im oa. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ***DD*** vom 16. Dezember 2025, GZ. ***2***, vorgenommene Würdigung entspreche nicht ihrer Ansicht, so ist für sie damit nichts gewonnen, setzte doch der Gesetzgeber die Bindung der Abgaben-behörde an Vorfragenentscheidungen als selbstverständlich voraus, weshalb diese in § 116 Abs. 1 BAO nicht ausdrücklich erwähnt wird (BFG 17.4.2025, RV/3100078/2025, unter Verweis auf Staringer in Holoubek/Lang, Bindungswirkungen zwischen Verfahren, 303). Dass grundsätzlich eine Bindung besteht, ergibt sich auch aus § 116 Abs. 2 BAO (Ausnahme von der Bindungswirkung) und § 303 Abs. 1 lit. c BAO (Vorfragentatbestand bei der Wieder-aufnahme des Verfahrens). Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung; sie besteht auch dann, wenn die betreffende Entscheidung mit den Rechts-vorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht (VwGH 13.12.1967, 2177/65). § 116 BAO gilt zufolge § 269 Abs. 1 BAO auch für das Bundesfinanzgericht. Ob im KfzSt-Verfahren (bzw. im NoVA-Verfahren) jedoch eine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens besteht, haben der Unabhängige Finanzsenat und das Bundes-finanzgericht in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet. Keine solche Bindung besteht etwa nach der Entscheidung UFS 15.10.2013, RV/0927-L/10. Demgegenüber ist nach den Erkenntnissen BFG 1.3.2018, RV/7100235/2013 und BFG 3.3.2021, RV/3100118/2018 danach zu differenzieren, ob die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG (im Zweifel) erfolgte oder nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (weil erwiesen ist, dass der Bf. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat). Diese differenziertere Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.03.1992, 91/12/0018; 17.01.1995, 94/11/0412; 12.12.2002, 2001/07/0125; BFG 17.4.2025, RV/3100078/2025). Im vorliegenden Fall erfolgte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Bf. durch das Landesverwaltungsgericht ***DD*** ausdrücklich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, weil die Bf. nach Ansicht dieses Gerichtes den Gegenbeweis zur Standortvermutung erbracht hat und somit keine widerrechtliche Verwendung iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorliegt. An diese Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nach den vorstehenden Ausführungen gebunden.   Die Bindungswirkung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; sie wirkt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe (zB VwGH 19.10.1988, 86/01/0062; 28.2.2012, 2010/15/0169; 14.5.2024, Ra 2023/16/0116). Dies hat zur Folge, dass sich die Bindungswirkung nur auf den Tatzeitraum bezieht, der auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht war (vgl. Haller, § 1 Rz 79a). Im gegenständlichen Fall umfasst der Tatzeitraum (von 2017 bis dato (= 6. Februar 2025)) den gesamten streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum (Jänner 2019 bis Dezember 2024). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde damit der Gegenbeweis zur Standort-vermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 für den gesamten streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum erbracht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der darin angeführten Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 23. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100897/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100897.2026
Stammnummer
151343
Gültig
23.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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