…alle verfahrensgegenständlichen Schmuckstücke am Ort der Feststellung der Zuwiderhandlung, also am Flughafen Wien, entstanden ist. Zum Einwand der Verjährung: Art. 103 UZK bestimmt: (1) Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr…
…alle verfahrensgegenständliche Schmuckstücke am Ort der Feststellung der Zuwiderhandlung, also am Flughafen Wien, entstanden ist. Zum Einwand der Verjährung: Art. 103 UZK bestimmt: (1) Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr…
…ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, diese Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen gilt, zu dem die Abgangsstelle gehört (EuGH 20.1.2005, C-300/03). Es ist daher als drittes Zwischenergebnis festzuhalten, dass im Streitfall keine Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörden…
…Ort der Verwirklichung des Zollschuldtatbestandes nicht mit der für die Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen Sicherheit ermittelt werden konnte. Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die österreichischen Zollbehörden gem. Art. 215 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK Zuständigkeit erlangt haben, weil die Zuwiderhandlung…
…kann sich auf die ständige Rechtsprechung stützen, aus der sich ergibt, dass dann, wenn eine Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, diese Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen gilt, zu dem die Abgangsstelle gehört (EuGH…
…unterlassene Verlustabzug entsprechend nachgeholt wird; sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010-2013 ersatzlos aufheben. Sachverhalt und Gang des Verfahrens Die Beschwerdeführerin ist eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige 100 % Tochtergesellschaft der XXX (Sitz und Ort der Geschäftsleitung Y. ). Sie ist in den Unternehmensbereichen…
…06): „Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der die Zölle erhoben hat, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wurde, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist, der Ort der Zuwiderhandlung ermittelt werden konnte…
…Bearbeitung des Antrages der Bf. vom 6. Februar 2018, die Fristüberschreitung im Versandverfahren nachzusehen, sei ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstanden. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. April 2018. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Bf. nicht Verursacherin der Zuwiderhandlung gewesen sei und…
…kann sich auf die ständige Rechtsprechung stützen, aus der sich ergibt, dass dann, wenn eine Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, diese Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen gilt, zu dem die Abgangsstelle gehört (EuGH…
…dass bei den taxativ angeführten Zollzuwiderhandlungen der Z. 1 bis Z. 4 leg. cit. eine Verwaltungsabgabe einzuheben sei, deren Höhe sich nach der Art der Zuwiderhandlung richte. § 41 ZollR-DG spreche ausdrücklich von einem "erhöhten Verwaltungsaufwand", der durch die Behinderung zollrechtlicher Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen oder…
… 41 ZollR-DG § 30 ZollR-DV 2004 davon spreche, dass bei den taxativ angeführten Zollzuwiderhandlungen der Z. 1 bis Z. 4 leg. cit. eine Verwaltungsabgabe einzuheben sei, deren Höhe sich nach der Art der Zuwiderhandlung richte. § 30 Z. 4 ZollR-DV 2004 führe als Zollzuwiderhandlung…
…der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens einzuhalten hatte (vierter Anstrich). Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Gemäß Art. 215 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort…
…der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens einzuhalten hatte (vierter Anstrich). Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Gemäß Art. 215 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort…
…der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens einzuhalten hatte (vierter Anstrich). Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Gemäß Art. 215 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort…
…Zollamtes durchgeführte Dokumentenkontrolle keine Zuwiderhandlungen entdeckt würden, müsse auch die Bf. annehmen, dass die Verzollungsunterlagen, wozu auch die Rechnungen zählen, in Ordnung seien. Dem ist zu entgegnen, dass es im Rahmen einer gewöhnlichen Beschau bzw. Dokumentenkontrolle nicht möglich ist, die oben aufgezeigten Versäumnisse der Bf…
…der gesetzlichen Bestimmungen die gewerbsmäßige Personenbeförderung im Zuge des Taxigewerbes angeboten und durchgeführt. Frage 4: Welches Betriebsvermögen hatte die Firma ***2***? Antwort: Die ***2*** war eine voll einbezahlte GmbH mit einem Stammkapital von EUR 35.000,00. Frage 5: Wo war das Büro / Ort der…
…dass ein Ort der Zollschuldentstehung hinsichtlich des Schmuggels der Zigaretten in die Europäische Union nicht festgestellt werden konnte. Die Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörden zur Abgabenerhebung ist somit gemäß Art. 215 Abs.1 zweiter Anstrich ZK gegeben, da die Zuwiderhandlung hier entdeckt worden ist. 3.2…
…als Steuerschuldner für die auf Grund dieser Zuwiderhandlung entstandene Abgabenschuld in Betracht kommt. § 8 Abs. 1 3 BierStG bestimmt, dass in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 u.a. die Person zum Steuerschuldner wird, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat. Auf…
…Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 lit. b ABBG und waren dem Finanzamt als für die Festsetzung von Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zuständige Behörde zuzurechnen. 33. Somit wurden sowohl 2022 als auch 2023 von der…
…tatsächliche Lieferung der Waren an die K-Eood sind berechtigt. Dies auch deshalb, weil die Übernahmebestätigungen auf den Frachtbriefen zwar jeweils einen Stempel des genannten Unternehmens enthalten, der Name der die Waren übernehmenden Person aber nicht leserlich ist und auch der (tatsächliche) Ort der Warenübernahme…