…abgelaufen, sodass der Bf. darzulegen hatte, warum im Streitjahr 2017 eine Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich nicht möglich war. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht…
…Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. etwa VwGH 10…
…das vorliegende Streitjahr 2018 weder dem Grunde nach die Führung eines doppelten Haushaltes durch den Beschwerdeführer feststellen ließ, noch Gründe von erheblichem objektiven Gewicht für die Unzumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung des Beschwerdeführers hervorkamen, kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden…
…den Ort seiner beruflichen Tätigkeit in Wien: Zum einen hatte die nunmehrige Lebenspartnerin vor dem 01.10.2014 einen anderen Wohnsitz und führte mit dem Bf. bis zum 01.10.2014 keinen gemeinsamen eheähnlichen Haushalt. Zum anderen war der Bf nach dem Ende der Beschäftigung…
…Betrieb der Eltern (LF) befindet sich somit nicht am Ort des „Familienwohnsitzes“ des Bf. (G). 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Doppelte Haushaltsführung Nach herrschender Rechtsauffassung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort…
…von der bP keine Umstände angeführt wurden, warum die Verlegung des Familienwohn-sitzes an den Ort der Beschäftigung auf Dauer unzumutbar wäre, ist noch zu untersuchen, inwieweit im Streitjahr eine vorübergehende Unzumutbarkeit gegeben war. Die bP ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Der Familienwohnsitz…
…am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet…
…auf den Ort der Ausübung der abhängigen Beschäftigung des Betreffenden bzw. seiner Tätigkeit als Selbständiger abzustellen. Der "Ort der Ausübung" einer Erwerbstätigkeit im Sinne der VO 883/2004 bestimmt sich nach dem Recht der Union. Bei der Auslegung des Begriffs "Ort der Ausübung" der Tätigkeit…
…diejenigen Gründe vorzubringen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Das Bundesfinanzgericht ist nicht verhalten nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. VwGH 20.04…
… VwGH 06.04.1995, 94/15/0206; VfGH 22.06.1967, B 25/67). Für die Bestimmung des abgabenrechtlichen Sitzes ist in diesen Fällen auf den Ort der Geschäftsleitung abzustellen (Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 85f). Gem § 22 Abs 1 BAO ist ein Abgabepflichtiger grundsätzlich…
…dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die…
…einer Beschäftiguung des Ehegatten an einem anderen Ort nicht durch die Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen veranlasst und führe deshalb nicht zu Werbungskosten (VwGH vom 28.3.2000, 96/14/0177). Neben den bereits bekannt gegebenen persönlichen Gründen, Schenkung des Hauses im Jahr 2008, Übernahme der Verpflichtung…
…Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese…
…Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese…
…die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor, da das gegenständliche Erkenntnis der Judikatur des VwGH zu Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung entspricht (VwGH 27…
…die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist…
…den Ort der Beschäftigung als unzumutbar anzusehen - die Kosten für die Familienheimfahrten wurden vom Finanzamt gewährt -, jedoch konnte der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass er für die Unterbringung am Arbeitsort einen Mehraufwand hatte. Es wird zwar in der Beschwerde…
…zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Behörden sind in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die…
…Beschäftigungsort des anderen Ehepartners zu beurteilen seien (vgl. VwGH 28.3.2000, 96/14/0177). Diese Feststellungen müssen erst recht für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Wegverlegung des Familienwohnsitzes an einen anderen Ort nicht durch berufliche Überlegungen im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der…
…der Verordnung Nr. 883/2004 lautet auszugsweise: "(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die auf Grund oder infolge ihrer Beschäftigung…